Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 2. März 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1989¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 21. Februar 1990 In Kraft getreten am 1. April 1990 ¹ AS 1990 491
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland
sind übereingekommen, das am 25. Februar 1964² geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975³ – im folgenden Abkommen genannt – wie folgt zu ändern und zu ergänzen:
² SR 0.831.109.136.1 ³ SR 0.831.109.136.121
Art. 1
1. In Artikel 1 des Abkommens wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eing e fügt:
…⁴
2. Artikel 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…⁵
3. Artikel 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…⁶
4. Artikel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…⁷
5. Nach Artikel 4 des Abkommens wird folgender Artikel 4a eingefügt:
…⁸
6. Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…⁹
7. Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens wird gestrichen.
8. Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens wird gestrichen.
9. Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…¹⁰
10. Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens wird gestrichen.
11. Artikel 9 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…¹¹
12. Nach Artikel 9 des Abkommens wird folgender Artikel 10 eingefügt:
…¹²
13. Nach Abschnitt I des Abkommens wird folgender Abschnitt Ia eingefügt:
…¹³
14. Artikel 11 des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: …¹⁴
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: …¹⁵
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: …¹⁶
15. Nach Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens wird folgender Absatz 3 angefügt:
…¹⁷
16. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…¹⁸
17. Artikel 1 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…¹⁹
18. Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens wird gestrichen.
19. Artikel 16 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…²⁰
20. Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens wird gestrichen.
21. Nach Artikel 21 Absatz 4 des Abkommen s wird folgender Absatz 5 angefügt:
…²¹
22. Artikel 26 des Abkommens wird gestrichen.
23. Artikel 28 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…²²
24. Nach Artikel 30 des Abkommens wird folgender Artikel 30a eingefügt:
…²³
25. Artikel 35 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…²⁴
26. Artikel 38 des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) Die geltende Fassung wird Absatz 1.
b)
Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: …²⁵
27. Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens wird gestrichen.
28. Nach Nummer 1 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 1a eingefügt:
…²⁶
29. In Nummer 2 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden die Worte «, soweit diese nichts anderes bestimmen» gestrichen.
30. Nach Nummer 2 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 2a eingefügt:
…²⁷
31. Nummer 3 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
…²⁸
32. Nummer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
…²⁹
33. Nach Nummer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden folgende Nu m mern 7a und 7b eingefügt:
…³⁰
34. Nach Nummer 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 8a eingefügt:
…³¹
35. Nach Nummer 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden folgende Nu m mern 9a bis 9k eingefügt:
…³²
36. Nummer 10 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
…³³
37. Nummer 10c des Schlussprotokolls zum Abkommen wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: …³⁴
b) In Absatz 2 werden die Worte «in der Bundesrepublik Deutschland» durch die Worte «ausserhalb der Schweiz» ersetzt.
38. Nummer 10g des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.
39. Nach Nummer 11 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 11a eingefügt:
…³⁵
40. Die Nummern 13 und 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden gestr i chen.
⁴ Text eingefügt im genannten Abkommen.
⁵ Text eingefügt im genannten Abkommen.
⁶ Text eingefügt im genannten Abkommen.
⁷ Text eingefügt im genannten Abkommen.
⁸ Text eingefügt im genannten Abkommen.
⁹ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹⁰ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹¹ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹² Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹³ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹⁴ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹⁵ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹⁶ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹⁷ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹⁸ Text eingefügt im genannten Abkommen.
¹⁹ Text eingefügt im genannten Abkommen.
²⁰ Text eingefügt im genannten Abkommen.
²¹ Text eingefügt im genannten Abkommen.
²² Text eingefügt im genannten Abkommen.
²³ Text eingefügt im genannten Abkommen.
²⁴ Text eingefügt im genannten Abkommen.
²⁵ Text eingefügt im genannten Abkommen.
²⁶ Text eingefügt im genannten Abkommen.
²⁷ Text eingefügt im genannten Abkommen.
²⁸ Text eingefügt im genannten Abkommen.
²⁹ Text eingefügt im genannten Abkommen.
³⁰ Text eingefügt im genannten Abkommen.
³¹ Text eingefügt im genannten Abkommen.
³² Text eingefügt im genannten Abkommen.
³³ Text eingefügt im genannten Abkommen.
³⁴ Text eingefügt im genannten Abkommen.
³⁵ Text eingefügt im genannten Abkommen.
Art. 2
Das Zusatzabkommen vom 9. September 1975³⁶ zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung «Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit».
³⁶ SR 0.831.109.136.121
Art. 3
(1) Die Neufassung des Artikels 4 des Abkommens durch dieses Zusatzabkommen steht dem Fortbestehen einer vor seinem Inkrafttreten begonnenen Pflichtversicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht entgegen, sofern der Pflichtversicherte oder, wenn er nicht die Pflichtversicherung beantragen kann, die Stelle, die dazu berechtigt ist, nicht binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens gegenüber der Einzugsstelle erklärt, dass die Pflichtversicherung ab Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens beendet sein soll.
(2) Die Neufassung des Artikels 16 des Abkommens durch dieses Zusatzabkommen berührt nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung derjenigen Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vom Recht auf freiwillige Versicherung aufgrund des Abkommens in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens Gebrauch gemacht haben.
(3) Die Bestimmungen
a) des Artikels 1 Nummer 5,
b) des Artikels 1 Nummer 14 Buchstabe b,
c) des Artikels 1 Nummer 16,
d) des Artikels 1 Nummer 17
gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens eingetreten sind. Leistungen der Rentenversicherung nach diesen Bestimmungen sind frühestens vom 1. Januar 1982 an zu erbringen. Hierbei gilt ein Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens als rechtzeitig gestellt. Im übrigen begründet dieses Zusatzabkommen keinen Anspruch auf Leistungen vor seinem Inkrafttreten.
(4) Artikel 1 Nummer 5 gilt für Leistungen der deutschen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens.
(5) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Zusatzabkommens nicht entgegen.
(6) a) Hat eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Schweiz, für die nach Artikel 14 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens ein Beitragszuschuss nicht in Betracht kommt, am Tag vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens einen Beitragszuschuss für eine schweizerische Krankenversicherung bezogen, so ist dieser nach Massgabe der deutschen Rechtsvorschriften weiterzuzahlen.
b) Bestand für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am Tag vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens nach den deutschen Rechtsvorschriften in Verbindung mit Artikel 14 des Abkommens in der bis zum Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens geltenden Fassung Anspruch auf einen Beitragszuschuss für eine schweizerische Krankenversicherung, so ist der Zuschuss über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens hinaus weiterzuzahlen; hierbei steht die schweizerische Krankenversicherung weiterhin der deutschen Krankenversicherung gleich.
(7) Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, so wird die Leistung in der bisherigen Höhe weitergezahlt.
Art. 4
Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Art. 5
Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 6
(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern am 2. März 1989 in zwei Urschriften.
Für die | Für die |
Flavio Cotti | Hermann Wentker |
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