Gesetz über die Information der Bevölkerung (107.1)
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Gesetz über die Information der Bevölkerung

1 107.1 Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) vom 02.11.1993 (Stand 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zweck

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich den Grundsatz der Transparenz, das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten.
1.2 Geltungsbereich

Art. 2

1 Dieses Gesetz gilt für alle Behörden des Kantons, der Gemeinden und der Landeskirchen. *
2 Als Behörden gelten a Organe des Staates, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, b * Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, die dem Gemeindegesetz unterstellt sind, b1 * Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten und c Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufga ben tätig sind.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen in den Prozessgesetzen über das Verfahren vor den Justizbehörden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-36
107.1 2
2 Öffentlichkeit der Sitzungen
2.1 Grosser Rat

Art. 3

* Plenum
1 Die Sitzungen und Beratungsunterlagen des Grossen Rates sind grundsätz lich öffentlich.

Art. 4

* Kommissionen
1 Sitzungen und Beratungsunterlagen von Kommissionen und anderen Orga nen des Grossen Rates sind grundsätzlich nicht öffentlich.

Art. 5

* ...

Art. 6

* Schutz der Persönlichkeit
1 Der Schutz der Persönlichkeit Dritter richtet sich nach der Grossratsgesetzge bung.
2.2 Regierungsrat und vom Regierungsrat eingesetzte Kommissionen

Art. 7

Regierungsrat
1 Die Sitzungen des Regierungsrates, seiner Ausschüsse und Delegationen sind nicht öffentlich.

Art. 8

Kommissionen
1 Die Sitzungen der vom Regierungsrat eingesetzten Kommissionen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
2 Öffentlich sind a Sitzungen von Expertenkommissionen im Zusammenhang mit Revisionen der Kantonsverfassung und b Sitzungen anderer Kommissionen, wenn der Regierungsrat die Öffentlich keit beschliesst.
3 Die Kommissionen sind verantwortlich für die Wahrung des Persönlichkeits schutzes und der Geheimhaltungspflichten. Sie können die kantonale Auf sichtsstelle über den Datenschutz beiziehen.
3 107.1
2.3 Justizbehörden

Art. 9

1 Die Verhandlungen vor den Justizbehörden sind öffentlich, wenn die besonde ren Vorschriften der Prozessgesetze die Öffentlichkeit nicht ausschliessen.
2.4 Gemeindeversammlungen und Gemeindebehörden

Art. 10

Gemeindeversammlungen
1 Die Gemeindeversammlungen sind öffentlich.
2 Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen ent scheidet die Gemeindeversammlung. Jede stimmberechtigte Person kann ver langen, dass ihre Äusserungen und Stimmabgaben nicht aufgezeichnet wer den.

Art. 11

Sitzungen
1 Die Sitzungen des Grossen Gemeinderates oder Stadtrates sowie der Regio nalversammlung einer Regionalkonferenz sind öffentlich. *
2 Bild- und Tonaufzeichnungen oder -übertragungen durch Medienschaffende sind zulässig. Sie dürfen den Ratsbetrieb nicht beeinträchtigen.
3 Die Sitzungen des Gemeinderates, der Geschäftsleitung sowie der Ge schäftsstelle einer Regionalkonferenz und der Kommissionen sowie die dar über geführten Diskussionsprotokolle sind nicht öffentlich, ausser ein Gemein deerlass oder das einsetzende Organ sehe die Öffentlichkeit vor. *

Art. 12

* Unterlagen
1 Die Gemeinden gewährleisten den Zugang zu den Entscheidgrundlagen der Gemeindeversammlungen, des Grossen Gemeinderates oder des Stadtrates sowie der Regionalversammlung einer Regionalkonferenz. Artikel 5 gilt sinnge mäss.
2.5 Gemeindeverbindungen

Art. 13

1 Für die Organe von Gemeindeverbindungen ist die Öffentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu gewährleisten wie für die Gemeinden.
107.1 4
2.6 Landeskirchen *

Art. 13a

*
1 Für die Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten ist die Öf fentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu gewährleisten wie für die Orga ne des Kantons.
3 Information der Bevölkerung
3.1 Grundsätze

Art. 14

Allgemeines
1 Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit und schaffen damit die Grundla ge für eine freie Meinungsbildung.
2 Die kantonalen Behörden nehmen Rücksicht auf die regionalen Bedürfnisse und die Zweisprachigkeit.
3 Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage.

Art. 15

Bedürfnisse der Medien
1 Abklärungen und Ermittlungen der Medienschaffenden sowie der im Grossen Rat vertretenen Parteien sind nach Möglichkeit zu unterstützen.
2 Bei der Wahl des Zeitpunkts und der Art der Information nehmen die Behör den auf die Bedürfnisse der Medien nach Möglichkeit Rücksicht.
3.2 Information von Amtes wegen

Art. 16

Kantonale Behörden
1 Die Behörden des Kantons informieren über alle Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entge genstehen.
2 Die Information erfolgt den Umständen entsprechend rasch, umfassend, sachgerecht und klar.
3 Gegenüber den Medien gilt grundsätzlich das Gebot der Gleichbehandlung.
4 Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann die Bevölkerung direkt informiert werden.
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Art. 17

Alarmmeldungen
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden und Dienststellen, die gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen 1 ) befugt sind, behörd liche Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen durch Radio und Fernsehen zu verbreiten.

Art. 18

Grosser Rat
1 Über die Beratungen im Ratsplenum wird durch das Tagblatt des Grossen Ra tes berichtet.
2 Über die Beratungen in den Kommissionen wird die Bevölkerung nach den Vorschriften des Gesetzes über den Grossen Rat orientiert.

Art. 19

Öffentliche Unternehmen
1 Öffentliche Unternehmen und mit öffentlichen Aufgaben betraute Private infor mieren über ihre Tätigkeit im übertragenen Aufgabenbereich wie Behörden.
2 Vor Volksabstimmungen, welche sie direkt betreffen, informieren sie sachlich und verhältnismässig.
3 Sie enthalten sich jeglicher Einflussnahme auf Wahlen und jeder Unterstüt zung von Parteien, Abstimmungskomitees oder anderen politischen Interessen gruppen.

Art. 20

Berichte und Gutachten
1 Berichte, Studien und Gutachten werden zugänglich gemacht, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 21

Informationsstellen
1 Die mediengerechte Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der kanto nalen Behörden obliegt der zuständigen Stelle der Staatskanzlei. *
2 Die Gesetzgebung kann für Teilbereiche besondere amtliche Informationsstel len vorsehen.
1) SR 784.40
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Art. 22

* Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft
1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft informieren nach den be sonderen Vorschriften dieses Gesetzes, der Prozessgesetze und des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats anwaltschaft (GSOG) 2 ) , soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In teressen entgegenstehen. Artikel 29 gilt sinngemäss.
2 Die obersten Gerichte informieren die Öffentlichkeit über ihre Rechtspre chung. Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3 Die akkreditierten Medienschaffenden werden rechtzeitig über die Sitzungs daten und die zu beurteilenden Gegenstände informiert.
1 Über hängige Verfahren wird informiert, wenn dafür ein besonderes öffentli a die Mitwirkung des Publikums bei der Aufklärung einer strafbaren Hand lung geboten ist; b in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unver zügliche Information angezeigt ist; c es zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen oder zur Beru higung der Bevölkerung angezeigt ist; d es der Schutz oder die Warnung der Bevölkerung erfordern.

Art. 24

* Abgeschlossenes Verfahren
1 Nach Abschluss eines Verfahrens wird über die Entscheide informiert, wenn a an der Information ein öffentliches Interesse besteht; b die Entscheide für die Rechtsfortbildung von Bedeutung sind; c die Information wissenschaftlichen Zwecken dient.
2 Eine weiter gehende Information im Rahmen von Artikel 22 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 25

Polizei
1 zügliche Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten ist.
2 Die Befugnisse der Gerichtsbehörden in Ermittlungs- und Voruntersuchungs verfahren bleiben vorbehalten.
2) BSG 161.1
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Art. 26

Gemeindebehörden
1 Die Gemeindebehörden informieren über Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Die Gemeinden organisieren das Informationswesen entsprechend ihren Möglichkeiten.

Art. 26a

* Organe der Landeskirchen
1 Die Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten informieren über die kirchlichen Angelegenheiten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Sie organisieren das Informationswesen entsprechend ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten.
3.3 Information auf Anfrage

Art. 27

Grundsätze
1 Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht über wiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weiterge hende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vor behalten.
2 Für Akten, die im Auftrag der schweizerischen Eidgenossenschaft angelegt oder verwaltet werden, richtet sich das Einsichtsrecht nach diesem Gesetz, so weit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
3 Für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gel ten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.

Art. 28

Besonders schützenswerte Personendaten
1 Die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten erfordert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person.

Art. 29

Überwiegende Interessen
1 Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn a durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen, Entwürfen und dergleichen die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde; b der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; c bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.
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2 Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere a der Schutz des persönlichen Geheimbereichs; b der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwal tungs- und Justizverfahren, ausser die Akteneinsicht rechtfertige sich nach den Bestimmungen von Artikel 24 oder ergebe sich aus den Bestim mungen der Prozessgesetze; c das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis.
3 Diese Ausnahmebestimmungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Art. 30

Verfahren
1 Gesuche um Akteneinsicht sind schriftlich einzureichen,
2 Die Behörde kann für besonderen Aufwand eine Gebühr erheben.

Art. 31

Formlose Anfragen
1 Bei den Behörden des Kantons, der Gemeinden, der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten können Auskünfte aus den Tätigkeitsbereichen der Ver waltung verlangt werden. *
2 Die Anfragen sind so rasch als möglich zu beantworten.
3 Anfragen dieser Art sind gebührenfrei.
4 Organisation
4.1 Akkreditierung von Medienschaffenden

Art. 32

Kanton
1 Medienschaffende, die sich regelmässig mit bernischen Angelegenheiten be fassen, haben ein Recht auf Akkreditierung bei der zuständigen Stelle der Staatskanzlei. *
2 Die Staatskanzlei kann auf Antrag der zuständigen Stelle und nach Anhörung der journalistischen Berufsorganisationen die Akkreditierung von Medienschaf fenden befristet aufheben, wenn diese unter Missachtung der von den journa listischen Berufsorganisationen anerkannten Standesregeln Informationen er langen oder missbräuchlich verwenden. *
3 Eine Verordnung des Regierungsrats regelt die Einzelheiten, namentlich die mit der Akkreditierung verbundenen Rechte und Formalitäten.
9 107.1

Art. 33

Justizbehörden
1 Die Justizbehörden regeln die Akkreditierung von Medienschaffenden selb ständig.

Art. 34

Gemeinden und Landeskirchen *
1 Die Gemeinden und die Landeskirchen können die Akkreditierung von Me dienschaffenden regeln. *
5 Rechtspflege

Art. 35

1 Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach den Bestimmungen des Ge setzes über die Verwaltungsrechtspflege.
2 Es entscheiden im Rahmen dieses Gesetzes a der Appellationshof des Obergerichts über Beschwerden gegen Verfügun gen von Behörden der Zivilrechtspflege und b die Anklagekammer über Beschwerden gegen Verfügungen von Behör den der Strafrechtspflege.
6 Vollzug

Art. 36

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
2 Die Information durch Zivil- und Strafgerichte, die Untersuchungsbehörden sowie die Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden wird in einer Verordnung des Obergerichts näher geregelt.
3 Das Verwaltungsgericht erlässt ein Reglement über die Informationstätigkeit seiner drei Abteilungen.
4 Die Landeskirchen können ergänzende oder präzisierende Ausführungsvor schriften erlassen. *
7 Schlussbestimmungen

Art. 37

Änderung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat 1 ) wird wie folgt ge ändert:
1) Aufgehoben durch G vom 4. 6. 2013 über den Grossen Rat, BSG 151.21
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Art. 38

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes. Bern, 2. November 1993 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 1147 vom 13. April 1994: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1995
11 107.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 02.11.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung 94-36 17.06.2007 01.01.2008

Art. 11 Abs. 1

geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008

Art. 11 Abs. 3

geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008

Art. 12

geändert 07-103 31.03.2009 01.01.2010

Art. 21 Abs. 1

geändert 09-146 31.03.2009 01.01.2010

Art. 32 Abs. 1

geändert 09-146 31.03.2009 01.01.2010

Art. 32 Abs. 2

geändert 09-146 20.11.2012 01.06.2013

Art. 22

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 24

geändert 13-23 04.06.2013 01.06.2014

Art. 3

geändert 13-86 04.06.2013 01.06.2014

Art. 4

geändert 13-86 04.06.2013 01.06.2014

Art. 5

aufgehoben 13-86 04.06.2013 01.06.2014

Art. 6

geändert 13-86 21.03.2018 01.01.2020

Art. 2 Abs. 1

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 2 Abs. 2, b

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 2 Abs. 2, b1

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.01.2020 Titel 2.6 eingefügt 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 13a

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 26a

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 31 Abs. 1

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 34

Titel geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 34 Abs. 1

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 36 Abs. 4

eingefügt 18-062
107.1 12 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 02.11.1993 01.01.1995 Erstfassung 94-36

Art. 2 Abs. 1

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 2 Abs. 2, b

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 2 Abs. 2, b1

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 3

04.06.2013 01.06.2014 geändert 13-86

Art. 4

04.06.2013 01.06.2014 geändert 13-86

Art. 5

04.06.2013 01.06.2014 aufgehoben 13-86

Art. 6

04.06.2013 01.06.2014 geändert 13-86

Art. 11 Abs. 1

17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103

Art. 11 Abs. 3

17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103

Art. 12

17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103 Titel 2.6 21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 13a

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 21 Abs. 1

31.03.2009 01.01.2010 geändert 09-146

Art. 22

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 24

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 26a

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 31 Abs. 1

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 32 Abs. 1

31.03.2009 01.01.2010 geändert 09-146

Art. 32 Abs. 2

31.03.2009 01.01.2010 geändert 09-146

Art. 34

21.03.2018 01.01.2020 Titel geändert 18-062

Art. 34 Abs. 1

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 36 Abs. 4

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062
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