Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (131.4)
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Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register

Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) vom 4. Dezember 2008 (Stand 1. September 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 8 bis 12 und 21 Absatz 1 des Registerharmoni sierungsgesetzes (RHG) vom 23. Juni 2006 1 ) , Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ) sowie Artikel 8 des Volkszählungsge setzes vom 22. Juni 2007 3 ) , gestützt auf Artikel 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik und für den Austausch von Personendaten zwischen den Regis tern durch deren Harmonisierung. 2 Es gilt für die Einwohnerregister, die Stimmregister und die anderen be zeichneten amtlichen Register auf kantonaler und kommunaler Ebene. 1) SR 431.02 2) SR 831.10 3) SR 431.112 4) GDB 101.0 OGS 2008, 109
2. Aufgaben und Organisation des Kantons

Art. 2

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat kann im Zusammenhang mit einer eidgenössischen Volkszählung beim Bund eine Aufstockung der Strukturerhebung und der thematischen Stichprobenerhebungen bestellen (Art. 8 Volkszählungsge setz). 2 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen insbesondere: a. die amtlichen Register, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes); b. den Umfang und den Inhalt der Daten, welche auf der kantonalen Datenplattform aufzunehmen und im Abruf- oder Meldeverfahren zur Verfügung zu stellen sind, die Abgeltung für den Datenbezug durch Dritte, die Fristen, innert welcher die Daten zu melden sind, sowie die allfällige Datenlieferung an den Bund gemäss Art. 6 Abs. 2 die ses Gesetzes; c. erforderlichenfalls die Verpflichtung der Einwohnergemeinden, die Daten gegenseitig abzugleichen und die Daten des Stimmregisters ebenfalls an den Kanton zu übermitteln; d. die Abgeltung der Einwohnergemeinden für die Ein- und Nachfüh rung der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren aus dem Beitrag des Bundes an die Registerführung der Kantone; e. die Anforderungen und die Betriebsorganisation eines Gebäude- und Wohnungsregisters mit einem Strassenverzeichnis; f. die Verwendung der Versichertennummer (Art. 13 Abs. 2 und 4 die ses Gesetzes); g. die Erstreckung der Übergangsfrist (Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes).

Art. 3

Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die Registerharmonisierung, soweit durch das kantonale Recht keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist. Es ist zuständig für die Datenlie ferung an den Bund, die Koordination, die Durchführung und die Quali tätskontrolle der Harmonisierung der Register. Es kann zur Erfüllung sei ner Aufgaben Fachpersonen beiziehen und bestimmte Aufgaben Dritten übertragen. 2 Es ist Ansprechpartner für das Bundesamt für Statistik (BFS) und kanto nale Verbindungsstelle für die Durchführung der eidgenössischen Volks zählungen. 2
3 Es betreibt über Dritte die kantonale Datenplattform und entscheidet im Einzelfall über die Zugriffsrechte. Erweiterungen oder Änderungen der kantonalen Datenplattform sind mit den Dateneigentümern abzusprechen.

Art. 4

Kantonale Datenplattform 1 Die kantonale Datenplattform dient als zentrale Verwaltung der Perso nen-, Gebäude- und Wohnungsinformationen. Sie speichert die Daten der natürlichen und juristischen Personen mit ihren Zusatzdaten sowie die Gebäude- und Wohnungsdaten. 2 Die Einwohner- und Bürgergemeinden, die kantonalen Stellen und Drit te, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind, haben im Abrufverfah ren elektronischen Zugriff auf diejenigen Daten der kantonalen Datenplatt form, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. * 3 Die Daten der kantonalen Datenplattform stehen den Gemeinden und den kantonalen Behörden unentgeltlich zur Verfügung. *

Art. 4a

* Datenzugang für Kirchgemeinden 1 Die Kirchgemeinden erhalten im Abrufverfahren elektronischen Zugriff auf diejenigen Daten der kantonalen Plattform, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder, zur Führung ihrer Stimmregister oder zur Erfüllung ihrer kirchli chen Aufgaben, wie sie insbesondere in den Kirchgemeindeordnungen umschrieben sind, benötigen. Der Datenzugang erfasst auch besonders schützenswerte Personendaten. 2 Die Kirchgemeinden können kirchenrechtlichen Institutionen die Mitglie derdaten zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags bekanntgeben. Die kir chenrechtlichen Institutionen sind verpflichtet, die Vorgaben des Daten schutzgesetzes 5 ) zu beachten und insbesondere: a. die erhaltenen Daten ausschliesslich zweckgebunden zu verwen den; und b. die Datensicherheit mittels geeigneter Datenschutzinfrastruktur si cherzustellen. 3 Bei Widerhandlungen kann die Datenbekanntgabe an die kirchenrechtli chen Institutionen verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden. 5) GDB 137.1 3
3. Aufgaben der Einwohnergemeinden

Art. 5

Registerführung 1 Die Einwohnergemeinden führen das Einwohnerregister nach Massgabe der Einwohnerregisterverordnung. Sie schliessen sich an die gemeinsa me Informatik- und Kommunikations-Plattform des Bundes und die kanto nale Datenplattform an. 2 Sie sind verpflichtet, die Harmonisierung der Merkmale gemäss dem Re gisterharmonisierungsgesetz sowie der kantonalen Merkmale durchzufüh ren. 3 Die Meldung erfolgt in elektronischer Form über die vom Bund und Kanton zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel.

Art. 6

Datenlieferung 1 Die Einwohnergemeinden übernehmen die Lieferung der Daten an das Bundesamt für Statistik (BFS) und stellen dem Kanton die Daten für die kantonale Datenplattform unentgeltlich zur Verfügung. 2 Der Kanton kann die Datenlieferung an das BFS selbst übernehmen. 3 Die Datenlieferung an das BFS erfolgt spätestens am letzten Tag des auf den Stichtag folgenden Monats.

Art. 7

Datenaustausch 1 Alle Mutationen müssen zwischen den betroffenen Einwohnerregistern laufend ausgetauscht werden. 2 Der Austausch findet elektronisch und in verschlüsselter Form statt. 4. Weitere Bestimmungen

Art. 8

Meldungen 1 Alle Meldungen in Bezug auf Personen-, Gebäude- und Wohnungsdaten müssen zwischen den betroffenen Registern über die kantonale Daten plattform laufend ausgetauscht werden. 4

Art. 9

Datenführung und -vernichtung 1 Die für die bezeichneten amtlichen Register zuständigen Stellen haben alle die Datenführung betreffenden Mutationen nach Vorliegen aller Daten unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen auf die kantonale Da tenplattform zu übertragen. 2 Die Übertragung erfolgt ausschliesslich auf dem Weg der Datenlieferung in elektronischer Form. 3 Die Vernichtung von Daten auf der kantonalen Datenplattform hat kei nen Einfluss auf allfällige Verpflichtungen zur Führung oder Aufbewah rung von Daten in andern Datensammlungen.

Art. 10

Datenschutz 1 Für die Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen der Einwohnerre gisterverordnung 6 ) . Im Übrigen ist die Datenbekanntgabe an Private unzu lässig. 2 Die mit der Aufsicht über die Register befassten Stellen können diejeni gen Daten der kantonalen Datenplattform und der Register, einschliess lich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbei ten lassen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen. *

Art. 11

Finanzierung 1 Kanton und Einwohnergemeinden tragen die in ihrem Zuständigkeitsbe reich anfallenden Kosten. 2 Der Kanton trägt die Kosten für eine Aufstockung der Strukturerhebung und der thematischen Stichprobenerhebungen im Rahmen der Volkszäh lungen. 3 Die Einrichtung, der Betrieb und die Erweiterung der kantonalen Daten plattform sind vom Kanton und von den Einwohnergemeinden je zur Hälf te zu finanzieren.

Art. 12

Gebäude- und Wohnungsregister sowie Strassenverzeichnis 1 Die Einwohnergemeinden führen nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons ein anerkanntes Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit einem Strassenverzeichnis auf einer gemeinsamen Datenplattform. 6) GDB 113.11 (Art. 16) 5
2 Das Baugesetz 7 ) regelt die Nachführung des Gebäude- und Wohnungs registers. 3 Im anerkannten Gebäude- und Wohnungsregister werden Gebäude mit und ohne Wohnnutzung, provisorische Unterkünfte sowie Sonderbauten gemäss den Definitionen und Anforderungen des Merkmalkatalogs des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters geführt. Der Regie rungsrat kann die Führung zusätzlicher Merkmale vorsehen.

Art. 13

Versichertennummer 1 Organisationen und Personen im Sinn von Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 AHVG 8 ) dürfen die AHV-Nummer systematisch verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben notwendig ist. Der Regierungsrat bestimmt die berechtigten Organisationen und Personen in Ausführungs bestimmungen. * 2 Die AHV-Nummer darf nur aufgabenbezogen und nach den Bestimmun gen des AHVG verwendet und bekannt gegeben werden. * 3–5 ... * 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14

Übergangsfrist 1 Die Einwohnergemeinden richten die elektronische Registerführung nach Art. 5 und die Datenlieferung nach Art. 6 dieses Gesetzes bis spä testens am 31. Dezember 2009 ein. 2 Der Regierungsrat kann die Übergangsfrist erstrecken.

Art. 15

Änderung bisherigen Rechts 1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. 9 ) 7) GDB 710.1 8) SR 831.10 9) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 2008, 109 konsultiert werden 6

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Durchführung der eidgenössi schen Volkszählung 2000 vom 8. Juni 1999 10 ) werden aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 11 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 2 Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen. 12 ) Abschnitt II des Anhangs (Nachtrag zur Abstim mungsverordnung) unterliegt der Genehmigung durch den Bund. 13 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 109 Ursprüngliches Inkrafttreten: 15. Januar 2009 (OGS 2009, 2) Geändert durch:Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz vom 30. Juni 2023 (OGS 2023, 21), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2023, Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 30. Juni 2023 (22.23.01), in Kraft seit 1. September 2023 (OGS 2023, 26) 10) OGS 1999, 84 11) Vom Regierungsrat auf 15. Januar 2009 in Kraft gesetzt (OGS 2009, 2) 12)

Art. 21 Abs. 1 RHG (SR

431.02 ); vom Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis genommen am 4. Februar 2009 13)

Art.

91 Abs. 2 BPR (SR 161.1 ) sowie Art. 8 Abs. 3 BPRAS (SR 161.5 );

Art.

2 Abs. 2 Bst. c des Registerharmonisierungsgesetzes sowie Art. 3 der Abstim mungsverordnung von der Bundeskanzlei genehmigt am 14. Januar 2009 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.12.2008 15.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 109 30.06.2023 01.09.2023

Art. 4 Abs. 2

geändert OGS 2023, 21 30.06.2023 01.09.2023

Art. 4 Abs. 3

geändert OGS 2023, 21 30.06.2023 01.09.2023

Art. 4a

eingefügt OGS 2023, 21 30.06.2023 01.09.2023

Art. 10 Abs. 2

eingefügt OGS 2023, 21 30.06.2023 01.09.2023

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 2023, 21 30.06.2023 01.09.2023

Art. 13 Abs. 2

geändert OGS 2023, 21 30.06.2023 01.09.2023

Art. 13 Abs. 3

aufgehoben OGS 2023, 21 30.06.2023 01.09.2023

Art. 13 Abs. 4

aufgehoben OGS 2023, 21 30.06.2023 01.09.2023

Art. 13 Abs. 5

aufgehoben OGS 2023, 21 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.12.2008 15.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 109

Art. 4 Abs. 2

30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21

Art. 4 Abs. 3

30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21

Art. 4a

30.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 21

Art. 10 Abs. 2

30.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 21

Art. 13 Abs. 1

30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21

Art. 13 Abs. 2

30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21

Art. 13 Abs. 3

30.06.2023 01.09.2023 aufgehoben OGS 2023, 21

Art. 13 Abs. 4

30.06.2023 01.09.2023 aufgehoben OGS 2023, 21

Art. 13 Abs. 5

30.06.2023 01.09.2023 aufgehoben OGS 2023, 21 9
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