Verordnung über den Fonds zugunsten der arbeitsmarktlichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen
Verordnung über den Fonds zugunsten der arbeitsmarktlichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen vom 17.08.2021 (Fassung in Kraft getreten am 17.08.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2017 über Men - schen mit Behinderungen (BehG); gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 über die Umsetzung der Steuerreform; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Der Fonds zugunsten der arbeitsmarktlichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen (der Fonds) dient der Finanzierung:
a) der Unterstützungsmassnahmen für Unternehmen, die es ihnen ermögli - chen, einem Menschen mit Behinderungen, der im Kanton Freiburg wohnt und eine Invalidenrente bezieht oder der über eine Bewilligung verfügt, in einer Werkstätte einer sonder- oder sozialpädagogischen In - stitution zu arbeiten, die Gelegenheit auf eine berufliche Tätigkeit in ei - nem Unternehmen zu bieten;
b) der Beurteilung, Abklärung und Koordination mit dem Ziel, einen Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Menschen mit Be - hinderungen abzuschliessen.
Art. 2 Mittel
1 Der Fonds wird gespiesen durch:
a) die Sozialabgabe im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 über die Umsetzung der Steuerreform;
b) Legate und Schenkungen;
c) den Ertrag aus dem Vermögen des Fonds;
d) alle weiteren Mittel, die ihm zugeteilt werden können.
Art. 3 Unterstützungsmassnahmen
1 Durch den Fonds können finanziert werden:
a) Infrastrukturen oder Hilfsmittel, die nicht von der Invalidenversiche - rung oder einer anderen Versicherung übernommen werden;
b) Schulungen und Weiterbildungen für das Unternehmenspersonal, das mit einem Menschen mit Behinderungen zusammenarbeiten wird;
c) Coaching-Leistungen für den Menschen mit Behinderungen und das übrige Unternehmenspersonal.
Art. 4 Beurteilung, Abklärung und Koordination
1 Der Fonds finanziert einen oder mehrere Aufträge zur Gewährleistung der Leistungen nach Artikel 1 Abs. 1 Bst. b für den ganzen Kanton.
2 Der Auftrag bzw. die Aufträge werden von der Direktion für Gesundheit und Soziales erteilt.
3 Die jährliche Finanzierung für diese Aufträge darf 50 % der Sozialabgabe nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. a nicht überschreiten.
4 Der Auftrag bzw. die Aufträge kann bzw. können die folgenden Leistungen umfassen:
a) mit jedem Menschen mit Behinderungen seine Ressourcen und Bedürf - nisse beurteilen;
b) ein berufliches Projekt für ihn erstellen;
c) einen Platz in einem Unternehmen suchen, der seinen Ressourcen und Bedürfnissen entspricht;
d) den Kontakt zu den Unternehmen im Kanton herstellen, d. h.:
1. die Unternehmen kontaktieren;
2. ihre Möglichkeiten für die Schaffung von Stellen analysieren;
3. ihnen erklären, wie sie eine finanzielle Unterstützung aus dem Fonds beziehen können;
e) die Situation mit dem Menschen mit Behinderungen und den Bezugs - personen im Unternehmen regelmässig beurteilen.
Art. 5 Finanzierung der Unterstützungsmassnahmen
1 Die Beträge, die jährlich für alle Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 3 bereitgestellt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den ver - fügbaren Mitteln stehen, um die Nachhaltigkeit des Fonds zu gewährleisten.
2 Die Finanzierung der Unterstützungsmassnahmen darf pro persönliches Dossier folgende Beträge nicht überschreiten:
a) 10'000 Franken für Infrastrukturen oder Hilfsmittel (Pauschalbetrag);
b) 100 Franken pro Schulungs- und Weiterbildungsstunde für das Unter - nehmenspersonal, für bis zu maximal 5 Stunden pro Dossier; dieser Be - trag beinhaltet die Kosten für die Vorbereitung auf diese Kurse und die Reisekosten;
c) 100 Franken pro Coaching-Stunde, für bis zu maximal 60 Stunden pro Dossier und Jahr.
Art. 6 Verwaltung des Fonds
1 Der Fonds wird vom Sozialvorsorgeamt (SVA) verwaltet: Er wird in die Bi - lanz des Staates aufgenommen.
2 Das Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnung des Fonds.
Art. 7 Beantragung von Unterstützungsmassnahmen
1 Die Unternehmen müssen beim SVA individuelle Gesuche um Gewährung von Unterstützungsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 einreichen; hierzu benutzen sie das dafür vorgesehene Formular.
2 Die Gesuche können erneuert werden.
Art. 8 Finanzierungsentscheide
1 Die Direktorin oder der Direktor der Direktion für Gesundheit und Soziales entscheidet über die Finanzierung der Unterstützungsmassnahmen und teilt ihren oder seinen Entscheid schriftlich mit.
2 Im Falle eines negativen Entscheids wird auf das Recht hingewiesen, einen formellen Entscheid nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal - tungsrechtspflege zu beantragen.
3 Die Zuweisungen aus dem Fonds erfolgen nach Massgabe der verfügbaren finanziellen Mittel. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag.
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17.08.2021 Erlass Grunderlass 17.08.2021 2021_094 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.08.2021 17.08.2021 2021_094
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