Verordnung über Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus an den S... (821.40.31)
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Verordnung über Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus an den Schulen

Verordnung über Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus an den Schulen vom 17.08.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämp - fung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; EpG); gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 19. Juni 2020 über Massnah - men in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (CO - VID-19-Verordnung besondere Lage); gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG); in Erwägung: Um einer erneuten Welle von Coronavirus-Infektionen in den kommenden Monaten vorzugreifen und den Präsenzunterricht weitestgehend aufrechtzuer - halten, damit die Schülerinnen und Schüler erfolgreich lernen können, wer - den an den Schulen präventive Massnahmen ergriffen. Insbesondere sollen auf Anregung des Bundesamtes für Gesundheit wiederholte Massentests durchgeführt werden. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, der Volkswirt - schaftsdirektion, der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft und der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Ziel und Gegenstand

1 Diese Verordnung legt sanitarische und organisatorische Massnahmen für die Schulen der obligatorischen Schule und der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen der Sekundarstufe 2 (die Schulen) fest, um einer Ausbreitung des Coronavirus vorzubeugen und den Präsenzunterricht sowie die kulturellen und sportlichen Präsenzaktivitäten weitestgehend aufrechtzu - erhalten.

Art. 2 Wiederholtes und präventives Testen

1 In Absprache mit der Gesundheitsbehörde und auf Beschluss der zuständi - gen Direktion (EKSD, VWD oder ILFD) können an den Schulen zur Präven - tion repetitive Tests durchgeführt werden, sofern genügend Material, perso - nelle Ressourcen und Laborkapazitäten vorhanden sind und die damit ver - bundenen Kosten durch den Bund rückerstattet werden. Wird diese Massnah - me ergriffen, so wird sie für die Schülerinnen und Schüler, die Lehrpersonen, das pädagogisch-therapeutische Fachpersonal, das administrative, technische und Hauswartungspersonal sowie alle Personen, die regelmässig an der Schu - le tätig sind, durchgeführt. Die Teilnahme an den Tests ist zwar freiwillig, wird aber dringend empfohlen, um die Wirksamkeit des Testens zu gewährleisten.
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3 Vor kulturellen oder sportlichen Aktivitäten sowie anlässlich von Schulla - gern und Studienreisen können präventive Tests durchgeführt werden. Die Massnahme gilt für die Schülerinnen und Schüler und alle anderen bei der Aktivität oder während des Aufenthalts anwesenden Personen. Wird der Test verweigert, so wird die Teilnahme am Schullager, an der Studienreise oder an der Aktivität nicht gestattet. Die Bestimmungen des Bundes bleiben vorbe - halten.
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5 Die zuständige Direktion ist in Zusammenarbeit mit der Gesundheitsbehör - de für die Durchführung der wiederholten und präventiven Tests in den Schu - len verantwortlich. Der Staatsrat genehmigt das Verfahren, das die Vertrau - lichkeit und den Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten muss.
6 Reichen die Budgetmittel nicht aus, so beantragt die betreffende Direktion dem Staatsrat einen Zusatzkredit gemäss der Gesetzgebung über den Finanz - haushalt des Staates.

Art. 3 Tests bei Ausbrüchen

1 Bei Infektionen in einer Schule kann die Gesundheitsbehörde Massentests veranlassen (Kontrolle von Ausbrüchen). Wenn der Test nicht durchgeführt werden kann oder als Ergänzung zum Test, kann die Gesundheitsbehörde Quarantänemassnahmen anordnen oder die Pflicht zum Tragen einer Ge - sichtsmaske auf dem Schulgelände beschliessen.
2 Wird der Test von einer Schülerin oder einem Schüler bzw. von den Eltern verweigert, so kann die Schuldirektion die Schülerin oder den Schüler mit dringender Schutzmassnahme für höchstens zehn Tage von der Schule weg - weisen. Die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler steht in diesem Fall unter der Verantwortung ihrer oder seiner Eltern. Die Schülerin oder der Schüler kann die Schule wieder besuchen, wenn sie oder er der Schuldirektion im Verlauf der zehn Tage ein negatives Testergebnis (PCR oder Antigen) vorlegt.
3 Mitarbeitende, die sich weigern, sich testen zu lassen, müssen mit Sanktio - nen rechnen (Verwarnung, Lohnrückbehalt usw.); die Sanktionen müssen verhältnismässig sein.

Art. 4 Gesichtsmaske

1 Jede Person, die nicht regelmässig an der Schule tätig ist, muss eine Ge - sichtsmaske tragen. Die Massnahme gilt auch für geimpfte oder immunisierte Personen.
2 Wenn die sanitarische Situation es rechtfertigt, kann die zuständige Direkti - on in Absprache mit der Gesundheitsbehörde beschliessen, dass in den Schu - len für die erforderliche Dauer eine Gesichtsmaske getragen werden muss. Die Massnahme kann für eine oder mehrere Klassen, eine oder mehrere Schulen, eine Region oder den ganzen Kanton angeordnet werden. Sie kann für die Schülerinnen und Schüler ab der 5H, das gesamte Personal und alle Mitwirkenden gelten, einschliesslich der geimpften oder immunisierten Per - sonen. Die Bestimmungen des Bundes bleiben vorbehalten.
3 Wird das Tragen einer Gesichtsmaske von einer Schülerin oder einem Schü - ler bzw. von den Eltern verweigert, so kann die Schuldirektion die Schülerin oder den Schüler mit dringender Schutzmassnahme für höchstens zehn Tage von der Schule wegweisen. Die minderjährige Schülerin oder der minderjäh - rige Schüler steht in diesem Fall unter der Verantwortung ihrer oder seiner Eltern. Nach Ablauf der zehn Tage kann die Schülerin oder der Schüler den Unterricht wieder besuchen, wenn sie oder er der Schuldirektion jede Woche ein negatives Testergebnis (PCR oder Antigen) vorlegt, solange die Pflicht zum Tragen einer Maske in der Schule besteht. Die Beschaffung des negati - ven Testergebnisses liegt in der Verantwortung der Schülerin bzw. des Schü - lers bzw. ihrer oder seiner Eltern.
4 Wenn die Schülerin oder der Schüler der obligatorischen Schule bzw. ihre oder seine Eltern das Tragen der Gesichtsmaske und die Vorlage eines Test - ergebnisses verweigern, ordnet die zuständige Direktion für die Dauer der Maskentragpflicht in der Schule einen verhältnismässigen Fernunterricht an, dessen Modalitäten vom zuständigen Unterrichtsamt festgelegt wird.
5 Mitarbeitende, die sich weigern, eine Gesichtsmaske zu tragen, müssen mit Sanktionen rechnen (Verwarnung, Lohnrückbehalt usw.); die Sanktionen müssen verhältnismässig sein.
6 Bei den von den Gemeinden organisierten Schülertransporten ist das Tragen einer Gesichtsmaske für Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren obligato - risch. Den Umständen entsprechend können die Gemeinden das Tragen einer Gesichtsmaske auch für jüngere Schülerinnen und Schüler obligatorisch er - klären.

Art. 5 Weitere Massnahmen

1 Der Präsenzunterricht wird beibehalten, sofern ein Schutzkonzept im Sinne von Artikel 4 der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes be - steht.
2 Die spezifischen Schutzmassnahmen für jede Schulstufe werden in Schutz - konzepten festgelegt, die von den zuständigen Direktionen nach Konsultation der Gesundheitsbehörde erarbeitet und verabschiedet werden. In diesen Kon - zepten werden auch die Verfahren beschrieben, die bei Verdacht auf eine An - steckung oder bei Diagnose einer Erkrankung zu durchlaufen sind.
3 Wenn es die sanitarische Situation erfordert, können die zuständigen Direk - tionen den Unterricht in einer anderen Form organisieren, beispielsweise in - dem Klassen aufgeteilt werden, die Durchmischung der Klassen begrenzt oder auf teilweisen oder vollständigen Fernunterricht umgestellt wird. Die Massnahme kann für eine oder mehrere Klassen, eine oder mehrere Schulen, eine Region oder den ganzen Kanton angeordnet werden. Im Falle von Fern - unterricht wird ein Notbetreuungsangebot organisiert.
4 Die zuständigen Direktionen können zudem Schullager und Studienreisen sowie ähnliche Aktivitäten mit Übernachtung verbieten.

Art. 6 Bereitstellung von Gesichtsmasken und Kostenübernahme

1 Die Schülerinnen und Schüler oder ihre Eltern beschaffen sich die Gesichts - masken, die als persönliche Gegenstände gelten, auf eigene Kosten.
2 Ausgenommen davon sind bestimmte besondere Unterrichtssituationen (z. B. Labor- und Werkstattarbeiten), für welche die Gesichtsmasken oder ande - res Schutzmaterial von der Schule bereitgestellt werden.
3 Werden Gesichtsmasken vorgeschrieben, so werden sie dem Lehrpersonal, dem pädagogisch-therapeutischem Personal sowie dem technischen und Hauswartungspersonal kostenlos zur Verfügung gestellt.
4 Die betreffenden Direktionen oder das Amt für Berufsbildung sind dafür verantwortlich, die Gesichtsmasken und gegebenenfalls alles andere Schutz - material für das Personal und für die besonderen Unterrichtssituationen nach Absatz 2 bei den zugewiesenen Lieferfirmen zu bestellen. Reicht ihr Budget - betrag dafür nicht aus, so beantragen sie dem Staatsrat einen Zusatzkredit ge - mäss der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates.

Art. 7 Geltungsdauer

1 Diese Massnahmen gelten bis 30. Juni 2022. Je nach gesundheitlicher Situa - tion können die Massnahmen angepasst oder kann ihre Gültigkeitsdauer ver - längert werden. Allfällige bundesrechtliche Massnahmen bleiben vorbehal - ten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.08.2021 Erlass Grunderlass 17.08.2021 2021_092
21.12.2021 Ingress geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 2 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 2 Abs. 5 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 2 Abs. 6 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 4 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 4 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 4 Abs. 5 eingefügt 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 4 Abs. 6 eingefügt 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 5 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 6 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_189
21.12.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_189 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.08.2021 17.08.2021 2021_092 Ingress geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 1 Abs. 1 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 2 Abs. 1 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 2 Abs. 2 aufgehoben 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 2 Abs. 3 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 2 Abs. 4 aufgehoben 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 2 Abs. 5 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 2 Abs. 6 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 3 Abs. 1 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 3 Abs. 2 eingefügt 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 3 Abs. 3 eingefügt 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 4 Abs. 1 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 4 Abs. 2 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 4 Abs. 3 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 4 Abs. 4 eingefügt 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 4 Abs. 5 eingefügt 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 4 Abs. 6 eingefügt 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 5 Abs. 2 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 5 Abs. 3 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 5 Abs. 4 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 6 Abs. 1 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 6 Abs. 2 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 6 Abs. 4 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

Art. 7 Abs. 1 geändert 21.12.2021 01.01.2022 2021_189

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