Verordnung über den Kantonsanteil an der Abgeltung von stationären Leistungen (842.1.16)
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Verordnung über den Kantonsanteil an der Abgeltung von stationären Leistungen

Verordnung über den Kantonsanteil an der Abgeltung von stationären Leistungen vom 26.01.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 49a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); in Erwägung: Gemäss Artikel 49a Abs. 2 ter KVG setzt der Kanton jeweils für das Kalender - jahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den geltenden kantonalen Anteil an der Abgeltung der stationären Leistungen fest. Der kantonale Anteil beträgt mindestens 55 %. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Der Kantonsanteil an der Abgeltung von stationären Leistungen für das Jahr
2022 beträgt 55 %.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.01.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_011 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.01.2021 01.01.2022 2021_011
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