Gesetz über die nicht eidgenössisch konzessionierten Transportanlagen (VII D/3/1)
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Gesetz über die nicht eidgenössisch konzessionierten Transportanlagen

VII D/3/1 Gesetz über die nicht eidgenössisch konzessionierten Transportanlagen Vom 6. Mai 1979 (Stand 7. Mai 2006) Die Landsgemeinde, gestützt auf die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. März 1972 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bun - deskonzession und über Skilifte (Verordnung) sowie das Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Konkordat), beschliesst:

Art. 1 *

1 Der Regierungsrat bezeichnet das zuständige Departement für die Ertei - lung der Bewilligung zum Bau oder Betrieb einer unter die Verordnung oder das Konkordat fallenden Transportanlage. Dieses Departement ist auch zu - ständig für die Änderung, Erneuerung oder den Widerruf einer erteilten Be - willigung sowie alle übrigen Aufgaben, soweit die Verordnung oder das Kon - kordat nichts anderes vorsehen 1 ) .
2 Der Regierungsrat verleiht das Enteignungsrecht (Konkordat Art. 4).
Art. 2
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug der sich aus der Verordnung und dem Konkordat ergebenden Aufgaben beauftragt.
2 Er kann auch, was die nicht eidgenössisch konzessionierten Transport an - lagen angeht, weitergehende oder ergänzende kantonale Vorschriften und Weisungen erlassen.
Art. 3
1 Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und ersetzt dasjenige vom 4. Mai 1952 betreffend Bau und Betrieb von Luftseilbahnen und Skilifts 2 ) . 1) Zuständig ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Regierungs- und Ver - waltungsorganisationsverordnung, GS II A/3/3 , Anhang I Ziff. 5 Bst. q) 2) N 16 883 SBE I/8 263 1
VII D/3/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.1995 07.05.1995 Art. 1 totalrevidiert SBE VI/1 29 07.05.2006 07.05.2006 Art. 1 totalrevidiert SBE X/1 61
2
VII D/3/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 07.05.1995 07.05.1995 totalrevidiert SBE VI/1 29 Art. 1 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 61 3
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