Gesetz über den Kantonswechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura (105.232)
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Gesetz über den Kantonswechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura

1 105.232 Gesetz über den Kantonswechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura (Vellerat-Gesetz) vom 12.03.1995 (Stand 12.03.1995) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, a der Gemeinde Vellerat den Wechsel zum Kanton Jura zu ermöglichen und b den Vollzug des Kantonswechsels zu regeln.

Art. 2

Einleitung des Verfahrens
1 Auf Begehren des Gemeinderates von Vellerat oder auf Beschluss des Regie rungsrates wird in der Gemeinde Vellerat eine Abstimmung durchgeführt über die Frage: «Wollen Sie den Kantonswechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura annehmen?»

Art. 3

Durchführung der Abstimmung
1 Die Abstimmung findet in der Gemeinde Vellerat nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte 2 ) statt.
2 Die Stimmberechtigung richtet sich nach Artikel 114 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 3 ) .

Art. 4

Abschluss des Verfahrens
1 Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit gegen den Kantonswechsel, ist das Ver fahren abgeschlossen.
1) BSG 101.1
2) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
3) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-35
105.232 2
2 Kantonswechsel

Art. 5

Gutheissung
1 Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für den Kantonswechsel, vollzieht der Regierungsrat diesen Beschluss.

Art. 6

Zuständigkeit des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat a nimmt nach der Abstimmung mit den Behörden des Kantons Jura Ver handlungen auf im Hinblick auf den administrativen Übergang und die ver mögensrechtliche Auseinandersetzung; b ersucht den Bundesrat, das Verfahren für den Kantonswechsel einzulei ten; c vertritt den Kanton Bern und seine Anstalten im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel; d ist für den Abschluss der administrativen und allfälligen vermögensrechtli chen Vereinbarung mit dem Kanton Jura endgültig zuständig; e erstattet nach dem Kantonswechsel und der Unterzeichnung aller inter kantonalen Vereinbarungen dem Grossen Rat Bericht.

Art. 7

Zeitpunkt des Kantonswechsels
1 Der Regierungsrat kann den Kantonswechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura unmittelbar nach Inkrafttreten der Zustimmung des Bundes vollzie hen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarungen zwischen den Kanto nen Bern und Jura nicht oder noch nicht vollständig ausgehandelt oder abge schlossen sind.
3 Schlussbestimmungen

Art. 8

Bereinigung der Gesetzgebung
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach erfolgtem Kantonswechsel durch Verordnung alle Bestimmungen der Gesetzgebung, welche die Gemeinde Vel lerat betreffen, anzupassen.

Art. 9

Inkrafttreten und Ausserkraftsetzung
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes.
3 105.232
2 Mit der Kenntnisnahme des Berichtes gemäss Artikel 6 Buchstabe e durch den Grossen Rat oder den Abschluss des Verfahrens gemäss Artikel 4 tritt das Gesetz ausser Kraft.

Art. 10

Obligatorische Volksabstimmung
1 Dieses Gesetz unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung. Bern, 7. November 1994 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Marthaler Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 1523 vom 7. Juni 1995 Inkraftsetzung rückwirkend auf den 12. März 1995
105.232 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.03.1995 12.03.1995 Erlass Erstfassung 95-35
5 105.232 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.03.1995 12.03.1995 Erstfassung 95-35
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