Gesetz über die Bienenzucht und Bienenhaltung
IX D/631/5 Gesetz über die Bienenzucht und Bienenhaltung Vom 1. Mai 1977 (Stand 1. Mai 1977) (Erlassen von der Landsgemeinde am 1. Mai 1977)
Art. 1
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vorschriften über die Bienenzucht und die Bienenhaltung 1 ) zu erlassen.
2 Für die Erteilung von Bewilligungen und besondere Aufwendungen des Kantons können Gebühren bis zu einem Betrage von höchstens 200 Franken erhoben werden.
Art. 2
1 Die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 3
1 Wer den vom Regierungsrat erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
Art. 4
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 1) GS IX D/631/6 SBE I/2 57 1
Feedback