Abkommen (0.192.120.252.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Allianz zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten (ALIPH) zur Regelung des rechtlichen Status der ALIPH in der Schweiz Abgeschlossen am 11. Oktober 2017 In Kraft getreten am 11. Oktober 2017 (Stand am 11. Oktober 2017)
Der Schweizerische Bundesrat, einerseits und die Internationale Allianz zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten (ALIPH), anderseits,
in dem Wunsche, ihre Beziehungen mit einem Sitzabkommen zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:

I. Statut, Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Allianz zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten (ALIPH)

Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt für die Zwecke dieses Abkommens die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Internationalen Allianz zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten (ALIPH) (nachstehend genannt ALIPH) in der Schweiz.
Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit
1.  Der Schweizerische Bundesrat garantiert der ALIPH Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2.  Er gewährt ihr die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.
Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten
Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die die ALIPH für ihre eigenen Zwecke benützt, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors der ALIPH oder der von ihm bezeichneten Person betreten.
Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive
Die Archive der ALIPH und, ganz allgemein, alle ihr gehörenden oder sich in ihrem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und überall unverletzbar.
Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
1.  Im Rahmen ihrer Tätigkeit geniesst die ALIPH Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser:
a) wenn diese Immunität im Einzelfall vom Stiftungsratspräsident der ALIPH oder durch die von ihm bezeichnete Person ausdrücklich aufgehoben worden ist;
b) im Falle einer gegen die ALIPH angestrengten zivilrechtlichen Haftungs­klage wegen eines Schadens, der durch ein der ALIPH gehörendes oder auf ihre Rechnung betriebenes Kraftfahrzeug in der Schweiz verursacht wurde;
c) im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Beschlagnahme von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die die ALIPH einem ihrer Beamten schuldet;
d) im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer von der ALIPH erhobenen Hauptklage steht; und
e) im Falle der Vollstreckung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, welche in Anwendung von Artikel 29 dieses Abkommens gefällt wurde.
2.  Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögenswerte, die sich im Eigentum der ALIPH befinden oder von ihr zu ihren Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von:
a) jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung;
b) jeglicher Form von Zwangsvollstreckung, anderen behördlichen Zwangsmassnahmen oder Massnahmen, die einem Urteil vorausgehen, mit Ausnahme der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle.
Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen
Die Veröffentlichungen und Mitteilungen der ALIPH sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.
Art. 7 Steuerliche Behandlung
1.  Die ALIPH, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der ALIPH sind und von deren Dienststellen benützt werden.
2.  Die ALIPH ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Insbesondere ist sie gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für den amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.
3.  Die ALIPH ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
4.  Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wird die Befreiung von der Mehrwertsteuer auf Gesuch der ALIPH an der Quelle und ausnahmsweise durch Rückerstattung bewirkt. Die obenerwähnten Befreiungen sind jeweils nach einem Verfahren, das zwischen der ALIPH und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist, auf Antrag der ALIPH auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren.
Art. 8 Zollbehandlung
Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch der ALIPH bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 1985¹ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
¹ SR 631.145.0
Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben
Die ALIPH kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
Art. 10 Mitteilungen
1.  Die ALIPH geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992² vereinbar ist.
2.  Die ALIPH hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Sie hat das Recht, ihre Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.
3.  Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der ALIPH, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.
4.  Die ALIPH ist von der Konformitätsbewertung für leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen (Kommunikation per Draht), die sie ausschliesslich innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteilen oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betreibt, ausgenommen. Die Fernmeldeeinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.
5.  Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden.
² SR 0.784.02
Art. 11 Pensionskasse und Spezialfonds
1.  Jede offiziell zu Gunsten der Beamten der ALIPH wirkende Pensionskasse oder Sozialversicherung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie die ALIPH selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie die ALIPH selbst.
2.  Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht der ALIPH verwaltet werden und deren amtlichen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Vermögenswerte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie die ALIPH. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschaffenen Fonds und Stiftungen werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen.
Art. 12 Soziale Sicherheit
Die ALIPH unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.

II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft von der ALIPH berufenen Personen

Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Stiftungsratsmitglieder der ALIPH
1.  Die Stiftungsratsmitglieder der ALIPH und deren allfällige Stellvertreter, die in offizieller Eigenschaft für die ALIPH tätig sind, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von Festnahme oder Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden, und Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern keine triftigen Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände enthält;
b) unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen;
c) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
d) Zollvorrechte und Erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985³ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten;
e) für sich selbst und die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, Befreiung von allen Einreisebeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden.
2.  Die Vorrechte und Immunitäten werden den Stiftungsratsmitgliedern der ALIPH nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für die ALIPH. Zur Aufhebung der Immunität der Stiftungsratsmitglieder und deren allfälligen Stellvertreter ist der Stiftungsratspräsident zuständig. Für die Aufhebung der Immunität des Stiftungsratspräsidenten ist der Stiftungsrat zuständig.
³ SR 631.145.0
Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Exekutivdirektors und der hohen Beamten der ALIPH
1.  Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens geniessen der Exekutivdirektor oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter und die hohen Beamten der ALIPH die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.
2.  Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von der ALIPH ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird, sofern die ALIPH eine interne Besteuerung vorsieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit bei der ALIPH eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
3. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind bei Anschaffungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und beim Bezug von Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) gemäss schweizerischer Gesetzgebung befreit.
4.  Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985⁴ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.
⁴ SR 631.145.0
Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten der ALIPH
Die Beamten der ALIPH geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen;
b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c) Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von der ALIPH ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen; diese Befreiung wird, sofern die ALIPH eine interne Besteuerung vorsieht, auch Beamten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Ebenfalls befreit sind im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die Beamten der ALIPH als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte der ALIPH ausgerichtet werden, nicht von der Besteuerung befreit.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandteile der Beamten den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit der ALIPH
Die Beamten der ALIPH, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten:
a) sie sind in der Schweiz von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen befreit;
b) sie sind, genau wie die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, von allen Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer befreit;
c) sie geniessen hinsichtlich der Erleichterungen beim Geldwechsel die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der anderen internationalen Organisationen zuerkannt werden;
d) sie geniessen, ebenso wie die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, mit Bezug auf die Rückkehr in die Heimat die gleichen Erleichterungen wie die Beamten der anderen internationalen Organisationen;
e) sie geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens Vorrechte und Erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985⁵ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
⁵ SR 631.145.0
Art. 17 Soziale Sicherheit
1.  Die Beamten der ALIPH, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische beruf­liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch einen Briefwechsel geregelt.
2.  Die Beamten der ALIPH, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht verpflichtet, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen.
3.  Die Beamten der ALIPH unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern die ALIPH ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten
1.  Die Beamten der ALIPH, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.
2.  Schweizerischen Beamten der ALIPH, die in leitender Funktion für die ALIPH tätig sind, kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.
3.  Für schweizerische Beamte der ALIPH, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.
4.  Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden von der ALIPH beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eingereicht.
Art. 19 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen für die ALIPH beauftragten Experten sowie der Mitglieder der Ausschüsse
1.  Die mit Missionen für die ALIPH beauftragten Experten geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen;
b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c) Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
d) gleiche Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden;
e) gleiche Immunitäten und Erleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks wie diplomatische Vertreter.
2.  Die Mitglieder der von der ALIPH geschaffenen Ausschüsse geniessen denselben Status wie die mit einer Mission beauftragten Experten nach Ziffer 1.
Art. 20 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit
Die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug in der Schweiz verursacht hat, eine Haftpflichtsklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.
Art. 21 Gegenstand der Immunitäten
1.  Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der ALIPH und die volle Unabhängigkeit ihrer Beamten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die ALIPH unter allen Umständen zu gewährleisten.
2.  Der Exekutivdirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten, eines Experten oder eines Mitglieds eines Ausschusses in allen Fällen aufzuheben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität den Gang der Rechtspflege hindert, und dass auf sie verzichtet werden kann, ohne dass dadurch die Interessen der ALIPH beeinträchtigt werden. Für die Aufhebung der Immunität des Exekutiv­direktors ist der Stiftungsratspräsident zuständig.
Art. 22 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft für die ALIPH tätig sind, nämlich:
a) die Stiftungsratsmitglieder der ALIPH und die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten;
b) der Exekutivdirektor, die hohen Beamten und die Beamten der ALIPH sowie die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten;
c) die mit einer Mission für die ALIPH beauftragten Experten;
d) die Mitglieder der von der ALIPH geschaffenen Ausschüsse;
e) jede andere Person, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offizieller Eigenschaft von der ALIPH berufen wird.
Art. 23 Legitimationskarten
1.  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt der ALIPH zuhanden jedes Beamten sowie seiner Familienangehörigen, die im Rahmen des Familiennachzugs aufgenommen wurden, mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, von ihm unterhalten werden und keine Erwerbstätigkeit ausüben, mit einem Foto des Inhabers versehene Legitimationskarten. Diese Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2.  Die ALIPH übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste mit den Namen der Beamten der ALIPH und ihrer Familienangehörigen, in der für jede Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Kategorie oder Funktionsklasse, der sie angehört, aufgeführt sind.
Art. 24 Verhinderung von Missbrauch
Die ALIPH und die schweizerischen Behörden arbeiten laufend zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen zu verhindern. Unbeachtlich ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, verpflichtet, die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten.
Art. 25 Streitigkeiten privater Art
Die ALIPH trifft angemessene Massnahmen zur zufriedenstellenden Beilegung von:
a) Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die ALIPH Partei ist, und anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b) Streitigkeiten, in welche die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 erwähnten Personen verwickelt sind, die infolge ihrer amtlichen Stellung Immunität geniessen, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 21 dieses Abkommens aufgehoben wurde.

III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 26 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der ALIPH auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen der ALIPH oder ihrer Beamten.
Art. 27 Sicherheit der Schweiz
1.  Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.
2.  Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit der ALIPH in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen der ALIPH notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3.  Die ALIPH arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 29 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Anwendung oder die Auslegung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der anderen Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2.  Der Schweizerische Bundesrat und die ALIPH bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3.  Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zu Stande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.
4.  Das Gericht legt sein Verfahren selbst fest.
5.  Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien bindend und endgültig.
Art. 30 Änderung des Abkommens
1.  Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.
2.  In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 31 Kündigung des Abkommens
Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf Ende eines Jahres schriftlich gekündigt werden.
Art. 32 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 11. Oktober 2017, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Roberto Balzaretti

Für die Internationale Allianz
zum Schutz des Kulturerbes in
Konfliktgebieten:

Maxence Langlois-Berthelot

Markierungen
Leseansicht