Reglement über den Jagdlehrgang --> VI E/212/2
                            1. 7. 19 9 7 – 2 2  VI  E/21/7  Reglement über den Jagdlehrgang  (  Vom 10. Februar 1997)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni 1990 zum kan-  tonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung)  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Funktionsbezeichnung  Die  in  diesem  Reglement  aufgeführten  Funktionen  beziehen  sich  stets  auf  beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Zweck  Der  Jagdlehrgang  soll  dem  Anwärter  für  die  Eignungsprüfung  für  Jäger  die  erforderlichen jagdlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Jagdlehrgang werden Personen zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die im Kanton Glarus wohnhaft sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  welche  in  jenem  Jahr  mindestens  das  18.  Altersjahr  vollenden,  in  wel-  chem der Jagdlehrgang beginnt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf  die  keine  Ausschlussgründe  gemäss  Artikel  3  der  Jagdverordnung  zutreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die  sich  über  den  Abschluss  einer  Unfallversicherung  sowie  einer  Haft-  pflichtversicherung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe  c  der Jagdver-  ordnung ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb des Kantons Glarus wohnhafte Personen können in begründe-  ten  Fällen  und  im  Einverständnis  der  Jagdbehörde  des  Wohnortkantons  zum Jagdlehrgang zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Teilnahmepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jagdlehrgang ist für alle Patentbewerber obligatorisch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  welche die Eignungsprüfung für Jäger des Kantons Glarus oder eine vom  Regierungsrat  des  Kantons  Glarus  als  gleichwertig  anerkannte  Jäger-  prüfung  noch  nie  abgelegt  und  bestanden  haben  und  nicht  im  Besitze  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997  1)  GS  VI   E/21/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagdlehrgang – R  VI  E/21/7  des  Fähigkeitsausweises  oder  eines  entsprechenden  Nachweises  sind,  wobei  Bewerber,  die  in  den  Jahren  1955  bis  und  mit  1964  das  glarneri-  sche  Jagdpatent  während  mindestens  vier  Jahren  besassen  und  seit  1965 die Jagd im Kanton Glarus nicht mehr als zehn aufeinanderfolgende  Jahre  unterbrochen  hatten,  von  der  Ablegung  der  Eignungsprüfung  befreit sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  welchen  wegen  Uebertretungen  von  Jagdbestimmungen  wiederholt  die  Jagdberechtigung  gemäss  Artikel  46  Absatz  2  der  Jagdverordnung  entzogen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  welchen  wegen  Vergehen  gemäss  Artikel  20  des  Bundesgesetzes  die  Jagdberechtigung entzogen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn begründete Zweifel über das Vorhandensein der erforderlichen jagd-  lichen Fähigkeiten bestehen, kann die Polizeidirektion den Jagdpatentbezug  von  einer  erneuten  Absolvierung  des  Jagdlehrganges  und  dem  Bestehen  der Jägerprüfung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen,  die  gemäss  Absatz  1  Buchstaben  b  und  c  zur  Ablegung  des  Jagdlehrganges  und  der  Eignungsprüfung  verpflichtet  wurden,  werden  erst  nach Ablauf der Entzugsfrist zum Jagdlehrgang zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Anmeldung, Anmeldegebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Anmeldetermin  für  den  Jagdlehrgang  wird  jeweils  im  Dezember  im  Amtsblatt ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anmeldung  ist  bis  spätestens  31.  Januar  unter  Verwendung  des  von  der  Jagd-  und  Fischereiverwaltung  zu  beziehenden  Anmeldeformulars  an  die  erwähnte  Amtsstelle  einzureichen.  Diese  prüft,  ob  die  Voraussetzungen  für die Teilnahme am Jagdlehrgang erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserhalb  des  Kantons  wohnhafte  Bewerber  haben  der  Anmeldung  eine  amtliche  Bescheinigung  des  Wohnortkantons  beizufügen,  aus  der  hervor-  geht,  dass  sie  die  nötigen  Voraussetzungen  gemäss  Artikel  3  der  Jagdver-  ordnung  erfüllen  und  dass  die  zuständige  Jagdbehörde  mit  der  Absolvie-  rung des Jagdlehrganges im Kanton Glarus einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Kandidat  hat  auf  dem  Anmeldeformular  zu  bescheinigen,  dass  gegen  ihn  keine  Verweigerungsgründe  gemäss  Artikel  3  der  Jagdverordnung  vor-  liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Anmeldegebühr  wird  von  der  Polizeidirektion  festgesetzt  und  ist  bis  31. Januar der Staatskasse des Kantons Glarus zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Jagdlehrgang, Lehrstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jagdlehrgang besteht aus zwei obligatorischen praktischen und einem  theoretischen Ausbildungsteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 7 – 2 2  Jagdlehrgang – R  VI  E/21/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der erste praktische Ausbildungsteil (Umfang etwa zwölf Stunden) beginnt  im Frühjahr und umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Orientierung  über  Sinn  und  Zweck  der  Jägerprüfung  und  deren  Organi-  sation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Waffenkunde, praktischer Teil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sicherheitsbestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Waffenhandhabung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Distanzenschätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Uebungsschiessen.  Teilnehmer,  welche  im  ersten  praktischen  Ausbildungsteil  mehr  als  ein  Ver-  säumnis aufweisen, müssen den Jagdlehrgang abbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der zweite praktische Ausbildungsteil (Umfang etwa 100 Stunden) beginnt  nach der praktischen Prüfung im Juni und umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Begleitung eines Wildhüters auf zwei Tagestouren ausserhalb der Jagd-  zeit  für  Wildbeobachtungen,  Fährten-  und  Spurenlesen  sowie  Anspre-  chen des Wildes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Begleitung  eines  Einzeljägers  oder  einer  Jagdgruppe  an  mindestens  je  einem Jagdtag der Hochwild- und Niederwildjagd zur Beobachtung des  Jagdbetriebes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Aufbrechen des Wildes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Behandlung von erlegtem Wild, Decken und Trophäen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wildschaden und Wildschadenverhütung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Biotophege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Wildfutterbeschaffung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Futterstellenbetreuung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Schweisshundekurs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Instruktion Rehkitzrettung.  Teilnehmer,  welche  im  zweiten  praktischen  Ausbildungsteil  mehr  als  zwei  Versäumnisse aufweisen, müssen den Jagdlehrgang abbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Teilnehmer   des   zweiten   praktischen   Ausbildungsteiles   haben   bei  einer allfälligen Notfütterung die vom kantonalen Hegeobmann festgelegten  Arbeitsstunden  zu  leisten.  Bei  Nichterfüllung  der  geforderten  Leistungen  wird der Teilnehmer vom Jagdlehrgang ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  theoretische  Ausbildungsteil  (Vorbereitung  zur  theoretischen  Prüfung)  mit etwa 25 Stunden beginnt im März des zweiten Lehrjahres und umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Waffenkunde:  Sicherheitsvorschriften, theoretischer Teil, Waffenart, Munition, Schiess-  kunde, erlaubte und verbotene Jagdwaffen und -geräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Jagdrecht:  eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Wildkunde:  Erkennungsmerkmale,    Körperbau,    Fortpflanzungszeiten,    Zahnlehre,  Altersmerkmale, Lebensweise, Krankheiten usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Jagdkunde:  Jagdausübung, Wildschutz, Wildhege, Populationsdynamik, Waldkunde;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagdlehrgang – R  VI  E/21/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Jagdhundehaltung und -führung:  Jagdhunderassen  und  ihre  Verwendung,  Haltung  und  Pflege,  Hunde-  krankheiten, Abrichtung und Führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Leistungsheft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Leistungsheft wird den Jagdlehrgängern von der Jagd- und Fischerei-  verwaltung abgegeben und ist an den Instruktionstagen auf sich zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen der Jagdlehrgänger werden von den zuständigen Ausbild-  nern im Leistungsheft eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Polizeidirektion  entscheidet  aufgrund  der  eingegangenen  Anmeldun-  gen über die Durchführung des Jagdlehrganges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Oberaufsicht über den Jagdlehrgang obliegt der Polizeidirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  Kontrollorgane  stehen  ihr  der  Jagd-  und  Fischereiverwalter  sowie  die  vom Kantonsforstamt bezeichneten Mitarbeiter zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Polizeidirektion bestimmt den Obmann und die verantwortlichen Kurs-  leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Durchführende Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der erste praktische Ausbildungsteil gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe  a  wird  vom  Obmann  des  Jagdlehrganges  organisiert  und  durchgeführt,  Buchstaben  b  –  f  von den glarnerischen Jagdvereinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  zweite  praktische  Ausbildungsteil  gemäss  Artikel  6  Absatz  3  Buch-  stabe  a  wird  von  der  Jagdverwaltung,  Buchstaben  c  und  d  von  den  Jagd-  vereinen,  Buchstabe  e  von  den  Forstorganen,  Buchstabe  f  vom  Natur-  schutz,  Buchstaben  g  ,  h  und  k  von  der  Hegekommission  und  Buchstabe  i  von der Hundekommission organisiert und durchgeführt.  Für die Begleitung eines Einzeljägers oder einer Jagdgruppe gemäss Artikel  6 Absatz 3 Buchstabe  b  hat der Jagdlehrgangsteilnehmer selber besorgt zu  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Organisation  und  Durchführung  des  theoretischen  Ausbildungsteiles  gemäss Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe  a  obliegt den Jagdvereinen, Buchsta-  ben  b  ,  c  und  d  der Jagdverwaltung und Buchstabe  e  der Hundekommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Kursplan und Kursgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Organisation  und  Durchführung  des  Jagdlehrganges  haben  die  Teilnehmer ein angemessenes Kursgeld zu entrichten. Dasselbe wird jeweils  von den zuständigen Kursleitern eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 7 – 2 2  Jagdlehrgang – R  VI  E/21/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kursplan und Höhe des Kursgeldes sind von der Polizeidirektion zu geneh-  migen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach  Beendigung  des  jeweiligen  Ausbildungsteils  wird  die  Abrechnung  von der Polizeidirektion geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Jagdlehrgang muss finanziell selbsttragend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Leistungsausweis  Der  Jagdlehrgang  gilt  als  bestanden,  wenn  die  verlangten  Leistungen  im  Leistungsheft durch die Kursleitung ausgewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. März 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement vom 26. November 1990 über den Jagdlehrgang wird damit  aufgehoben.  5