Verordnung über die Erklärung der ausserordentlichen Lage auf kantonaler Ebene
Verordnung über die Erklärung der ausserordentlichen Lage auf kantonaler Ebene vom 28.10.2020 (Fassung in Kraft getreten am 19.04.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf das Epidemiengesetz des Bundes vom 28. September 2012 (EpG); gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungs - schutz (BevSG); gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG); in Erwägung: Angesichts der Entwicklung der Epidemie auf internationaler, nationaler und kantonaler Ebene muss im Kantonsgebiet die ausserordentliche Lage erklärt und das kantonale Führungsorgan (KFO) wieder eingesetzt werden und zwar bis zur Rückkehr zu einer Situation, die als normal bezeichnet werden kann. Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Direktion für Ge - sundheit und Soziales, beschliesst:
Art. 1
1 Für das gesamte Kantonsgebiet wird die ausserordentliche Lage erklärt.
2 Der Staatsrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Abwendung ernster und unmittelbar drohender Gefahren.
Art. 2
1 Der Staatsrat überträgt der Sicherheits- und Justizdirektion und der Direkti - on für Gesundheit und Soziales (die Delegation) die Kompetenz, die nötigen dringlichen Massnahmen vorzubereiten.
2 Die Delegation hört die übrigen betroffenen Direktionen an.
Art. 3
1 Das kantonale Führungsorgan (KFO) wird mit sofortiger Wirkung im Rah - men der COVID-19-Epidemie eingesetzt. Es hat in den Grenzen seiner Zu - ständigkeit folgende Verantwortung:
a) Es vermittelt ein umfassendes Bild der Situation.
b) Es bestimmt spezifische Präventions- und Vorsorgemassnahmen und ordnet sie an.
c) Es leitet die Zusammenstellung von Einsatzkräften.
d) Es führt Operationen durch und synchronisiert sie.
e) Es koordiniert die Information.
f) Es ergreift die ordentlichen Massnahmen, die erforderlich sind, um die Situation unter Kontrolle zu bringen.
g) Es schlägt dem Staatsrat das Ergreifen von ausserordentlichen Mass - nahmen und Ausnahmemassnahmen vor.
h) Es überwacht die Instandstellung.
2 Je nach Situation kann das KFO diese Aufgaben einem der Partner des Be - völkerungsschutzes übertragen.
3 Das KFO kann Spezialistinnen und Spezialisten hinzuziehen, deren Mitar - beit sich für die Bewältigung der Gefahren oder für die Führung der Einsätze als notwendig erweist.
4 Das KFO arbeitet mit der Konferenz der Generalsekretäre zusammen.
5 Wenn es die Situation erfordert, arbeitet das KFO mit ähnlichen Stellen der anderen Kantone und des Bundes zusammen, um die Kohärenz der zu tref - fenden Massnahmen sicherzustellen.
Art. 4
1 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung des KFO und der übrigen Organe, die bei der Bewältigung der Epidemie mitwirken, in einem Beschluss fest und hält darin soweit nötig ihre Arbeitsweise und ihre Kompetenzen fest.
Art. 5
1 Diese Verordnung bleibt bis 31. Mai 2021 um Mitternacht in Kraft; Artikel
117 KV bleibt vorbehalten.
2 Wenn es die gesundheitliche Lage erfordert, kann ihre Geltungsdauer ver - längert werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.10.2020 Erlass Grunderlass 30.10.2020 2020_135
24.11.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.12.2020 2020_160
19.01.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 19.01.2021 2021_006
02.03.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.03.2021 2021_028
22.03.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.04.2021 2021_039
15.04.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 19.04.2021 2021_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.10.2020 30.10.2020 2020_135
Art. 5 Abs. 1 geändert 24.11.2020 01.12.2020 2020_160
Art. 5 Abs. 1 geändert 19.01.2021 19.01.2021 2021_006
Art. 5 Abs. 1 geändert 02.03.2021 01.03.2021 2021_028
Art. 5 Abs. 1 geändert 22.03.2021 01.04.2021 2021_039
Art. 5 Abs. 1 geändert 15.04.2021 19.04.2021 2021_046
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