Gebührentarif zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
                            I C/12/3  Gebührentarif zum Gesetz über das Kantons- und  Gemeindebürgerrecht  Vom 26. April 2006 (Stand 1. Januar 2006)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel  30 des Gesetzes vom 2.  Mai 1993 über das Kantons- und  Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz),  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Entscheide in Bürgerrechtsangelegenheiten sind gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren richten sich nach dem Verfahrensaufwand und sind kosten  -  deckend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für mit eingebürgerte,  minderjährige Kinder und die Verleihung des Ehren  -  bürgerrechts werden keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Berechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gebührenfest  -  setzung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahme ins Kantons- und Gemeindebürgerrecht
                            1  Für die Behandlung eines Gesuches durch den kantonalen Bürgerrechts  -  dienst und die betreffende Gemeinde um Erteilung des Kantons- und Ge  -  meindebürgerrechts erhebt der Kanton eine Gebühr von maximal 2500  Fran  -  ken je Person. Für Gesuche von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern beträgt  die Gebühr maximal 800  Franken je Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr ist vor der Behandlung des Gesuches um Erteilung des  Kantonsbürgerrechts bei der Staatskasse zu hinterlegen. Der Anteil der  betreffenden Gemeinde wird ihr nach Abschluss des Verfahrens überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Entlassung aus dem Bürgerrecht
                            1  Kantonsbürgerin auf Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht erheben die  Gemeinden eine Gebühr von 100 Franken; für die Behandlung des Gesuches  auf Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht erhebt der  Kanton eine Gebühr von 100  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Behandlung eines Gesuches auf Entlassung aus dem Schweizer  Bürgerrecht erhebt der Kanton eine Gebühr von 100  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr ist vor der Behandlung des Gesuches bei der Gemeindeverwal  -  tung bzw. bei der Staatskasse zu hinterlegen.  1)  GS  I  C/12/2  SBE IX/7 419  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausnahmen
                            1  Die in diesem Tarif vorgesehenen Gebühren können in sozialen Härtefällen  ermässigt oder gänzlich erlassen werden; anderseits können sie bis auf den  doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen  ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Dieser Gebührentarif tritt am 1.  Januar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gebührentarif vom 24.  November 1993 wird damit aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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