Verordnung über die Covid-19-Zertifikatspflicht für den Studienbetrieb an Hochschulen
Verordnung über die Covid-19-Zertifikatspflicht für den Studienbetrieb an Hochschulen vom 14.09.2021 (Fassung in Kraft getreten am 13.09.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämp - fung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG), insbesondere Artikel
40; gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-
19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), insbesondere Artikel 6a; gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 23. Juni 2021 über Massnah - men in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Co - vid-19-Verordnung besondere Lage des Bundes), insbesondere Artikel 19a; gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate); gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG); In Erwägung: Nach den Entscheiden des Bundesrates vom 8. September 2021 zur Auswei - tung der Zertifikatspflicht (Anwendung des Covid-19-Zertifikats) und im Be - streben, einer neuen Welle von Coronavirus-Infektionen in den kommenden Monaten vorzubeugen, den Präsenzunterricht möglichst beizubehalten und die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten, ist es notwendig, den Zugang zu Lehr- und Forschungstätigkeiten an den Hochschulen auf Personen mit ei - nem Covid-19-Zertifikat zu beschränken und die damit verbundenen Modali - täten festzulegen. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Universität und die Hochschulen des Kantons Freiburg (nachstehend: die Hochschulen).
Art. 2 Lehr- und Forschungstätigkeit
1 Die Hochschulen beschränken den Zugang zum Präsenzunterricht im Rah - men der Lehr- und Forschungstätigkeit für die Bachelor-, Master- und Pro - motionsstudiengänge auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2 Es gelten hierfür folgende Regeln:
a) Die Hochschulen bieten eine Alternative zum Unterricht an, insbeson - dere Fernunterricht.
b) Die Prüfungen und Evaluationen werden nach Massgabe der Bestim - mungen der Hochschulen durchgeführt.
c) Es werden Kontrollen durchgeführt. Bei Verstössen gegen die Covid-
19-Zertifikatspflicht können Sanktionen verhängt werden.
3 Die Hochschulen können Ausnahmen von der Beschränkung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere je nach Räumlichkeiten, Beständen oder Art der di - daktischen Aktivitäten.
4 Jede Hochschule legt die organisatorischen Modalitäten fest.
Art. 3 Schutzkonzepte
1 Die Hochschulen erarbeiten ein Schutzkonzept, passen dieses an und sorgen für dessen Umsetzung.
Art. 4 Sonstige Aktivitäten
1 Für alle Aktivitäten, die nicht in Artikel 2 Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die Regeln für Veranstaltungen.
Art. 5 Personal
1 Der ordentliche Unterricht findet in Präsenz statt. Lehrpersonen, die über kein Covid-19-Zertifikat verfügen, müssen eine Maske tragen und Abstand halten.
2 Angehörige des administrativen und technischen Personals, die über kein Covid-19-Zertifikat verfügen, müssen eine Maske tragen und Abstand halten.
Art. 6 Datenschutz
1 Die Bearbeitung der im Covid-19-Zertifikat enthaltenen Daten beschränkt sich auf deren Kontrolle. Die Hochschulen bewahren keine entsprechenden Daten auf.
Art. 7 Übergangsbestimmung
1 Die Hochschulen verfügen über eine Frist bis zum 31. Oktober 2021, um die Anforderungen von Artikel 2 zu erfüllen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.09.2021 Erlass Grunderlass 13.09.2021 2021_106 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.09.2021 13.09.2021 2021_106
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