Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen am 30. September 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. Mai 2009 (Stand am 4. Mai 2009) ¹ Der französischen Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und der Ministerrat der Republik Albanien,
im Folgenden Vertragsparteien genannt,
haben im Bestreben, die Personen - und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,
folgendes vereinbart:
Art. 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die von oder nach dem Gebiet des Staates einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:
1. der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Albanien gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
2. der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, das für die Beförderung:
a. von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen, oder
b. von Gütern
eingerichtet ist;
3. der Begriff «Genehmigung» jede Lizenz, Konzession oder Bewilligung, die gemäss den nationalen Vorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.
Art. 3 Personenbeförderungen
1. Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a. die Beförderung der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder
b. die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Staatsgebiet leer verlässt; oder
c. die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, zu einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden: – vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit Beförderungsverträgen in Gruppen zusammengefasst werden, oder
– vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b genannten Bedingungen in den anderen Vertragsstaat befördert worden sind und wo sie wieder aufgenommen und in ein anderes Land befördert werden, oder
– eingeladen werden, sich in das Staatsgebiet der andern Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde;
d. Transitfahrten durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.
2. Die Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
– die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder nach dem Staatsgebiet der andern Vertragspartei; sowie
– die Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden.
3. Bei den in Ziffern 1 und 2 genannten Beförderungen ist ein Kontrolldokument mitzuführen.
4. Andere als die in Ziffer 1 und 2 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe der nationalen Gesetze und Reglemente der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.
Art. 4 Güterbeförderungen
Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ohne Genehmigung ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staatsgebiet der andern Vertragspartei vorübergehend einzuführen, um Güter zu befördern:
a. zwischen einem beliebigen Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
b. vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
c. im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.
Art. 5 Anwendung nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.
Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen
Die Kabotagebeförderungen von Personen und Gütern sind verboten. Die in Artikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezügliche Ausnahmen festlegen.
Art. 7 Widerhandlungen
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
2. Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a. Verwarnung;
b. befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Staatsgebiet der Vertragspartei, in der die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
3. Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Sanktionen zu befolgen, welche gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden derjenigen Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.
Art. 8 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Art. 9 Umsetzung und Anwendung
Das vorliegende Abkommen wird gleichzeitig durch ein Protokoll mit den Durchführungsbestimmungen ergänzt. Das Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens.
Art. 10 Gemischte Kommission
1. Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens ein.
2. Diese Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig.
3. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Staatsgebiet jeder Vertragspartei zusammen.
Art. 11 Erstreckung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag² verbunden ist.
² SR 0.631.112.514
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, nachdem sich beide Regierungen auf diplomat i schem Wege darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die für das Inkrafttr e ten des Abkommens erforderlichen nationalen Verfahren erfüllt sind. Es tritt am Tage des Eingangs der letzten Notifik a tion in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Sozialistischen Volksrepublik Albanien über die internationalen Güterbeförderungen auf der Strasse, abgeschlossen am 9. Mai 1984³ in Tirana, aufgehoben.
3. Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
³ [ AS 1984 1246 ]
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 30. September 2008 in zwei Originalexemplaren, in französischer, albanischer und englischen Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung dieses Abkommens geht der englische Text vor.
Für den | Für den |
Moritz Leuenberger | Sokol Olldashi |
Protokoll
Gestützt auf Artikel 9 des Abkommens haben die Vertragsparteien folgendes vereinbart:
1. Personenbeförderungen (Art. 3)
Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vorgesehenen Beförderungen werden unter Benützung eines Fahrtenblattes und einer Passagierliste durchgeführt.
Genehmigungsgesuche für Beförderungen, welche die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Bedingungen nicht erfüllen (zum Beispiel Linienverkehr), sind den zuständigen Behörden des Staates zu unterbreiten, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist; diese übermitteln die Gesuche den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.
Die Unternehmer haben in ihren Anträgen den Fahrplan, die Tarife, die Linienführung wie auch andere Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Verfahren der Genehmigungsausstellung und andere ähnliche Fragen werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit regeln.
Die Behörde, die eine Genehmigung erteilt hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei durch Zustellung einer Kopie der erteilten Genehmigung.
Die Genehmigungen sind auf den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuweisen. Bei regelmässigen Beförderungen ist die Anzahl der ausgestellten Genehmigungen abhängig von der Anzahl der Fahrzeuge, die den betreffenden Linienverkehr ausführen.
Bei Leertransitfahrten hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der anderen Vertragspartei leer durchfährt.
Wird ein entsprechender Nachweis vorgelegt, bedürfen Fahrzeuge, die als Ersatz für einen beschädigten oder in Panne geratenen Autobus bestimmt sind, keiner Leereinfahrtsgenehmigung.
2. Güterbeförderungen (Art. 4)
Bei Beförderungen durch eine Fahrzeuggruppe, die sich aus einzelnen aus verschiedenen Staaten stammenden Elementen zusammensetzt, werden die Bestimmungen dieses Abkommens auf die ganze Fahrzeuggruppe angewendet, sofern die Zugmaschine in einem der Vertragsstaaten zugelassen ist.
3. Anwendung nationalen Rechts (Art. 5)
Die Vertragsparteien stellen fest, dass sich Artikel 5 des Abkommens insbesondere auf die Gesetzgebung über die Strassenbeförderungen, den Strassenverkehr, die Masse und Gewichte der Fahrzeuge, die Arbeits- und Ruhezeit der Fahrzeugbesatzung, die Lenkzeit sowie die Strassenfiskalität bezieht.
4. Zuständige Behörden (Art. 8)
Zuständige Behörden für die Durchführung des Abkommens sind:
für die Schweiz:
das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Verkehr CH-3003 Bern
für die Republik Albanien:
das Ministerium für Öffentliche Arbeiten, Verkehr und Telekommunikation, Sheshi «Skënderbej», Nr. 5, Tirana-Albanien
5. Masse und Gewichte der Fahrzeuge
In Bezug auf Masse und Gewichte der Strassenfahrzeuge verpflichtet sich jede Vertragspartei, Fahrzeuge, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Bedingungen zu unterstellen als Fahrzeuge, die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassen sind.
Folgende Verfahren werden angewendet:
für die Schweiz:
Das Bundesamt für Strassen, CH-3003 Bern erteilt Sonderbewilligungen nur für die Beförderung von unteilbaren Gütern, sofern die Strassenverhältnisse die Erteilung der Bewilligung gestatten.
Das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht darf in keinem Fall überschritten werden.
für die Republik Albanien:
Die Generaldirektion Strassen, Rruga «Sami Frashëri», Tirana-Albanien, erteilt Sonderbewilligungen für Fahrzeuge, welche die im nationalen Recht vorgesehenen Masse und Gewichte übersteigen.
6. Zoll
Der Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird zollfrei zugelassen.
Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen, werden ohne Einfuhrabgaben, Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die ersetzten Teile sind zu verzollen, wieder auszuführen oder unter Aufsicht der Zollorgane zu vernichten.
Geschehen zu Bern am 30. September 2008 in zwei Originalexemplaren, in französischer, albanischer und englischen Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung dieses Abkommens geht der englische Text vor.
Für den | Für den |
Moritz Leuenberger | Sokol Olldashi |
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