Verordnung über die Besondere Rechnung der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule (621.16)
CH - BE

Verordnung über die Besondere Rechnung der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule

621.16
3. 2006 Verordnung über die Besondere Rechnung der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG [BSG 620.0] ) und auf Artikel 48, 49, 50 und 61 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. September
2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG [BSG 436.91] ), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand und anwendbares Recht
1
2 Bestimmungen enthält, sind für die Besondere Rechnung der Pädagogischen Hochschule die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Finanzen und Leistungen anwendbar.

Art. 2

Gegenstand der Besonderen Rechnung Die Besondere Rechnung der Pädagogischen Hochschule besteht aus einer Finanzbuchhaltung, einer Anlagenbuchhaltung, einer Betriebsbuchhaltung und einer Leistungsrechnung.

Art. 3

Gewinn und Verlust
1. Grundsatz
1 Überschreitung des Voranschlags. Dieser wird auf das folgende Rechnungsjahr übertragen, indem er im Konto «Rücklagen Globalbudgetbereiche» bilanziert wird.
2 Verlust durch die Differenz zwischen dem Saldo der Laufenden Rechnung gemäss dem genehmigten Voranschlag und dem Saldo der Laufenden Rechnung gemäss Jahresrechnung.
3 durch die Differenz zwischen dem Saldo der Deckungsbeitragsstufe III unter Anrechnung allfälliger geplanter Veränderungen im Konto «Rücklagen Globalbudgetbereiche» der Besonderen Rechnung der Pädagogischen Hochschule gemäss dem genehmigten Voranschlag und dem Saldo der Deckungsbeitragsstufe III der Besonderen Rechnung der Pädagogischen Hochschule gemäss Jahresrechnung.
4 Globalbudgetbereiche» vorhandenen Mittel insgesamt nicht übersteigen und die Verwendung der Mittel darf nicht zu Folgekosten führen, welche den Kanton zusätzlich belasten.
5 Gewinn oder Verlust addiert.
6 Deckungsbeitragsstufe IV. Die Herleitung wird in Form einer separaten Aufstellung im Kommentar zur Besonderen Rechnung der Pädagogischen Hochschule ausgewiesen.

Art. 3a

[Eingefügt am 3. 9. 2008]
2. Definitive Ermittlung
1 übertragenden Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung a des Erfüllungsgrads der in den Zielen und Vorgaben und in der Leistungsvereinbarung festgelegten Leistungsindikatoren und b des Ergebnisses der Rechnungsprüfung.
2 genügend erfüllt, erfolgt eine Korrektur des bilanzierten Gewinns oder Verlusts.
3 Gewinn oder Verlust und die sich allenfalls ergebenden Korrekturbuchungen. Diese werden im nachfolgenden Rechnungsjahr im Rahmen des Geschäftsberichts ausgewiesen.

Art. 3b

3. Limitierung des Übertrags
1 genehmigten Voranschlags der Finanz- und Betriebsbuchhaltung nicht übersteigen.
2 zwanzig Prozent des Saldos des genehmigten Voranschlags der Finanz- und Betriebsbuchhaltung nicht übersteigen.

Art. 4

Finanzinformationssystem (FIS) Die Pädagogische Hochschule übernimmt das Finanzinformationssystem des Kantons Bern (FIS).

Art. 5

Abschreibungen Aus Drittmitteln finanzierte Investitionen werden im laufenden Jahr zu 100 Prozent abgeschrieben.

Art. 6

Deckungsbeitragsrechnung Der Saldo der Deckungsbeitragsstufe III der Produktgruppe Lehrerinnen- und Lehrerbildung ist als Steuerungsgrösse gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b FLG relevant.

Art. 7

Arbeitszeit- und Leistungserfassung Die Arbeitszeit- und Leistungserfassung erfolgt nach dem Kostenrechnungsmodell des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) vom Dezember 2006. [Fassung vom 3. 9. 2008]

Art. 8

Ausgabenbefugnisse
1 folgt: a neue einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken.
2 Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule übertragen.
3 Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Art. 9

Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung und Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 der Pädagogischen Hochschule.
2 Pädagogischen Hochschule und deren Organisationseinheiten mit Dritten.

Art. 10

... [Aufgehoben am 3. 9. 2008]

Art. 11

[Fassung vom 3. 9. 2008] Rechnungslegung und Berichterstattung Die Rechnungslegung und Berichterstattung der Pädagogischen Hochschule erfolgt nach den Controllingvorgaben der Erziehungsdirektion und den Prozessvorgaben der Finanzdirektion.

Art. 12

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Besondere Rechnung der Berner Fachhochschule [BSG 621.13] :
2. Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Besondere Rechnung der Universität [Aufgehoben durch V vom 12. 9. 2012 über die Universität, BSG 436.111.1] :

Art. 13

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Bern, 3. Mai Annoni Anhang
3.5.2006 BAG 06–61, in Kraft am 1. 1. 2006 Änderungen
3.9.2008 BAG 08–101, in Kraft am 1. 12. 2008 bzw. 1. 1. 2009 (Art. 3b)
Markierungen
Leseansicht