Gebührentarif zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (I C/12/3)
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Gebührentarif zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

I C/12/3 Gebührentarif zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht Vom 26. April 2006 (Stand 1. Januar 2006) Der Landrat, gestützt auf Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Mai 1993 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz), 1 ) beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Entscheide in Bürgerrechtsangelegenheiten sind gebührenpflichtig.
2 Die Gebühren richten sich nach dem Verfahrensaufwand und sind kosten - deckend.
3 Für mit eingebürgerte, minderjährige Kinder und die Verleihung des Ehren - bürgerrechts werden keine Gebühren erhoben.
4 Für die Berechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gebührenfest - setzung massgebend.

Art. 2 Aufnahme ins Kantons- und Gemeindebürgerrecht

1 Für die Behandlung eines Gesuches durch den kantonalen Bürgerrechts - dienst und die betreffende Gemeinde um Erteilung des Kantons- und Ge - meindebürgerrechts erhebt der Kanton eine Gebühr von maximal 2500 Fran - ken je Person. Für Gesuche von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern beträgt die Gebühr maximal 800 Franken je Person.
2 Die Gebühr ist vor der Behandlung des Gesuches um Erteilung des Kantonsbürgerrechts bei der Staatskasse zu hinterlegen. Der Anteil der betreffenden Gemeinde wird ihr nach Abschluss des Verfahrens überwiesen.

Art. 3 Entlassung aus dem Bürgerrecht

1 Kantonsbürgerin auf Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht erheben die Gemeinden eine Gebühr von 100 Franken; für die Behandlung des Gesuches auf Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht erhebt der Kanton eine Gebühr von 100 Franken.
2 Für die Behandlung eines Gesuches auf Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht erhebt der Kanton eine Gebühr von 100 Franken.
3 Die Gebühr ist vor der Behandlung des Gesuches bei der Gemeindeverwal - tung bzw. bei der Staatskasse zu hinterlegen. 1) GS I C/12/2 SBE IX/7 419 1
I C/12/3

Art. 4 Ausnahmen

1 Die in diesem Tarif vorgesehenen Gebühren können in sozialen Härtefällen ermässigt oder gänzlich erlassen werden; anderseits können sie bis auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert.

Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Dieser Gebührentarif tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Der Gebührentarif vom 24. November 1993 wird damit aufgehoben.
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