Abkommen zwischen der Schweiz und Kongo-Brazzaville 3 über den regelmässigen Luftverkehr
Abgeschlossen am 24. Oktober 1964 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Dezember 1965⁴ In Kraft getreten am 30. Juli 1968 ¹ AS 1968 1309 ; BBl 1965 I 1493 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Heute: Volksrepublik Kongo. ⁴ Zweiter Gegenstand des BB vom 9. Dez. 1965 ( AS 1966 715 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kongo‑Brazzaville,
in der Erwägung, dass die Schweiz und Kongo‑Brazzaville Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944⁵ in Chikago zur Unterzeichnung
aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,
im Bestreben, so weit wie möglich die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln,
vom Wunsch geleitet, für die Errichtung von regelmässigen Luftverkehrsverbindungen zwischen den Gebieten ihrer Staaten und darüber hinaus ein Abkommen zu treffen,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig befugten Bevollmächtigten bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:
⁵ SR 0.748.0
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
a. der Ausdruck «Abkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944⁶ in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt;
b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» mit Bezug auf die Schweiz das Eidgenössische Luftamt⁷ und mit Bezug auf Kongo‑Brazzaville das für die Zivilluftfahrt zuständige Ministerium oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, welche ermächtigt sein wird, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
c. der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» eine Luftverkehrsunternehmung, welche eine der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben.
⁶ SR 0.748.0
⁷ Heute «Bundesamt für Zivilluftfahrt».
Art. 2
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst die von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmung beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien die nachstehenden Rechte:
a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b. das Recht, auf dem genannten Gebiet nichtkommerzielle Landungen vorzunehmen;
c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen.
Art. 3
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Luftverkehrsunternehmung für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung wird den Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei durch die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.
2. Die Vertragspartei, welche die Notifikation der Bezeichnung erhalten hat, erteilt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels der durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmung ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.
3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können verlangen, dass die durch die andere Vertragspartei bezeichnete Unternehmung beweise, sie sei in der Lage, die Bedingungen zu erfüllen, welche durch die von den genannten Behörden beim Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit dem Abkommen von Chikago regelmässig angewendeten Gesetze und Verordnungen vorgeschrieben sind.
4. Jede Vertragspartei hat das Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung nicht zu erteilen oder die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch die bezeichnete Unternehmung als nötig erscheinenden Bedingungen aufzustellen, wenn die betreffende Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass diese Unternehmung zum überwiegenden Teil im Eigentum der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, oder Staatsangehörigen derselben steht und von ihnen tatsächlich beherrscht wird.
5. Nach Empfang der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann die bezeichnete Unternehmung jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Linie aufnehmen, vorausgesetzt dass ein in Übereinstimmung mit Artikel 10 dieses Abkommens aufgestellter Tarif für die betreffende Linie in Kraft ist.
Art. 4
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei zeitweilig zu unterbrechen oder die Ausübung dieser Rechte an die ihr notwendig erscheinenden Bedingungen zu knüpfen,
a. wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass diese Unternehmung zum überwiegenden Teil im Eigentum der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, oder Staatsangehöriger derselben steht und von ihnen tatsächlich beherrscht wird, oder
b. wenn diese Unternehmung die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt hat, oder
c. wenn diese Unternehmung die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen und seinem Anhang aufgestellten Bedingungen betreibt.
2. Ausser wenn der Widerruf, der zeitweilige Unterbruch oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten, kann ein derartiges Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.
Art. 5
1. Die bezeichneten Unternehmungen geniessen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.
2. Die bezeichnete Unternehmung jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieser letztgenannten Unternehmung nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3. Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmungen soll der Verkehrsnachfrage angepasst sein.
4. Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht.
5. Das Recht jeder bezeichneten Unternehmung, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten im internationalen Verkehr Beförderungen vorzunehmen, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden, vorausgesetzt, dass das Beförderungsangebot
a. der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat;
b. der Verkehrsnachfrage der durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
c. den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien angepasst ist.
Art. 6
1. Die durch die bezeichnete Unternehmung einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treibstoffen und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsgebühren und anderen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2. Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen die Entschädigungen für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:
a. Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der durch die Behörden der genannten Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b. Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c. Treib‑ und Schmierstoffe, die für die Versorgung der durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartel, in welchem sie an Bord genommen worden sind, ausgeführt wird.
3. Die ordentliche Bordausrüstung, sowie die an Bord der durch die bezeichnete Unternehmung einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge vorhandenen Sachen und Vorräte können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.
Art. 7
Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die sich im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einem sehr vereinfachten Zollverfahren unterworfen. Das Gepäck und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Art. 8
1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei anwendbar.
2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Waren oder Postsendungen regeln, wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Waren oder Postsendungen, welche durch die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.
3. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren eigenen Unternehmungen im Vergleich mit der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen keine Vorzugstellung einzuräumen.
4. Für die Benützung der Flughäfen und anderer durch eine Vertragspartei zur Verfügung gestellten Einrichtungen hat die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren zu bezahlen als diejenigen, die für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.
Art. 9
1. Die Lufttüchtigkeitsausweise, die Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, welche durch die eine der Vertragsparteien ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden während der Zeit, in der sie in Kraft sind, durch die andere Vertragspartei als gültig anerkannt.
2. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die durch die andere Vertragspartei oder durch einen anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder zu deren Gunsten anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen nicht als gültig anzuerkennen.
Art. 10
1. Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie und der Tarife, die durch andere Luftverkehrsunternehmungen angewendet werden, in Betracht zu ziehen sind.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn möglich im gegenseitigen Einvernehmen durch die bezeichneten Unternehmungen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmungen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmungen haben soweit als möglich dieses Einvernehmen zu erreichen, indem sie das Tariffestsetzungsverfahren anwenden, das durch die internationale Organisation aufgestellt worden ist, die regelmässig diese Materie ordnet.
3. Die derart festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreissig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
4. Können die bezeichneten Unternehmungen zu keiner Einigung gelangen oder werden die Tarife durch die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmen.
5. Bei Fehlen dieses Einvernehmens wird die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 15 hiernach vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen.
6. Die bereits festgesetzten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit diesem Artikel oder mit dem Artikel 15 hiernach festgesetzt worden sind.
Art. 11
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen Vertragspartei für die Einnahmenüberschüsse, die auf ihrem Gebiet durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei bei der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Waren und Postsendungen erzielt werden, die freie Überweisung zum amtlichen Kurs zu gewährleisten. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so gelangt dieses besondere Abkommen zur Anwendung.
Art. 12
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte, die den Verkehrsumfang auf den vereinbarten Linien zeigen.
Art. 13
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beraten sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit, um sich zu vergewissern, dass die in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze angewendet und dessen Ziele in befriedigender Weise verwirklicht werden.
Art. 14
1. Jede Vertragspartei kann jederzeit der anderen Vertragspartei irgendeine Änderung dieses Abkommens vorschlagen, die sie als wünschbar erachtet. Eine Beratung zwischen den Vertragsparteien über die vorgeschlagene Änderung muss innerhalb sechzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Einrichtung des Gesuches durch eine der Vertragsparteien an, beginnen. Jede Änderung dieses Abkommens tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander gegenseitig die Erfüllung ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Vorschriften notifiziert haben.
2. Änderungen des Anhanges zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.
Art. 15
1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf dem diplomatischen Wege geschlichtet werden kann, wird auf Verlangen der einen oder der anderen der Vertragsparteien einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht unterbreitet.
2. Zu diesem Zwecke bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter; und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen dritten Schiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat, als Präsidenten. Hat nach Ablauf von zwei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an dem die eine der Vertragsparteien einen Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet, oder konnten sich im Laufe des der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgenden Monats die derart bezeichneten Schiedsrichter über die Wahl des Präsidenten nicht einigen, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen.
3. Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren selbst.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen.
5. Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der aus diesem Verfahren entstehenden Kosten.
Art. 16
Dieses Abkommen und seine allfälligen Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingetragen.
Art. 17
Dieses Abkommen und sein Anhang werden mit jedem mehrseitigen Übereinkommen, das die beiden Vertragsparteien allfällig binden wird, in Übereinstimmung gebracht werden.
Art. 18
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Wunsch notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Notifikation wird gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitgeteilt. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Empfang der Notifikation durch die andere Vertragspartei wirksam, es sei denn, diese Kündigung werde in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen. Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, so wird angenommen, dass die Notifikation ihr vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Mitteilung darüber von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation empfangen worden ist.
Art. 19
Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewendet; es tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander gegenseitig die Erfüllung ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Vorschriften notifiziert haben.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brazzaville am 24. Oktober 1964 in doppelter Urschrift in französischer Sprache.
Für den | Für die Regierung |
Tripet | Matsika |
Anhang
Linienpläne
I
Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch die von der Schweiz bezeichnete Unternehmung betrieben werden können:
Punkte in der Schweiz – Marseille oder Rom oder ein anderer, später zu vereinbarender Punkt in Europa – Algier oder Tunis oder Tripoli – Kano oder Lagos – Duala oder ein anderer, später zu vereinbarender Punkt in Afrika – Brazzaville und darüber hinaus nach später zu vereinbarenden Punkten im Süden oder Osten von Brazzaville, in beiden Richtungen.
II
Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch die von Kongo‑Brazzaville bezeichnete Unternehmung betrieben werden können:
Punkte in Kongo‑Brazzaville – Duala oder Fort Lamy – Lagos – Kano – Algier oder Tunis oder Tripoli – Barcelona oder Rom oder Mailand – ein Punkt in der Schweiz – Paris oder Brüssel oder Frankfurt – Amsterdam, in beiden Richtungen.
Die bezeichnete Unternehmung jeder der Vertragsparteien ist berechtigt, ihre Linien auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden zu lassen.
Alle oder mehrere Punkte auf den festgelegten Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmungen bei allen Flügen oder bei einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
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