Verordnung über die Aufteilung des im Budget 2021 vorgesehenen Betrags für die allgemeinen Wahlkampfkosten für die kantonalen Wahlen 2021
Verordnung über die Aufteilung des im Budget 2021 vorgesehenen Betrags für die allgemeinen Wahlkampfkosten für die kantonalen Wahlen 2021 vom 11.05.2021 (Fassung in Kraft getreten am 11.05.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 1a Abs. 1 Bst. a, 2 Abs. 1 Bst. c und d und 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2001 über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten (BWKG); in Erwägung: Seit vielen Jahren legt der Grosse Rat in Anwendung von Artikel 1a Abs. 1 Bst. a BWKG den Gesamtbetrag der Beiträge an die allgemeinen Wahl - kampfkosten der politischen Parteien und Wählergruppen für die Gesamter - neuerungswahl des Grossen Rates und des Staatsrats auf 195'000 Franken fest. Traditionsgemäss wird dieser Betrag aufgeteilt in 150'000 Franken für die Grossratswahlen und 45'000 Franken für die Staatsratswahlen. In der Detailberatung vom 17. November 2020 des Staatsvoranschlags hat der Grosse Rat jedoch beschlossen, den Betrag für die kantonale Gesamter - neuerungswahl 2021 aufgrund der Coronavirus-Pandemie ausnahmsweise von 195'000 Franken auf 500'000 Franken zu erhöhen. Dieser Betrag muss daher zwischen der Gesamterneuerungswahl des Grossen Rates und der Ge - samterneuerungswahl des Staatsrats aufgeteilt werden. Nach der Konsultation der Fraktionen des Grossen Rates und auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
Art. 1
1 In dieser Verordnung wird die Aufteilung des Budgets zwischen der Ge - samterneuerungswahl des Grossen Rates und der Gesamterneuerungswahl des Staatsrats, das vom Grossen Rat für die allgemeinen Wahlkampfkosten für die kantonalen Wahlen 2021 gewährt wurde, festgelegt.
Art. 2
1 Der Betrag, der in Zusammenhang mit der Gesamterneuerungswahl 2021 des Grossen Rates zu verteilen ist, beläuft sich auf 225'000 Franken.
2 Der Betrag, der in Zusammenhang mit der Gesamterneuerungswahl 2021 des Staatsrats zu verteilen ist, beläuft sich auf 275'000 Franken.
Art. 3
1 Diese Verordnung bleibt bis 31. Januar 2022 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.05.2021 Erlass Grunderlass 11.05.2021 2021_050 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.05.2021 11.05.2021 2021_050
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