Reglement über den Jagdlehrgang --> VI E/212/2 (VI E/21/7)
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Reglement über den Jagdlehrgang --> VI E/212/2

1. 7. 19 9 7 – 2 2 VI E/21/7 Reglement über den Jagdlehrgang ( Vom 10. Februar 1997) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni 1990 zum kan- tonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung) 1) , beschliesst:
Art. 1 Funktionsbezeichnung Die in diesem Reglement aufgeführten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
Art. 2 Zweck Der Jagdlehrgang soll dem Anwärter für die Eignungsprüfung für Jäger die erforderlichen jagdlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.
Art. 3 Zulassung
1 Zum Jagdlehrgang werden Personen zugelassen:
a. die im Kanton Glarus wohnhaft sind;
b. welche in jenem Jahr mindestens das 18. Altersjahr vollenden, in wel- chem der Jagdlehrgang beginnt;
c. auf die keine Ausschlussgründe gemäss Artikel 3 der Jagdverordnung zutreffen;
d. die sich über den Abschluss einer Unfallversicherung sowie einer Haft- pflichtversicherung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Jagdver- ordnung ausweisen können.
2 Ausserhalb des Kantons Glarus wohnhafte Personen können in begründe- ten Fällen und im Einverständnis der Jagdbehörde des Wohnortkantons zum Jagdlehrgang zugelassen werden.
Art. 4 Teilnahmepflicht
1 Der Jagdlehrgang ist für alle Patentbewerber obligatorisch,
a. welche die Eignungsprüfung für Jäger des Kantons Glarus oder eine vom Regierungsrat des Kantons Glarus als gleichwertig anerkannte Jäger- prüfung noch nie abgelegt und bestanden haben und nicht im Besitze 1 Kanton Glarus
1997 1) GS VI E/21/3
Jagdlehrgang – R VI E/21/7 des Fähigkeitsausweises oder eines entsprechenden Nachweises sind, wobei Bewerber, die in den Jahren 1955 bis und mit 1964 das glarneri- sche Jagdpatent während mindestens vier Jahren besassen und seit 1965 die Jagd im Kanton Glarus nicht mehr als zehn aufeinanderfolgende Jahre unterbrochen hatten, von der Ablegung der Eignungsprüfung befreit sind;
b. welchen wegen Uebertretungen von Jagdbestimmungen wiederholt die Jagdberechtigung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Jagdverordnung entzogen wurde;
c. welchen wegen Vergehen gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes die Jagdberechtigung entzogen wurde.
2 Wenn begründete Zweifel über das Vorhandensein der erforderlichen jagd- lichen Fähigkeiten bestehen, kann die Polizeidirektion den Jagdpatentbezug von einer erneuten Absolvierung des Jagdlehrganges und dem Bestehen der Jägerprüfung abhängig machen.
3 Personen, die gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c zur Ablegung des Jagdlehrganges und der Eignungsprüfung verpflichtet wurden, werden erst nach Ablauf der Entzugsfrist zum Jagdlehrgang zugelassen.
Art. 5 Anmeldung, Anmeldegebühr
1 Der Anmeldetermin für den Jagdlehrgang wird jeweils im Dezember im Amtsblatt ausgeschrieben.
2 Die Anmeldung ist bis spätestens 31. Januar unter Verwendung des von der Jagd- und Fischereiverwaltung zu beziehenden Anmeldeformulars an die erwähnte Amtsstelle einzureichen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am Jagdlehrgang erfüllt sind.
3 Ausserhalb des Kantons wohnhafte Bewerber haben der Anmeldung eine amtliche Bescheinigung des Wohnortkantons beizufügen, aus der hervor- geht, dass sie die nötigen Voraussetzungen gemäss Artikel 3 der Jagdver- ordnung erfüllen und dass die zuständige Jagdbehörde mit der Absolvie- rung des Jagdlehrganges im Kanton Glarus einverstanden ist.
4 Der Kandidat hat auf dem Anmeldeformular zu bescheinigen, dass gegen ihn keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 3 der Jagdverordnung vor- liegen.
5 Die Anmeldegebühr wird von der Polizeidirektion festgesetzt und ist bis 31. Januar der Staatskasse des Kantons Glarus zu überweisen.
Art. 6 Jagdlehrgang, Lehrstoff
1 Der Jagdlehrgang besteht aus zwei obligatorischen praktischen und einem theoretischen Ausbildungsteil.
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1. 7. 19 9 7 – 2 2 Jagdlehrgang – R VI E/21/7
2 Der erste praktische Ausbildungsteil (Umfang etwa zwölf Stunden) beginnt im Frühjahr und umfasst:
a. Orientierung über Sinn und Zweck der Jägerprüfung und deren Organi- sation;
b. Waffenkunde, praktischer Teil;
c. Sicherheitsbestimmungen;
d. Waffenhandhabung;
e. Distanzenschätzen;
f. Uebungsschiessen. Teilnehmer, welche im ersten praktischen Ausbildungsteil mehr als ein Ver- säumnis aufweisen, müssen den Jagdlehrgang abbrechen.
3 Der zweite praktische Ausbildungsteil (Umfang etwa 100 Stunden) beginnt nach der praktischen Prüfung im Juni und umfasst:
a. Begleitung eines Wildhüters auf zwei Tagestouren ausserhalb der Jagd- zeit für Wildbeobachtungen, Fährten- und Spurenlesen sowie Anspre- chen des Wildes;
b. Begleitung eines Einzeljägers oder einer Jagdgruppe an mindestens je einem Jagdtag der Hochwild- und Niederwildjagd zur Beobachtung des Jagdbetriebes;
c. Aufbrechen des Wildes;
d. Behandlung von erlegtem Wild, Decken und Trophäen;
e. Wildschaden und Wildschadenverhütung;
f. Biotophege;
g. Wildfutterbeschaffung;
h. Futterstellenbetreuung;
i. Schweisshundekurs;
k. Instruktion Rehkitzrettung. Teilnehmer, welche im zweiten praktischen Ausbildungsteil mehr als zwei Versäumnisse aufweisen, müssen den Jagdlehrgang abbrechen.
4 Die Teilnehmer des zweiten praktischen Ausbildungsteiles haben bei einer allfälligen Notfütterung die vom kantonalen Hegeobmann festgelegten Arbeitsstunden zu leisten. Bei Nichterfüllung der geforderten Leistungen wird der Teilnehmer vom Jagdlehrgang ausgeschlossen.
5 Der theoretische Ausbildungsteil (Vorbereitung zur theoretischen Prüfung) mit etwa 25 Stunden beginnt im März des zweiten Lehrjahres und umfasst:
a. Waffenkunde: Sicherheitsvorschriften, theoretischer Teil, Waffenart, Munition, Schiess- kunde, erlaubte und verbotene Jagdwaffen und -geräte;
b. Jagdrecht: eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung;
c. Wildkunde: Erkennungsmerkmale, Körperbau, Fortpflanzungszeiten, Zahnlehre, Altersmerkmale, Lebensweise, Krankheiten usw.;
d. Jagdkunde: Jagdausübung, Wildschutz, Wildhege, Populationsdynamik, Waldkunde; 3
Jagdlehrgang – R VI E/21/7
e. Jagdhundehaltung und -führung: Jagdhunderassen und ihre Verwendung, Haltung und Pflege, Hunde- krankheiten, Abrichtung und Führung.
Art. 7 Leistungsheft
1 Das Leistungsheft wird den Jagdlehrgängern von der Jagd- und Fischerei- verwaltung abgegeben und ist an den Instruktionstagen auf sich zu tragen.
2 Die Leistungen der Jagdlehrgänger werden von den zuständigen Ausbild- nern im Leistungsheft eingetragen.
Art. 8 Zuständigkeit
1 Die Polizeidirektion entscheidet aufgrund der eingegangenen Anmeldun- gen über die Durchführung des Jagdlehrganges.
2 Die Oberaufsicht über den Jagdlehrgang obliegt der Polizeidirektion.
3 Als Kontrollorgane stehen ihr der Jagd- und Fischereiverwalter sowie die vom Kantonsforstamt bezeichneten Mitarbeiter zur Verfügung.
4 Die Polizeidirektion bestimmt den Obmann und die verantwortlichen Kurs- leiter.
Art. 9 Durchführende Organe
1 Der erste praktische Ausbildungsteil gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a wird vom Obmann des Jagdlehrganges organisiert und durchgeführt, Buchstaben b – f von den glarnerischen Jagdvereinen.
2 Der zweite praktische Ausbildungsteil gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buch- stabe a wird von der Jagdverwaltung, Buchstaben c und d von den Jagd- vereinen, Buchstabe e von den Forstorganen, Buchstabe f vom Natur- schutz, Buchstaben g , h und k von der Hegekommission und Buchstabe i von der Hundekommission organisiert und durchgeführt. Für die Begleitung eines Einzeljägers oder einer Jagdgruppe gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b hat der Jagdlehrgangsteilnehmer selber besorgt zu sein.
3 Die Organisation und Durchführung des theoretischen Ausbildungsteiles gemäss Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a obliegt den Jagdvereinen, Buchsta- ben b , c und d der Jagdverwaltung und Buchstabe e der Hundekommission.
Art. 10 Kursplan und Kursgeld
1 Für die Organisation und Durchführung des Jagdlehrganges haben die Teilnehmer ein angemessenes Kursgeld zu entrichten. Dasselbe wird jeweils von den zuständigen Kursleitern eingezogen.
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2 Kursplan und Höhe des Kursgeldes sind von der Polizeidirektion zu geneh- migen.
3 Nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsteils wird die Abrechnung von der Polizeidirektion geprüft.
4 Der Jagdlehrgang muss finanziell selbsttragend sein.
Art. 11 Leistungsausweis Der Jagdlehrgang gilt als bestanden, wenn die verlangten Leistungen im Leistungsheft durch die Kursleitung ausgewiesen sind.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. März 1997 in Kraft.
2 Das Reglement vom 26. November 1990 über den Jagdlehrgang wird damit aufgehoben. 5
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