Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Verwendung von Holz aus dem Kanton Freiburg auf dem Bau
Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Verwendung von Holz aus dem Kanton Freiburg auf dem Bau (PrämHolzV) vom 24.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 29–33 des Dekrets vom 13. Oktober 2020 zum kanto - nalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Mit dieser Verordnung soll die Verwendung von Holz aus dem Kanton Frei - burg auf dem Bau gefördert und damit die kantonale Waldwirtschaft durch die Ausrichtung eines Individualbeitrags im Sinne von Artikel 5 des Subven - tionsgesetzes vom 17. November 1999 (SubG) unterstützt werden.
Art. 2 Finanzierung
1 Zu diesem Zweck wird ein Betrag von höchstens 500'000 Franken bereitge - stellt; davon sind höchstens 75'000 Franken für die Finanzierung des Leis - tungsauftrags nach Artikel 7 Abs. 3 vorgesehen.
2 Dieser Betrag wird dem Wiederankurbelungsfonds entnommen; die darin zur Verfügung stehenden Mittel bleiben vorbehalten.
Art. 3 Empfänger
1 Im Rahmen der verfügbaren Beträge kann jedes Unternehmen, das ein ent - sprechendes Gesuch stellt, einen Beitrag erhalten, wenn es:
a) für Projekte Freiburger Holz als Baumaterial verwendet, und
b) seinen Sitz im Kanton Freiburg hat.
Art. 4 Beitragsberechtigte Projekte
1 Im Rahmen der verfügbaren Beträge kann für jedes Bauvorhaben, bei dem Freiburger Holz als Baumaterial verwendet wird, ein Beitrag gewährt werden unter der Bedingung, dass:
a) die Freiburger Herkunft des verwendeten Bauholzes nachgewiesen wird;
b) die Menge des verwendeten Freiburger Bauholzes angegeben wird;
c) der dem Holzlieferanten für den Kauf bezahlte Preis (ohne MWST) be - scheinigt wird und sich auf mindestens 3000 Franken beläuft;
d) das Bauvorhaben in den Jahren 2021 und 2022 durchgeführt wird.
2 Ausgeschlossen sind Projekte, bei denen die Arbeiten mit Freiburger Holz vor dem 30. Dezember 2020 abgeschlossen sind.
Art. 5 Beitrag
1 Der Beitrag beläuft sich auf 10 % des Kaufpreises des für das Bauvorhaben verwendeten Holzprodukts, jedoch auf höchstens 10'000 Franken.
Art. 6 Verfahren – Gesuch
1 Das Unternehmen muss sein Beitragsgesuch bis am 30. Oktober 2022 ein - reichen.
2 Das Gesuch wird mit dem entsprechenden Formular, das auf der Website des Amts für Wald und Natur (das Amt) und von LIGNUM FREIBURG zur Verfügung steht, eingereicht. Es muss unterzeichnet sein und die erforderli - chen Beilagen enthalten.
3 Es ist möglich, mehrere Vorhaben in einem Gesuch zusammenzufassen, wobei pro Vorhaben nur ein einziger Beitrag gewährt werden kann.
4 Das Gesuch wird per E-Mail an die auf dem Formular angegebene Adresse geschickt.
Art. 7 Verfahren – Gewährung
1 Es besteht kein Anspruch auf einen Beitrag.
2 Das Amt entscheidet im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel über die Beitragsgesuche.
3 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt.
4 Das Amt kann im Rahmen eines Leistungsauftrags gewisse Aufgaben an LIGNUM FREIBURG delegieren, namentlich im Bereich der Werbung für den Beitrag, der Entgegennahme der Gesuche und deren Kontrolle.
Art. 8 Verwaltung der Beiträge
1 Die Beiträge werden bis spätestens am 31. Dezember 2022 ausbezahlt.
2 Das Amt erstellt am Ende der Beitragsperiode einen Schlussbericht zuhan - den der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
3 Die im Rahmen dieser Verordnung ausbezahlten Beiträge müssen in der Staatsrechnung speziell vermerkt werden.
4 Die Finanzverwaltung liefert die dafür erforderlichen Anweisungen.
Art. 9 Geltungsdauer
1 Diese Verordnung gilt bis 31. Dezember 2022.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.11.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_167 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.11.2020 01.01.2021 2020_167
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