Protokoll über INTELSAT‑Vorrechte, ‑Befreiungen und ‑Immunitäten (0.192.110.978.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll über INTELSAT‑Vorrechte, ‑Befreiungen und ‑Immunitäten

Abgeschlossen In Washington am 19. Mai 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1980² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Januar 1981 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Februar 1981 (Stand am 7. Juli 2020) ¹ AS 1981 270 ; BBl 1980 I 1063 ² AS 1981 269
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
von der Erwägung geleitet, dass Artikel XV Buchstabe c des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT»³ vorsieht, dass alle Vertragsparteien einschliesslich derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, angemessene Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten gewähren;
in der Erwägung, dass die INTELSAT mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Sitzabkommen geschlossen hat, das am 24. November 1976 in Kraft getreten ist;
in der Erwägung, dass Artikel XV Buchstabe c des Übereinkommens über die INTELSAT den Abschluss eines Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten durch alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei vorsieht, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet;
in Bekräftigung dessen, dass die von diesem Protokoll erfassten Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Wahrnehmung der Auf­gaben der INTELSAT zu gewährleisten,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.784.601
Art. 1 Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
(a) «Übereinkommen» bezeichnet das am 20. August 1971 an Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» ein­schliesslich der Anlagen;
(b) «Betriebsübereinkommen» bezeichnet das am 20. August 1971⁴ in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen oder die von den Regierungen bestimmten Fernmelde‑Rechtsträger aufgelegte Übereinkommen einschliesslich der Anlage;
(c) «INTELSAT‑Übereinkommen» bezeichnet das unter Buchstabe (a) bezeichnete Übereinkommen und das unter Buchstabe (b) bezeichnete Betriebs­übereinkommen;
(d) «INTELSAT‑Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist;
(e) «INTELSAT‑Unterzeichner» bezeichnet diejenigen INTELSAT‑Vertrags­parteien oder von einer INTELSAT‑Vertragspartei bestimmten Fern­melde‑Rechtsträger, für die das Betriebsübereinkommen in Kraft ist;
(f) «Vertragspartei» bezeichnet eine INTELSAT‑Vertragspartei, für die dieses Protokoll in Kraft getreten ist;
(g) «Mitglieder des Personals der INTELSAT» bezeichnet den Generaldirektor und diejenigen Mitglieder des Personals des geschäftsführenden Organs, die Planstellen oder befristete Stellen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr innehaben und die vollzeitlich innerhalb der Organisation beschäftigt sind, ausgenommen Hausbedienstete der INTELSAT;
(h) «Vertreter der Vertragsparteien» bezeichnet Vertreter der INTELSAT‑Ver­trags­parteien und bezeichnet jeweils Delegationsleiter, ihre Stellvertreter und Berater;
(i) «Vertreter der Unterzeichner» bezeichnet Vertreter der INTELSAT‑Unter­zeichner und bezeichnet jeweils Delegationsleiter, ihre Stellvertreter und Berater;
j) «Vermögenswert» bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte;
(k) «Archive» umfasst alle Aufzeichnungen, Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, die sich im Eigentum oder Besitz der INTELSAT befinden.
⁴ SR 0.784.601.1

Kapitel 1: Vermögenswerte und Geschäftstätigkeit der INTELSAT

Art. 2 Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der INTELSAT sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
Art. 3 Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
1.  Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT‑Übereinkommen genehmigten Tätigkeit geniesst die INTELSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von der Vollstreckung, ausser in folgenden Fällen:
(a) soweit der Generaldirektor im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
(b) hinsichtlich ihrer kommerziellen Tätigkeit;
(c) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der INTELSAT gehörendes oder für die INTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
(d) im Fall der durch eine gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, welche die INTELSAT einem Mitglied des Personals schuldet;
(e) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der INTELSAT angestrengten Verfahren steht, oder
(f) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XVIII des Übereinkommens oder Artikel 20 des Betriebsübereinkommens ergangenen Schiedsspruchs.
2.  Die Vermögenswerte der INTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität
(a) von jeder Form der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und Zwangsverwaltung;
(b) von der Enteignung; jedoch können Liegenschaften im öffentlichen Interesse gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung enteignet werden;
(c) von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Mass­nahme, sofern diese nicht zur Verhinderung und Untersuchung von Unfällen, an denen der INTELSAT gehörende oder für die INTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder andere Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich sind.
Art. 4 Steuer‑ und Zollbestimmungen
1.  Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT‑Übereinkommen genehmigten Tätigkeiten sind die INTELSAT und ihre Vermögenswerte von jeder nationalen Einkommensteuer und von jeder direkten nationalen Vermögensteuer befreit.
2.  Sind im Preis der durch die INTELSAT gekauften Fernmeldesatelliten sowie der Bestandteile und Teile solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, solche Steuern oder sonstigen Abgaben enthalten, wie sie üblicherweise in diesem Preis enthalten sind, so trifft die Vertragspartei, welche die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um der INTELSAT den Betrag der feststellbaren Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten.
3.  Die INTELSAT ist von Zöllen und anderen auf Grund der Ein‑ oder Ausfuhr von Fernmeldesatelliten und Bestandteilen und Teilen solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, auferlegten sonstigen Abgaben, Verboten oder Beschränkungen befreit. Die Vertragsparteien sollen alle geeigneten Schritte unternehmen, um die Zollabfertigung zu erleichtern.
4.  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die tatsächlich nur die Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.
5.  Der INTELSAT gehörende Waren, die nach Absatz 2 oder 3 befreit worden sind, dürfen nur nach Massgabe der innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartei, welche die Befreiung gewährt hat, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen werden.
Art. 5 Nachrichtenverkehr
Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die INTELSAT im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie anderen zwischenstaatlichen nichtregionalen Organisationen in bezug auf Prioritäten, Posttarife und ‑gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften, Regelungen und Absprachen vereinbar ist, denen diese Vertragspartei angehört. Der amtliche Nachrichtenverkehr der INTELSAT, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.
Art. 6 Beschränkungen
Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT‑Übereinkommen genehmigten Tätigkeit unterliegen die im Besitz der INTELSAT befindlichen Geldmittel keinen Kontrollen, Beschränkungen, Regelungen oder Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art, sofern die Geschäfte mit diesen Geldmitteln den Gesetzen der Vertragspartei entsprechen.

Kapitel II: Mitglieder des Personals der INTELSAT

Art. 7
1.  die Mitglieder des Personals der INTELSAT geniessen folgende Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten:
(a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der INTELSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Stras­senverkehrsvorschriften, der von ihnen begangen wird und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
(b) Unverletzlichkeit der amtlichen Schriftstücke und Papiere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit der INTELSAT;
(c) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung,
(d) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselbe Befreiung von Einreisebeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von Ausreiseförmlichkeiten sowie in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, wie sie üblicherweise Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt werden;
(e) Befreiung von jeder nationalen Einkommensteuer für die ihnen von der INTELSAT gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschliesslich der von der INTELSAT gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen;
(f) dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs‑ und Devisenkontrolle, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird;
(g) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchs­gegenstände einschliesslich eines Kraftfahrzeugs bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei frei von Zöllen und anderen Zollabgaben (ausser der Vergütung für Dienstleistungen) einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes zollfrei wiederauszuführen; dies gilt vorbehaltlich der in den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei festgelegten Bedingungen.
2.  Mitgliedern des Personals gehörende Waren, die nach Absatz 1 Buchstabe (g) befreit worden sind, dürfen nur nach Massgabe der innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartei, welche die Befreiung gewährt hat, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen werden.
3.  Sofern die Mitglieder des Personals vom System der Sozialen Sicherheit der INTELSAT erfasst werden, sind die INTELSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der Sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 12 mit den betreffenden Vertragsparteien zu schliessenden Übereinkünfte. Diese Befreiung schliesst eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei nicht aus; sie verpflichtet auch eine Vertragspartei nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind.
4.  Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen, um den Mitgliedern des Personals der INTELSAT die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.
5.  Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 Buchstaben (c), (d), (e) (f) und (g) und in Absatz 3 vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten zu gewähren.
6.  Der Generaldirektor der INTELSAT notifiziert den betreffenden Vertragsparteien die Namen der Mitglieder des Personals, für weiche dieser Artikel gilt. Er notifiziert der Vertragspartei, welche die Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe (d) gewährt, unverzüglich die Beendigung der amtlichen Aufgaben eines Mitglieds des Personals im Hoheitsgebiet der Vertragspartei.

Kapitel III: Vertreter der INTELSAT‑Vertragsparteien und ‑Unterzeichner und Personen, die an Schiedsverfahren teilnehmen

Art. 8
1.  Die Vertreter der INTELSAT‑Vertragsparteien auf Tagungen, die von der INTELSAT einberufen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehalten werden, genies­sen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
(a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, der von ihnen begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
(b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Papiere;
(c) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselbe Befreiung von Einreisebeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von Ausreiseförmlichkeiten, wie sie üblicherweise Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird; jedoch ist keine Vertragspartei verpflichtet, diese Bestimmung auf Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden.
2.  Die Vertreter der Unterzeichner auf Tagungen, die von der INTELSAT einberufen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehalten werden, geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reise nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
(a) Unverletzlichkeit der amtlichen Schriftstücke und Papiere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit der INTELSAT;
(b) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselbe Befreiung von Einreisebeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von Ausreiseförmlichkeiten, wie sie üblicherweise Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird; jedoch ist keine Vertragspartei verpflichtet, diese Bestimmung auf Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden.
3.  Die Mitglieder eines Schiedsgerichts und die von diesem Gericht geladenen Zeugen, die an Schiedsverfahren nach Anlage C des Übereinkommens teilnehmen, geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort die in Absatz 1 Buchstaben (a), (b) und (c) bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.
4.  Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder ihren eigenen Vertretern die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Kapitel IV: Aufhebung

Art. 9

Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner gewährt. Wenn die Gefahr besteht, dass diese Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der wirksamen Wahrnehmung der Aufgaben der INTELSAT aufgehoben werden können, werden die nachstehend aufgeführten Stellen damit einverstanden sein, die Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten aufzuheben:
(a) die Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Vertreter und der Vertreter ihrer Unterzeichner;
(b) der Gouverneursrat hinsichtlich des Generaldirektors der INTELSAT;
(c) der Generaldirektor der INTELSAT hinsichtlich der INTELSAT und der übrigen Mitglieder des Personals;
(d) der Gouverneursrat hinsichtlich der Personen, die an den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Schiedsverfahren teilnehmen.

Kapitel V: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Vorsichtsmassnahmen
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, alle im Interesse ihrer Sicherheit erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 11 Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien
Die INTELSAT und die Mitglieder ihres Personals arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragsparteien zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten zu verhindern.
Art. 12 Ergänzungsabkommen
Die INTELSAT kann mit einzelnen oder mehreren Vertragsparteien Ergänzungs­abkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diese Vertragspartei oder Vertragsparteien sowie sonstige Übereinkünfte schliessen, um eine wirksame Tätigkeit der INTELSAT zu gewährleisten.
Art. 13 Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen der INTELSAT und einer Vertragspartei oder zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen oder sonstige vereinbarte Mittel beigelegt wird, ist zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gericht vorzu­legen. Jede Streitpartei bestellt einen dieser Schiedsrichter innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Tag, an dem eine Partei der anderen ihre Absicht mitgeteilt hat, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Der dritte Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist, wird von den beiden ersten Schiedsrichtern ausgewählt. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter binnen sechzig (60) Tagen nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen, so wird dieser vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgewählt.

Kapitel VI: Schlussbestimmungen

Art. 14
1.  Dieses Protokoll liegt bis zum 20. November 1978 für die INTELSAT‑Ver­tragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, zur Unterzeichnung auf.
2.  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt.
3.  Dieses Protokoll liegt für die in Absatz 1 bezeichneten INTELSAT‑Ver­trags­parteien zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt.
Art. 15
Jede INTELSAT‑Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde Vorbehalte zu jeder Bestimmung dieses Protokolls machen. Die Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generaldirektor der INTELSAT gerichtete diesbezügliche Erklärung zurückgenommen werden. Sofern in der Erklärung nichts anderes angegeben ist, wird die Zurücknahme mit ihrem Eingang beim Generaldirektor wirksam.
Art. 16
1.  Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations­Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zwölften Ratifika­tions‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. 17
1.  Dieses Protokoll bleibt bis zum Ausserkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.
2.  Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generaldirektor der INTELSAT gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der INTELSAT wirksam.
3.  Der Austritt einer Vertragspartei aus der INTELSAT nach Artikel XVI des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat.
Art. 18
1.  Der Generaldirektor der INTELSAT notifiziert allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Protokolls und alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Protokoll.
2.  Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls lässt es der Generaldirektor der INTELSAT nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁵ bei deren Sekretariat registrieren.
3.  Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt; dieser übermittelt den INTELSAT‑Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
⁵ SR 0.120

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Washington am 19. Mai 1978.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 7. Juli 2020 ⁶

⁶ AS 1981 270 , 1982 200 , 1983 1089 , 1985 1349 , 1987 470 , 1988 1749 , 1990 601 , 1991 899 , 2005 989 , 2020 3383 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

28. Juli

1986

27. August

1986

Argentinien*

  5. August

1996

  4. September

1996

Bahamas

13. Februar

1990 B

15. März

1990

Barbados

  8. April

1981 B

  8. Mai

1981

Belgien

14. Januar

1992

13. Februar

1992

Brasilien

10. Dezember

1979

  9. Oktober

1980

Chile

  8. Januar

1980

  9. Oktober

1980

China

27. März

1986 B

26. April

1986

Dänemark

22. März

1988

21. April

1988

Deutschland*

  5. September

1980

  9. Oktober

1980

El Salvador*

  9. September

1980

  9. Oktober

1980

Finnland

26. Mai

1981 B

25. Juni

1981

Frankreich*

31. Januar

1989 B

  2. März

1989

Griechenland

  2. September

1988

  2. Oktober

1988

Indien*

14. Oktober

1987 B

13. November

1987

Indonesien*

  6. Mai

1986

  5. Juni

1986

Irak

17. September

1982

17. Oktober

1982

Irland

  2. August

1993 B

  1. September

1993

Italien

25. September

1981

25. Oktober

1981

Japan*

17. August

1981 B

16. September

1981

Jordanien*

  9. Oktober

1979 B

  9. Oktober

1980

Kamerun

29. März

1982

28. April

1982

Kanada

15. Dezember

1981 B

14. Januar

1982

Kolumbien

  2. Juli

1990

  1. August

1990

Korea (Nord-)

14. Dezember

1978 B

  9. Oktober

1980

Kuwait

26. Juli

1979 B

  9. Oktober

1980

Liechtenstein

24. September

1980

24. Oktober

1980

Luxemburg

19. September

1994

19. Oktober

1994

Malawi

25. Juli

1986

24. August

1986

Mexiko*

  7. März

1980

  9. Oktober

1980

Niederlande*

15. Juni

1983 B

15. Juli

1983

    Aruba

15. Juni

1983

15. Juli

1983

    Curaçao

15. Juni

1983

15. Juli

1983

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

15. Juni

1983

15. Juli

1983

    Sint Maarten

15. Juni

1983

15. Juli

1983

Norwegen*

11. Januar

1991 B

10. Februar

1991

Oman

30. Juni

1987 B

30. Juli

1987

Österreich

  5. Mai

1988 B

  4. Juni

1988

Pakistan

31. Juli

1979

  9. Oktober

1980

Philippinen

13. Juni

1988 B

13. Juli

1988

Portugal*

19. Januar

1996 B

19. Februar

1996

Rumänien

  7. April

1992 B

  8. Mai

1992

Sambia

28. Mai

1981

27. Juni

1981

Saudi-Arabien

19. April

1990 B

19. Mai

1990

Schweden

22. Februar

1979 B

  9. Oktober

1980

Schweiz*

29. Januar

1981

28. Februar

1981

Senegal

28. Juli

1980

  9. Oktober

1980

Spanien

20. Februar

1981

22. März

1981

Thailand

20. November

1981 B

20. Dezember

1981

Tschad

  7. Juli

1986

  6. August

1986

Venezuela*

13. September

1984

13. Oktober

1984

Vereinigtes Königreich

24. Oktober

1979

 9. Oktober

1980

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können bei der
Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ⁷
Die Schweiz betrachtet als feststellbare Warenumsatzsteuer im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls die Steuer, die auf der Lieferung von Waren im Werte von mehr als 100 Schweizerfranken an die INTELSAT erhoben wird.
⁷ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 9. Okt. 1980 ( AS 1981 269 )
Markierungen
Leseansicht