Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM)
1 811.08 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM) vom 04.09.2008 (Stand 01.01.2009) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
1 Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 811.08-1 veröffentlichten In terkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin vom 14. März
2008 (IVHSM) bei.
Art. 2
1 Der Regierungsrat übermittelt der zuständigen Kommission des Grossen Ra tes den jährlichen Bericht des Beschlussorgans gemäss Artikel 14 IVHSM.
Art. 3
1 Die aufgrund der Vereinbarung entstehenden Ausgaben sind in den Voran schlag des Kantons aufzunehmen.
Art. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, geringfügigen Änderungen des Verfah rens oder der Organisation zuzustimmen.
Art. 5
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Austritt aus der Vereinbarung gemäss Artikel 13 zu erklären.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-25
811.08 2
Art. 6
1 Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Er ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Art. 7
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 4. September 2009 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 182 vom 11. Februar 2009: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2009
3 811.08 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 04.09.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 09-25
811.08 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.09.2008 01.01.2009 Erstfassung 09-25
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