Direktionsverordnung über die Gewerbliche Berufsfach- und Fortbildungsschule des J... (430.251.3)
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Direktionsverordnung über die Gewerbliche Berufsfach- und Fortbildungsschule des Jugendheims Prêles und die Volksschule und Berufsfachschule des Jugendheims Lory

1 430.251.3 Direktionsverordnung über die Gewerbliche Berufsfach- und Fortbildungsschule des Jugendheims Prêles und die Volksschule und Berufsfachschule des Jugendheims Lory vom 25.04.2012 (Stand 01.05.2012) Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) 1 ) , beschliesst:

Art. 1

1 Die Anstellungsbehörde für die Schulleitung und die Lehrkräfte der Gewerbli chen Berufsfach- und Fortbildungsschule des Jugendheims Prêles und der Volksschule und Berufsfachschule des Jugendheims Lory bestimmt sich nach Artikel 4 der Direktionsverordnung von 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Polizei- und Militärdirektion (DelDV POM) 2 ) .

Art. 2

1 Die Anstellungsbehörde verfügt die Einstufung der Schulleitung und der Lehr kräfte in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechen baren Gehalts- oder Vorstufen.

Art. 3

1 Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung und Schuladministration werden der Direktion des Jugendheims Prêles beziehungsweise der Direktion des Jugendheims Lory übertragen. Diese können die Aufgaben und Kompeten zen ganz oder teilweise an eine Schulleitung delegieren.

Art. 4

1 Die Direktionsverordnung vom 23. Januar 2008 über die Gewerbliche Berufs- und Fortbildungsschule des Jugendheims Prêles und die Volksschule und Berufsschule des Jugendheims Lory (BSG 430.251.3) wird aufgehoben.
1) BSG 430.251.0
2) BSG 152.221.141.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-38
430.251.3 2

Art. 5

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
2 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 1 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung). Bern, 25. April 2012 Der Polizei- und Militärdirektor: Käser
1) BSG 103.1
3 430.251.3 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.04.2012 01.05.2012 Erlass Erstfassung 12-38
430.251.3 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.04.2012 01.05.2012 Erstfassung 12-38
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