Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Hong Kong über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 22. September 1994 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Oktober 1994 (Stand am 22. Oktober 1994) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Hong Kong,
welche von der für ihre Aussenbeziehungen zuständigen souveränen Regierung gehörig ermächtigt wurde, dieses Abkommen abzuschliessen, im folgenden «Vertragsparteien» genannt,
vom Wunsche geleitet, günstige Bedingungen zur Förderung der Investitionen der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen zu schaffen;
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen im Rahmen eines Abkommens die unternehmerische Initiative beleben und den Wohlstand in beiden Gebieten erhöhen;
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) «Gebiet»:
(a) umfasst, in Bezug auf Hong Kong, Hong Kong Island, Kowloon und die New Territories;
(b) bezeichnet, in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft, ihr Staatsgebiet;
(2) «Investor» bedeutet:
(a) in Bezug auf Hong Kong (i) natürliche Personen, die das Recht besitzen, sich auf seinem Gebiet niederzulassen;
(ii) Unternehmen, einschliesslich Körperschaften, Gesellschaften Personenvereinigungen, die gemäss dem auf seinem Gebiet geltenden Recht gegründet oder konstituiert sind, sowie Unternehmen, die direkt oder indirekt von Personen mit Niederlassungsrecht auf seinem Gebiet oder von Unternehmen kontrolliert werden, die gemäss dem auf seinem Gebiet geltenden Recht gegründet oder konstituiert sind.
(b) in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: (i) natürliche Personen, die ihre Staatsangehörigen sind;
(ii) Unternehmen, einschliesslich Körperschaften, Gesellschaften, geschäftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die gemäss ihrem Recht konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind sowie Unternehmen, welche direkt oder indirekt durch ihre Staatsangehörigen oder durch gemäss ihrem Recht gegründete Unternehmen kontrolliert werden.
(3) «Streitkräfte» bedeutet:
(a) in Bezug auf Hong Kong, die Streitkräfte der für seine Aussenbeziehungen zuständigen souveränen Regierung;
(b) in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft, ihre Streitkräfte;
(4) «frei umtauschbar» bedeutet frei von allen Wechselkurskontrollen und transferierbar ins Ausland in irgendeiner Währung;
(5) «Investitionen» bedeutet alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte, wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b) Anteile, Aktien, Obligationen und andere Schuldtitel eines Unternehmens sowie alle anderen Formen der Beteiligung an einem Unternehmen einschliesslich eines gemeinsamen Unternehmens («Joint-Venture»);
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche vertraglichen Leistungen, die einen finanziellen Wert aufweisen;
(d) Rechte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»;
(e) gesetzlich oder vertraglich verliehene Geschäftskonzessionen oder ähnliche Rechte, einschliesslich Konzessionen zur Prospektion, Nutzung, Gewinnung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen;
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte und Guthaben angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Investition unberührt;
(6) «Erträge» bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
Art. 2 Förderung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei ermutigt Investoren der anderen Vertragspartei, im Rahmen ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften, Investitionen auf ihrem Gebiet vorzunehmen, indem sie vorteilhafte Bedingungen für diese Investitionen schafft, und lässt unter Vorbehalt ihrer gesetzlichen Vorschriften zur Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben, solche Investitionen zu.
(2) Jede Vertragspartei erteilt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen sowie Verträgen über die technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung.
Art. 3 Behandlung und Schutz von Investitionen und Erträgen
(1) Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen vollen Schutz und Sicherheit auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung oder die Veräusserung von Investitionen, die von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Gebiet vorgenommen wurden.
(2) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Gebiet Investitionen und Erträge von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträge ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträge von Investoren irgendeines anderen Staates angedeihen lässt, je nachdem, welche Behandlung für den betroffenen Investor die günstigere ist.
(3) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Gebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche sie eigenen Investoren oder Investoren irgendeines anderen Staates angedeihen lässt, je nachdem, welche Behandlung für den betroffenen Investor die günstigere ist.
(4) Berechtigt die Gesetzgebung einer Vertragspartei Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu einer günstigeren Behandlung, als sie dieses Abkommen vorsieht, so gehen die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.
Art. 4 Entschädigung für Verluste
(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes, einer Rebellion, eines Aufstandes oder eines Aufruhrs auf dem Gebiet der letzteren Vertragspartei Verluste erlitten haben, wird durch diese hinsichtlich der Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Gegenleistungen eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt, als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines anderen Staates angedeihen lässt, je nachdem, welche Behandlung für den betroffenen Investor die günstigere ist. Diesbezügliche Zahlungen müssen frei umtauschbar sein.
(2) Unbeschadet des Absatzes (1) dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die in einem der in diesem Absatz genannten Fällen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden durch
(a) Beschlagnahme ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden, oder
(b) Zerstörung ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden, die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
eine Rückerstattung oder eine angemessene Entschädigung. Diesbezügliche Zahlungen müssen frei umtauschbar sein.
Art. 5 Enteignung
(1) Investoren jeder Vertragspartei dürfen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei weder eine Besitzesentziehung noch Massnahmen mit gleichartiger Wirkung erleiden, es sei denn, solche Massnahmen seien rechtmässig, nicht diskriminierend, erfolgten zu einem mit einem internen Bedürfnis dieser Vertragspartei verbundenen öffentlichen Zweck und gegen Entschädigung. Die Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der Investition unmittelbar vor der Entziehung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der bevorstehenden Entziehung zu entsprechen, je nachdem welcher Fall früher eintritt. Die Entschädigung umfasst Zinszahlungen zu einem handelsüblichen Zinssatz bis zum Zeitpunkt der Zahlung, hat ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu erfolgen und tatsächlich verwertbar und frei umtauschbar zu sein. Der betroffene Investor hat nach dem Gesetz der die Besitzesentziehung vornehmenden Vertragspartei das Recht, seinen Fall und die Bewertung seiner Investition von einem Gericht oder einer anderen zuständigen unabhängigen Behörde dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den in diesem Absatz festgelegten Grundsätzen umgehend überprüfen zu lassen.
(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das gemäss geltendem Recht in irgendeinem Teil ihres Gebiets gegründet oder konstituiert wurde, und besitzen Investoren der anderen Vertragspartei Beteiligungen an diesem Unternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass solche Investoren unter Vorbehalt ihrer Gesetzgebung im notwendigen Umfang gemäss Absatz (1) dieses Artikels entschädigt werden.
Art. 6 Transfer von Investitionen und Erträgen
(1) Jede Vertragspartei garantiert im Zusammenhang mit Investitionen den Investoren der anderen Vertragspartei das uneingeschränkte Recht, ihre Investitionen und Erträge ins Ausland zu überweisen.
(2) Jede Vertragspartei garantiert den Investoren der anderen Vertragspartei ebenfalls das uneingeschränkte Recht, Gelder zu überweisen, die für den Unterhalt oder Ausbau der Investition oder für die Rückzahlung von Darlehen oder zur Erfüllung anderer vertraglicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Investition verwendet werden.
(3) Die Überweisungen von Geldern erfolgen ohne Verzögerung in irgendeiner konvertiblen Währung. Falls nicht anderweitig mit dem Investor vereinbart, erfolgen die Überweisungen zu dem am Tag des der Überweisung gültigen Wechselkurses.
Art. 7 Ausnahmen
Die Bestimmungen dieses Abkommens betreffend die Gewährung einer nicht weniger günstigen Behandlung als jene, welche den Investoren der einen oder anderen Vertragspartei oder Investoren irgendeines anderen Staates zukommt, verpflichten eine Vertragspartei nicht, die Vorteile einer Behandlung, Bevorzugung oder Privilegierung, die sich ergeben aufgrund der Beteiligung an einer Freihandelszone, einer Zollunion oder einem gemeinsamen Markt oder der Mitgliedschaft bei internationalen Abkommen oder Vereinbarungen, die ausschliesslich oder hauptsächlich Steuerfragen regeln, den Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren. Die Vertragsparteien sind auch nicht gehalten, die fraglichen Bestimmungen auf ihre interne Gesetzgebung, die ausschliesslich oder hauptsächlich Steuerfragen regelt, anzuwenden, anerkennen aber diesbezüglich die Verpflichtung hinsichtlich Behandlung gemäss Artikel 3 (1) dieses Abkommens.
Art. 8 Subrogationsprinzip
(1) Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Geschäftsstelle eine Zahlung aufgrund einer für eine Investition auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gewährten Garantie, so anerkennt die letztere Vertragspartei den kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts erfolgten Übergang aller Rechte und Ansprüche des entschädigten Investors auf die erstere Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Geschäftsstelle und anerkennt ebenfalls, dass die erstere Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Geschäftsstelle gemäss dem Prinzip der Subrogation in gleichem Umfang wie dieser Investor berechtigt ist, solche Rechte auszuüben und solche Ansprüche durchzusetzen.
(2) Die erstere Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Geschäftsstelle hat unter allen Umständen Anspruch auf dieselbe Behandlung in Bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie aufgrund der Abtretung erworben hat, sowie auf jegliche aufgrund solcher Rechte und Ansprüche erhaltenen Zahlungen, wie sie der entschädigte Investor in Bezug auf die betreffende Investition und deren Erträge nach diesem Abkommen zu erhalten berechtigt war.
(3) Jegliche Zahlung, welche die erstere Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Geschäftsstelle bei der Durchsetzung der erworbenen Rechte und Ansprüche erhalten hat, ist frei umtauschbar. Solche Zahlungen stehen auch der ersteren Vertragspartei zur freien Verfügung, um irgendwelche sich auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei ergebende Ausgaben zu bestreiten.
Art. 9 Anwendung
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Investitionen anwendbar, die vor oder nach seiner Inkraftsetzung auf dem Gebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Vertragspartei getätigt worden sind.
Art. 10 Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei erfüllt jegliche Verpflichtung, die sie hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 11 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der anderen Vertragspartei bezüglich einer Investition des ersteren auf dem Gebiet der letzteren, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch schriftlich geltend gemacht wurde, einem Verfahren, das durch die Streitparteien bestimmt wird, zur endgültigen Beilegung unterbreitet. Kann innerhalb dieser Frist von sechs Monaten keine Einigung über das Verfahren erzielt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen des betroffenen Investors einem Schiedsgericht gemäss den dannzumal geltenden Schiedsverfahren der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht unterbreitet. Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, diese Regeln abzuändern.
Art. 12 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1) Falls eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, versuchen die Vertragsparteien zuerst, diese durch Verhandlung beizulegen.
(2) Falls sich die Meinungsverschiedenheit nicht durch Verhandlung beilegen lässt, können die Vertragsparteien diese einer Person oder Stelle nach ihrer Wahl unterbreiten, oder auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, die Meinungsverschiedenheit zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht vorlegen, das wie folgt gebildet wird:
(a) Jede Vertragspartei bezeichnet innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt eines Begehrens für ein Schiedsverfahren einen Schiedsrichter. Ein Angehöriger eines Staates, der bezüglich der Meinungsverschiedenheit als neutral angesehen werden kann, wird als Präsident des Schiedsgerichtes amtieren und gemeinsam durch die zwei Schiedsrichter innerhalb von sechzig Tagen nach Bezeichnung des zweiten als dritter Schiedsrichter bestimmt.
(b) Falls innerhalb der oben angeführten Fristen keine Bezeichnung erfolgt ist, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, in dessen persönlicher Eigenschaft die notwendigen Bezeichnungen innerhalb von dreissig Tagen vorzunehmen. Betrachtet sich der Präsident als Angehöriger eines Staates, der bezüglich der Meinungsverschiedenheit nicht als neutral gelten kann, erfolgt die Bezeichnung durch den Vizepräsidenten, und wenn dieser aus demselben Grund ebenfalls nicht in Betracht kommt, erfolgt sie durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht aus demselben Grund verhindert ist.
(3) Vorbehältlich den in diesem Artikel enthaltenen oder anderweitig zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen legt das Schiedsgericht die Grenzen seiner Zuständigkeit und sein Verfahren selber fest.
(4) Vorbehältlich anders lautender Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien oder anders lautender Vorschriften des Schiedsgerichtes, legt jede Vertragspartei innerhalb von sechzig Tagen nach vollständiger Errichtung des Schiedsgerichtes eine Memorandum vor. Die Antworten sind innerhalb weiterer sechzig Tage fällig. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien oder nach eigenem Ermessen führt das Schiedsgericht innerhalb von dreissig Tagen nach Fälligkeit der Antworten eine Anhörung durch.
(5) Das Schiedsgericht ist bestrebt, innerhalb von dreissig Tagen nach Abschluss der Anhörung oder, wenn keine Anhörung stattgefunden hat, nach Fälligkeit der Antworten, einen schriftlichen Entscheid abzugeben. Der Entscheid wird durch Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip gefällt.
(6) Die Vertragsparteien können Erläuterungen zum Entscheid innerhalb von dreissig Tagen nach dessen Erhalt verlangen. Diese Erläuterungen sind dreissig Tage nach Eingang des entsprechenden Begehrens abzugeben.
(7) Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bezeichneten Schiedsrichters. Die anderen Kosten des Schiedsgerichtes werden zu gleichen Teilen durch die Vertragsparteien getragen, einschliesslich der Auslagen, die durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder einen anderen Schiedsrichter des Internationalen Gerichtshofes beim Vorgehen gemäss Absatz (2) (b) dieses Artikels verursacht wurden.
Art. 13 Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt dreissig Tage nach dem Datum in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die entsprechenden Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
Art. 14 Geltungsdauer und Kündigung
(1) Das vorliegende Abkommen bleibt für die Dauer von fünfzehn Jahren in Kraft. Wird es von einer der Vertragsparteien nicht mindestens zwölf Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer gekündigt, wird das Abkommen stillschweigend für weitere Perioden von zehn Jahren verlängert, wobei sich jede Vertragspartei das Recht vorbehält, das Abkommen durch eine Mitteilung mindestens zwölf Monate vor Ablauf der laufenden Geltungsdauer zu kündigen.
(2) Für Investitionen, die vor dem Datum der Kündigung dieses Abkommens getätigt wurden, gelten seine Bestimmungen noch während weiteren fünfzehn Jahren nach diesem Datum.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Hong Kong, in zwei Originalen, am 22. September 1994, in chinesisch, englisch und französisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
Für den F. Blankart | Für die T.H. Chau |
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