Direktionsverordnung über die Entschädigung der Transporte von Kindern und Jugendl... (432.281.3)
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Direktionsverordnung über die Entschädigung der Transporte von Kindern und Jugendlichen im Bereich Sonderpädagogik

1 432.281.3 Direktionsverordnung über die Entschädigung der Transporte von Kindern und Jugendlichen im Bereich Sonderpädagogik (ETS DV) vom 15.10.2013 (Stand 01.08.2013) Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Mai 2013 über die son derpädagogischen Massnahmen (Sonderpädagogikverordnung, SPMV) 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Direktionsverordnung regelt den Kilometertarif zur Festsetzung der Bei träge an aufgrund bewilligter sonderpädagogischer Massnahmen entstehende Transportkosten.

Art. 2

Von Privaten durchgeführte Transporte
1 Die von Privatpersonen durchgeführten Transporte werden mit einem Kilome tertarif von 45 Rappen entschädigt.
2 Wird der Transport von einem privaten Transportunternehmen durchgeführt, so beträgt der Kilometertarif inklusive Mehrwertsteuer 80 Rappen.

Art. 3

Von Sonderschulen organisierte Transporte
1 Die Kilometertarife für von Sonderschulen organisierte Transporte orientieren sich an den marktüblichen Preisen vergleichbarer regionaler Angebote.
2 Der Kilometertarif inklusive Mehrwertsteuer beträgt maximal: a 2.50 Franken für Transporte mit Personenwagen bis zu vier Plätzen, b 3.00 Franken für Transporte mit Fahrzeugen mit mehr als vier Plätzen so wie für Fahrzeuge mit Spezialeinrichtungen.

Art. 4

Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt rückwirkend am 1. August 2013 in Kraft.
1) BSG 432.281 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-90
432.281.3 2 Bern, 15. Oktober 2013 Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor: Per renoud
3 432.281.3 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 15.10.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung 13-90
432.281.3 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.10.2013 01.08.2013 Erstfassung 13-90
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