Gesetz über den Natur- und Heimatschutz --> IV G/1/1 (IV G/1)
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Gesetz über den Natur- und Heimatschutz --> IV G/1/1

1. 7. 2 0 0 2 – 2 7 IV G/1 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1971) I. Allgemeines Art. 1* Im Sinne des Umweltschutzes sind die Landschaft des Kantons Glarus, die Ortsbilder, geschichtlichen Stätten, Natur- und Kul- turdenkmäler und Erholungsgebiete sowie die freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen zu schützen. Zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes ist dem gemeinsamen Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze Sorge zu tragen. Art. 2 * Weitergehende Vorschriften in Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Kantons, insbesondere des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, bleiben vorbehalten. Art. 3 * 1 Zuständige kantonale Behörden im Sinne der Bundesgesetz- gebung und zuständige Direktionen im Sinne der kantonalen Gesetzgebung sind die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt in den Bereichen Naturschutz, Landschaftsschutz sowie Ausgrabungen und historische Funde und die Baudirek- tion in den Bereichen Denkmalpflege und Ortsbildschutz. 2 Der Landrat kann in Einzelbereichen in der landrätlichen Ver- ordnung 1) andere Zuständigkeiten festlegen und bezeichnet die kantonalen Fachstellen. Art. 4 Zur Beratung in Fragen des Natur- und Heimatschutzes bestellt der Regierungsrat eine kantonale Natur- und Heimatschutz- kommission. Art. 5 Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse von Behörden des Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch den kantonalen Sektionen schwei- zerischer Vereinigungen zu, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen. Beschwerde- recht Natur- und Heimatschutz- kommission Zuständige kantonale Behörden Vorbehalt von Bundes- und kantonalem Recht Grundsatz 1 Kanton Glarus 2001 1) GS IV G/2
Natur- und Heimatschutz – G IV G/1 Art. 6 ** . . . . . . Art. 7 1 Die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Beschränkungen des Eigentums sind solche des öffentlichen Rechtes. Sie begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen. 2 Für die Beurteilung des Anspruches auf Entschädigung und für die Festlegung der Höhe derselben ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschränkung massgebend. II. Massnahmen Art. 8 * 1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz gefährdeter Pflanzen, Pilze und Tiere sowie für die Erhaltung, Schaffung, Pflege und Vernetzung ihrer Lebensräume. 2 Eingriffe gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Na- tur- und Heimatschutz sowie die Verlegung und das Zudecken von Gewässern bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Direktion. Die Bewilligung wird erteilt, wenn überwiegende, standortgebundene Interessen dies erfordern und angemesse- ner Ersatz geleistet wird. 3 Der Landrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen. 1) Er kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an den Regierungsrat delegieren. Art. 9 * 1 Der Regierungsrat beschliesst Inventare der im Interesse der Allgemeinheit besonders erhaltenswerten Landschaften sowie der erhaltenswerten Lebensräume (Biotope), Naturdenkmäler, Geotope, historischen Stätten, Ortsbilder, Kultur- und Baudenk- mäler. Er arbeitet dabei eng mit den Gemeinden zusammen und hört die Eigentümer der erhaltenswerten Objekte, die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission sowie die Vereinigungen zum Schutz von Natur und Heimat an. Er trifft die Massnahmen, welche zum Schutz der Inventarobjekte erforderlich sind. Dem Umgebungsschutz ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Inventare und Verzeichnisse Tier- und Pflanzenschutz Eigentums- beschränkung 2 ** Art. 6 aufgehoben LG 3. Mai 1987 Bestimmungen über den Arten- und Biotopschutz (GS IV G/3)
1. 7. 2 0 0 2 – 2 7 Natur- und Heimatschutz – G IV G/1 2 Objekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar auf- geführt sind, gelten ohne weiteres auch als Bestandteil des kantonalen Inventars. 3 Die zuständigen Direktionen erstellen Verzeichnisse der in Ab- satz 1 aufgeführten Objektarten. Diese bilden die Grundlage für die Inventare. 4 Die Inventare sind nicht abschliessend. Art. 10 Die Inventare sind für die Behörden von Kanton und Gemein- den verbindlich. Die Verzeichnisse sind von diesen Behörden bei Entscheiden angemessen zu berücksichtigen. Eine allfällige ausdrückliche Unterschutzstellung der Objekte erfolgt gemäss Artikel 11. Art. 11* 1 Der Regierungsrat ist berechtigt, im Interesse des Natur- und Heimatschutzes zur Sicherung schützenswerter Objekte öffent- lich-rechtliche Beschränkungen zu erlassen und bestimmte Vorkehren bewilligungspflichtig zu erklären. 2 Er kann an solchen Objekten Dienstbarkeiten begründen, sie erwerben oder sich daran beteiligen. Zu diesem Zweck steht ihm das Enteignungsrecht zu. 3 Er kann die nach Absatz 2 erworbenen Objekte an geeignete Trägerschaften veräussern. 4 Es ist vorgängig mit den betreffenden Gemeinden und den betroffenen Objekteigentümern Rücksprache zu nehmen und in wichtigen Fällen eine Begutachtung durch die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen. Art. 12 * 1 Der Kanton leistet Beiträge an Projekte und Programme zur Erhaltung, Schaffung oder Pflege von schützenswerten Lebens- räumen, Naturdenkmälern, Geotopen und Landschaften. Diese werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter Festset- tigten Kosten festgelegt. Die Beiträge können von ange- messenen Leistungen der betreffenden Gemeinde oder Dritter abhängig gemacht werden. 2 Der Kanton fördert die Erhaltung von schützenswerten Lebensräumen, die landwirtschaftlich angepasst genutzt wer- den, mit jährlichen Bewirtschaftungsbeiträgen aufgrund von Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern. Beiträge an Natur- und Landschafts- schutz Sicherung, Erwerb und Veräusserung schützens- werter Objekte Wirkung der Inventare und Verzeichnisse 3
Natur- und Heimatschutz – G IV G/1 3 Der Kanton kann landschaftsschutzbedingte Mehraufwendun- gen bei notwendigen und standortgebundenen Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten von regionaler oder nationaler Bedeutung abgelten. Art. 13 1 Der Kanton und die Standortgemeinde leisten Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Pflege von schützenswerten Ortsbil- dern, Kultur- und Baudenkmälern. Diese werden aufgrund der ges in Prozenten der beitragsberechtigten Kosten festgelegt. Die Beiträge des Kantons und der Standortgemeinde zu- sammen betragen im Maximum 50 Prozent. 2 Für Objekte, die in einem Inventar gemäss Artikel 9 enthalten sind, werden die Beiträge aufgrund der Finanzkraft sowie der Belastung der betreffenden Gemeinde durch Aufgaben auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes aufgeteilt. 3 Für schutzwürdige Objekte, die nicht in einem Inventar, aber in einem Verzeichnis gemäss Artikel 9 enthalten sind, können Kantonsbeiträge zugesichert werden. Diese können von an- gemessenen Leistungen der Gemeinde oder Dritter abhängig gemacht werden. Art. 14 1 Der Kanton und die Standortgemeinde leisten Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Pflege von geschichtlichen Stätten, an die Sicherung historischer Funde sowie an Ausgrabungen und die damit verbundenen Arbeiten. Die Beiträge werden auf- grund der Bedeutung des Objektes unter Festsetzung eines Höchstbeitrages in Prozenten der beitragsberechtigten Kosten festgelegt. 2 Für Objekte, die in einem Inventar gemäss Artikel 9 enthalten sind, werden die Beiträge aufgrund der Finanzkraft sowie der Belastung der betreffenden Gemeinde durch Aufgaben auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes aufgeteilt. 3 Für schutzwürdige Objekte, die nicht in einem Inventar, aber in einem Verzeichnis gemäss Artikel 9 enthalten sind, können Kantonsbeiträge zugesichert werden. Art. 15 1 An die Kantons- bzw. Gemeindebeiträge können Auflagen und Bedingungen über die Erhaltung und Pflege des Objektes ge- knüpft werden. Gemeinsame Beitrags- bestimmungen Beiträge für geschichtliche Stätten, an Ausgrabungen und historische Funde Beiträge an Ortsbildschutz und Denkmal- pflege 4
1. 7. 2 0 0 2 – 2 7 Natur- und Heimatschutz – G IV G/1 2 Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen zurückgefordert wer- den. Ebenso können Beiträge ganz oder teilweise zurückgefor- dert werden für Objekte, die dem Zweck der Subvention ent- fremdet werden oder deren Schutzwürdigkeit dahingefallen ist. 3 Der Regierungsrat entscheidet über Beitragsgewährungen und über Beitragsrückforderungen im Einzelfall. Er kann diese Kompetenz an die zuständigen Direktionen abtreten, soweit es sich um geringfügige Beitragsleistungen handelt. 4 Der Landrat erlässt in der Verordnung die für die Festsetzung der Beiträge notwendigen Bestimmungen. Art. 16 * 1 Zur Finanzierung der Massnahmen des Natur- und Heimat- schutzes unterhält der Kanton einen Fonds für Ortsbildschutz und Denkmalpflege sowie einen Fonds für Natur- und Land- schaftsschutz. Die Fonds werden gebildet: a. aus jährlichen, im Voranschlag festzusetzenden Zuwendun- gen zu Lasten der Laufenden Rechnung; b. aus dem Erlös von Veräusserungen gemäss Artikel 11 Ab- satz 3; c. aus allfälligen Zuwendungen Dritter; d. aus allfälligen Bussen und Ersatzzahlungen. 2 Der Regierungsrat verfügt über die Mittel der Fonds im Rah- men der gesetzlichen Bestimmungen und setzt die maximalen Fondsbestände fest. Art. 17 Der Regierungsrat kann den Vereinigungen von kantonaler Bedeutung, die sich vorwiegend dem Natur- und Heimatschutz widmen, an die Kosten ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit Beiträge gewähren. Art. 18* tung bzw. Beaufsichtigung geschützter Objekte betrauen. Art. 19 1 Einzelne Grundstücke treffende öffentlich-rechtliche Eigen- tumsbeschränkungen sind gemäss Artikel 962 ZGB im Grund- buch anzumerken. 2 Der Regierungsrat kann auch die Aufnahme eines Grundstü- ckes in ein Inventar gemäss Artikel 9 im Grundbuch anmerken lassen. Anmerkung im Grundbuch Verwaltung bzw. Beaufsichtigung geschützter Objekte Beiträge an Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz Fonds 5
Natur- und Heimatschutz – G IV G/1 III. Strafbestimmungen Art. 20 * 1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie gegen die da- rauf gestützten Verordnungen und Verfügungen werden vom zuständigen Richter mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. 2 Die Bussen werden den Fonds gemäss Artikel 16 zugeschie- den. Art. 21 Weitere Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantona- len Rechtes bleiben vorbehalten. Art. 22* Die zuständigen Behörden können, unabhängig von der Bestra- fung, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege 1) insbesondere die Einstellung widerrechtlich begonnener Arbeiten verfügen, die Beseitigung des rechtswid- rigen Zustandes verlangen oder auf Kosten des Verursachers vornehmen lassen. Ueberdies kann der Einzug der widerrecht- lich in Besitz genommenen Tiere, Pflanzen und Gegenstände angeordnet werden. IV. Schlussbestimmungen Art. 23 * 1 Der Landrat erlässt eine Verordnung über die Ausführung dieses Gesetzes sowie der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz. 2 Er regelt insbesondere a. das Verfahren für die Aufnahme von Objekten in Inventare und Verzeichnisse; b. das Verfahren und das Vorgehen bei Ausgrabungen sowie historischen oder wissenschaftlich bedeutsamen Funden. 3 Er kann zudem Bestimmungen über die Bewahrung der Land- schaft vor Verunstaltung und unnötiger Beeinträchtigung, die Erhaltung und Pflege von wertvollen Bauwerken und deren Umgebung, den Schutz der Oertlichkeiten und Denkmäler von besonderem naturwissenschaftlichem Interesse sowie die Erhaltung von wertvollem Kulturgut erlassen. Vollzugs- bestimmungen Vollstreckung Weitere Straf- bestimmungen Widerhand- lungen 6 1) GS III G/1
1. 7. 2 0 0 2 – 2 7 Natur- und Heimatschutz – G IV G/1 Art. 24 1 Bewilligungen aufgrund dieses Gesetzes oder der Bundes- gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz sollen soweit möglich mit anderen notwendigen Bewilligungen koordiniert werden. 2 Bedarf es im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben einer Bewilligung aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, so übermittelt die zuständige Direktion ihren Entscheid samt Auflagen im Rahmen des Vorprüfungsverfah- rens gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Raumplanungs- und Bau- gesetzes 1) der Bewilligungsbehörde. Diese eröffnet mit ihrem Baubewilligungsentscheid auch die natur- und heimatschutz- rechtlichen Entscheide. 3 Der Regierungsrat ist befugt, weitere für die Koordination der Verfahren notwendige Bestimmungen zu erlassen. Art. 25 1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundes- rechtlichen Bestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflege- gesetz. 2 Ist bei einem erstinstanzlichen Entscheid aufgrund der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung die direkte Information der Betroffenen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden oder können die Betroffenen nicht abschliessend bezeichnet werden, so wird der Entscheid im Amtsblatt publiziert und mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Vor- behalten bleiben spezielle Verfahrensregelungen. Art. 26 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1972 in Kraft. Aenderungen des Gesetzes: LG 3. Mai 1987 (SBE 3. Bd. Heft 3 S. 208) Art. 6 (+), Art. 18 in Kraft ab 1. Oktober 1987 LG 6. Mai 1990 (SBE 4. Bd. Heft 4 S. 249) Art. 1, 2, (8), (9 Abs. 1), 10 Abs. 2–4, (11), (12 Abs. 1) in Kraft ab 1. Januar 1991; die Behandlung der im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Aenderung noch nicht erledigten Geschäfte erfolgt nach bisherigem Recht. Rechtsschutz Verfahrens- koordination 7 1) GS VII B/1/1
Natur- und Heimatschutz – G IV G/1 LG 5. Mai 2002 (SBE 8. Bd. Heft 4 S. 214) Art. 3, 8, 9 Abs. 1, 3 und 4, 9 a (n) , 1 1, 11 a (n), 11 b (n), 11 c (n), 12, 14, 16 Abs. 2, 19, 19 a (n), 19 b (n) in Kraft ab 1. Januar 2003. Die Artikel sind neu durchnumme- riert: 9 a –11 zu 10 –12, 11 a zu 13, 11 b zu 14, 11 c zu 15, 12 –19 zu 16 – 23, 19 a zu 24, 19 b zu 25, 20 zu 26. 8
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