Richtlinien über die Festsetzung von Blockzeiten im Kindergarten, in der Primar- und Hilfsschule
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  IV  B/1/10  Richtlinien über die Festsetzung von Blockzeiten  im Kindergarten, in der Primar- und Hilfsschule  (Erlassen vom Regierungsrat am 6. Mai 1997; in Kraft bis 31. Juli 2011)  1. Zweck  Diese Richtlinien regeln die Minimalanforderungen, welche bei der Festset-  zung von Blockzeiten erfüllt werden müssen.  2. Begriff  Blockzeiten bezeichnen eine wöchentlich wiederkehrende Zeitspanne, inner-  halb  derer  in  der  Regel  alle  Kinder  des  Kindergartens,  alle  Schülerinnen/  Schüler  der  Primar-/Hilfsschule  einer  Schulgemeinde/eines  Schulkreises  unterrichtet werden.  3. Minimalanforderungen  Die Schulbehörde setzt die Blockzeiten entsprechend den örtlichen Verhält-  nissen, nach Absprache mit der Lehrerschaft, fest.  In  allen  Schulhäusern  und  Kindergärten  einer  Schulgemeinde/eines  Schul-  kreises  sind  in  der  Regel  die  gleichen  Kern-Blockzeiten  (zirka  9.00 –11.00  Uhr)  einzusetzen.  Die  Anfangszeiten  des  Kindergartens  müssen  mit  den  Kern-Blockzeiten der Primarstufe koordiniert werden.  Die Blockzeit umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Kindergarten am Vormittag mindestens drei Blöcke à 2 – 3 Stunden, am  Nachmittag mindestens Blöcke à 2 Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in  der  1. – 3.  Klasse  (Unterstufe)  mindestens  zwei  Lektionen  in  der  Mitte  des Vormittages und mindestens zwei Lektionen am Nachmittag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  in der 4. – 6. Klasse (Mittelstufe) mindestens drei Lektionen am Vormittag  und mindestens zwei Lektionen am Nachmittag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  In den Randstunden kann der alternierende Unterricht stattfinden (Unter-  richt an Halbklassen).  Der Samstag und der Mittwochnachmittag sind im Kindergarten und in der  Primar-/Hilfsschule   frei.   Sonderschulen   treffen   eigene   Regelungen.   Die  Schülerinnen/Schüler  der  Mittelstufe  werden  an  neun  Halbtagen  unter-  richtet.  Für den Kindergarten und die Unterstufe können zusätzliche freie Nachmit-  tage eingeführt werden. Am Freitagnachmittag sind in der Regel jedoch alle  Primarschüler in der Schule.  Die Blockzeitenregelung gilt für alle an den betreffenden Klassen unterrich-  tenden Lehrkräfte.  4. Freiwillige Betreuungsangebote  Ein  freiwilliges  Betreuungsangebot  in  Ergänzung  zum  Blockunterricht  geht  zu  Lasten  der  Schulgemeinde/des  Schulkreises.  Diese/dieser  kann  ein  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festsetzung Blockzeiten – Richtlinien  IV  B/1/10  solches zusammen mit geeigneten Institutionen der Gemeinde und/oder mit  interessierten Eltern betreiben.  Die  Betreuungsorganisation  ist  berechtigt,  die  Eltern,  deren  Kinder  das  Betreuungsangebot in Anspruch nehmen, angemessen an den zusätzlichen  Kosten zu beteiligen.  5. Schlussbestimmungen  Die  Minimalanforderungen  gelten  für  die  ersten  drei  Jahre  nach  der  Ein-  führung  der  Blockzeiten  (bis  Ende  Schuljahr  1999/2000).  Im  dritten  Jahr  dieser  Zeitspanne  werden  die  Richtlinien  aufgrund  der  Erfahrungen  über-  arbeitet und ab Schuljahr 2000/2001 in revidierter Form in Kraft gesetzt.  Dem Gesuch der Schulbehörden um Bewilligung zur Einführung von Block-  zeiten  sind  die  notwendigen  Unterlagen  (Stundenpläne  usw.)  beizulegen.  Das  Gesuch  muss  spätestens  bis  Ende  Mai  beim  Departement  für  Bildung  und Kultur eingereicht werden.  6. Inkrafttreten  Die  Blockzeiten  können  auf  Beginn  des  Schuljahres  1997/1998  eingeführt  werden.  Änderung der Richtlinien:  Anpassung  gemäss  Art.  34  Abs.  2  des  Regierungs-  und  Verwaltungsorganisations-  gesetzes (GS II A/3/2): Ziff. 5 in Kraft ab LG 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
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