Geschäftsreglement für das Verhöramt des Kantons Glarus (III F/8)
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Geschäftsreglement für das Verhöramt des Kantons Glarus

1. 7. 19 91 – 16 III F/8 Geschäftsreglement für das Verhöramt des Kantons Glarus (Vom 25. März 1991) Die Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus, gestützt auf Artikel 58 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1990 über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus (GOG) 1) , erlässt nachstehendes Reglement:
Art. 1
1 Das Verhöramt besteht aus den beiden Verhörrichtern, dem Verhörschrei- ber und dem Kanzlei- und Gefängnispersonal.
2 Für besondere Fälle oder für beschränkte Zeit kann die Verwaltungskom- mission der Gerichte ausserordentliche Verhörrichter einsetzen.
3 Die Verwaltungskommission der Gerichte kann dem Verhörschreiber unter- suchungsrichterliche Kompetenzen, ausgenommen den Erlass von Straf- mandaten, einräumen.
Art. 2
1 Die Verwaltungskommission der Gerichte bezeichnet für die jeweilige Amts- dauer den Vorsteher des Verhöramtes.
2 Diesem obliegen die Zuteilung der Fälle, die Regelung des Pikettdienstes und die übrige Geschäftsleitung. Er ist verantwortlich, dass die dem Ver- höramt übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
3 Er hat bei seinen Entscheidungen die Meinung des andern Verhörrichters gebührend zu berücksichtigen, der ihn in Fällen von Abwesenheiten auch vertritt.
Art. 3
1 Ein einmal zugeteilter Fall wird von demjenigen Verhörrichter und unter dessen Verantwortung erledigt, dem er zur Bearbeitung übertragen worden ist.
2 Der Verhörschreiber mit untersuchungsrichterlichen Kompetenzen erledigt die ihm zugeteilten Fälle ebenfalls selbständig und unter eigener Verantwor- tung. Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafmandates gege- ben, so übergibt er nach Abschluss der Untersuchung die Akten dem Ver- 1 1) GS III A/2
Verhöramt – Geschäftsreglement III F/8
Art. 4
1 Der Vorsteher des Verhöramtes verteilt nach Rücksprache mit den Betrof- fenen den Pikettdienst gleichmässig auf die zur Leistung von Pikettdienst Verpflichteten.
2 Zur Leistung von Pikettdienst verpflichtet sind die Verhörrichter, der mit untersuchungsrichterlichen Kompetenzen ausgestattete Verhörschreiber sowie allenfalls ausserordentliche Verhörrichter, soweit ihnen diese Aufgabe speziell übertragen wird.
3 Die Ferien und allfällige Kompensationstage sollen von den Verhörrichtern nicht gleichzeitig bezogen werden. Ebenso ist bei militärischen oder andern Dienstleistungen darauf zu achten, dass nicht beide Verhörrichter gleich- zeitig abwesend sind.
Art. 5
1 Sind ausnahmsweise beide Verhörrichter nicht verfügbar, so hat der Ver- hörschreiber die unaufschiebbaren Geschäfte zu erledigen.
2 Er informiert sobald als möglich den Verhörrichter über seine Tätigkeit.
Art. 6
1 Ueber Vorfälle während Zeiten des Pikettdienstes ist der Vorsteher des Verhöramtes sobald als möglich zu unterrichten.
2 Dieser erlässt mit Bezug auf diese Fälle die erforderlichen Anordnungen.
Art. 7 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
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