Abkommen über den regelmässigen Luftverkehr zwischen der Schweiz und der Republik Argentinien
Abgeschlossen am 25. Januar 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1957³ In Kraft getreten am 7. Februar 1963 ¹ AS 1963 241 ; BBl 1956 II 520 861 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ³ BB vom 4. März 1957 ( AS 1957 425 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Argentinien,
in Erwägung,
dass die Möglichkeiten der gewerbsmässigen Luftfahrt als Beförderungsmittel beträchtlich zugenommen haben,
dass diese Beförderungsart dank der ihr wesenseigenen Merkmale die gegenseitige Annäherung unter den Völkern durch rasche Verbindungen erleichtert,
dass es als zweckmässig erscheint, die Luftverkehrsverbindungen zwischen den Vertragsparteien in sicherer und geordneter Weise aufzubauen und, unbeschadet der nationalen und regionalen Interessen, die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern,
dass es wünschbar ist, ein allgemeines mehrseitiges Abkommen über den regelmässigen internationalen Luftverkehr abzuschliessen,
dass es bis zum Inkrafttreten eines solchen Abkommens unter den Vertragsparteien notwendig ist, nach den Bestimmungen des am 7. Dezember 1944⁴ in Chikago abgeschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zwischen der Schweiz und der Republik Argentinien ein Abkommen über den Betrieb von Luftverkehrslinien abzuschliessen,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
⁴ SR 0.748.0
Art. 1
Die Vertragsparteien gewähren einander in Friedenszeiten gegenseitig die im Anhang umschriebenen Rechte für die Errichtung der darin festgelegten regelmässigen internationalen Luftverkehrslinien, nachstehend als «vereinbarte Linien» bezeichnet.
Art. 2
a. Jede vereinbarte Linie kann von der Vertragspartei, der die im Anhang umschriebenen Rechte gewährt werden, nach eigener Wahl sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb gesetzt werden, sofern:
1. die Vertragspartei, der die Rechte gewährt werden, eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen für den Betrieb auf der im erwähnten Anhang festgelegten Strecke oder den Strecken bezeichnet hat;
2. die Vertragspartei, welche die Rechte gewährt, die bezeichneten Unternehmungen zur Eröffnung der vereinbarten Linien ermächtigt hat, was unter Vorbehalt von Absatz b dieses Artikels und von Artikel 7 ohne Verzug zu geschehen hat.
b. Bevor diesen Unternehmungen gestattet wird, die vereinbarten Linien zu betreiben, können sie angehalten worden, sich über ihre Eignung auszuweisen. Massgebend sind dabei die von den Luftfahrtbehörden, welche die Bewilligung erteilen und den Betrieb zulassen, üblicherweise angewendeten Gesetze und Verordnungen.
Art. 3
Um jede Sonderbehandlung zu vermeiden und den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren, wird folgendes vereinbart:
a. Die Gebühren und übrigen Abgaben, die jede Vertragspartei den von der andern Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen für die Benützung der Flughäfen und anderer Erleichterungen auferlegt oder auferlegen lässt, sollen nicht höher sein als die, welche die eigenen nationalen Unternehmungen, die ähnliche internationale Linien betreiben, zu entrichten haben.
b. Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung sowie das im allgemeinen zum ausschliesslichen Gebrauch durch Luftfahrzeuge, die von den bezeichneten Unternehmungen einer Vertragspartei eingesetzt werden, bestimmte Material, welches durch oder für diese Unternehmung in das Gebiet der andern Vertragspartei eingeführt oder dort für den Gebrauch durch die Luftfahrzeuge dieser Unternehmungen an Bord genommen wird, soll bezüglich Zoll‑ und Revisionsgebühren sowie andern Abgaben, die den auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeugen auferlegt sind, gleich behandelt werden wie die Waren der eigenen Staatsangehörigen oder wie die aus dem meistbegünstigten Staat eingeführten Waren.
c. Die auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge einer Vertragspartei sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung, das Material im allgemeinen und Bordvorräte, welche in diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind auf dem Gebiet der andern Vertragspartei zollfrei und von Revisionsgebühren und andern Abgaben befreit, selbst dann, wenn die genannten Sachen auf Flügen über diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
d. Die in Absatz c erwähnten Gegenstände, welche unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung fallen, dürfen ohne Einwilligung der Zollbehörden einer Vertragspartei nicht aus Luftfahrzeugen der andern Vertragspartei ausgeladen werden. Bis zur Wiederausfuhr oder Benützung bleiben diese Gegenstände der zollamtlichen Kontrolle der andern Vertragspartei unterworfen, ohne dass jedoch die Verfügbarkeit über sie eingeschränkt wäre.
Art. 4
In Kraft stehende Lufttüchtigkeitsausweise, Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, welche von einer Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden von der andern Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch die andere Vertragspartei oder einen dritten Staat ausgestellt wurden, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
Art. 5
a. Die Gesetze und Verordnungen jeder Vertragspartei über den Einflug, den Aufenthalt in ihrem Gebiet und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge sowie über den Betrieb, den Verkehr und die Navigation dieser Luftfahrzeuge während ihrer Anwesenheit innerhalb ihrer Gebietsgrenzen, sind auf die Luftfahrzeuge der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen anwendbar.
b. Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet jeder Vertragspartei die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der von Luftfahrzeugen beförderten Fluggäste, Besatzungen oder Waren regeln, wie die Vorschriften über polizeiliche Ordnung, Einreise, Einwanderung und Abfertigung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen und Waren anwendbar, die sich an Bord der auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge befinden.
c. Fluggäste, die das Gebiet einer Vertragspartei durchreisen, sind einer vereinfachten Kontrolle unterworfen. An Bord von Luftfahrzeugen einer Vertragspartei befindliches Gepäck und Waren sind im direkten Durchreiseverkehr auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von Zoll‑, Revisions‑ und ähnlichen Gebühren befreit.
Art. 6
a. Die Flughafen‑, Zoll‑, Einwanderungs‑, Polizei‑ und Sanitätsbehörden verfahren bei der Anwendung der in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Bestimmungen auf die einfachste und schnellste Weise, um jede Verspätung der auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge zu vermeiden. Diese Behörden nehmen auf diese Bestimmung bei der Ausarbeitung und Anwendung ihrer Vorschriften Rücksicht.
b. Die Konsular‑, Einwanderungs‑ und Polizeibehörden jeder Vertragspartei stellen den Mitgliedern der Besatzungen der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen, die auf den vereinbarten Linien in Luftfahrzeugen im Dienste stehen und im Besitze der in Artikel 4 vorgesehenen Zeugnisse und Bewilligungen sind, auf die einfachste und schnellste Weise für eine unbeschränkte Anzahl von Reisen Einreisesichtvermerke mit einjähriger Gültigkeit aus.
Art. 7
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die in Artikel 2 vorgesehene Betriebsbewilligung für eine von der anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmung zu verweigern oder zu widerrufen, wenn sie es aus guten Gründen als nicht erwiesen betrachtet, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei liegen, ebenso wenn eine von einer Vertragspartei bezeichnete Unternehmung sich den Gesetzen und Verordnungen der anderen Vertragspartei nicht unterzieht oder wenn sie die aus diesem Abkommen und seinem Anhang sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
Art. 8
Jede Vertragspartei ist berechtigt, in Übereinstimmung mit Artikel 2 und unter Anzeige an die andere Vertragspartei, andere nationale Unternehmungen an Stelle der für den Betrieb der vereinbarten Linien vorgesehenen zu bezeichnen. Die neubezeichneten Unternehmungen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die bisherigen.
Art. 9
Die von jeder Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen müssen eine mit hinreichenden Vollmachten versehene gesetzliche Vertretung haben, die gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei für die von diesen Unternehmungen auf Grund ihrer Tätigkeit eingegangenen Verpflichtungen einstehen kann.
Art. 10
Wenn eine der Vertragsparteien irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern wünscht, kann sie um eine Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien nachsuchen. Änderungen am Anhang oder an den Linienplänen können zwischen den Luftfahrtbehörden direkt vereinbart werden. Diese Beratungen beginnen innert sechzig Tagen vom Datum des Ansuchens an gerechnet.
Jede an diesem Abkommen oder seinem Anhang unter den genannten Behörden vereinbarte Änderung tritt in Kraft, nachdem ihre Genehmigung auf diplomatischem Wege angezeigt worden ist.
Art. 11
Beabsichtigt eine Vertragspartei, dieses Abkommen zu kündigen, so sucht sie bei der anderen Vertragspartei um eine Beratung nach. Ist innert einer Frist von sechzig Tagen seit dem Datum des Ansuchens keine Einigung zustandegekommen, so kann die erste Vertragspartei ihre Kündigung anzeigen. Von einer solchen Kündigung ist gleichzeitig die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) in Kenntnis zu setzen.
Nach Erhalt dieser Mitteilung tritt dieses Abkommen auf den in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt ausser Kraft, sofern zehn Monate seit dem Empfangsdatum der Anzeige durch die andere Vertragspartei verstrichen sind.
Bestätigt die andere Vertragspartei den Empfang nicht, so gilt die Anzeige vierzehn Tage nach ihrem Eingang bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) als erhalten.
Art. 12
Jede Meinungsverschiedenheit unter den Vertragsparteien über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den bezeichneten Unternehmungen oder den Luftfahrtbehörden oder schliesslich den betreffenden Regierungen beigelegt werden kann, ist nach den üblichen Bestimmungen des internationalen Rechts einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich allfälligen im Verlauf des Verfahrens verfügten vorläufigen Massnahmen sowie dem Schiedsspruch, der in jedem Fall als endgültig zu betrachten ist, zu unterziehen.
Art. 13
Dieses Abkommen und sein Anhang und alle damit in Zusammenhang stehenden Vorträge und Schriftstücke sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu hinterlegen.
Art. 14
Dieses Abkommen und sein Anhang sind mit jedem mehrseitigen Abkommen, dem die Vertragsparteien beitreten sollten, in Einklang zu bringen.
Art. 15
Allfällige nicht strafbare Verstösse des Personals der von einer Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen gegen die internen Vorschriften der Luftfahrt sind den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei durch die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet der Verstoss begangen wurde, anzuzeigen. Handelt es sich um einen schweren Verstoss, so sind die genannten Behörden berechtigt, entsprechende Disziplinarmassnahmen zu verlangen. Im Wiederholungsfalle kann der Widerruf der den verantwortlichen Unternehmungen gewährten Rechte verlangt werden.
Art. 16
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges gilt folgendes:
a. Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bedeutet für die Schweiz das Luftamt des Eidgenössischen Post‑ und Eisenbahndepartementes⁵ und für die Republik Argentinien die Verkehrs‑ und Luftfahrtministerien oder in beiden Fällen jede zur Übernahme der gegenwärtig von ihnen ausgeübten Funktionen ermächtigte Person oder Organisation.
b. Der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» bezieht sich auf jede Luftverkehrsunternehmung, die eine Vertragspartei nach Artikel 2 unter Anzeige an die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien bestimmt hat.
c. Der Ausdruck «Beförderungsangebot» bedeutet die Nutzlast, ausgedrückt für die Fluggäste nach der Anzahl der Sitze, für Fracht‑ und Postsendungen nach dem Gewicht, wie sie auf einer vereinbarten Linie während einer bestimmten Zeit von allen für den Betrieb dieser Linie eingesetzten Luftfahrzeugen zur Verfügung gestellt wird.
d. Der Ausdruck «Strecke» bedeutet den vorgezeichneten Flugweg, den ein auf einer regelmässigen Luftverkehrslinie für die öffentliche Beförderung von Personen, Post‑ und Frachtsendungen eingesetztes Luftfahrzeug einhalten muss.
e. Der Ausdruck «Flugzeugwechsel» bedeutet, dass über einen bestimmten Zwischenhalt einer Strecke hinaus der Verkehr von derselben Unternehmung mit einem andern Flugzeugmuster weitergeführt wird.
f. Als «schweizerisch‑argentinischer Verkehr» gilt jener Luftverkehr, der sich von schweizerischem Gebiet als Herkunftsland nach argentinischem Gebiet als endgültigem Bestimmungsland und von argentinischem Gebiet als Herkunftsland nach schweizerischem Gebiet als endgültigem Bestimmungsland abwickelt, gleichgültig, ob dieser Verkehr durch nationale Luftverkehrsunternehmungen des einen oder des anderen Landes oder durch andere ausländische Unternehmungen versehen wird.
⁵ Heute «Bundesamt für Zivilluftfahrt» des «Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation».
Art. 17
Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien lösen in gegenseitigem Einvernehmen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit jede auf die Durchführung dieses Abkommens und seines Anhanges bezügliche Frage und beraten sich von Zeit zu Zeit, um sich über die Anwendung der aufgestellten Grundsätze und über die befriedigende Verwirklichung der erstrebten Ziele zu vergewissern.
Art. 18
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei den Regierungen jener Staaten, über deren Gebiet die im Anhang festgelegten Strecken führen, sich für eine vollständige und wirksame Durchführung, dieses Abkommens zu verwenden.
Art. 19
Dieses Abkommen ist mit dem Tage seiner Unterzeichnung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anwendbar.
Es tritt mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation gegenseitig auf diplomatischem Wege bekanntgegeben wird.
So geschehen in Buenos Aires, am fünfundzwanzigsten Januar tausendneunhundertsechsundfünfzig in doppelter Ausfertigung, in französischer und spanischer Sprache, welche in gleicher Weise gültig sind.
Für den | Für die Regierung |
Fumasoli | L. A. Podestá Costa |
Anhang
I
Der Schweizerische Bundesrat gewährt der Regierung der Republik Argentinien das Recht, auf den im nachfolgenden Linienplan B festgelegten Strecken durch eine oder mehrere von ihr bezeichnete Unternehmungen Luftverkehrslinien zu betreiben, während anderseits die Regierung der Republik Argentinien dem Schweizerischen Bundesrat für die im nachfolgenden Linienplan A festgelegten Strecken dasselbe Recht gewährt. Die Kabotage ist dabei nicht eingeschlossen.
II
Die von jeder Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen sind auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei und auf jeder in den nachfolgenden Linienplänen festgelegten Strecke zum Transitverkehr durch dieses Gebiet ohne Zwischenlandungen und zu nichtkommerziellen Landungen auf den dem internationalen Verkehr offenstehenden Flughäfen berechtigt.
III
a. Die bezeichneten Unternehmungen sind ausserdem berechtigt, unter den in diesem Abschnitt festgesetzten Bedingungen im internationalen Verkehr Fluggäste, Post‑ und Frachtsendungen an den in den nachfolgenden Linienplänen erwähnten Punkten abzusetzen und aufzunehmen.
b. Damit den bezeichneten Unternehmungen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien die gleichen Möglichkeiten offenstehen, sollen sie gerecht und billig behandelt werden.
c. Die bezeichneten Unternehmungen haben auf den gemeinsamen Strecken auf ihre wechselseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen, um ihre Linien nicht gegenseitig in ungerechtfertigter Weise zu beeinträchtigen. Mit der Verwendung von Luftfahrzeugen anderer Muster als jener der bezeichneten Unternehmung einer Vertragspartei durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei wird dieser Grundsatz indessen nicht verletzt. Wenn die durch eine Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen vorübergehend verhindert sind, die ihnen durch diesen Absatz zuerkannten Möglichkeiten unverzüglich auszunützen, so werden die beiden Vertragsparteien die Lage überprüfen, um die notwendige Entwicklung des Verkehrs zu fördern. Wenn eine durch diese Vertragspartei bezeichnete Unternehmung mit der Betriebsaufnahme der vereinbarten Linien im Gebiet der anderen Vertragspartei zu beginnen oder die Häufigkeit ihrer Flüge zu vermehren wünscht, um so der gleichen Vorteile teilhaftig zu werden, dann muss die durch die andere Vertragspartei bezeichnete Unternehmung, wenn es die Umstände erfordern, vier Monate nachdem ihr dies angezeigt wurde, diejenigen Linien, welche sie in Ausnützung der weiter oben genannten Lage entwickelt hat, abbauen.
d. Auf jeder in den nachfolgenden Linienplänen festgelegten Strecke haben die vereinbarten Linien auf der Grundlage einer als vernünftig erachteten Nachfrage vor allem ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das den normalen und vernünftigerweise zu erwartenden Bedürfnissen des internationalen Verkehrs von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung für den Betrieb der erwähnten Linien bezeichnet hat, entspricht.
Im Rahmen des nach dem vorausgehenden Unterabsatz zur Verfügung gestellten Beförderungsangebotes und in Ergänzung desselben können die von einer Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen auch jene Verkehrsnachfrage berücksichtigen, die sich zwischen dem Gebiet dritter Staaten, welche auf den Strecken der nachfolgenden Linienpläne liegen, und dem Gebiet der anderen Vertragspartei ergibt.
e. Zu dem in Absatz d erwähnten Beförderungsangebot kann ein zusätzliches Angebot zur Verfügung gestellt werden, so oft es die Verkehrsnachfrage in den Staaten rechtfertigt, die auf den Strecken der nachfolgenden Linienpläne liegen. Werden damit die Interessen einer Vertragspartei beeinträchtigt, so beraten sich die Vertragsparteien vorgängig darüber.
Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, die Unternehmung der anderen Vertragspartei Ergänzungsverkehr im Sinne der fünften Freiheit ausüben zu lassen, und zwar zu einem Prozentsatz, der nicht kleiner ist, als der, welcher den anderen ausländischen Unternehmungen gewährt wird, die sich in den gleichen Verhältnissen befinden, soweit es sich dabei um das gleiche Teilstück der Strecke handelt.
f. Bei der Anwendung der Absätze d und e haben die Staaten, welche an den Strecken der nachfolgenden Linienpläne interessiert sind, einen grundlegenden und ursprünglichen Anspruch auf Förderung der örtlichen und regionalen Linien.
g. Die Vertragsparteien verpflichten sich, von Zeit zu Zeit Beratungen durchzuführen, um die Bedingungen zu prüfen, unter denen die bezeichneten Unternehmungen diesen Abschnitt anwenden, und um sich darüber zu vergewissern, dass die Interessen ihrer örtlichen und regionalen Linien sowie ihrer Langstreckenlinien nicht beeinträchtigt werden.
Bei diesen Beratungen stützen sich die Vertragsparteien auf die Statistik über den bewältigten Verkehr und sie verpflichten sich zu deren gegenseitiger, regelmässiger Zustellung.
Wenn ein zwischen den Vertragsparteien liegender Staat sich über eine Beeinträchtigung seiner örtlichen oder regionalen Linien beschwert, beraten sich die Vertragsparteien sofort, um in jedem Einzelfall die vorhergehenden Bestimmungen konkret und praktisch anzuwenden.
IV
a. Die Tarife sollen in vernünftiger Höhe vereinbart werden, wobei vor allem die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn, die vorgeschlagenen Tarife der anderen Unternehmungen, welche die gleiche Strecke ganz oder teilweise befliegen, sowie die besonderen Gegebenheiten jeder vereinbarten Linie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Betracht zu ziehen sind.
b. Die bei einer Zwischenlandung auf Strecken der nachfolgenden Linienpläne bei der Aufnahme oder beim Absetzen von Personen oder Sachen angewendeten Tarife dürfen nicht niedriger sein als die Tarife, die von den Luftverkehrsunternehmungen der Vertragspartei für denselben Verkehr beim Betrieb der örtlichen oder regionalen Linien auf dem betreffenden Streckenabschnitt angewendet werden.
c. Die Tarife, die auf den vereinbarten Linien zwischen den in den nachfolgenden Linienplänen genannten Punkten der Gebiete der Vertragsparteien angewendet werden sollen, sind nach Möglichkeit durch eine Verständigung unter den bezeichneten Unternehmungen festzusetzen.
Hierbei können diese Unternehmungen entweder:
1. die Beschlüsse anwenden, die durch den Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) in seinem Verfahren zur Bestimmung der Tarife allenfalls genehmigt wurden, oder
2. sich direkt verständigen, wenn nötig nach Beratung mit Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche dieselben Strecken ganz oder teilweise befliegen.
d. Die so vereinbarten Tarife sind mindestens dreissig Tage vor ihrer Inkraftsetzung den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung dieser Behörden verkürzt werden.
e. Können sich die bezeichneten Unternehmungen nicht auf einen Tarif nach Absatz c einigen oder stimmt eine Vertragspartei dem ihr nach Absatz d unterbreiteten Tarif nicht zu, so bemühen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien, eine befriedigende Regelung herbeizuführen.
In letzter Linie wird die Frage dem in Artikel 12 dieses Abkommens vorgesehenen Schiedsgericht unterbreitet.
Die Vertragspartei, die ihre Zustimmung verweigert hat, ist berechtigt, von der anderen Vertragspartei die Aufrechterhaltung der bisher gültigen Tarife zu verlangen, bis der Schiedsspruch gefällt ist oder bis nach Artikel 12 des Abkommens vorläufige Massnahmen getroffen worden sind.
V
Werden aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf den einzelnen Abschnitten der in den nachfolgenden Linienplänen festgelegten Strecken verschiedene Luftfahrzeuge eingesetzt und findet der Luftfahrzeugwechsel auf dem Gebiet einer Vertragspartei an einem in diesen Linienplänen erwähnten Punkt statt, so ist das zweite Luftfahrzeug anschlusspflichtig und hat üblicherweise die Ankunft des ersten abzuwarten.
Verfügt das zwischen dem Punkt, wo der Wechsel stattfindet, und den darüber hinaus gelegenen Punkten eingesetzte Luftfahrzeug über ein gewisses Beförderungsangebot, so kann von diesem Angebot im internationalen Verkehr für den Hin‑ und Rückflug von und nach dem Gebiet, wo der Wechsel stattgefunden hat, Gebrauch gemacht werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Abkommens und dieses Anhanges, besonders der Absätze d, e, f und g des vorstehenden Abschnittes III.
Ein Luftfahrzeugwechsel darf auf den Gebieten der einen oder der anderen Vertragspartei nicht stattfinden, wenn damit von den Wesensmerkmalen eines Langstreckenbetriebes abgewichen wird oder die Grundsätze des Abkommens und dieses Anhanges damit nicht vereinbar sind.
VI
Jede Änderung der in den nachfolgenden Linienplänen festgelegten Strecken, die Zwischenlandungen auf anderen Gebieten als denen der Vertragsparteien betrifft, ist nicht als eine Änderung dieses Anhanges zu betrachten. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können daher eine solche Änderung einseitig vornehmen, jedoch unter sofortiger Anzeige an die Luftfahrtbehörden, der anderen Vertragspartei.
Sind diese Behörden unter Berücksichtigung der Grundsätze des vorstehenden Abschnittes III der Ansieht, dass die Interessen ihrer nationalen Luftverkehrsunternehmungen durch die erwähnte Änderung beeinträchtigt werden, und wird der Verkehr zwischen ihrem eigenen Gebiet und dem Punkt der neuen Zwischenlandung in einem dritten Staat gleichzeitig durch ihre nationalen Unternehmungen und diejenigen des dritten Staates aufrechterhalten, so verständigen sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien mit denjenigen des dritten Staates, um eine befriedigende Lösung herbeizuführen.
VII
Sobald dieses Abkommen zur Anwendung gelangt, teilen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien gegenseitig möglichst bald mit, welche Bewilligungen für den ganzen oder teilweisen Betrieb der vereinbarten Linien sie ihren eigenen Luftverkehrsunternehmungen erteilt haben. Diese Mitteilungen umfassen insbesondere eine Abschrift der erteilten Bewilligungen, ihrer allfälligen Änderungen sowie sämtlicher Beilagen.
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien lassen sich gegenseitig mindestens fünfzehn Tage vor Inbetriebsetzung ihrer Linien die Flugpläne sowie Angaben über die Verkehrsdichte und über die verwendeten Luftfahrzeugmuster zur Genehmigung zukommen. Allfällige Änderungen sind ebenfalls bekanntzugeben.
VIII
Solange für die Einreise von Ausländern in beiden Staaten ein Sichtvermerk verlangt wird, müssen die auf den vereinbarten Linien eingesetzten und im Bordverzeichnis der Luftfahrzeuge der Vertragsparteien aufgeführten Besatzungsmitglieder gültige und vorschriftsgemäss mit dem Sichtvermerk versehene Reisepässe besitzen sowie Identitätskarten, die von den bezeichneten Unternehmungen, denen die Besatzung angehört, ausgestellt worden sind.
Übersetzung⁶
Linienplan A ⁷
Strecken, welche von den schweizerischen Luftverkehrsunternehmen betrieben werden können:
1. Strecken nach argentinischem Gebiet:
Punkte in der Schweiz – Rom – Barcelona oder Madrid – Lissabon – ein oder zwei Punkte in Afrika – Recife oder Natal – Brasilia – Rio de Janeiro – São Paulo – Asunción – Montevideo – Buenos Aires, in beiden Richtungen.
2. Strecken nach argentinischem Gebiet und darüber hinaus:
Punkte in der Schweiz – Rom – Barcelona oder Madrid – Lissabon – ein oder zwei Punkte in Afrika – Recife oder Natal – Brasilia – Rio de Janeiro – São Paulo – Montevideo – Buenos Aires – Asunción – Santiago de Chile und darüber hinaus, in beiden Richtungen.
Auf den vorstehend beschriebenen Strecken können die Zwischenhalte nach Belieben der Unternehmen bei allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden, vorausgesetzt, dass dieser Wegfall den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zum voraus angezeigt wird.
Die zwischen den Gebieten von Argentinien und der Schweiz vereinbarten Linien mit Zwischenhalt in Rom können nicht mehr als einmal wöchentlich betrieben werden, vorbehältlich einer späteren Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Übersetzung⁸
Linienplan B ⁹
Strecken, welche von den argentinischen Luftverkehrsunternehmen betrieben werden können:
1. Strecken nach schweizerischem Gebiet:
Punkte in der Republik Argentinien – Montevideo – São Paulo und/oder Rio de Janeiro und/oder Brasilia – Recife oder Natal – ein oder zwei Punkte in Afrika – Lissabon – Madrid – Zürich oder Genf oder Basel, in beiden Richtungen.
2. Strecken über das schweizerische Gebiet hinaus:
Punkte in der Republik Argentinien – Montevideo – Porto Alegre – São Paulo – Rio de Janeiro und/oder Brasilia – Recife oder Natal – ein oder zwei Punkte in Afrika – Lissabon – Madrid oder Barcelona – Rom – Zürich oder Genf oder Basel – Wien und/oder Prag oder ein oder zwei Punkte in der Bundesrepublik Deutschland, in beiden Richtungen.
Punkte in der Republik Argentinien – Montevideo – Porto Alegre – São Paulo – Rio de Janeiro und/oder Brasilia – Recife oder Natal – ein oder zwei Punkte in Afrika – Lissabon – Madrid oder Barcelona – Rom – Zürich oder Genf oder Basel – Mailand – Tel‑Aviv, in beiden Richtungen.
Auf den vorstehend beschriebenen Strecken können die Zwischenhalte nach Belieben der Unternehmen bei allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden, vorausgesetzt, dass dieser Wegfall den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zum voraus angezeigt wird.
⁶ Übersetzung des spanischen Originaltextes.
⁷ Fassung gemäss dem am 3. Dez. 1987 in Kraft getretenen Briefwechsel ( AS 1988 784 ).
⁸ Übersetzung des spanischen Originaltextes.
⁹ Fassung gemäss dem am 3. Dez. 1987 in Kraft getretenen Briefwechsel ( AS 1988 784 ).
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