Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger
Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger (BMfzAG) vom 11.02.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 102 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004 (KV); nach Einsicht in die Botschaft 2018-DSJ-228 des Staatsrats vom 10. März
2020; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 In diesem Gesetz wird die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger, die im Kanton Freiburg stationiert sind und die über Kontrollschilder im Sin - ne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr verfügen, geregelt.
Art. 2 Besteuerungsbefugnis
1 Der Staat erhebt eine Steuer auf den Fahrzeugen gemäss diesem Gesetz.
2 Er vergütet den Gemeinden netto 20 % der Steuereinnahmen nach Abzug der Erhebungskosten. Diese Rückerstattung erfolgt an die Standortgemeinde der Fahrzeuge.
Art. 3 Zuständige Behörde
1 Das für den Strassenverkehr zuständige Amt 1 ) (das Amt) hat den Auftrag, die Steuer zu erheben.
2 Es ist dafür zuständig, die Steuerkategorie der einzelnen Fahrzeuge festzule - gen.
Art. 4 Steuerpflicht
1 Die Steuer wird von der Person geschuldet, die das betreffende Fahrzeug hält.
1) Heute: Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt.
Art. 5 Nicht steuerbare Fahrzeuge
1 Nicht steuerbar sind:
a) die Fahrzeuge öffentlich konzessionierter Betriebe, die Personentrans - porte nach Fahrplan ausführen;
b) die Fahrzeuge der Feuerwehr;
c) die Fahrzeuge im Besitz von staatlichen Einrichtungen mit Ausnahme der Fahrzeuge im Besitz von Anstalten mit eigener Rechtspersönlich - keit.
2 Nicht steuerbar oder nur teilweise steuerbar sind:
a) Fahrzeuge, die von mittellosen Personen mit verminderter Mobilität ge - halten werden;
b) Fahrzeuge, die dem Transport von mittellosen Personen mit verminder - ter Mobilität dienen, wenn diese im selben Haushalt leben wie die fahr - zeughaltende Person und diese ebenfalls mittellos ist.
3 Der Staatsrat legt die Bedingungen für das Recht auf vollständige oder teil - weise Steuerbefreiung nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg fest. Er kann eine Liste gemeinnütziger Institutionen erlassen, die ebenfalls vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind.
4 Die Bestimmungen des internationalen Rechts über die diplomatischen und konsularischen Vorrechte und Immunitäten bleiben vorbehalten.
Art. 6 Wechselschilder
1 Wenn mehrere Fahrzeuge oder Anhänger abwechslungsweise mit den glei - chen Schildern verkehren, wird die Steuer für das Fahrzeug oder den Anhän - ger mit der grössten Steuerlast geschuldet.
Art. 7 Auswechselbare Karosserien
1 Wenn ein Motorfahrzeug über eine auswechselbare Karosserie verfügt, so wird die Steuer der Fahrzeugkategorie mit der grössten Steuerlast geschuldet.
Art. 8 Veranlagung
1 Der Steuerbetrag wird für jede Fahrzeugart entsprechend den Kategorien und der Skala in Anhang 1 dieses Gesetzes festgelegt.
2 Die Klassierung der Fahrzeugarten erfolgt gemäss Bundesgesetzgebung.
3 Jede fahrzeughaltende Person ist gehalten, dem Amt jeden Umstand, der ihre Besteuerung nach diesem Gesetz beeinflussen könnte, zu melden.
Art. 9 Anpassung des Tarifs
1 Der Grosse Rat kann den Tarif an den durchschnittlichen Jahresindex der Konsumentenpreise anpassen, sofern sich dieser Index um mindestens 5 % verändert hat.
2 Die Anpassung tritt frühestens am 1. Januar nach dem Jahr in Kraft, in dem der Index einen genügenden Stand für eine Anpassung erreicht.
Art. 10 Besteuerungsgrundlage
1 Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit Berufsschildern werden ent - weder pauschal oder progressiv nach Leistung gemäss Typengenehmigung, Übereinstimmungsbescheinigung oder Gesamtgewicht besteuert. Die Steuer - bemessungsgrundlage wird in Anhang 1 festgelegt.
Art. 11 Reduktion für die Benützung besonders verbrauchs-, energie-
und emissionseffizienter Fahrzeuge
1 Fahrzeuge mit einer Energieetikette der Kategorie A erhalten eine Redukti - on von 30 %. Zu beachten ist die Energieetikette, welche die Bundesbehör - den für das betreffende Steuerjahr vergeben haben.
2 Fahrzeuge, die ausschliesslich mit Elektrizität oder Wasserstoff angetrieben werden, erhalten eine Reduktion von 30 %, jene mit Hybrid-, Gas- oder ähn - lichem Antrieb eine Reduktion von 15 %.
3 Die Reduktionen sind kumulierbar und gelten für Fahrzeuge, deren Gesamt - gewicht höchstens 3500 kg beträgt.
Art. 12 Steuerperiode und Zahlungsart
1 Die Steuerperiode beginnt am 1. Januar oder an dem Tag, an dem die Kontrollschilder oder die Kennmarke ausgehändigt werden. Sie endet am
31. Dezember oder am Tag nach der Abgabe der Kontrollschilder.
2 Die Steuer für Fahrzeuge nach Artikel A1-1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Tarifs in Anhang 1 ist in einem Mal zahlbar. Diejenige für die Fahrzeuge nach Zif - fer 1 ist für ein Jahr berechnet und unteilbar.
3 Die Steuer für Fahrzeuge nach Artikel A1-1 Abs. 1 Ziff 3–8 des Tarifs in Anhang 1 kann in einer oder zwei Raten bezahlt werden. Die erste Rate ist bei der Aushändigung der Kontrollschilder oder zu Beginn der Steuerperiode fällig, die zweite Rate zu Beginn der zweiten Hälfte des Kalenderjahres.
4 Bei einem Fahrzeugwechsel wird die Steuer ab dem Tag der Inverkehrset - zung des neuen Fahrzeugs berechnet.
5 Wird ein Fahrzeug im Sinne der Bundesvorschriften ersetzt, so wird weiter - hin das ersetzte Fahrzeug besteuert. Das Ersatzfahrzeug ist nicht steuerbar.
Art. 13 Steuersaldo
1 Bei einer zeitweiligen Abgabe der Kontrollschilder wird die zu viel bezahlte Steuer grundsätzlich angerechnet.
Art. 14 Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder
1 Wurde die Steuer nicht innert der vom Amt angesetzten Frist bezahlt, so ordnet dieses nach einer Mahnung den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder des Fahrzeugs an.
2 Wird die Angelegenheit nicht innert der im Entzugsentscheid gewährten Frist geregelt, so entzieht die Polizei die Kontrollschilder des Fahrzeugs und den Fahrzeugausweis.
Art. 15 Verjährung
1 Das Recht zur Besteuerung eines im Kanton stationierten Fahrzeugs verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2 Die Steuerforderung des Staates gegenüber einer fahrzeughaltenden Person sowie das Recht einer fahrzeughaltenden Person auf Rückerstattung zu viel bezahlter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dessen Verlauf die Steuerforderung oder das Recht auf Steuerrückerstattung entstanden sind.
Art. 16 Wohnsitzwechsel
1 Die Person, die der Einwohnerkontrolle vorsteht, erkundigt sich bei allen Personen, die sich neu in der Gemeinde niederlassen, ob sie Motorfahrzeug - halterin oder Motorfahrzeughalter sind. Sie oder er teilt dem Amt routine - mässig den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörig - keit, die Adresse und das Ankunftsdatum dieser fahrzeughaltenden Personen mit.
2 Die Mitteilung erfolgt innert einer Frist von vierzehn Tagen in einer vom Amt genehmigten Form.
3 Die Pflicht der fahrzeughaltenden Person, dem Amt den Wohnsitzwechsel zu melden, richtet sich nach Bundesrecht.
Art. 17 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen, welche die Steuer festsetzen, kann im Sinne von Arti - kel 103 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege in - nert dreissig Tagen beim Amt Einsprache erhoben werden.
2 Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht an - fechtbar.
Art. 18 Strafbestimmungen
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 50–1000 Franken bestraft; die Busse wird von der Oberamtsper - son nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
2 Die Beschwerdeverfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafpro - zessordnung.
Art. 19 Übergangsrecht
1 Die Fahrzeuge der Kategorie A werden bis nach Ablauf einer Frist von
3 Kalenderjahren ab ihrer ersten Inverkehrsetzung nicht besteuert, wenn diese vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. A1 ANHANG 1 – Steuertarif für Motorfahrzeuge und Anhänger (Art. 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1) Art. A1-1
1 Für Motorfahrzeuge und Anhänger wird folgende Steuer geschuldet (in Franken):
1. Motorfahrrad
a) Elektrisches oder ähnliches Motorfahrrad mit Kontrollschild, unteilbare Jahressteuer Fr. 20.–
b) Anderes Motorfahrrad, unteilbare Jahressteuer Fr. 40.–
2. Traktor, Arbeitsmaschine, Arbeitskarren, Motorkarren und ähnliche Motorfahrzeuge
a) Einachser Fr. 35.–
b) bis zu einem Gesamtgewicht von 3500 kg Fr. 115.–
c) mit einem Gesamtgewicht von 3501 kg bis
7500 kg Fr. 175.–
d) mit einem Gesamtgewicht ab 7501 kg Fr. 235.–
3. Berufsschilder
a) Motorrad, Anhänger Fr. 150.–
b) Landwirtschaftsfahrzeug Fr. 300.–
c) Motorwagen Fr. 600.–
4. Personenwagen, Kleinbusse und ähnliche Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von max. 3500 kg; Motorwagen, Lieferwagen, Sattel - schlepper und ähnliche Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von max. 2800 kg
a) bis 25 kW Fr. 246.–
b) von 26 bis 50 kW Fr. 311.–
c) von 51 bis 75 kW Fr. 376.–
d) von 76 bis 100 kW Fr. 441.–
e) von 101 bis 125 kW Fr. 506.–
f) von 126 bis 150 kW Fr. 571.–
g) von 151 bis 175 kW Fr. 656.–
h) von 176 bis 200 kW Fr. 741.–
i) von 201 bis 225 kW Fr. 826.–
j) von 226 bis 250 kW Fr. 911.–
k) von 251 bis 300 kW Fr. 1'081.–
l) von 301 bis 350 kW Fr. 1'251.–
m) ab 351 kW Fr. 1'421.–
5. Motorwagen, Lieferwagen, Sattelschlepper und ähnliche Motorfahrzeu - ge mit einem Gesamtgewicht von 2801 bis 3500 kg
a) von 2801 bis 3200 kg Fr. 489.–
b) von 3201 bis 3500 kg Fr. 719.–
6. Motorrad, dreirädriges Motorfahrzeug, Kleinmotorfahrzeug, Motor - schlitten und ähnliche Motorfahrzeuge
a) bis 3 kW Fr. 98.–
b) von 4 bis 5 kW Fr. 108.–
c) von 6 bis 7 kW Fr. 128.–
d) von 8 bis 11 kW Fr. 148.–
e) von 12 bis 22 kW Fr. 168.–
f) von 23 bis 50 kW Fr. 188.–
g) von 51 bis 80 kW Fr. 208.–
h) von 81 bis 110 kW Fr. 228.–
i) ab 111 kW Fr. 248.–
7. Motorwagen, Lastwagen, Sattelschlepper, Sattelmotorfahrzeug und ähnliche Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3500 kg
a) von 3501 bis 7500 kg Fr. 1'084.–
b) von 7501 bis 14'000 kg Fr. 1'584.–
c) von 14'001 bis 20'000 kg Fr. 2'084.–
d) von 20'001 bis 26'000 kg Fr. 2'584.–
e) von 26'001 bis 32'000 kg Fr. 3'084.–
f) ab 32'001 kg Fr. 3'584.–
8. Gesellschaftswagen (Autocar), Bus und ähnliche Fahrzeuge
a) von 3501 bis 5000 kg Fr. 1'296.–
b) von 5001 bis 7500 kg Fr. 1'496.–
c) von 7501 bis 10'000 kg Fr. 1'696.–
d) von 10'001 bis 15'000 kg Fr. 1'896.–
e) von 15'001 bis 20'000 kg Fr. 2'096.–
f) von 20'001 bis 25'000 kg Fr. 2'296.–
g) ab 25'001 kg Fr. 2'496.–
9. Anhänger, Sattelanhänger und ähnliche Anhänger
a) bis 300 kg Fr. 34.–
b) von 301 bis 600 kg Fr. 79.–
c) von 601 bis 1200 kg Fr. 133.–
d) von 1201 bis 2500 kg Fr. 238.–
e) von 2501 bis 5000 kg Fr. 358.–
f) von 5001 bis 7500 kg Fr. 488.–
g) von 7501 bis 10'000 kg Fr. 618.–
h) von 10'001 bis 12'500 kg Fr. 748.–
i) ab 12'501 kg Fr. 878.–
10. Anhänger, Sattelanhänger und ähnliche Motorfahrzeuge, die in der Landwirtschaft oder als Arbeitsfahrzeug eingesetzt werden
10.1 Landwirtschaft
a) bis 600 kg Fr. 14.–
b) von 601 bis 3500 kg Fr. 34.–
c) von 3501 bis 7500 kg Fr. 74.–
d) ab 7501 kg Fr. 124.–
10.2 Arbeitsfahrzeuge
a) bis 600 kg Fr. 34.–
b) von 601 bis 3500 kg Fr. 74.–
c) von 3501 bis 7500 kg Fr. 154.–
d) ab 7501 kg Fr. 254.– Art. A1-2
1 Die oben stehenden Beträge entsprechen dem Index der Konsumentenpreise beim Stand von 101,7 Punkten (Grundlage Dezember 2015 = 100 Punkte).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.02.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_021 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.02.2021 01.01.2022 2021_021
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