Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Eidgenössischen Ste... (642.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Gebührenverordnung ESTV, GebV-ESTV)

(Gebührenverordnung ESTV, GebV-ESTV) vom 21. Mai 2014 (Stand am 1. Juli 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹, auf Artikel 84 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009² sowie auf die Artikel 183 und 195 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990³ über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
¹ SR 172.010 ² SR 641.20 ³ SR 642.11
Art. 1 Grundsätze
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
a. Gutachten und schriftliche Auskünfte;
b. Schulungen;
c. umfangreiche oder komplexe Auskünfte, die von der anfragenden Person wirtschaftlich weiterverwendet werden können;
d. umfangreiche oder komplexe Statistiken, die speziell erstellt werden müs­sen;
e. Reproduktion von Dokumenten und Daten bei Gesuchen um Akteneinsicht, einschliesslich der Gesuche um Akteneinsicht bei besonderen Untersu­chungsmassnahmen nach den Artikeln 190–195 DBG.
² Sie erhebt im Bereich der Mehrwertsteuer auch Gebühren für:
a. Verfügungen, zu deren Erlass aufwendige, durch die steuerpflichtige Person verschuldete Beweisverfahren durchgeführt wurden;
b. unnötige Verrichtungen, die die steuerpflichtige Person verursacht hat.
³ Sie erhebt keine Gebühren für verbindliche Auskünfte zu einem konkreten Sach­verhalt betreffend eine bestimmte Person, es sei denn, die Anfrage übersteige das übliche Ausmass.
Art. 2 Anwendbarkeit anderer Verordnungen
¹ Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁴ (AllgGebV).
² Für die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln 190–195 DBG, die neben den Reproduktionskosten nach Artikel 1 Absatz 1 Buch­stabe e dieser Verordnung anfallen, gilt die Verordnung vom 25. November 1974⁵ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.
⁴ SR 172.041.1
⁵ SR 313.32
Art. 3 Gebührenbemessung
¹ Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
² Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
³ Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, beson­derer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann die ESTV Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
⁴ Für die Reproduktion von Dokumenten und Daten nach Artikel 1 Absatz 1 Buch­stabe e werden die Gebühren nach dem Anhang erhoben.
Art. 4 Auslagen
¹ Als Auslagen gelten die Kosten, die im Zusammenhang mit einer gebühren­pflich­tigen Tätigkeit zusätzlich anfallen, insbesondere die Auslagen nach Artikel 6 Allg­GebV⁶ sowie Zeugenentschädigungen.
² Die Zeugenentschädigung beträgt:
a. 30–100 Franken, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit bis zu einem halben Tag dauert;
b. 50–150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich Reise­zeit länger als einen halben Tag dauert.
³ Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.
⁴ Auskunftspersonen und andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.
⁶ SR 172.041.1
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. August 1989⁷ über Gebühren für Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird aufgehoben.
⁷ [ AS 1989 1769 , 1993 1494 , 2006 4705 Ziff. II 47]
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Anhang

(Art. 3 Abs. 4)

Gebühren für die Reproduktion von Dokumenten und Daten bei Gesuchen um Akteneinsicht

Franken pro Stück

Reproduktion von Dokumenten in Papierform

– Kopien A4 schwarz-weiss

0.20

Kopien A3 schwarz-weiss

0.40

Kopien A4 farbig

1.—

Kopien A3 farbig

1.20

– Kopien A4 ab gebundenen oder
gehefteten Vorlagen oder
pro Seite bei besonderen Formaten



2.—

– Kopien A3 ab gebundenen oder
gehefteten Vorlagen oder
pro Seite bei besonderen Formaten



2.20

Reproduktion von Daten in elektronischer Form

– Trägermedium, abhängig von der Grösse
des Speichermediums


5.– bis 80.–

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