Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzverordnung, WSchV)
(Wappenschutzverordnung, WSchV) vom 2. September 2015 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013¹ (WSchG),
verordnet:
¹ SR 232.21
Art. 1 Zuständigkeit
Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem WSchG und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
Art. 2 Sprache der Eingaben an das IGE
¹ Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes eingereicht werden.
² Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache eingereicht werden, kann das IGE eine Übersetzung und eine Bescheinigung von deren Richtigkeit verlangen.
Art. 3 Gebrauch des Schweizerwappens
Das berechtigte Gemeinwesen sowie Organisationen und Unternehmen, die das Schweizerwappen im Logo führen und als verselbstständigte Einheiten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen das Logo auch verwenden für die Kennzeichnung gewerblicher Leistungen, die sie im Rahmen der massgebenden Rechtsgrundlagen erbringen.
Art. 4 Andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft
Als andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft nach Artikel 4 WSchG gelten:
a. die Zeichen nach Anhang 6 Ziffern 1.1–1.3 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006² (MessMV) sowie die Eichmarken und Eichstempel, die das Eidgenössische Institut für Metrologie gestützt auf Anhang 5 Ziffer 2.2 und Anhang 7 Ziffer 1.2 MessMV festgelegt hat;
b. die Kennzeichen der vier Genauigkeitsklassen für nichtselbsttätige Waagen, die das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gestützt auf Artikel 33 MessMV festgelegt hat;
c. die Garantiepunzen nach Anhang II Ziffer 1 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934³;
d. die Akkreditierungszeichen nach Anhang 4 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996⁴.
² SR 941.210
³ SR 941.311
⁴ SR 946.512
Art. 5 Inhalt des Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen
¹ Das Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen enthält für jedes eingetragene Zeichen:
a. die Wiedergabe des Zeichens, allenfalls ergänzt mit Angaben über die Grössenverhältnisse der Teile des Zeichens; handelt es sich um ein Wappen, so kann das Verzeichnis anstelle der Wiedergabe des Zeichens die Blasonierung, allenfalls ergänzt mit beispielhafter Wiedergabe des Zeichens, enthalten;
b. den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde des Gemeinwesens, zu dem das Zeichen gehört; und
c. die Angabe, ob es sich um ein Wappen, eine Fahne, ein amtliches Kontroll- oder Garantiezeichen handelt oder um welches andere öffentliche Zeichen es sich handelt.
² Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthält das Verzeichnis für jedes eingetragene Zeichen gegebenenfalls:
a. die Aufzählung aller Elemente des Zeichens, die Angabe der Farben des Zeichens und die Beschreibung der Stellung der Elemente;
b. den Hinweis, in welchem Erlass das Zeichen geregelt ist;
c. die Nummer der Registrierung für Zeichen, die von einem Gemeinwesen als Kollektiv- oder Garantiemarke eingetragen worden sind.
Art. 6 Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses
Das IGE erteilt Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses.
Art. 7 Hilfeleistung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit ⁵
Die Hilfeleistung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG ) erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit geschützten öffentlichen Zeichen des In- oder Auslandes gekennzeichnet sind, in das oder aus dem Zollgebiet, einschliesslich der Lagerung solcher Waren in einem Zolllager oder Zollfreilager.
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 8 Antrag auf Hilfeleistung des BAZG
¹ Einen Antrag auf Hilfeleistung können die Berechtigten nach Artikel 20, 21 oder 22 WSchG einreichen.
² Anträge sind beim BAZG einzureichen.
³ Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag.
⁴ Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 9 Übrige auf die Hilfeleistung des BAZG anwendbare Bestimmungen
Für die Hilfeleistung des BAZG sind im Übrigen die Artikel 56–57 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992⁶ anwendbar.
⁶ SR 232.111
Art. 10 Übergangsbestimmung
Fristen, die das IGE vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt hat und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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