Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen un... (439.182.6)
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Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz

1 439.182.6 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23.11.2006 (Stand 25.05.2018) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen unddirektoren (GDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 5 Absatz 3 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Di plomanerkennungsvereinbarung) 1 ) sowie die GDK-Statuten vom 13. Dezember
2003 und den Grundsatzbeschluss der GDK vom 21. November 2002 * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck
1 Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopa then in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertra gen.
2 Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Gewährleistung der Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klinischen Erfahrung der Inhabe rinnen und Inhaber eines interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.

Art. 2

Diplom und Titel
1 Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prü fungskommission das von der GDK ausgestellte interkantonale Diplom. Das Di plom ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prü fungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK unterzeichnet.
1) BSG 439.18 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-92
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2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den geschützten Titel «Osteopathin/Osteopath» zu tragen. Sie sind berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweizerisch anerkanntem Di plom» hinzuzufügen. *

Art. 3

Kompetenzen
1 Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind in der Lage a ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissen schaft und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und wirtschaftli cher Aspekte selbständig, verantwortlich und interdisziplinär auszuüben, b Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet zu analy sieren, kritisch zu werten und umzusetzen, c mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und zielge richtet zu kommunizieren, insbesondere über Befunde und deren Interpre tation, d Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu betreuen, e den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tragen, f ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheitswesens in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen, g die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wahren.
2 Sie sind insbesondere fähig a eine Anamnese zu erheben, b eine klinische Untersuchung durchzuführen, c Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen, d auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Entschei dung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung und/oder eine Verweisung der Patientin/des Patienten an eine Ärztin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklärungen ermöglicht, e in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen und Krankheiten zu behandeln.
3 Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.
4 Die Kompetenzen sind im Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19) im Einzelnen beschrieben.
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2 Interkantonale Prüfungskommission

Art. 4

Zusammensetzung
1 Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine Interkantonale Prüfungskom mission ein.
2 Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vorsitz, vier Osteopathinnen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder ei nem Chiropraktor und drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei das Fähig keitsprogramm in Manueller Medizin SAMM absolviert haben müssen. Sie um fasst weiter eine Juristin oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder höchstens vier Osteopathinnen oder Osteopathen, zwei Chiro praktorinnen oder Chiropraktoren sowie drei Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz
1. Mit Ausnahme der (Ersatz-)Vorsitzenden verfügen alle Mitglieder über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung.
3 Die Kommission kann zur Vorbereitung der Prüfung Expertinnen und Exper ten beiziehen.

Art. 5

Wahl der Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schweizerischen Verbands der Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiropraktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Art. 6

Aufsicht
1 Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand der GDK.
3 Organisation der interkantonalen Prüfungen

Art. 7

Durchführung der Prüfungen
1 Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand der GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prüfungen und organisiert sie.
2 Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die über die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infrastruktur und Ver sicherungsschutz verfügt.
3 bliziert die Termine.
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Art. 8

Anmeldung zu den Prüfungen
1 Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor dem Be ginn der Prüfungen mit den nach Artikel 11 für die Zulassung zur Prüfung erfor derlichen Nachweisen an das Zentralsekretariat der GDK zu richten.
2 Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen.
3 Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Un terlagen an die Prüfungskommission weiter, die der Kandidatin oder dem Kan didaten ihre Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung durch das Zentral sekretariat der GDK mitteilt.

Art. 9

Prüfungsgebühren
1 Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.
2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bisherigen Auf wand entsprechenden Betrages zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spä testens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prü fung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prü fungsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begonnenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
4 Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr ebenfalls.
5 Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.
4 Prüfungsverfahren

Art. 10

Grundsatz
1 Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die interkantonale Prüfung zu bestehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der Prüfung bezweckt, sicherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten über die notwendigen naturwissenschaftlichen sowie medizinischen Grundlagen für den klinischen Abschnitt der Ausbildung verfügen. Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und praktischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten zum Gegenstand.
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Art. 11

Zulassung zur interkantonalen Prüfung
1 Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer a vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Zentral strafregister), b im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkannten Matura, eines von der Eidgenössischen Maturitätskommission gegenüber der Matura als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschuldi ploms ist und c eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Semestern oder in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolgreich abgeschlos sen hat.
2 Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer a den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und b über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im Rahmen einer vollzeitlichen Ausbildung von insgesamt fünf Jahren oder in einem entsprechenden Leistungsumfang, einschliesslich einer Abschlussarbeit, an einer schweizerischen oder ausländischen Ausbildungsstätte mit Poli klinik erworben worden ist, und c im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachlichen Auf sicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Di plom, ein Praktikum in Osteopathie absolviert hat, das im Umfang mindes tens zwei Jahren zu 100% entspricht.

Art. 12

Prüfung
1 Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theoretische und prakti sche Kenntnisse geprüft.

Art. 13

Erster Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19).

Art. 14

Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19).
2 Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich geprüft, ob ausrei chend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhanden sind.
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Art. 15

Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf a die Beherrschung der klinischen Verfahren, b die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen, c praktische Demonstrationen.
2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin oder des Patienten, die sowohl das diagnostische als auch das therapeutische Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zeigen, dass die nach Artikel
3 und dem Fächer- und Lernzielkatalog erforderlichen Kompetenzen vorhan den sind.
3 Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläuterung der me thodischen Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung übernom men bzw. deren Übernahme abgelehnt wird.
4 Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patientin oder einem Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden.

Art. 16

Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
1 Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.
2 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fernbleibt oder eine begon nene Prüfung nicht fortsetzt.
3 Eine Prüfung (Art. 12) kann höchstens zweimal wiederholt werden.

Art. 17

Ausschluss von der Prüfung, Ungültigkeit der Prüfung
1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich wäh rend der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begon nenen Prüfung ausschliessen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestan den.
2 Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommission die bestan dene Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Diplom aberkennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erlangt wurde oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.
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5 Prüfungsgegenstand

Art. 18

Prüfungsinhalt
1 Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer- und Lernzielkatalog, in dem das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist, das für die interkantonale Prüfung vorausgesetzt wird.

Art. 19

Fächer- und Lernzielkatalog
1 Der Fächer- und Lernzielkatalog wird vom Vorstand der GDK erlassen.
2 Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer- und Lernzielkatalog anpassen.
6 Ablauf der Prüfungen

Art. 20

Öffentlichkeit
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können Perso nen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.

Art. 21

Schriftliche und mündliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Prüfungskom mission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden dürfen. Für jede schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Kommission zwei Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathen), die die Arbeiten bewerten.
2 Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Verfahren.
3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Prüfungskommission die Prüfungen weder in der nach Satz 1 gewünschten Sprache noch in einer anderen Landessprache anbieten, wird die Prüfung auf Englisch durchgeführt.

Art. 22

Bewertung
1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prüfung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, entspricht die Note dem Durchschnitt aus der Notengebung für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung.
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2 Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) werden jeweils nur ganze Noten erteilt. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, können sich als Durchschnitt auch halbe Noten ergeben.
3 Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prü fungsabschnitten im Durchschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht und im mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) die Note
4 nicht unterschritten worden ist.

Art. 23

Prüfungsrichtlinien
1 Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommissi on, Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung.
7 Rechtsschutz

Art. 24

Beschwerde
1 Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskommission kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK und der GDK erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen bei der Rekurskommission einzureichen.
3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG 1 ) ) sinn gemäss Anwendung.
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 25

Praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen
1 Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements diesen Beruf bereits ausüben, können das interkantonale Diplom gemäss Arti kel 2 dieses Reglements erwerben, wenn sie die praktische Prüfung des zwei ten Teils der interkantonalen Prüfung (Art. 15) bestehen.
2 muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durchführung der ersten inter kantonalen Prüfung absolviert werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezem ber 2012.
1) SR 173.32
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3 Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und Osteopa then, die bei Inkrafttreten dieses Reglements den Beruf als Osteopathin/Osteo path ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung zur Prüfung in einem Um fang als Osteopathin oder Osteopath aus schliesslich tätig sind, der mindes tens zwei Jahren zu 100% entspricht und a über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leistungsum fang entsprechende theoretische und praktische Ausbildung in Osteopa thie verfügen oder b einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden struktu rierten berufsbegleitenden Ausbildungsgang von mindestens 1800 Unter richtsstunden in Osteopathie erfolgreich absolviert haben.
4 ... *
5 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller Aus zug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen.

Art. 25a

* Beendigung der interkantonalen Prüfungen
1 Die Durchführung des 1. Teils der interkantonalen Prüfungen in Osteopathie endet mit der Prüfungssession 2020.
2 Den 2. Teil der interkantonalen Prüfung kann ablegen, wer spätestens bis zur Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 2) und sich zur Prü fung angemeldet hat (Art. 8).
3 Die Durchführung des 2. Teils der interkantonalen Prüfungen endet spätes tens mit der Prüfungssession 2023.
4 Die Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 ist ab dem Ende des 1. Teils der Prü fungen (Abs. 1) ausgeschlossen. Ab dem Ende des 2. Teils der Prüfungen (Abs. 3) sind weder Artikel 16 Absatz 3 noch Artikel 7 Absatz 4 der VO Ausland der GDK vom 22. November 2012 1 ) anwendbar.

Art. 26

* ...

Art. 27

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Beschlossen von der Plenarversammlung der GDK am 23. November 2006.
1) BSG 439.182.61
439.182.6 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 08-92
22.11.2012 22.11.2012 Ingress geändert 13-27
22.11.2012 22.11.2012

Art. 2 Abs. 2

geändert 13-27
25.05.2018 25.05.2018

Art. 25 Abs. 4

aufgehoben 18-049
25.05.2018 25.05.2018

Art. 25a

eingefügt 18-049
25.05.2018 25.05.2018

Art. 26

aufgehoben 18-049
11 439.182.6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.11.2006 01.01.2007 Erstfassung 08-92 Ingress 22.11.2012 22.11.2012 geändert 13-27

Art. 2 Abs. 2

22.11.2012 22.11.2012 geändert 13-27

Art. 25 Abs. 4

25.05.2018 25.05.2018 aufgehoben 18-049

Art. 25a

25.05.2018 25.05.2018 eingefügt 18-049

Art. 26

25.05.2018 25.05.2018 aufgehoben 18-049
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