Zivilprozessordnung für den Kanton Zug
222.1 Zivilprozessordnung für den Kanton Zug v om 3. Oktober 1940 1) Der Kantonsrat, gestützt auf § 58 der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen A. Der Gerichtsstand § 1 1. Im Allgemeinen 1 Klagen und Gesuche sind, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand be- steht, am Wohnsitz des Beklagten, bei den im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen an ihrem angegebenen Sitz, bei nicht eingetragenen am Sitz der Geschäftsführung anzubringen. 2 Aus Geschäften einer Zweigniederlassung kann der Inhaber an deren Sitz belangt werden. 3 Personen, welche keinen Wohnsitz haben, können am Ort ihres Aufent- haltes oder da belangt werden, wo die Verbindlichkeiten entstanden oder zu erfüllen sind, oder wo sie Liegenschaften besitzen. § 2 2. Vereinbarung 1 Durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Parteien kann für Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen ein besonderer Gerichtsstand bezeichnet werden. Der bezeichnete Richter lehnt in der Regel seine Zuständigkeit ab, wenn zur Zeit der Klageerhebung keine der Parteien im Kanton Zug ihren W ohnsitz oder eine Zweigniederlassung hat. 3) 1) GS 14, 219 2) BGS 111.1 3) F assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391). 222.1
222.1 2 Ve rteidigt sich der Beklagte vor einem örtlich unzuständigen erkennen- den Richter, ohne dessen Zuständigkeit zu bestreiten, so wird dieser zur Be- urteilung des Rechtsfalles zuständig. Der Richter kann indes die Anhandnah- me der Klage von Amtes wegen ablehnen. 3 Ausgeschlossen ist die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Ehe-, Va terschafts- und Vormundschaftssachen oder wenn der Gerichtsstand der gelegenen Sache, der Betreibung, des Konkurses, des Arrestes oder der Re- tention zutrifft. § 3 3. Personenstand Klagen auf Feststellung des Personenstandes können beim Richter der Heimat der Person, deren Zivilstand festgestellt werden soll, angebracht wer- den. § 4 4. Erbschaft 1 Alle Streitigkeiten aus Erbschaften, letztwilligen Verfügungen und Erb- ve rträgen sind ausschliesslich beim Richter des letzten Wohnsitzes des Erb- lassers anzubringen. 2 V or diesen Gerichtsstand gehören auch die Klagen der Erbschafts- gläubiger gegen die Erbschaft, solange die Teilung noch nicht beendigt ist. § 5 5. Gelegene Sache 1 Streitigkeiten über Grundeigentum, Besitz oder Rechte an Grundstücken sowie Entschädigungsforderungen wegen Belastung eines Grundstückes oder Ablösung einer solchen und Klagen über zwangsweise Abtretung von Privat- rechten gehören vor dasjenige Gericht, in dessen Zuständigkeitskreis der Streitgegenstand ganz oder zum grösseren Teile liegt. 2 Bei Klagen auf Feststellung eines Pfand- oder Retentionsrechtes an be- weglichen Sachen steht dem Kläger die Wahl zwischen dem Gerichtsstand der gelegenen Sache und dem Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten zu. 3 V or den gleichen Gerichtsstand gehören die Entschädigungsansprüche aus Zwangsenteignung. 1) 1) F assung gemäss Ziff. II des G vom 24. Mai 1956 betr. Abänderung des G über die Brandversicherung der Gebäude (GS 17, 337).
222.1 § 6 6. Bei Betreibung und Konkurs Ausser den im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz 1) besonders ge- nannten Klagen können angebracht werden: 1. Klagen betreffend den Pfändungsanschluss des Ehegatten, der Kinder, Mündel und Verbeiständeten des Schuldners sowie des Pfründers, betref- fend die Zulässigkeit einer neuen Betreibung auf Grund eines Verlust- scheines und auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen am Orte der Betreibung; 2. Widerspruchsklagen beim Gericht des die Pfändung oder den Arrest voll- ziehenden Betreibungsamtes; 3. Klagen betreffend die Anfechtung des Kollokationsplanes und die Gel- tendmachung von Eigentumsansprüchen gegen die Konkursmasse beim Gericht des Konkursortes; 4. Klagen betreffend Schadenersatz aus ungerechtfertigtem Arrest und be- treffend Aufhebung des Arrestes beim Gericht des Arrestortes; 5. Klagen zur Geltendmachung von Forderungen, für welche ein Arrest er- wirkt wurde, beim Gericht des Arrestortes, wenn der Beklagte in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder wenn ungenügende Pfändung oder Verlustscheine gegen ihn vorliegen. § 7 7. Streitgenossen W ill der Kläger dieselbe Klage gegen mehrere in verschiedenen Gemein- den wohnende Kantonseinwohner stellen, so ist derjenige Friedensrichter für sämtliche Beklagte zuständig, in dessen Gemeinde die Mehrzahl der Beklag- ten wohnt. Bei gleicher Zahl steht die Wahl dem Kläger zu. § 8 2) 8. Veränderung des Wohnsitzes § 9 9. Nebensachen, Widerklagen und Intervention 1 Das Gericht der Hauptsache ist auch für alle Nebensachen, die im Lau- fe des Prozesses zwischen den gleichen Parteien streitig werden, ebenso für W iderklage, Haupt- und Nebenintervention zuständig. 1) SR 281.1 2) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
222.1 2 Der einmal begründete Gerichtsstand dauert bis nach Beendigung des Rechtsstreites fort, derjenige der Widerklage auch dann, wenn die Vorklage aus irgendeinem Grunde dahinfällt. § 10 10. Vorbehalt des Bundes- und kantonalen Rechtes Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung, soweit Bundesverfassung 1) , besondere Gesetze oder Staatsverträge etwas anderes festsetzen. B. Der Streitwert § 11 1. Bestimmung durch Parteierklärung Hängt die Zuständigkeit des Richters vom Wert des Streitgegenstandes ab und geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so hat der Kläger in der Klage den Streitwert in einer Geldsumme anzugeben oder zu erklären, welches Gericht er in letzter Instanz als zuständig erachte. § 12 2. Bestimmung durch den Richter Sind die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes uneinig, so wird er nach richterlichem Ermessen festgestellt, wobei im Zweifel für den höhe- ren Betrag zu entscheiden ist. § 13 3. Grundsätze für die Berechnung a) Bei mehreren Ansprüchen und Widerklagen 1 Mehrere von einem Kläger oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche werden durch den Gesamtbetrag der streitigen Ansprüche be- stimmt, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. 2 Eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und Widerklage f indet nicht statt. Übersteigt jedoch der Betrag der Widerklage jenen der Hauptklage, so ist der Betrag der Widerklage für die sachliche Zuständigkeit massgebend. § 14 b) Bei wiederkehrenden Leistungen, Grunddienstbarkeiten und Pfandrechten 1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen ist der mutmass- liche Kapitalwert anzunehmen. Bei ungewisser oder unbeschränkter 1) SR 101
Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung. 2 Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und, wenn der Betrag, um welchen sich der Wert des dienenden Grundstückes mindert, grösser ist, durch diesen Betrag be- stimmt. 3 Wi rd ein Pfandrecht eingeklagt, so richtet sich der Wert nach dem Betrag der gesicherten Forderung, und wenn das Pfand einen geringeren Wert hat, nach diesem. § 15 c) Bei Nebenleistungen Bei Ausmittlung des streitigen Betrages sind Zinse, Früchte, Kosten usw. unberücksichtigt zu lassen, soweit sie als Nebenleistungen geltend gemacht werden. § 16 4. Zuständigkeit 1 Der Richter beurteilt seine sachliche Zuständigkeit bei Beginn des Rechtsstreites von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien; soweit erfor- derlich, kann er Sachverständige beiziehen. 2 Die sachliche Zuständigkeit der ersten Instanz wird dadurch nicht ver- ändert, dass sich der Streitwert durch Parteierklärung oder in anderer Weise im Laufe des Prozesses vermindert. 3 Für die Zulässigkeit der Berufung an das Obergericht ist derjenige Streit- wert massgebend, der sich aus den Begehren und Erklärungen der Parteien er- gibt, welche dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegen haben. C. Die Parteien § 17 1. Prozessfähigkeit 1 We r nach dem Zivilrecht handlungsfähig ist, kann seine Rechte als Par- tei selbstständig vor Gericht verfolgen und verteidigen. 2 Die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten Personen sind befugt, mit Bezug auf die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen oder die sie nach dem Zivilrecht selbstständig ausüben können, vor Gericht aufzu- treten. 3 Wo Gefahr im Verzug ist, kann der Handlungsunfähige oder ein bestell- ter Vertreter vorläufig das Nötige vorkehren. 222.1
222.1 § 18 2. Streitgenossenschaft a) Eigentliche Streitgenossen 1 Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder verklagt werden, so- weit ihnen das streitige Recht oder die streitige Verpflichtung gemeinsam zu- k ommt. 2 Die Einrede, dass nicht alle Mitberechtigten als Kläger auftreten, oder nicht alle Mitverpflichteten belangt werden, befreit nicht von der Einlassung, sondern bewirkt, dass der Richter bei der Urteilsfällung entweder den Streit- gegenstand teilt, oder, wenn dies nicht möglich ist, einen den Beklagten sichernden Vorbehalt anfügt oder auch je nach Umständen den Kläger einst- weilen abweist. § 19 b) Subjektive Klagenhäufung 1 Streitgenossenschaft ist auch zulässig, wenn die Klage Rechtsverhält- nisse betrifft, welche auf einem tatsächlich gleichartigen Grunde beruhen und ohne Schwierigkeiten in einem Urteil festgestellt werden können. 2 Der Richter ist befugt, von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien eine Tr ennung der einzelnen Klagen eintreten zu lassen, wenn sich aus der ge- meinschaftlichen Durchführung des Prozesses Schwierigkeiten ergeben. § 20 c) Prozessführung 1 Die Streitgenossen haben in der ersten Rechtsschrift einen gemeinsamen Ve rtreter zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall bezeichnet der Gerichtspräsi- dent ihn aus der Zahl der Streitgenossen. 2 Jeder Streitgenosse kann den Streit unabhängig von den andern führen, soweit er nicht durch besondere Rechtsverhältnisse gebunden ist. Soweit die Streitgenossen jedoch im Angriff oder in der Verteidigung einig gehen, sollen sie gemeinsam handeln. § 21 3. Rechtsnachfolge im Prozess 1 Rechtsnachfolge einer Partei infolge Erbganges ist stets zulässig. Der Prozess bleibt bis zu dem Zeitpunkt eingestellt, in dem die Erben die Erb- schaft nicht mehr ausschlagen können. 2 In andern Fällen von Rechtsnachfolge ist die Gegenpartei auch bei Nachweis der Rechtsnachfolge erst dann verpflichtet, den Wechsel der Partei anzunehmen, wenn ihr Sicherheit geleistet wird, dass dem Urteil in Haupt- und Nebensache stattgegeben werde.
§ 22 4. Hauptintervention
1 Ein Dritter, der glaubt, den streitigen Gegenstand oder das streitige Recht für sich in Anspruch nehmen zu können, kann, solange der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden ist, unter Umgehung des Friedensrich- ters beim erstinstanzlichen Gericht als Hauptintervenient durch schriftliche Eingabe gegen beide Parteien gemeinschaftlich klagen. 2 Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob der Hauptprozess vo rläufig einzustellen ist oder ob beide Prozesse zu vereinigen sind. § 23 5. Nebenintervention a) Voraussetzungen W er ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, dass in einem zwi- schen zwei Parteien hängigen Rechtsstreit zugunsten der einen Partei ent- schieden wird, kann dieser Partei als Nebenintervenient beitreten. § 24 b) Verfahren 1 Der Nebenintervenient kann dem Streit in jeder Lage des Verfahrens durch eine dem Richter und den Parteien zuzustellende Erklärung beitreten, die den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei enthalten soll, neben welcher interveniert wird. 2 Ist die Zulässigkeit einer Intervention streitig, so entscheidet der Richter auf Grundlage der Akten nach Einvernahme des Widersprechenden und des Intervenienten. § 25 c) Rechtsstellung des Nebenintervenienten 1 Der Nebenintervenient hat den Prozess in der Lage aufzunehmen, in der er ihn findet. Vom Zeitpunkt der Intervention an sind ihm alle Vorladungen und Prozessmitteilungen zuzustellen. 2 Er ist berechtigt, die Vorträge und Beweisführung der unterstützten Par- tei zu ergänzen; soweit diese Ergänzungen nicht mit den eigenen Prozess- handlungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen, gelten sie als von ihr selbst vorgebracht. 3 Mit Einwilligung der Prozessparteien kann der Nebenintervenient an Stelle dessen, dem er beigetreten ist, den Prozess als Partei aufnehmen. 222.1
222.1 § 26 6. Streitverkündung a) Voraussetzung W er für den Fall des Unterliegens in einem Rechtsstreit auf einen Dritten zurückgreifen will oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem unter Angabe der Gründe den Streit verkünden lassen. Der Dritte (Litisdenun- ziat) ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt. § 27 b) Wirkungen 1 Durch die Streitverkündung erhält der Litisdenunziat das Recht, an der Führung des Streites in der Weise teilzunehmen, dass er entweder dem Streit- ve rkünder bloss Angriffs- und Verteidigungsmittel an die Hand gibt, oder ihm als Nebenintervenient beitritt oder mit Einwilligung des Streitverkünders als dessen Stellvertreter die Prozessführung übernimmt. 2 Der Streitverkünder bleibt in allen Fällen Partei, es sei denn, dass der Denunziat mit Einwilligung beider Prozessparteien an Stelle des Streitver- künders als Partei in den Prozess eintritt. § 28 c) Überlassen des Prozesses 1 W enn der Streitverkünder den Streit nicht weiterführen will, so hat er dem Litisdenunziaten durch den Richter eine Frist bestimmen zu lassen, bin- nen welcher dieser sich zu erklären hat, ob er den Rechtsstreit ebenfalls auf- geben oder auf seine Gefahr und Kosten fortsetzen will. 2 Entscheidet er sich für letzteres, so wird das Urteil gleichwohl auf den Namen des Streitverkünders ausgefällt, es sei denn, dass dieser dem Litisde- nunziaten entsprechende Sicherheit für allfällige Prozessnachteile geleistet hat. § 29 d) Materielle Wirkungen der Beteiligung 1 Aus der Beteiligung des Litisdenunziaten an der Prozessführung darf nicht auf eine Anerkennung des behaupteten Rückgriffsrechtes geschlossen werden. 2 Die Unterlassung der Streitverkündung schliesst die Zulässigkeit einer Rückgriffsklage nicht aus, gibt aber dem Angesprochenen das Recht zum Be- weis, dass der Prozess bei rechtzeitiger Streitverkündung einen günstigeren Ausgang genommen hätte. 3 Der Litisdenunziat, der sich nicht am Prozess beteiligt, verliert das Recht, der gegen ihn erhobenen Rückgriffsklage die Einrede der ungenügen- den Prozessführung entgegenzuhalten, soweit die mangelhafte Prozessfüh- rung in der Versäumung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestand, wel- che er dem Streitverkünder zu verschaffen die Pflicht gehabt hätte.
§ 30 7. Person des Bevollmächtigten
1 Soweit das Gesetz es nicht ausdrücklich ausschliesst, kann eine Partei die Prozessführung oder Verbeiständung im Prozess dem Ehegatten, einem V erwandten der auf- oder absteigenden Linie, Geschwistern oder einem vom Obergericht zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassenen Rechtsanwalt übertragen. 2 In nicht streitigen Verfahren sowie in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen gemäss §§ 136 und 208 Ziff. 11 sowie im Verfahren betreffend Miet- ausweisung kann eine Partei die Vertretung oder Verbeiständung auch ande- ren handlungsfähigen Personen übertragen. 1) § 31 8. Prozessvollmacht a) Erteilung 1 W er ausser in der Stellung als gesetzlicher oder statutarischer Vertreter für einen andern gerichtliche Handlungen vornehmen will, bedarf einer schriftlichen oder von der Partei zu Gerichtsprotokoll erklärten Vollmacht. Der Vertretene erhält das Wort neben seinem Vertreter nur auf Befragung durch den Richter. 2 Der Richter berücksichtigt den Mangel einer Vollmacht von Amtes wegen. Er kann jederzeit deren Verbesserung anordnen sowie die Beglaubi- gung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangen. 3 Im summarischen Verfahren darf der Vertreter einer Partei in der Regel nur dann zur Beibringung einer Vollmacht angehalten werden, wenn begrün- dete Zweifel über die Vertretungsbefugnis bestehen. § 32 b) Umfang Eine allgemeine Prozessvollmacht gibt die Befugnis zu allen im Prozess notwendigen oder nützlichen Rechtshandlungen, nicht aber zur Übertragung der Vollmacht auf einen andern, zum Abschluss eines Vergleiches oder zum Abstand vom Prozess, zu Verfügungen über den Streitgegenstand, zur Stel- lung eines Konkursbegehrens und zum Empfang von Zahlungen. Es bedarf hiefür einer besonderen Ermächtigung. § 33 c) Erlöschen und Widerruf 1 Die erteilte Vollmacht erlischt durch den Tod, den Konkurs oder die Be- vo rmundung der Partei. Der Vertreter hat eine neue Vollmacht der Nachfolger im Prozess oder des gesetzlichen Vertreters beizubringen. 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 222.1
222.1 2 Der Widerruf einer Vollmacht muss dem Richter und dem Prozessgegner bekanntgegeben werden. Ebenso hat der Rechtsanwalt, der sein Mandat niederlegt, das dem Richter und der Gegenpartei mitzuteilen. § 34 1) 9. Verbotene Geschäfte § 35 10. Pflicht zum persönlichen Erscheinen Der Einzelrichter, die Gerichte oder deren Vorsitzende können auf Antrag oder von Amts wegen das persönliche Erscheinen der Parteien zur Verhand- lung anordnen, falls deren persönliche Befragung nötig erscheint. D. Die Prozesskosten § 36 2) 1. Vorschusspflicht 1 W er ein gerichtliches Verfahren einleitet, hat auf entsprechende Auffor- derung hin die voraussichtlichen Gerichtskosten gemäss Gebührentarif vor- zuschiessen. Kommt er dieser Aufforderung innert der angesetzten Frist nicht nach und lässt er auch eine kurze Nachfrist unbenützt verstreichen, wird sein Begehren am Protokoll abgeschrieben. Diese Vorschriften gelten analog für eine allfällige Widerklage. 2 Im Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen von Abs. 1 sinnge- mäss anzuwenden. 3 Im Übrigen hat jede Partei die voraussichtlichen Kosten der von ihr be- antragten Prozesshandlungen vorzuschiessen. Leistet sie den Vorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht, wird Verzicht auf die verlangte Pro- zesshandlung angenommen. Trifft der Richter Massnahmen von Amtes wegen, verfügt er gleichzeitig, welche Partei die Kosten vorzuschiessen hat. Wi rd der Vorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet, kann der Richter auf die vorgesehene Prozesshandlung verzichten. § 37 2. Festsetzung der Gerichtsgebühren Die Gerichtsgebühren sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen in Be- rücksichtigung des Streitwertes und nach dem Verhalten der Parteien in der Prozessführung festzusetzen. 1) Aufgehoben durch § 48 Anwaltsgesetz vom 28. Nov. 1996 (GS 25, 487); in Kraft am 1. März 1997. 2) F assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).
§ 38 3. Bezug der Gerichtskosten
1 Die Gerichtskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer- legen. Im summarischen Verfahren sind sie vom Gesuchsteller zu beziehen, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechtes gegenüber dem unterliegenden Ge- suchsgegner. 2 Hat kein Teil ganz obgesiegt, so sind sie in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind. 3 Jedoch dürfen dem Beklagten alle Kosten auferlegt werden, wenn dem Kläger die genaue Bezeichnung der Grösse seiner Forderung nicht zugemu- tet werden konnte und seine Klage in der Hauptsache gutgeheissen wird. 4 V on einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten sind ihr ohne Rück- sicht auf den Ausgang des Prozesses allein aufzuerlegen. 5 W enn eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr v on der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden. 1) § 39 4. Kostenauflage bei Vergleichen 1 Bei einem Vergleich sind die Gerichtskosten vorbehältlich anderer Ab- machungen der Parteien dem Kläger und dem Beklagten je zur Hälfte aufzu- erlegen. 2 Ve reinbarungen der Parteien über die Verteilung der Kosten sind für das Gericht nicht verbindlich, wenn eine Benachteiligung der Gerichtskasse be- absichtigt wurde. § 40 5. Parteientschädigung a) Grundsatz 1 Die unterliegende Partei ist in der Regel zum Ersatz aller dem Gegner ve rursachten notwendigen Kosten und Umtriebe zu verpflichten. 2 Der Richter setzt die Parteienentschädigung unter Berücksichtigung des Streitwertes nach freiem richterlichem Ermessen fest. 3 Bei einem Vergleich sind die Parteikosten vorbehältlich anderer Abma- chungen der Parteien wettzuschlagen. 1) 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 222.1
222.1 § 41 b) Ausnahmen 1 W enn der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei ausfällt, oder wenn sie die Kosten durch unnötige Weitläufigkeit vermehrt hat, so tritt in der Regel eine verhältnismässige Kostenteilung ein. 2 In Rechtsstreitigkeiten unter nahen Verwandten sind die Gerichte ohne Rücksicht auf den Prozessausgang zur Wettschlagung der Kosten befugt. 3 Auch sonst kann einer Partei, welche bloss in geringem Masse unter- liegt, die volle Entschädigung zugesprochen werden. 4 W enn eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr v on der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden. § 42 6. Bei Streitgenossenschaft und Intervention 1 Die Streitgenossen haften in der Regel solidarisch für die Prozesskosten. 2 Der Intervenient kann der Gegenpartei gegenüber ebenfalls zu einer Pa rteientschädigung verurteilt werden. § 43 1) 7. Sicherstellung a) Voraussetzung 1 Die Sicherstellung der Parteientschädigung kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Gegenpartei verlangt werden, wenn der Kläger, Intervenient oder Widerkläger in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, wenn seine Zahlungsunfähigkeit durch Konkurs, durch einen Verlustschein oder eine gleichbedeutende Urkunde nachgewiesen ist, wenn er binnen der letzten fünf Jahre einen gerichtlichen Nachlassvertrag erlangt hat oder wenn er der Ge- richtskasse von früher her noch Kosten oder Bussen schuldet. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Beklagte zur Sicher- stellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn er den Kläger durch Erwirkung einer gerichtlichen Verfügung zur Er- hebung der Klage genötigt hat. 3 V on einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, die sich in Liqui- dation befindet, oder welcher der Aufschub der Konkurseröffnung bewilligt wurde, kann ebenfalls Sicherheitsleistung verlangt werden. 1) F assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).
§ 44 b) Höhe
Die Höhe der Sicherstellung wird nach summarischer Prüfung der Ver- hältnisse festgesetzt und kann im Laufe des Verfahrens nach Bedürfnis ab- geändert werden. § 45 8. Folgen der Nichtleistung 1 Leistet der Pflichtige binnen der angesetzten Frist die verlangte Sicher- heit nicht, so wird die Klage oder Widerklage auf Kosten des Säumigen an- gebrachtermassen am Protokoll abgeschrieben. 2 Leistet der Beklagte binnen der gestellten Frist die Sicherheit nicht, so wird auf einseitiges Vorbringen des Klägers auf Grund der Akten verhandelt und entschieden. 3 In der Verfügung ist auf die Folgen des Ungehorsams aufmerksam zu machen. E. Die unentgeltliche Prozessführung § 46 1) 1. Unentgeltliche Rechtspflege 1 Pa rteien, die sich durch ein Zeugnis des zuständigen Gemeinderates oder der Armenbehörde darüber ausweisen, dass sie nicht die nötigen Mittel besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Pro- zesskosten aufzubringen, wird auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspfle- ge bewilligt, wenn der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint. 2 Ergibt sich die Mittellosigkeit bereits aus den vorliegenden Akten, kann auf ein amtliches Zeugnis verzichtet werden. 3 Ist ein amtliches Zeugnis im Sinne von Absatz 1 nicht erhältlich, muss die Mittellosigkeit auf andere Weise belegt werden. § 47 1) 2. Wirkung Die Bewilligung befreit die Partei ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Leistung v on Kautionen und Barvorschüssen, nicht aber von der Sicherheitsleistung bei vorsorglichen Massnahmen und von der Bezahlung der Parteientschädi- gung an den obsiegenden Gegner. 1) F assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391). 222.1
222.1 § 48 1) 3. Unentgeltlicher Rechtsbeistand 1 Auf besonderes Gesuch wird einer Partei – auch ohne Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter den Voraussetzungen von § 46 ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, sofern sie für die Führung des Prozesses eines solchen bedarf. 2 Als Rechtsbeistände werden Anwälte ernannt, die Inhaber oder ständige Mitarbeiter eines Anwaltsbüros im Kanton Zug sind. Die Vorschläge des Ge- suchstellers sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Aus besonderen Gründen kann auch ein Anwalt aus einem anderen Kanton ernannt werden. 2) 3 ... 3) § 49 4) 4. Wirkung 1 Obsiegt die unentgeltlich vertretene Partei, wird die Prozessentschädi- gung dem Rechtsvertreter im Umfang seiner Bemühungen zugesprochen. 2 Wi rd eine Prozessentschädigung nicht zugesprochen oder ist sie von der Gegenpartei nicht erhältlich, werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand v om urteilenden Gericht eine nach dem Zeitaufwand zu bemessende Entschä- digung für seine notwendigen Bemühungen und eine Auslagen-Vergütung zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen. 3 Der Anspruch auf eine nicht erhältliche Prozessentschädigung geht auf die Gerichtskasse über. Was diese über ihre Auszahlung hinaus später ein- treibt, wird dem Rechtsbeistand ausbezahlt. 4 Der unentgeltliche Rechtsbeistand darf von der verbeiständeten Partei k einerlei zusätzliche Entschädigung verlangen oder annehmen. § 50 4) 5. Verfahren 1 Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes können vor der Einleitung und in jedem Stadium des Prozesses gestellt werden. 2 Über diese Gesuche entscheidet vor Einleitung des Prozesses, im Ver- f ahren vor dem Einzelrichter und vor dem Kantonsgericht der Kantonsge- richtspräsident. Er hört vor seinem Entscheid in der Regel die Gegenpartei an und führt, wenn das amtliche Zeugnis nicht genügend Aufschluss über die V erhältnisse des Gesuchstellers gibt, ein Beweisverfahren durch. F assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391). 2) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 3)
§ 48 Abs. 3 aufgehoben durch § 48 Anwaltsgesetz vom 28. Nov. 1996 (GS 25, 487); in Kraft am 1. März 1997. 4) F assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).
3 Wi rd gegen einen Entscheid des Einzelrichters oder des Kantonsgerichts ein kantonales Rechtsmittel ergriffen, gelten die Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege und die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes unter Vorbehalt von § 51 auch für das Rechtsmittelverfahren. 4 We rden Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erst im Verfahren vor dem Obergericht oder vor der Justizkommission gestellt, entscheidet darüber der Obergerichtspräsident. § 51 6. Entzug 1 Die Bewilligung ist zu entziehen, soweit ihre Voraussetzungen nicht er- füllt waren oder im Laufe des Prozesses dahinfallen. Der rückwirkende Ent- zug ist ausgeschlossen, soweit der Gesuchsteller die Bewilligung nicht durch unrichtige Angaben erwirkt hat. 1) 2 Zuständig für den Entzug ist vor der Einleitung des Prozesses und im er- stinstanzlichen Verfahren der Kantonsgerichtspräsident, im kantonalen Rechtsmittelverfahren der Obergerichtspräsident. § 51 bis 2) 7. Rückerstattung K ommt die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege oder ein unentgelt- licher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege zu Vermögen, so hat sie dem Staat die erlassenen K osten nachzuzahlen und die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersetzen. II. Abschnitt Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens § 52 1. Prüfung der Prozessvoraussetzungen 1 Der Richter muss von Amts wegen seine Zuständigkeit, die Berechti- gung und Befähigung der Parteien und ihrer Vertreter zur Prozessführung, die Fo rmrichtigkeit der Prozesseinleitung und die Zulässigkeit der gewählten Prozessart prüfen und das zur Behebung allfälliger Mängel Erforderliche vor- k ehren. 2 Derartige Verfügungen und Beschlüsse unterliegen keiner gesonderten W eiterziehung, falls ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich eingeräumt ist und f alls sie nicht den Charakter von Endurteilen haben. 3 Der Richter kann in jedem Zeitpunkt des Prozesses eine gütliche Beile- gung versuchen. 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) F assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391). 222.1
222.1 § 53 2. Urteilsgrundlagen a) Tatbestand 1 Besondere Bestimmungen vorbehalten, ist der Richter bei der Feststel- lung des streitigen Tatbestandes im Allgemeinen an die Behauptungen und Anträge der Parteien gebunden. 2 Er ist jedoch berechtigt, die Parteien jederzeit von Amts wegen zur Ergänzung des Vorgebrachten zu Erklärungen zu veranlassen. Er kann Un- klarheiten oder Unvollständigkeiten der Parteivorträge durch geeignete Fra- gen an die Parteien beheben und, sofern sich das als notwendig erweist, Be- weisergänzungen vornehmen. § 54 b) Dispositionsprinzip Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, in diesem Umfang aber auch nicht weniger, als die Gegen- partei anerkannt hat. § 55 c) Rechtsanwendung 1 Bei der rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen wendet der Richter die in Betracht kommenden Rechtssätze von Amts wegen an. 2 Gelangt fremdes Recht zur Anwendung und hat der Richter von dessen Inhalt keine sichere Kenntnis, so muss dieses von der Partei, die daraus Rech- te herleitet, nachgewiesen werden, sofern es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt. 1) 3 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststell- bar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. 1) § 56 d) Beweiswürdigung In der Würdigung der Beweise und Beweisergebnisse ist der Richter le- diglich an seine Überzeugung gebunden, sofern das Gesetz nicht besondere Beweisregeln aufstellt. § 57 3. Rechtskraft 1 An die in einem Urteil getroffenen Feststellungen ist der Richter in einem späteren Rechtsstreit zwischen den nämlichen Parteien oder ihrer Rechtsnachfolger insoweit gebunden, als die Feststellungen im Dispositiv enthalten sind. 1) F assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).
2 Die nämliche Rechtskraft kommt Erledigungsbeschlüssen zu, welche auf Grund eines Abstandes von der Klage, einer Klageanerkennung oder eines Vergleichs gefasst worden sind. 3 An eine vorausgegangene Verfügung des summarischen Verfahrens ist der Richter nicht gebunden. § 58 4. Beschleunigtes Verfahren 1 Wo für einzelne Prozessarten ein beschleunigtes Verfahren vorgeschrie- ben ist, sollen die Gerichte nach Möglichkeit die Erledigung solcher Prozes- se durch Abkürzung der im ordentlichen Verfahren vorgesehenen Fristen, ra- sche Fällung und Ausfertigung der Entscheide und in anderer Weise fördern. 2 Ein Prozess soll in der Regel an der hiefür festgesetzten Tagfahrt zu Ende geführt und nicht durch Einschiebung anderer Prozessverhandlungen unter- brochen werden. § 59 5. Parteipflicht 1 Die Parteien und Rechtsanwälte sollen wissentlich keine ungerechten Prozesse anheben und sich der absichtlichen Verdrehung der Wahrheit, des mutwilligen Leugnens und unredlicher Prozessverzögerungen enthalten. Dem Richter gegenüber sind sie zur Wahrheit verpflichtet. 2 Es ist den Parteien untersagt, den Gegner oder dritte Personen durch An- züglichkeiten, die nicht zur Sache gehören, zu beleidigen. 3 Gegen Nichtbeachtung dieser Vorschriften, ungebührliches Verhalten, trölerhafte Prozessführung usw. schreitet der Richter mit Verwarnung oder Ordnungsbusse ein. Die strafrechtliche Verfolgung wegen Ehrverletzung bleibt vorbehalten. § 60 6. Klage a) Feststellungsklage Eine Feststellungsklage kann erhoben werden, wenn der Kläger ein Inte- resse daran hat, dass ein streitiges oder sonstwie unsicheres Verhältnis bald durch richterliche Feststellung abgeklärt wird. § 61 b) Objektive Klagenhäufung 1 Der Kläger kann im nämlichen Verfahren gleichzeitig mehrere Ansprü- che gegen den Beklagten geltend machen, sofern sie derselben Prozessart und demselben Gerichtsstand unterworfen sind. 222.1
222.1 2 Der Richter kann aber jederzeit die Trennung des Rechtsstreites in meh- rere Prozesse anordnen, wenn sich aus der gemeinsamen Behandlung Nach- teile ergeben. § 62 c) Widerklage 1 Im ordentlichen Verfahren kann der Beklagte mittels einer Widerklage selbstständige Begehren gegen den Kläger geltend machen, wenn für diese nicht ein anderes Verfahren oder ein besonderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist und wenn es sich um gleichartige Streitsachen handelt. 2 Ist die Widerklage angebracht, so fällt sie durch Rückzug oder Anerken- nung der Hauptklage nicht mehr dahin. 3 Gegenüber Klagen in Betreibungs- oder Konkursstreitigkeiten ist die W iderklage gänzlich ausgeschlossen. § 63 d) Klageänderung 1 Eine Änderung der Klage- oder Widerklagebegehren, durch die mehr oder anderes verlangt wird, ist ohne Zustimmung der Gegenpartei nur zuläs- sig, wenn gestützt auf den nämlichen Klagegrund an Stelle des ursprüng- lichen Anspruchs ein anderer oder ein mit dem geltend gemachten in Zu- sammenhang stehender weiterer Anspruch erhoben wird. 2 Überdies kann der Richter eine Klageänderung zulassen, wenn daraus eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu be- sorgen ist. 3 Die Beschränkung von Klage- und Widerklage ist jederzeit zulässig. 4 Einer Klageänderung oder -beschränkung kann der Richter bei der Kos- tenverteilung Rechnung tragen. § 64 7. Abstand von der Klage a) Erklärung Eine Partei kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Rechtsstreit abstehen. Der Abstand hat zur Folge, dass der Zurücktretende der Gegen- partei die Pozesskosten, soweit darüber nicht bereits entschieden ist, zu ersetzen hat. § 65 b) Verfahren 1 Der Gegenpartei wird von der Abstandserklärung Kenntnis gegeben mit der Aufforderung, ihre Kostennote binnen bestimmter Frist einzureichen.
2 Das Gericht entscheidet, nachdem dem Zurücktretenden nötigenfalls Gelegenheit zu Einwendungen gegen die Kostenzusprechung geboten wor- den ist, im Wege des Beschlusses. 3 Wi rd der Abstand im Hinblick auf einen Vergleich erklärt, so ist dieser auf Begehren einer Partei zu Protokoll zu nehmen. § 66 8. Vorläufige Einstellung Der Richter ist befugt, einen Prozess vorläufig einzustellen, wenn das Ur- teil entweder von der Entscheidung in einem andern Prozess abhängig ist oder davon wesentlich beeinflusst wird, oder wenn im andern Prozesse die gleiche Rechtsfrage zur Erledigung gelangt. § 67 9. Erledigung des Prozesses a) Urteil, Beschluss und Verfügung Der Entscheid über das streitige Rechtsbegehren geschieht durch Urteil. Andere Erledigungen des Rechtsstreites erfolgen durch Beschluss, Entschei- de des Einzelrichters im summarischen Verfahren oder des prozessleitenden Richters im Vor- oder Beweisverfahren durch Verfügung. § 68 b) Vorläufige Abweisung 1 Stehen der Geltendmachung eines Anspruchs einstweilen noch Hinder- nisse entgegen, die bis zur Urteilsfällung nicht beseitigt sind, so ist die Klage zur Zeit abzuweisen. 2 Sind nach dem Hauptverfahren noch Mängel vorhanden, denen durch eine prozessleitende Verfügung nicht abgeholfen werden kann, so ist die Kla- ge angebrachtermassen abzuweisen. III. Abschnitt Das ordentliche Prozessverfahren A. Das Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter § 69 1. Erfordernis des Vermittlungsverfahrens W er einen Rechtsstreit anheben will, hat dem zuständigen Friedensrichter den Gegenstand der Klage und die Person, gegen die sie sich richtet, namhaft zu machen und die Anordnung eines Vermittlungsvorstandes zu verlangen. 222.1
222.1 § 70 2. Ausnahmen 1 Im Einverständnis der Parteien kann die Klage unmittelbar beim Kan- tonsgerichtspräsidenten anhängig gemacht werden. 2 In den Fällen, wo eine Behörde oder eine gesetzliche Vorschrift eine Frist zur Klageeinleitung ansetzt, findet ein Vermittlungsvorstand nicht statt. 3 Er entfällt insbesondere: 1. bei Verfahren in Ehesachen; 1) 2. bei den Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnis- ses und den Klagen auf Leistung des Unterhalts; 2) 3. bei allen nach bundesgesetzlicher oder kantonalrechtlicher Vorschrift im beschleunigten Verfahren durchzuführenden Prozessen, ausgenommen bei Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbie- tern 3) sowie bei Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs; 4) 4. bei den Arrestprosequierungs-Klagen; 5. bei Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von W ohn- und Geschäftsräumen und von unbeweglichen Sachen; 5) 6. bei Streitigkeiten aus einem Pachtvertrag; 5) 7. bei den Viehwährschaftsprozessen; 8. bei den Wechselprozessen; 9. bei den Baueinspracheprozessen; 10. bei den aus dem Bundesgesetz betreffend die obligatorische Unfallver- sicherung 6) und aus dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fa- briken 7) sich ergebenden Klagen; 11. ... 8) 4 Der Vermittlungsvorstand entfällt ferner bei Streitigkeiten aus Arbeits- v erhältnissen gemäss Art. 319 ff. OR. In solchen Fällen ist die Schlichtungs- stelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten beim Kantonsgericht um eine Ver- mittlungsverhandlung zu ersuchen. 9) 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) F assung gemäss Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches v om 11. Mai 1978 (GS 21,131). 3) F assung gemäss Änderung vom 3. Juli 1986 (GS 22, 803). 4) F assung gemäss Änderung vom 26. Jan. 1996 (GS 25, 239); vom Bund genehmigt am 20. März 1996; in Kraft am 1. Mai 1996. 5) F assung gemäss § 28 Ziff. 2 EG Behörden und Verfahren in Mietsachen vom 25. Jan. 2001 (GS 27, 81); in Kraft am 7. April 2001. 6) BG vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (SR 832.01). 7) BG vom 18. Juni 1914 betr. die Arbeit in den Fabriken (SR 821.41); heute weitgehend ersetzt durch das BG v om 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) – SR 822.11. 8) Aufgehoben durch Ziff. II des G vom 24. Mai 1956 betr. Abänderung des G über die Brandversicherung der Gebäude (GS 17, 337). 9) F assung gemäss Änderung vom 28. Juni 2001 (GS 27, 183); in Kraft am 1. Jan. 2002.
5 Bei Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis hat in allen Fällen vor Einrei- chung der Klage ein Einigungsversuch vor dem Amt für Berufsbildung statt- zufinden. 1) § 71 3. Verfahren a) Vorladung und Mündlichkeit Der Friedensrichter ladet beide Parteien vor. Das Verfahren ist mündlich, jedoch nicht öffentlich. § 72 b) Prüfung des Begehrens und Vermittlung Der Friedensrichter soll die Vorbringen der Parteien prüfen, gegen offen- bar unbegründete Ansprüche oder Bestreitungen geeignete Vorstellungen ma- chen und bei einer Streitsache, welche billigerweise durch Vergleich erledigt werden kann, auf die gütliche Beilegung hinwirken. § 73 c) Beweismittel Zum Zwecke der Ausgleichung der Parteien ist der Friedensrichter be- rechtigt, von diesen die auf die Streitsache bezüglichen Urkunden einzuver- langen. Eigentliche Beweisabnahmen hat er zu unterlassen. § 74 d) Vertretung und Verbeiständung 1 Zum Vermittlungsvorstande müssen die Parteien in der Regel persönlich erscheinen. Wohnt eine Partei ausserhalb des Kantons, oder ist ihr das Er- scheinen wegen Krankheit, Militärdienst oder dergleichen nicht möglich, so kann sie sich vertreten lassen. 2 Macht eine Partei vom Recht der Vertretung Gebrauch, so kann sich auch die andere vertreten lassen. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist der Gegenpartei so rechtzeitig mitzuteilen, dass auch ihr die Beiziehung eines solchen möglich ist. Die Ansetzung einer neuen Verhandlung zu diesem Zwecke ist nicht zulässig. 1) F assung gemäss § 32 des EG vom 31. Okt. 1966 zum BG über die Berufsbildung (GS 19, 219). Es gilt § 39 EG zum BG über die Berufsbildung vom 22. Mai 1986 (BGS 413.11). 222.1
222.1 § 75 4. Erledigung a) Ausbleiben einer Partei 1 Bleibt der Kläger beim Vermittlungsvorstand unentschuldigt aus, so kann der Friedensrichter die Klage vorläufig abschreiben. Bleibt der Beklag- te unentschuldigt aus, so ist der Kläger berechtigt, die Ausstellung der Wei- sung zu verlangen. 2 W er ohne Entschuldigung ausbleibt, hat die Kosten des Vorstandes zu tragen und die Gegenpartei zu entschädigen. § 76 b) Vergleich 1 Bei einer Einigung der Parteien über die Streitfrage oder einen Teil hie- v on nimmt der Friedensrichter den Vergleich in allen seinen Bestimmungen zu Protokoll. Dieses ist von den Parteien oder ihren Vertretern zu unterzeich- nen. Die Zustimmung kann auch noch nachträglich erklärt werden. 2 Dieser Vergleich gilt als gerichtlicher Vergleich. § 77 c) Weisung 1 Ko mmt eine Einigung nicht zustande, so stellt der Friedensrichter ohne V erzug dem Kläger auf sein Begehren die Weisung aus. 2 Sie soll enthalten: 1. Ort und Zeit des Vorstandes; 2. die Namen der Parteien und ihrer Vertreter; 3. das streitige Rechtsbegehren; 4. die Weisung an das Gericht, dessen Bezeichnung und die Frist, binnen der die Weisung einzureichen ist; 5. die Unterschrift des Friedensrichters. 3 Der Weisungsschein ist auf den Tag des Vermittlungsvorstandes auszu- stellen. § 78 d) Abschreibung und Provokation 1 Wi rd binnen 60 Tagen 1) nach stattgehabtem Vermittlungsvorstand vom Kläger die Weisung nicht verlangt, so ist das Geschäft unter Mitteilung an die Pa rteien und gleichzeitiger Entscheidung über die Kosten als vorläufig erle- digt abzuschreiben. 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
2 Ein Weisungsschein, der nicht binnen 60 Tagen 1) seit seiner Ausstellung dem Gerichtspräsidenten eingereicht wird, verliert seine Gültigkeit und der Ve rmittlungsvorstand muss zur Ausstellung eines neuen Weisungsscheins wiederholt werden. 3 Zögert der Kläger nach zweimaligem fehlgeschlagenem Vermittlungs- ve rsuch mit der Herausnahme oder Einreichung der Weisung, so kann der Be- klagte dem Kantonsgerichtspräsidenten beantragen, dem Kläger eine ange- messene Frist anzusetzen, bei deren Nichtbeachtung endgültiger Rückzug der Klage angenommen würde. § 79 5. Verfahrenskosten 1 Schliesst der Vermittlungsvorstand ohne Einigung, so trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens und der Weisung. 2 Bei einer Einigung der Parteien sind die Kosten des Vermittlungsvor- standes, sofern hierüber nichts Besonderes vereinbart wird, zu gleichen Tei- len von den Parteien zu bezahlen. 3 Im Fall des Abstandes vom Prozesse trägt die den Abstand erklärende Pa rtei die Kosten und der Friedensrichter bestimmt die der Gegenpartei zu leistende Entschädigung. § 80 6. Inhalt der Protokolle und Weisungsscheine 1 Der Friedensrichter führt über die Verhandlungen ein Protokoll. 2 T atsächliche Zugeständnisse einer Partei, welche diese unterschriftlich zu bestätigen bereit ist, sind in das Protokoll und auf Verlangen einer Partei in den Weisungsschein aufzunehmen. Im Übrigen sind darin die in die Weisung aufzunehmenden Angaben sowie die Art der Erledigung (Vergleich, Abstand oder Weisung) festzuhalten. 3 Abstands- oder Vergleichserklärungen sind mit der Protokollnummer zu ve rsehen und als Belege dazu aufzubewahren. B. Das ordentliche Hauptverfahren § 81 I. Einleitungsverfahren 1. Rechtshängigkeit Der Rechtsstreit wird mit der Einreichung der Klageschrift im Doppel nebst allfälligem Weisungsschein beim Gerichtspräsidenten rechtshängig. V orbehalten bleiben die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Frie- densrichter. 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 222.1
222.1 § 82 2. Wirkungen der Rechtshängigkeit Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 1. wenn die Streitsache von einer Partei anderweitig anhängig gemacht wird, kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; 2. die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine Veränderung der sie be- gründenden Umstände nicht berührt; 3. sie unterbricht jede Ersitzung und Verjährung und begründet den Ge- richtsstand der Widerklage; 4. keine Partei darf den Zustand der Sache, auf welche sich der Streit be- zieht, zum Nachteil des Gegners oder zur Erschwerung des Beweises ver- ändern. Die Veräusserung oder Abtretung hat jedoch auf den Prozess kei- nen Einfluss. § 83 3. Inhalt der Klage 1 Die Klageschrift soll enthalten: 1. die Namen und den Wohnort der Parteien und ihrer Vertreter; 2. das Rechtsbegehren; 3. die Angabe des Streitwertes; 4. eine kurze Darstellung der Klage- und Rechtsgründe unter Anrufung der dafür angetragenen Beweismittel; 5. wenn ein Guthaben aus einem Rechnungsverhältnis streitig ist, einen ein- lässlichen Rechnungsauszug; 6. ein Verzeichnis der eingelegten Urkunden und die Bezeichnung allfälliger Begehren um Ausstand, Streitverkündung und Edition; 7. das Datum und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters. 2 Die aufgeführten Urkunden sind, soweit sie sich im Besitze des Klägers befinden, mit der Klageschrift einzureichen. 3 Der für das Gericht bestimmten Klageschrift ist für jeden Beklagten oder Prozessbeteiligten eine Ausfertigung beizulegen. § 84 4. Klageantwort 1 Der Gerichtspräsident stellt dem Beklagten sofort ein Doppel der Kla- geschrift zur Beantwortung binnen 20 Tagen zu. 2 Die Rechtsantwort soll sich über alle in der Klageschrift enthaltenen An- träge und Behauptungen, über die eigenen Begehren mit Einschluss allfälli- ger Vorbegehren, sowie über die eigenen Beweismittel aussprechen.
3 Die Einrede der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts ist vom Beklagten vor der Antwort zur Sache selbst vorzubringen. 4 Eine allfällige Widerklage ist spätestens mit der Klageantwort einzurei- chen. 1) 5 Im Übrigen gelten für die Rechtsantwort die für die Klageschrift gelten- den Bestimmungen. § 85 5. Weitere Rechtsschriften 1 Der Kläger ist berechtigt und, soweit es sich um die Beantwortung der W iderklage handelt, verpflichtet, binnen 10 Tagen von der Zustellung der Klageantwort an eine zweite Rechtsschrift einzureichen. Der Beklagte kann binnen gleicher Frist darauf antworten. 2 Nötigenfalls kann beiden Parteien Gelegenheit zur Einreichung einer dritten Rechtsschrift innerhalb denselben Fristen gegeben werden. § 86 6. Fristen 1 Aus wichtigen Gründen kann der Referent die Fristen für die Einrei- chung der Rechtsschriften verlängern oder verkürzen. 2 Die Nichtbeachtung der eingeräumten Fristen kann mit Ordnungsbusse geahndet und nötigenfalls mit weiteren Rechtsnachteilen verbunden werden. § 87 7. Bedeutung der Rechtsschriften Mit Tatsachen und Begehren, welche in den Rechtsschriften nicht vorge- bracht werden, ist eine Partei in der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen, dagegen wird unentschuldbare Versäumnis mit Ordnungsbusse geahndet. § 88 8. Fakultative Schriftsätze Wo k ein Schriftenwechsel vorgeschrieben ist, können die Parteien vor ihren Vorträgen eine summarische Zusammenstellung der erheblichen Tat- sachen, Bestreitungen und Beweismittel in zwei Ausfertigungen einreichen, v wird. 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 222.1
222.1 § 89 II. Tätigkeit des Referenten 1. Prüfung der Prozessvoraussetzungen 1 Der Referent prüft das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen, die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Weisung, die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, die Zuständigkeit des angerufenen Richters und die gewählte Prozessart von Amts wegen. 2 Er ordnet über die tatsächlichen Verhältnisse, deren Feststellung zur Ent- scheidung von Vorfragen erforderlich ist, Beweis an. § 90 2. Behebung von Mängeln 1 Eine verspätet eingegangene Weisung darf nicht mehr entgegengenom- men werden. Eine beim unzuständigen Gericht eingereichte Weisung ist an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Bei andern Mängeln setzt der Referent Frist zur Verbesserung des Mangels an. 2 Hält der Referent den angerufenen Richter nicht für zuständig oder er- achtet er andere formelle Gründe als gegeben und hat er den Kläger zu deren Beseitigung aufgefordert, so steht es diesem frei, die Mängel zu beseitigen oder die Klage zurückzuziehen oder trotz der Bemängelung durch den Refe- renten Zustellung an den Beklagten zu verlangen. § 91 3. Rückdatierung der Rechtshängigkeit Wi rd eine wegen eines verbesserlichen Fehlers zurückgezogene oder zu- rückgewiesene Klage binnen der durch den Referenten bestimmten Frist beim zuständigen zugerischen Richter neu angebracht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Klageeinreichung. § 92 4. Beschränkung der Antwort auf Vorfragen Zur Abkürzung des Verfahrens kann der Referent den Schriftenwechsel auf einzelne formelle Einwände oder einzelne gegen den Anspruch erhobene Einreden beschränken. § 93 5. Vorsorgliche Massnahmen Zur Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes trifft der Referent die erforderlichen Massnahmen. Sie können von der Leistung einer Sicherheit für den allfällig erwachsenden Schaden abhängig gemacht werden.
§ 94 6. Vorbereitung des Beweisverfahrens
1 Der Referent prüft die eingereichten Schriftsätze und setzt, wenn er die V erhandlung des Prozesses für genügend vorbereitet erachtet, Termin zur Hauptverhandlung an. 2 Findet er die durch die Schriftsätze gegebene Grundlage als nicht genü- gend, um den Urteilsspruch am Tage der Hauptverhandlung zu ermöglichen und erscheint ein Beweisbescheid als erforderlich, so erlässt der Referent einen bezüglichen Antrag und stellt ihn den Parteien zu. 3 Erhebt eine Partei gegen den Inhalt des Antrages oder die Abnahme der Beweise durch den Referenten binnen der im Antrag gestellten Frist Ein- sprache, so setzt dieser den Termin zur Hauptverhandlung an. 4 Die Einsprache ist durch den Einsprecher schriftlich zu begründen. Das Doppel derselben ist durch den Referenten der Gegenpartei zuzustellen. § 95 7. Beweisabnahme Erfolgt dagegen binnen Frist keine Einsprache, oder richtet sie sich nur gegen die Abnahme einzelner Beweismittel durch den Referenten, so schrei- tet dieser zur Abnahme der unbestritten gebliebenen Beweise und trifft alle Massnahmen, welche notwendig sind, um den Urteilsspruch am Tage der Ver- handlung zu ermöglichen. § 96 III. Versäumnisverfahren 1 Gegen jede zu einer Haupt- oder Schlussverhandlung gehörig vorgela- dene Partei, die ohne genügende Entschuldigung weggeblieben ist, oder wel- che die Einlassung in die Hauptsache grundlos verweigert, ist eine Ord- nungsbusse auszufällen. Die Partei ist zur Tragung der Kosten zu verpflichten und peremtorisch vorzuladen. 2 Ist der Beklagte schon vor dem Friedensrichter unentschuldigt wegge- blieben, so ist er zur ersten Gerichtsverhandlung peremtorisch vorzuladen. 3 Zur peremtorischen Verhandlung ist unter der Androhung vorzuladen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben des Klägers oder beider Parteien Ab- stand von der Klage und bei solchem des Beklagten Anerkennung der tat- sächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen würde. 4 V orbehalten bleiben die Vorschriften über das Untersuchungsverfahren. 222.1
222.1 § 97 IV. Hauptverhandlung 1. Vorträge der Parteien 1 In der Hauptverhandlung hat jede Partei Anspruch auf einen, wenn eine W iderklage gestellt ist, auf zwei Vorträge; sie hat darin ihre Anträge sowie die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse kurz vorzutragen; zu neuen Vor- bringen einer Partei kann die andere in einem Vortrag Stellung nehmen. 2 Wi rd eine vom Referenten nicht erledigte Vorfrage oder eine Einrede er- hoben, welche das Gericht zum Gegenstand eines Vorentscheides zu machen beschliesst, so kann es anordnen, dass sich die Parteivorträge darauf be- schränken. In diesem Falle kommt der erste Vortrag derjenigen Partei zu, wel- che die Vorfrage oder Einrede aufgeworfen hat. 3 Die Parteien können mit Zustimmung des Gerichts auf die Hauptver- handlung verzichten und je einen Schriftsatz einreichen. 1) § 98 2. Rückweisung 1 Findet das Gericht, dass eine Prozessvoraussetzung mangelt, so weist es die Klage oder Widerklage zurück. Im andern Fall tritt es in die Behandlung über den Anspruch selbst ein. 2 Hat ein Schriftenwechsel zur Hauptsache infolge der Beschränkung der Antwort auf Vorfragen nicht stattgefunden, so weist das Gericht die Sache an den Referenten zurück, wenn ein Schriftenwechsel als notwendig erscheint; andernfalls verfügt es, dass die Parteien Klage und Antwort vor ihm mündlich zu begründen haben. § 99 3. Eventualmaxime 1 Die Parteien sind mit allen in ihrem Vortrag nicht angebrachten Begehren, Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismitteln ausgeschlossen. 2 Davon sind ausgenommen Begehren, die erst im Laufe des Prozesses ve ranlasst werden, Vorbringen, deren Richtigkeit sich ohne weiteres Beweis- v erfahren aus den Prozessakten und Lokalverhältnissen ergibt, sowie Tat- sachen, von denen die Partei darzutun vermag, dass sie diese auch bei sorg- fältiger Tätigkeit nicht habe kennen oder anrufen können. 3 W enn durch verspätete Vorbringen einer Partei die Ansetzung einer wei- tern Tagfahrt oder andere Vorkehren nötig werden, so sind ihr die verursach- ten Kosten samt einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei zu überbinden. 1) Eingefügt durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
§ 100 4. Beurteilung
1 Erscheint nach Schluss der Parteivorträge eine Beweisführung nicht als erforderlich, so schreitet das Gericht sofort zum Urteil. Ist sie dagegen not- wendig, so wird in einfachen Fällen, insbesondere im Verfahren vor dem Einzelrichter, sofort zur Abnahme der Beweise geschritten. 2 Zur Bezeichnung weiterer Beweismittel kann der Einzelrichter den Par- teien noch je eine kurze Frist ansetzen, wenn diese verlangt wird und als not- wendig erscheint. 3 In den andern Fällen erlässt das Gericht einen Beweisbescheid. § 101 5. Schlussverhandlungen 1 W enn nach der Hauptverhandlung ein Beweisverfahren notwendig ge- wo rden ist, so muss zur Abnahme der Beweise, soweit sie vor dem urteilen- den Gericht selbst stattfindet, sowie zur Würdigung der Beweisergebnisse und zur Urteilsfällung eine Schlussverhandlung angeordnet werden, in der je- der Partei ein Vortrag zusteht. 2 Die Parteien können mit Zustimmung des Gerichts auf die Schluss-ver- handlung verzichten und je einen Schriftsatz einreichen. 1) C. Das Untersuchungsverfahren § 102 1. Anwendungsgebiet Das Untersuchungsverfahren greift Platz: 1. in Verlöbnis-, Ehe- und Personenstandsprozessen; 2. in Prozessen über Unterhaltsansprüche; 2) 3. in Prozessen über das Frauen-, Kinder- und Mündelvermögen; 4. in Streitigkeiten zwischen Inhabern von Gewerbe-, Handels-, Fabrik- und Landwirtschaftsbetrieben und den bei ihnen beschäftigten Angestellten, Arbeitern, Lehrlingen und Heimarbeitern; 3) 5. in Streitigkeiten aus dem Dienstbotenverhältnis; 4) 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) F assung gemäss Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches v om 11. Mai 1978 (GS 21, 131). 3) F assung gemäss Ziff. II des G vom 23. Dez. 1957 betr. Abänderung des G über die Organisation der Gerichtsbehörden und die Abänderung der Zivilprozessordnung (GS 17, 441). 4) Eingefügt durch Ziff. II des G vom 23. Dez. 1957 betr. Abänderung des G über die Organisation der Gerichtsbehörden und die Abänderung der Zivilprozessordnung (GS 17, 441). 222.1
222.1 6. in Streitigkeiten aus landwirtschaftlichen Pachtverträgen. 1) 7. in Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 2) . 3) § 103 2. Verfahrensvorschriften a) Ermittlung des Tatbestandes 1 Sobald eine im Untersuchungsverfahren durchzuführende Angelegen- heit anhängig gemacht ist und gegebenenfalls ein Schriftenwechsel stattge- funden hat, ladet der Referent die Parteien behufs persönlicher Einvernahme v or und ordnet sodann von Amts wegen alles an, was zur Ermittlung des Tat- bestandes nötig ist. 2 Er ist weder an die in den Rechtsschriften und vor Gericht gemachten Zugeständnisse oder unterlassenen Bestreitungen noch an die Beweisanträge der Parteien gebunden. 4) 3 Er kann die mit den Verhältnissen bekannten Personen als Zeugen ein- ve rnehmen, Berichte und Urkunden von Amtsstellen einfordern und Begut- achtungen durch Sachverständige vornehmen lassen. 4 Er soll die Sammlung des Beweismaterials soweit fördern, dass die Beweiswürdigung und die Urteilsfällung in der Hauptverhandlung vorge- nommen werden können. § 104 5) b) Partei- und Zeugeneinvernahme § 105 c) Vervollständigung der Akten 1 Sobald nach der Auffassung des Referenten das für die Entscheidung er- forderliche Beweismaterial vollständig gesammelt ist, macht er den Parteien oder Bevollmächtigten hievon Mitteilung unter Ansetzung einer Frist, binnen der sie von den Akten Einsicht nehmen und allfällige Begehren um deren Ver- v ollständigung anbringen können. 2 Der Referent gibt ihnen statt, wenn er sie für erheblich und zweckdien- lich hält. Gegen eine ablehnende Verfügung steht den Parteien das Recht zu, ihre Begehren um Aktenvervollständigung in der Hauptverhandlung zu er- neuern. 1) Eingefügt durch § 19 Ziff. 2 des EG zum BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 30. April 1987 (GS 23, 19). 2) SR 832.10 3) Eingefügt durch § 10 Ziff. 1 EG KVG vom 29. Febr. 1996 (GS 25, 257). 4) Eingefügt durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 5) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
§ 106 3. Hauptverhandlung
1 In der Hauptverhandlung ist jeder Partei ein Vortrag gestattet. 2 Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Akten als nötig, so hat es die erforderlichen Ergänzungen durch den Referenten binnen kurzer Frist noch vornehmen zu lassen, worauf das Urteil ohne weitere Verhandlung zu fällen ist. § 107 4. Berufungsverhandlung In der Berufungsverhandlung findet das gleiche Verfahren wie vor der ers- ten Instanz Anwendung. Die nötig erscheinenden Aktenergänzungen kann das Obergericht von sich aus oder auf Antrag der Parteien ohne Rückweisung an die untere Instanz vornehmen. § 108 1) 5. Verfahren in Ehesachen 1 Die Ehegatten sind vor Gericht, ausgenommen bei unbekanntem Auf- enthalt, Geisteskrankheit usw. zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Der Referent soll vorerst versuchen, die Parteien zu versöhnen. 2 Der Scheidungsklage sind das Familienbüchlein, die Lohnausweise, die AHV-Ausweise, die Versicherungsausweise der Pensionskassen sowie weite- re Unterlagen, die zur Beurteilung der Klage relevant sind, beizulegen. § 109 2) 6. Verfahren in Unterhaltsstreitigkeiten Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht werden im beschleunigten Ver- f ahren gemäss § 58 durchgeführt. §§ 110 –112 3) § 113 2) 7. Änderung von Urteilen Das Kantonsgericht entscheidet auf schriftliches Begehren nach Anhö- rung der Gegenpartei über 1) a) die Aufhebung, Herabsetzung, Erhöhung oder Sistierung der Rente (Art. 129 ZGB); 1) 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) F assung gemäss Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches v om 11. Mai 1978 (GS 21, 131). 3) Aufgehoben durch Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches v om 11. Mai 1978 (GS 21, 131). 222.1
222.1 b) die Neuzuteilung der elterlichen Sorge, die Änderung des Unterhaltsbei- trages für das unmündige Kind oder des Anspruchs auf persönlichen Ver- k ehr, soweit nicht die Vormundschaftsbehörde zuständig ist (Art. 134 ZGB); 1) c) die Neufestsetzung oder Aufhebung des Unterhaltsbeitrages (Art. 286 Abs. 2 ZGB); d) die Ermässigung oder Aufhebung der Unterstützungspflicht (Art. 329 Abs. 2 ZGB). D. Das Verfahren vor dem Einzelrichter § 114 1. Anwendung des ordentlichen Verfahrens Für das Verfahren vor dem Einzelrichter gelten, soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen aufstellt, die Vorschriften des ordentlichen Pro- zessverfahrens. § 115 2. Einreichung der Klage 1 Die Klage wird beim Gerichtspräsidenten mündlich oder schriftlich, nötigenfalls unter Beilage des Weisungsscheines, eingereicht. 2) 2 Mit der Rechtsfrage hat der Kläger die Beweismittel anzugeben, auf welche er seine Klage stützen will. Unterlässt er diese Angaben oder erschei- nen sie dem Einzelrichter unvollständig, so setzt er dem Kläger hiefür eine an- gemessene Frist an. § 116 3. Mitteilung an den Beklagten Die Rechtsbegehren und Beweismittel des Klägers werden dem Beklag- ten mit der Vorladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Dieser wird aufgefordert, anlässlich der Verhandlung seine Beweismittel vorzulegen oder zu benennen. § 117 4. Hauptverhandlung 1 In der mündlichen Verhandlung hat jede Partei, falls ein Schriftenwech- sel vorausgegangen ist, zu Klage und Widerklage je einen, in den andern Fäl- len je zwei Vorträge. Alle Vorfragen und Einreden sind mit der Hauptsache v orzutragen. 2 Nach den Parteivorträgen sucht der Richter zunächst eine Einigung der Pa rteien zu erzielen. Im Übrigen sorgt er dafür, dass keine Partei durch Un- k enntnis des Rechtsganges in ihrem Recht gefährdet wird. 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) F assung gemäss Ziff. II des G vom 23. Dez. 1957 betr. Abänderung des G über die Organisation der Gerichtsbehörden und die Abänderung der Zivilprozessordnung (GS 17, 441).
§ 118 5. Beweisabnahme und Urteil
1 Nach den mündlichen Parteivorträgen fällt der Einzelrichter, falls ein Ve r gleich nicht zustandekam, wenn möglich sofort einen Entscheid. Wo es notwendig ist, findet nach den Vorträgen die Beweisabnahme statt. 2 Der Einzelrichter kann auch einen Beweisbescheid erlassen und die Be- weise in einer weitern Verhandlung abnehmen. In dieser Verhandlung ist der Entscheid wenn immer möglich sofort mündlich zu eröffnen und den Parteien auf Verlangen binnen 20 Tagen schriftlich begründet zuzustellen. E. Das Verfahren bei Scheidung und Trennung auf gemeinsames Begehren 1) § 119 1) 1. Scheidung auf gemeinsames Begehren Das gemeinsame Scheidungsbegehren ist schriftlich einzureichen unter Beilage der Scheidungskonvention, des Familienbüchleins, der Lohnaus- weise, der AHV-Ausweise, der Versicherungsausweise der Pensionskassen sowie weiterer Unterlagen, die zur Beurteilung des gemeinsamen Schei- dungsbegehrens relevant sind. § 120 1) 2. Edition von Unterlagen Bevor die Parteien zur ersten Anhörung vorgeladen werden, sind sie auf- zufordern, allfällig fehlende Unterlagen einzureichen. § 121 1) 3. Ansetzen der Bedenkfrist Die zweimonatige Bedenkfrist darf erst angeordnet werden, wenn die erste Anhörung vollständig abgeschlossen ist. § 122 1) 4. Abweisung des Scheidungsbegehrens Sind die materiellen Voraussetzungen bei einer Scheidung auf gemein- sames Begehren nicht erfüllt und wird innert der angesetzten Frist keine Scheidungsklage eingereicht, wird das gemeinsame Begehren auf Scheidung abgewiesen. § 123 1) 5. Trennung auf gemeinsames Begehren Für das gemeinsame Begehren auf Trennung der Ehe sind die Vorschrif- ten über die Scheidung auf gemeinsames Begehren analog anzuwenden. §§ 124 –125 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) Aufgehoben durch § 2 des KRB vom 30. April 1981 betr. Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichts- barkeit (GS 22, 73). 222.1
222.1 IV. Abschnitt Das summarische Verfahren A. Allgemeine Bestimmungen § 126 1) 1. Anwendungsgebiet Das summarische Verfahren kommt zur Anwendung: 1. im Befehlsverfahren; 2. bei Verfügungen auf Grundlage des Zivilrechtes und Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes 2) ; 3. bei Klagen auf Erstreckung des Pachtverhältnisses. 3) § 127 2. Verfahren 1 Der Gesuchsteller muss sein Gesuch mündlich oder schriftlich beim Ge- richtspräsidenten anbringen; erscheint das Gesuch nicht von vornherein un- begründet, so ist der Gegenpartei Gelegenheit zur mündlichen oder schrift- lichen Vernehmlassung zu geben. 1) 2 Der Gerichtspräsident ist berechtigt, eine förmliche Parteiverhandlung anzuordnen und durch persönliche Befragung, Einholung von Urkunden und amtlichen Berichten, ausnahmsweise durch Augenschein, Einholung eines Gutachtens oder Abhörung von Zeugen über den Sachverhalt sich Gewissheit zu verschaffen. 1) 3 Zur Beibringung anerbotener Beweise kann der Gerichtspräsident zer- störliche Fristen ansetzen. § 127 bis 1) 3. Superprovisorische Massnahmen 1 Macht der Gesuchsteller die Berechtigung seines Anspruches und die Dringlichkeit sofortiger Massnahmen glaubhaft, kann der Gerichtspräsident auf entsprechenden Antrag vor Vernehmlassung der Gegenpartei die erfor- derlichen Massnahmen treffen. 2 Er kann diese Massnahmen bis zu seinem abschliessenden Entscheid je- derzeit wieder aufheben oder ändern. Hebt er sie in seinem abschliessenden Entscheid auf, bleiben sie bis zum unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist bzw. – unter Vorbehalt von Absatz 3 – bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Beschwerdeverfahrens in Kraft. 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) SR 281.1 3) Eingefügt durch § 19 Ziff. 2 des EG zum BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 30. April 1987 (GS 23, 19).
3 Wi rd der abschliessende Entscheid des Gerichtspräsidenten mit Be- schwerde angefochten, kann der Vorsitzende der Justizkommission die super- provisorischen Massnahmen des Gerichtspräsidenten aufheben oder ändern bzw. auf entsprechenden Antrag selbst solche Massnahmen treffen. 4 Der Entscheid über superprovisorische Massnahmen kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. § 128 4. Entscheid 1 Über das gestellte Begehren wird unter freier Würdigung der Beweis- mittel durch kurz begründete Verfügung entschieden. 2 Erscheint eine Partei nicht, so wird auf Grund der vorhandenen Akten entschieden. 3 Können die tatsächlichen Verhältnisse nicht genügend klargestellt wer- den, so ist der Gesuchsteller, soweit nicht Verfügungen auf Grund des Zivil- rechtes oder des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes 1) in Frage stehen, in das ordentliche Verfahren zu verweisen. B. Das Befehlsverfahren § 129 1. Zulässigkeit Auf Begehren einer Partei und sofern die Berechtigung der Verfügung glaubhaft gemacht wird, kann der Gerichtspräsident Verfügungen treffen, die dazu dienen: 1. den bestehenden Zustand gegen unerlaubte Selbsthilfe oder eigenmäch- tige Eingriffe und Störungen zu schützen; 2. den gutgläubigen Besitz, sei er bereits verloren gegangen oder werde er erst bedroht, aufrechtzuerhalten; 3. andere als auf Geld oder Sicherheitsleistung gerichtete fällige Rechtsan- sprüche zu schützen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befriedigung zu befürchten ist oder dem Berechtigten ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Scha- den oder Nachteil droht; 1) SR 281.1 222.1
222.1 4. den tatsächlichen Zustand bei oder nach Anhängigmachung eines Prozes- ses aufrechtzuerhalten und rechtskräftige, gerichtlich festgestellte An- sprüche zu vollstrecken; 5. gefährdete Beweise sicherzustellen. § 130 2. Inhalt des Befehls 1 Zur Erreichung dieser Zwecke ist der Gerichtspräsident befugt: 1. die erlassenen vorsorglichen Verfügungen mit der Androhung von Ord- nungsbussen bis zu Fr. 500.– und anderer durch die Verhältnisse gerecht- fertigter Nachteile, wie der Überweisung an den Strafrichter wegen Un- gehorsams zu verbinden; 2. Anordnungen zu treffen, durch welche der Gesuchsgegner in der Verfü- gung über bestimmte Vermögensobjekte gehindert wird; 3. zur Sicherstellung gefährdeter Beweise Urkunden einzufordern, Zeugen abzuhören, durch Augenschein oder Expertise den Tatbestand für erheb- liche Parteibehauptungen festzustellen und überhaupt den drohenden Ver- lust von Beweismitteln abzuwenden. 2 Am bestehenden Zustand soll nicht mehr verändert werden, als die Ab- wendung drohenden Schadens erfordert. 3 Die Verfügung darf keine andern Auflagen enthalten, als ein allfälliges späteres Haupturteil selbst. § 131 3. Vorläufige Massnahme Stellt sich die Verfügung als eine vorläufige Massnahme dar und ist zur endgültigen Erledigung des Anstandes ein gerichtlicher Entscheid erforder- lich, so kann einer Partei, in der Regel dem Gesuchsteller, eine angemessene Frist zur Anhängigmachung des Prozesses angesetzt werden mit der An- drohung, dass die vorsorgliche Verfügung sonst dahinfalle oder als solche an- erkannt gelte. § 132 4. Sicherheitsleistung Könnte dem Gesuchsgegner aus der vorsorglichen Verfügung ein Schaden erwachsen, so hat der Gerichtspräsident den Erlass davon abhängig zu ma- chen, dass der Gesuchsteller binnen bestimmter kurzer Frist für die mut- massliche Schädigung Sicherheit leistet.
§ 133 5. Wirkung
1 Durch die im Befehlsverfahren getroffene Verfügung wird der richter- lichen Entscheidung des ordentlichen Prozesses nicht vorgegriffen. 2 Der Gerichtspräsident kann die von ihm erlassene Verfügung unter An- zeige an die Parteien jederzeit ändern oder gänzlich aufheben. § 134 6. Gerichtliches Verbot 1 Bei Abruf von Dienstbarkeiten auf einem Grundstück hat der Gesuch- steller 60 Tage nach unbenütztem Ablauf der ausgekündigten Frist zur Gel- tendmachung von Einsprachen, oder wenn solche eingegangen sind, 60 Tage nach deren Beseitigung beim Kantonsgerichtspräsidenten das eigentliche V erbot nachzusuchen, ansonst die Wirkungen des Abrufes erlöschen. 2 Auf die Verbotsübertretung kann eine angemessene Busse angedroht werden. Das Verbot ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und im Grundbuch v orzumerken. 3 Der Gesuchsteller kann überdies an geeigneter Stelle Verbotstafeln an- bringen lassen. C. Verfügungen auf Grundlage des Zivilrechtes und des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes 1) § 135 2) 1. Verfügungen nach ZGB und OR 1 Die Anordnung von Massnahmen und der Erlass von Verfügungen auf einseitigen Antrag erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch den Kantonsgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren. 2 Es betrifft dies namentlich folgende Massnahmen und Verfügungen: 1. er beurteilt Begehren um Gegendarstellung (Art. 28 l ZGB); 2) 1. bis er erlässt den Aufruf unbekannt Abwesender und deren Verschollen- heits- und Todeserklärung (Art. 35 ZGB); 2) 1. ter er trifft die Anordnungen auf Bereinigung des Zivilstandsregisters (Art. 42 ZGB); 2) 2. ... 3) 3. er weist die Schuldner an und verfügt die Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge (Art. 132 ZGB); 2) 1) SR 281.1 2) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541 und 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 3) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000. 222.1
222.1 4. er trifft die vorsorglichen Massregeln für die Dauer des Scheidungsver- f ahrens (Art. 137 ZGB) und Massnahmen zum Schutz der ehelichen Ge- meinschaft (Art. 172–179 ZGB); 1) 5. er entscheidet über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis eines Ehe- gatten (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB); 2) 6. er entscheidet über die Ermächtigung eines Ehegatten zur Veräusserung oder Kündigung der Familienwohnung oder zur anderweitigen Be- schränkung der Rechte an den Wohnräumen der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB); 2) 7. er entscheidet über die Auskunftspflicht unter Ehegatten (Art. 170 Abs. 2 ZGB); 2) 8. er entscheidet über Anordnung und Aufhebung der Gütertrennung (Art. 185, 187 Abs. 2, 189, 191 Abs. 1) und setzt den Anspruch auf Aufnahme eines Inventars durch (Art. 195a ZGB); 2) 9. er räumt Zahlungsfristen ein und ordnet die Sicherstellung an (Art. 203 Abs. 2, 218 Abs. 1, 235 Abs. 2, 250 Abs. 2, Art. 11 SchlT ZGB); 2) 10. er entscheidet über die Ermächtigung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB); 2)
10 bis er weist die Schuldner der Eltern an, Zahlungen an den gesetzlichen Ver- treter des Kindes zu leisten (Art. 291 ZGB); 3)
10 ter er verpflichtet die Eltern zur Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge (Art. 292 ZGB); 3) 10. quater er entscheidet über den Eintritt eines Gemeinders in die Wirtschaft des Übernehmers bei der Gemeinderschaft (Art. 348 ZGB); 1) 11. er setzt bei Geschäften Bevormundeter die Frist zur Genehmigung (Art. 410 Abs. 2 ZGB); 12. er ordnet die Sicherstellung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten und der Miterben des Ehegatten (Art. 463 und 464 ZGB); 13. er nimmt die Erklärungen über Ausschlagung einer Erbschaft entgegen und trifft die bezüglichen weiteren Massnahmen (Art. 570, 575, 576, 587 ZGB); 14. er bewilligt die öffentlichen Inventare (Art. 580 ZGB) und die amtliche Erbschaftsliquidation (Art. 593 ZGB); 15. er trifft die vorsorglichen Massregeln bei der Erbschaftsklage (Art. 598 ZGB); 16. er bestellt der Erbengemeinschaft den Vertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB); 17. er ordnet die Verschiebung der Erbschaftsteilung an (Art. 604 ZGB); 18. er verfügt die Veräusserung oder Zuweisung besonderer Gegenstände bei der Erbteilung (Art. 613 Abs. 3 ZGB); 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541 und 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) F assung gemäss Änderung vom 26. Nov. 1987 (GS 23, 79). 3) Eingefügt durch Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches v om 11. Mai 1978 (GS 21, 131).
19. ... 1) 20. er verfügt die Eintragung ins Grundbuch bei ausserordentlicher Er- sitzung (Art. 662 Abs. 3 ZGB); 21. er trifft die Verfügungen betr. Abgrenzung und Entwässerungen (Art. 669 und 690 ZGB); 22. er erlässt die Verbote betr. das Betreten von Wald und Weide (Art. 699 ZGB); 23. er setzt dem Nutzniesser Frist zur Sicherstellung an, entzieht ihm den Besitz der Sache und bewilligt die Aufnahme eines Inventars (Art. 760, 762 und 763 ZGB); 24. er ordnet die Liquidation des Nutzniessungsvermögens und die Abtre- tung der Forderungen, die in Nutzniessung stehen, an (Art. 766 und 775 ZGB); 25. er trifft die Anordnungen zur Sicherung des Grundpfandgläubigers (Art. 808 Abs. 1 und 2, 809–811 ZGB); 25. bis er entscheidet über die Ablösung von Grundpfandverschreibungen und Dienstbarkeiten (Art. 736 und 743 f. ZGB; § 144 ter EG ZGB); 2) 26. er entscheidet, ob die vom Grundeigentümer angebotene Sicherheit ge- nüge (Art. 839 ZGB); 27. er trifft die Verfügungen betr. Stellvertretung bei Schuldbrief und Gült (Art. 860 Abs. 3 ZGB); 28. er trifft die Verfügungen betr. Besitzesschutz (Art. 927 und 928 ZGB); 29. er bewilligt Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen im Grundbuch (Art. 960 Ziff. 1, 961 und 966 ZGB); 30. er bestimmt den Ort der Hinterlegung (Art. 92 und Art. 168 OR); 2) 31. er bewilligt den öffentlichen Verkauf von Waren (Art. 93 OR); 32. er ermächtigt den Gläubiger zur Vornahme von Ersatzleistungen und zur Beseitigung rechtswidriger Zustände (Art. 98 OR); 33. er setzt die Frist zur nachträglichen Erfüllung an (Art. 107 OR); 34. er trifft die Anordnungen zur Untersuchung von Viehwährschaftsmän- geln (Art. 202 OR); 35. er trifft die Anordnungen zur Untersuchung und zum Verkauf beanstan- deter Waren (Art. 204 OR); 35. bis er entscheidet über Zahlungserleichterungen und die Rücknahme des Kaufgegenstandes beim Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag (Art. 226 k und 228 OR); 2) 35 ter er entscheidet über die Ansprüche der Vertragsparteien und die Verwen- dung der hinterlegten Miet- und Pachtzinse (Art. 274f OR i.V.m. Art. 259g ff. OR und Art. 288 OR) sowie über die Anfechtung der Kündigung 1) Aufgehoben durch § 9 lit. c EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 28. Okt. 1993 (GS 24, 329). 2) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 222.1
222.1 und das Begehren um Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses (Art. 274f OR i.V.m. Art. 273 OR und Art. 300 OR); 1)
35 quater er entscheidet über das Begehren um Ausweisung aus dem Miet- und Pa chtobjekt (Art. 274g OR und Art. 301 OR); 1)
35 quinquies er entscheidet über das Begehren um Erstreckung des landwirt- schaftlichen Pachtverhältnisses (Art. 26 ff. LPG). 1) 36. er bezeichnet den Sachverständigen zur Nachprüfung des Geschäfts- ergebnisses und der Provisionsabrechnung (Art. 322 a und 322 c OR) 2) ; 36. bis er ermächtigt den Arbeitnehmer zur Verpfändung und zum Vorbezug v on Vorsorgeleistungen (Art. 331 d und 331 c OR); 2) 37. er setzt die Frist an bei mangelhafter oder sonst vertragswidriger Erstel- lung des Werkes (Art. 366 OR); 38. er trifft die Anordnungen zur Untersuchung eines Werkes (Art. 367 OR); 39. er setzt die Fristen zur Herstellung einer neuen Auflage (Art. 383 OR); 40. er trifft die Anordnungen beim Verkauf von Kommissions- und Fracht- gut (Art. 427, 435, 444, 445 und 453 OR); 41. er verfügt die Herausgabe einer im Streit liegenden Sache durch den Se- quester (Art. 480 OR); 41. bis er entscheidet darüber, ob der Solidarbürge vor der Verwertung der F austpfand- und Forderungsrechte belangt werden könne (Art. 496 Abs. 2 OR) und über Begehren des Bürgen auf Einstellung der Betrei- b ung (Art. 501 Abs. 2 OR); 2) 42. er entzieht einem Gesellschafter vorläufig die Vertretungsbefugnis (Art. 565 und 603 OR); 43. er trifft vorsorgliche Massnahmen bei der Auflösung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft (Art. 574 und 619 OR); 44. er kann Liquidatoren abberufen und andere ernennen (Art. 583, 619, 741, 823 und 913 OR); 45. er entscheidet über die Veräusserung von Grundstücken bei der Liquida- tion von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Art. 585 und 619 OR); 46. er bezeichnet den Sachverständigen zur Prüfung der Bücher und Papie- re der Kommanditgesellschaft (Art. 600 OR); 47. er trifft vorsorgliche Massnahmen bei einer Klage auf Auflösung einer und 775 OR); 47. bis er bestimmt den wirklichen Wert der Namenaktien (Art. 685 b OR); 2) 48. er verfügt die Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahme in Ge- schäftsbücher und Korrespondenzen und in Jahresrechnung, Konzern- rechnung und Revisionsberichte (Art. 697, 697 h, 819 und 857 OR); 2) 1) F assung gemäss § 28 EG Behörden und Verfahren in Mietsachen vom 21. Jan. 2001 (GS 27, 81); in Kraft am 7. April 2001. 2) F assung gemäss Änderung vom 16. Dezember 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Januar 2000.
48. bis er trifft die Anordnungen bei der Sonderprüfung (Art. 697a–697g OR); 1) 49. er ordnet die Einberufung einer General- oder Gläubigerversammlung an (Art. 699, 809, 881 und 1164 OR); 50. er bestimmt den Vertreter der Aktiengesellschaft bei Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat (Art. 706 a OR); 1) 51. er nimmt die Erklärungen betreffend Kapitalverlust und Überschuldung entgegen, verfügt die Eröffnung oder Aufschiebung des Konkurses und trifft die erforderlichen Massnahmen (Art. 725, 725a, 817 und 903 OR); 1) 52. er ernennt und beruft die Revisionsstelle ab (Art. 727 e und 727 f OR); 1) 52. bis er verfügt die Auflösung von Gesellschaften (Art. 2 der Schlussbestim- mungen des Bundesgesetzes über die Revision des Aktienrechtes); 1) 53. er trifft die erforderlichen Massnahmen zur Kraftloserklärung von Wert- papieren (Art. 971, 977, 981– 987, 1072–1080, 1098 und 1143 OR); 54. er erklärt die Vollmacht des Vertreters der Gläubigergemeinschaft für er- loschen und trifft beim Dahinfallen der Vollmacht die erforderlichen Massnahmen (Art. 1162 OR). § 136 2. Verfügungen nach SchKG, IPRG und Bankengesetz Im summarischen Verfahren werden folgende Schuldbetreibungs- und K onkurssachen erledigt: 1) 1. Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, vom Konkurs-, vom Arrest- und v om Nachlassrichter sowie vom Richter gemäss Art. 29 ff. und 36 f. des Bankengesetzes 2) getroffen werden; 1) 2. Die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages bei Gläubiger- wechsel (Art. 77 Abs. 3 SchKG) und des Rechtsvorschlages in der Wech- selbetreibung (Art. 181 SchKG); 3. Die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG); 4. Der Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG); 5. Die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete, ausländischer Kolloka- tionspläne sowie ausländischer Nachlassverträge und ähnlicher Verfahren (Art. 166 bis 175 IPRG). § 137 3. Rechtsöffnungsverfahren 1 Im Rechtsöffnungsverfahren hat der Gesuchssteller dem Gesuche die Urkunden beizulegen, auf welche sich die verlangte Rechtsöffnung stützt. 2 ... 3) 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) SR 952.0 3) Aufgehoben durch § 23 Ziff. 2 EG SchKG vom 30. Jan. 1997 (GS 25, 553); in Kraft am 1. Jan. 1997. 222.1
222.1 D. Die Aufforderung zur Klage § 138 – 142 1) E. Die Rechnungsstellung § 143 – 146 1) F. Die Aufhebung des Rechtsvorschlages gegen Kündigungen 2) §§ 147 – 149 3) V. Abschnitt Der Beweis und die Beweismittel A. Allgemeine Bestimmungen § 150 1. Beweisgegenstand und Beweisabnahme 1 Ein Beweis darf nur über erhebliche und streitige Tatsachen, über den In- halt fremden Rechts, von dem der Richter keine sichere Kenntnis hat, sowie über bestehende Übungen und Gebräuche abgenommen werden. 2 Beweise und Gegenbeweise werden nur über bestrittene Tatsachen ge- führt. Als zugestanden gilt in der Regel, was von der Gegenpartei nicht aus- drücklich bestritten ist. Geht aus dem gesamten Verhalten einer Partei hervor, dass sie eine Tatsache bestreiten wollte, ohne eine ausdrückliche Erklärung darüber abgegeben zu haben, so ist eine solche Tatsache als beweisbedürftig zu behandeln. 3 Das Gericht, der Einzelrichter oder der Referent können die Durchfüh- rung der Beweisabnahme mit Ausnahme der Parteibefragung einem Ge- richtsschreiber übertragen. 3) § 151 2. Geständnis 1 W er einen Beweis einzig aus einem Geständnis der Gegenpartei ableitet, hat es in seiner Gesamtheit anzuerkennen. 2 Der Richter entscheidet im Übrigen, ob und wie weit die Wirkung des Geständnisses durch Zusätze oder Einschränkungen beeinträchtigt wird. 3 Kann eine Partei glaubwürdig dartun, dass sie eine Tatsache irrtüm- licherweise zugestanden hat, oder ist sie von der Gegenpartei in schuldhafter W eise dazu veranlasst worden, so kann sie ihr Geständnis zurückziehen. 4 Ein aussergerichtliches Geständnis ist vom Richter nach freiem Ermes- sen zu würdigen. 1) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) Aufgehoben durch Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391). 3) Eingefügt durch Änderung vom 24. Febr. 1994 (GS 24, 441); in Kraft am 1. Juli 1994.
§ 152 3. Ablehnung von Beweisanträgen
1 Der Richter ist jederzeit berechtigt, Beweismittel, welche er nach der Lage der Akten und seiner eigenen Kenntnis der Sache als überflüssig ansieht, abzulehnen, auch wenn sie zu erheblichen Tatsachen angerufen sind. 2 Einen Augenschein oder eine Expertise kann der Richter von sich aus und ohne Antrag einer Partei anordnen. § 153 4. Gemeinsamkeit und Verlust von Beweismitteln 1 Bei den Akten liegende oder beim Richter angemeldete, bestimmt be- zeichnete Beweismittel können von beiden Parteien gleichmässig benützt werden. Der Beweisführer kann darauf nur unter Zustimmung des Gegners v erzichten. 2 Geht ein Beweismittel verloren, so trifft den Nachteil in der Regel die be- weispflichtige Partei. Ist aber der Verlust dem Verschulden des Gegners zu- zuschreiben, so kann der dadurch verunmöglichte Beweis als geführt be- trachtet werden. § 154 5. Beweisbescheid 1 In den Fällen, in denen ein Beweisbescheid zu treffen ist, ordnet das Ge- richt an, über welche Tatsachen, durch welche Partei, allenfalls mit welchen Beweismitteln und binnen welcher Frist der Beweis anzutragen oder zu füh- ren ist. Es ist dabei an die von den Parteien angerufenen Beweismittel und an die im Vorverfahren getroffenen Verfügungen des prozessleitenden Richters nicht gebunden. 2 Wo einer Partei die Beweispflicht auferlegt wird, ist der Beweisgegner auf seinen Antrag gleichzeitig zum Gegenbeweis zuzulassen. 3 Überzeugt sich das Gericht im Laufe des Verfahrens von der Unrichtig- k eit oder Unangemessenheit des von ihm erlassenen Beweisbescheides, so kann es ihn bis zur Urteilsfällung unter Angabe der Gründe ändern. 4 Der Beweisbescheid kann nur mit der Hauptsache weitergezogen wer- den. § 155 6. Arten der Beweismittel 1 Die Richtigkeit einer Tatsache wird dem Richter bewiesen durch Urkun- den, Zeugen, Augenschein, Sachverständige und persönliche Befragung der Pa rteien. 1) 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 222.1
222.1 2 Über die Richtigkeit einer Tatsache entscheidet der Richter nach sorg- fältiger Prüfung der vorgelegten Beweise und unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen nach freier Überzeugung. 3 ... 1) B. Der Beweis durch Urkunden § 156 1. Öffentliche Urkunden Öffentliche Urkunden, d. h. solche, die von den Behörden oder Beamten kraft ihres Amtes und in Beachtung der gesetzlichen Formen ausgestellt sind, erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen, solange nicht die Unrichtig- ke it ihres Inhaltes nachgewiesen ist, vollen Beweis. § 157 2. Privaturkunden 1 Die Beweiskraft privater Urkunden beurteilt der Richter nach freiem Er- messen. 2 Ist die Echtheit einer Privaturkunde bestritten, so wird diese durch die gewöhnlichen Beweismittel erhoben. Das Gericht kann Sachverständige für eine Schriftenvergleichung beiziehen. 3 Zum Zwecke der Benützung im Prozess schriftlich abgegebene Erklä- rungen und Bescheinigungen von Personen, die als Zeugen einvernommen werden können, fallen ausser Würdigung. § 158 3. Urkunden im weitern Sinn Schriftlichen Urkunden gleichwertig sind andere zum Andenken an eine Begebenheit oder zum Zeichen eines Rechtes gesetzte oder gefertigte Gegen- stände wie Marksteine, Grenzzeichen, Modelle, Pläne, Vermessungen usw. Öffentlich errichtet geniessen sie vollen Glauben. In andern Fällen ist ihre Be- weiskraft gleich derjenigen von Privaturkunden. § 159 4. Verdächtige Urkunden 1 Liegen erhebliche Verdachtsgründe vor, dass eine vorgelegte Urkunde gefälscht ist, so kann das Gericht je nach Umständen einer Partei eine Frist zur Anhebung der Strafklage ansetzen oder die Akten von sich aus der Unter- suchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens übermitteln. 2 Die vorläufige Einstellung des hängigen Verfahrens darf nur erfolgen, wenn die Ermittlung der behaupteten Fälschung für den Prozess von rechtlich ausschlaggebender Bedeutung ist. 1) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
§ 160 5. Edition
a) Durch den Beweisführer 1 W er einen Beweis durch Urkunden leisten will, hat diese in der Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. 2 Wi rd eine beglaubigte Abschrift eingereicht, so kann das Gericht jeder- zeit die Vorlegung der Originalurkunde verlangen. § 161 b) Durch den Gegner oder Dritte 1 Sofern eine Partei auf eine Urkunde abstellt, welche sich in der Hand des Gegners oder eines Dritten befindet, so kann dieser vom Gericht zur Vorlage derselben oder einer amtlich beglaubigten Abschrift verhalten werden. 2 Der Dritte kann aber die Vorlegung der Urkunde verweigern, soweit ihr Inhalt sich auf Tatsachen bezieht, über welche er als Zeuge die Aussage ver- weigern könnte. § 162 c) Bestreitung des Urkundenbesitzes 1 Bestreitet der Gegner des Beweisführers oder ein Dritter den Besitz der vo n ihm verlangten Urkunde, ist aber deren Vorhandensein wahrscheinlich, so kann der Beweisführer verlangen, dass der Gegner oder der Dritte vom Ge- richt unter Ermahnung zur Wahrheit und mit dem Hinweis auf die Folgen des f alschen Zeugnisses wie ein Zeuge über den Inhalt und Verbleib der Urkunde abgehört wird. 2 V erweigerung dieser Erklärung durch die Partei kann als Anerkennung des vom Beweisführer behaupteten Inhalts oder der Richtigkeit der einge- reichten Abschrift angesehen werden. § 163 d) Verweigerung und Verunmöglichung der Edition 1 V erweigert der Gegner des Beweisführers die Vorlegung oder gibt er zu, diese absichtlich zum Nachteil des Gegners verunmöglicht zu haben, oder wird dies vom Gericht erkannt, so kann die Tatsache, zu deren Erwahrung die Urkunde angerufen worden ist, als erwiesen angesehen werden. 2 Gegen einen widerspenstigen Dritten sind für die Vorlegung einer Ur- kunde die nämlichen Zwangsmittel anwendbar, wie gegen einen ungehorsa- men Zeugen. § 164 e) Umfang der Editionspflicht Die Teile der Urkunde, welche nicht dem Beweis dienen, können durch Ve rsiegelung oder sonst in angemessener Weise der Einsicht des Richters und der Parteien entzogen werden. Der Richter entscheidet, ob und wieweit dies zulässig sei. 222.1
222.1 C. Der Beweis durch Zeugen § 165 1. Zweck 1 Die Abhörung von Zeugen in einem Prozess hat zum Zweck, die vom Richter als erheblich erklärten Tatsachen abzuklären, welche auf ihrer un- mittelbaren sinnlichen Wahrnehmung beruhen. 2 Ist der Zeuge sachverständig, so kann er zugleich als Sachverständiger befragt werden. § 166 2. Der Zeuge a) Zeugnisunfähigkeit 1 Als unfähiger Zeuge darf nicht abgehört werden, wer die zur Wahrneh- mung eines Vorganges oder Gegenstandes erforderlichen Sinnes- und Gei- steskräfte im Zeitpunkt, da die Wahrnehmung gemacht worden sein muss, nicht besass oder der Fähigkeit ermangelt, früher gemachte Wahrnehmungen richtig wiederzugeben. 2 In Ehesachen kann weder Zeugnis ablegen noch Auskunftsperson sein, wer bei einer Ehe- oder Familienberatung oder bei einer Stelle für Familien- mediation für die Ehegatten tätig gewesen ist. 1) § 167 2) b) Befangenheit § 168 3. Zeugnispflicht a) Umfang 1 Jedermann ist verpflichtet, dem Rufe als Zeuge Folge zu leisten und die ihm vom Richter vorgelegten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Die Ablegung des Zeugnisses dürfen verweigern: 1. die in § 167 Ziff. 1 genannten Personen; 1) Eingefügt durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
2. Seelsorger, Ärzte, Rechtsanwälte und Beamte sowie Mitglieder der So- zialbehörden und in privaten Sozialdiensten tätige Sozialarbeiter über Ge- heimnisse, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes oder Berufes anver- traut werden; 1) 3. Personen, die glaubwürdig versichern, dass die Aussage über die an sie gestellten Fragen ihrer Ehre nachteilig sei oder sie persönlich verantwort- lich machen würde. 2 W enn der Zeuge durch die Beteiligten von der Geheimhaltungspflicht entbunden wird, kann er zum Zeugnis verpflichtet werden. § 169 b) Berufs-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis Die Mitteilung von Berufs-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen kann dem Zeugen nach freiem Ermessen des Richters erlassen werden. § 170 c) Unentschuldigtes Ausbleiben 1 Bleibt ein Zeuge trotz gehöriger Vorladung aus, ohne sich rechtzeitig und gehörig zu entschuldigen, so wird er mit der Ordnungsbusse von 10 bis 50 Franken belegt und den Parteien zum Ersatz der verursachten Kosten ver- pflichtet. 2 Lässt sich voraussehen, dass der Zeuge auch einer zweiten Vorladung nicht Folge leisten werde, so veranlasst der Richter seine polizeiliche Vor- führung. § 171 d) Grundlose Zeugnisverweigerung 1 Die gleichen Folgen treten ein, wenn vom Zeugen die Ablegung des Zeugnisses grundlos verweigert wird. 2 Bei fortgesetzter Weigerung erfolgt nach vorangegangener Verwarnung Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams. 3 Der Zeuge wird dem Beweisführer für den Schaden verantwortlich, den seine Weigerung verursacht hat, und es ist bei dessen Ausmittlung zu vermu- ten, dass das Zeugnis für den Beweisführer günstig gelautet hätte. 1) F assung gemäss § 42 Ziff. 4 des Sozialhilfegesetzes vom 16. Dez. 1982 (GS 22, 375). 222.1
222.1 § 172 4. Verfahren a) Ort der Befragung 1 Die Einvernahme der Zeugen geschieht vor Gericht oder dem Referen- ten in Gegenwart der Parteien oder Vertreter. 2 Ist ein Zeuge durch Krankheit oder Gebrechlichkeit verhindert, persön- lich vor dem Richter zu erscheinen, so kann die Einvernahme durch den be- auftragten Richter und den Gerichtsschreiber in der Wohnung des Zeugen er- folgen. 3 Ausserhalb des Kantons wohnende Zeugen können durch Vermittlung des zuständigen Richters am Wohnsitz einvernommen werden. Verursacht die Einvernahme vor dem hiesigen Richter keine erheblichen Mehrkosten, so soll der Zeuge vor diesen geladen werden. 4 Den Parteien ist stets Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizu- w ohnen. § 173 b) Form der Einvernahme 1 Die Abhörung des Zeugen erfolgt durch den Richter unter Austritt der übrigen Zeugen. Nach Feststellung der Identität, Befragung über Alter, Beruf und Wohnort soll sich der Richter durch geeignete Fragestellung davon über- zeugen, ob er es mit einem unzulässigen Zeugen zu tun hat oder ob dem Zeu- gen das Recht zur Zeugnisverweigerung zusteht. 2 Hierauf macht der Richter den Zeugen auf die Zeugnispflicht und deren Umfang sowie die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerk- sam und ermahnt ihn, die volle Wahrheit zu sagen. 3 Er stellt sodann dem Zeugen diejenigen Fragen, die ihm zur Abklärung des Sachverhalts dienlich erscheinen. Die Mitglieder des Gerichts können die Stellung weiterer Fragen verlangen. Dasselbe Recht steht den Parteien oder allfällig anwesenden Sachverständigen zu; über die Zulässigkeit der Fragen der letzteren entscheidet der Richter. § 174 c) Zurückkommen und Gegenüberstellung Erweist es sich im Laufe des Beweisverfahrens als zweckmässig oder not- wendig, so kann das Gericht auf die Abhörung eines Zeugen zurückkommen. Ebenso können Zeugen zur Aufklärung von Widersprüchen einander sowie den Parteien gegenübergestellt und von neuem abgehört werden.
§ 175 d) Protokollierung
1 Die Aussagen der Zeugen sollen protokolliert und ihnen am Schluss des V erhörs zur Bestätigung, Berichtigung oder Ergänzung vorgelesen werden. 2 We rden die Aussagen den Zeugen nicht vorgelesen, ist ihnen eine Kopie des Protokolls unter Ansetzung einer Frist zur Bestätigung, Berichtigung oder Ergänzung zuzustellen. Dabei sind die Zeugen nochmals zur Wahrheit zu er- mahnen und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage sowie das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen. Lässt der Zeuge die Frist ungenützt verstreichen, gilt das Protokoll als genehmigt. 1) § 176 2) e) Zeugeneid und Handgelübde § 177 5. Verdacht falschen Zeugnisses Besteht dringender Verdacht, dass ein Zeuge die Wahrheit verheimlicht oder falsches Zeugnis abgelegt habe, so sind die Akten der Untersuchungsbe- hörde zur Einleitung einer Strafuntersuchung zuzustellen. Das Verfahren kann in diesem Fall vorläufig eingestellt werden. D. Der Beweis durch Augenschein § 178 1. Zweck Zur Besichtigung von Gegenständen, deren Beschaffenheit für die Beur- teilung des Prozesses von Bedeutung ist, und welche sich nicht leicht in das Gerichtslokal bringen lassen, verfügt sich der Richter an den Ort, wo sie sich befinden. § 179 2. Art der Vornahme 1 Der Augenschein wird entweder durch das Gesamtgericht oder eine Ab- ordnung unter Zuzug des Gerichtsschreibers und in Gegenwart der Parteien vo rg enommen. 1) Eingefügt durch Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391). 2) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 222.1
222.1 2 Zum Augenschein können auch Sachverständige und Zeugen zugezogen und diese an Ort und Stelle einvernommen werden. 3 Soweit es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, kann das Gericht den Ausschluss des Gegners verfügen. § 180 3. Zeitpunkt der Vornahme 1 Der Augenschein findet in der Regel vor der Hauptverhandlung statt. Wi rd er durch das ganze Gericht vorgenommen, kann damit die Hauptver- handlung verbunden werden. 2 Der Augenschein wird vorgenommen, auch wenn eine Partei an der da- für angesetzten Tagfahrt ohne genügende Entschuldigung ausbleibt. E. Der Beweis durch Sachverständige § 181 1. Zweck Stehen Tatsachen in Frage, zu deren Wahrnehmung oder Beurteilung be- sondere Fachkenntnisse erforderlich sind, so sollen auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Sachverständige beigezogen werden. § 181 bis 1) 1 Im Vaterschafts- und Personenstandsprozess können die Parteien und Drittpersonen durch Verfügung des Referenten verpflichtet werden, sich einer Untersuchung, insbesondere einer Blutentnahme, zu unterziehen. 2 Gegen die Verfügung des Referenten können die Parteien und betroffe- ne Drittpersonen binnen zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung beim Ge- samtgericht Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid des Gesamtge- richtes, der ohne mündliche Parteiverhandlung gefällt wird, ist endgültig. 3 W eigert sich im Vaterschaftsprozess der Beweisführer, sich der Untersu- chung oder der Blutentnahme durch einen Sachverständigen zu unterziehen, so ist Verzicht auf das Beweismittel anzunehmen; weigert sich der Beweis- gegner, so kann das Gericht die Tatsache, zu deren Nachweis die Untersu- chung oder die Blutentnahme angeordnet wurde, als bewiesen ansehen. Wei- gert sich ein Dritter, so ist er mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.– zu belegen 1) Eingefügt durch G vom 15. Juni 1964 (GS 18, 589).
Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB dem Strafrichter zu überweisen; v erharrt er auf seiner Weigerung, so hat das Gericht die zwangsweise Durch- führung der Untersuchung oder Blutentnahme anzuordnen. 4 W eigert sich im Personenstandsprozess der Beweisführer, sich der Untersuchung oder der Blutentnahme durch einen Sachverständigen zu unter- ziehen, so ist Verzicht auf das Beweismittel anzunehmen; weigert sich der Beweisgegner oder ein Dritter, so ist er mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.– zu belegen und bei fortgesetzter Weigerung – nach vorangegange- ner Verwarnung – wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB dem Strafrichter zu überweisen; verharrt er auf seiner Weigerung, so hat das Ge- richt die zwangsweise Durchführung der Untersuchung oder der Blutentnah- me anzuordnen. 5 Drittpersonen, die sich einer Untersuchung oder Blutentnahme unterzie- hen müssen, sind für Zeitversäumnis und Auslagen wie Zeugen zu entschädi- gen. § 182 2. Ernennung 1 Als Sachverständige sind nur mündige Personen wählbar, die im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte sind und gegen die kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund vorliegt. Ausserdem müssen sie über die erforderlichen Fa chkenntnisse verfügen. 2 Der Richter bestimmt, ob ein oder mehrere Sachverständige zu ernennen sind. Er ernennt sie, ohne an die Vorschläge der Parteien gebunden zu sein. § 183 3. Instruktion 1 Die vorgenommene Ernennung ist den Sachverständigen schriftlich mit- zuteilen. Diesen sind gleichzeitig die zu beantwortenden Fragen nebst den er- forderlichen Akten und Erläuterungen zu unterbreiten. 2 W enn die Parteien es verlangen, setzt der Richter zur Instruktion der Sachverständigen eine mündliche Verhandlung an. Den Parteien ist die Teil- nahme daran und das Vorbringen von ergänzenden Erklärungen im Rahmen des Expertise-Beschlusses freigestellt. 3 Der Richter ermahnt die Sachverständigen, ihr Gutachten nach bestem W issen und Gewissen abzugeben. § 184 4. Erstattung des Gutachtens Die Sachverständigen erstatten in der Regel einen schriftlichen Bericht. Dieser soll eine kurze Darstellung der Untersuchung, die klare Beantwortung der gestellten Fragen und die dafür massgebenden Erwägungen enthalten. 222.1
222.1 § 185 5. Eingang des Gutachtens 1 Der Richter sorgt für beförderlichen Eingang des Gutachtens. Er kann den Sachverständigen für dessen Abgabe Fristen ansetzen, gegen Säumige mit Ordnungsbusse einschreiten und ihnen überdies den Auftrag entziehen. Er kann die Sachverständigen auch zur ergänzenden mündlichen Berichter- stattung vorladen. 2 Der Richter bestimmt die Entschädigung der Sachverständigen nach freiem Ermessen. § 186 6. Ergänzung und Oberexpertise 1 Nach Eingang des Gutachtens wird es den Parteien zur Kenntnis ge- bracht unter Ansetzung einer Frist, binnen der sie eine Ergänzung, die Vorla- dung der Sachverständigen zu mündlicher Befragung an der Schlussverhand- lung oder die Bestellung von anderen Sachverständigen verlangen können. 2 Der Gerichtspräsident kann unvollständige, unklare oder nicht gehörig begründete Gutachten auch von sich aus zur Ergänzung oder Verbesserung zurückweisen oder dem Gericht die Bestellung neuer Sachverständiger bean- tragen, wenn sich herausstellt, dass die bisherigen ihrer Aufgabe nicht ge- wa chsen sind oder ihre Pflichten offenbar vernachlässigen. F. Der Beweis durch persönliche Befragung 1) § 187 1. Zweck Zur Feststellung bestrittener und erheblicher tatsächlicher Verhältnisse kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die persön- liche Befragung einer oder beider Parteien anordnen. § 188 2. Vertreter der Parteien 1 Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist dieser abzuhören. Ist sie jedoch urteilsfähig und bezieht sich die Einvernahme auf ihre eigene Handlung, Unterlassung oder Wahrnehmung, so muss sie selbst einvernom- men werden. 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
2 Der Richter bestimmt die für eine juristische Person oder eine Handels- gesellschaft abzuhörenden Personen. Ist eine Konkursmasse Partei, kann das Gericht sowohl die Konkursverwaltung als den Gemeinschuldner einverneh- men. § 189 3. Wahrheitspflicht 1 Die Parteien sind verpflichtet, die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Wissentlich wahrheitswidrige Aussagen wer- den gemäss Art. 306 StGBbestraft. 1) 2 Jede Partei darf die Auskunft über Tatsachen, die ihre Ehre berühren, v erweigern. § 190 4. Verfahren 1 Der Gerichtspräsident leitet die persönliche Befragung; er macht die Pa rteien vor ihrer Einvernahme auf ihre Pflichten aufmerksam. 2 Den Mitgliedern des Gerichtes und den Parteien steht das Recht zu, Er- gänzungs- und Erläuterungsfragen stellen zu lassen. § 191 5. Folgen des Nichterscheinens 1 Bleibt eine zur persönlichen Befragung formrichtig vorgeladene Partei aus, ohne sich rechtzeitig und genügend zu entschuldigen, so ist sie in eine Ordnungsbusse und in die Kosten zu verfällen; im Wiederholungsfalle kann die Tatsache, über die sie hätte befragt werden sollen, als bewiesen angenom- men werden. 2 Dieselben Folgen treten ein, wenn eine Partei die Antwort verweigert. § 192 – 199 2) 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 2005 (GS 28, 635); in Kraft am 1. Jan. 2007. 2) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 222.1
222.1 VI. Abschnitt Die Rechtsmittel A. Die Berufung § 200 1. Zulässigkeit und Wirkungen 1 Die Berufung an das Obergericht kann gegen ein kantonsgerichtliches Urteil ergriffen werden, sofern der Streitwert die Berufungssumme erreicht oder nach der Natur der Sache nicht in Geld geschätzt werden kann. Ferner ist die Berufung zulässig gegen Urteile des Einzelrichters betreffend Schei- dung oder Trennung der Ehe auf gemeinsames Begehren. 1) 2 Mit der Berufung können alle Mängel des Verfahrens und des erst- instanzlichen Entscheides angefochten werden. Bei der Scheidung oder Tren- nung der Ehe auf gemeinsames Begehren kann die Auflösung der Ehe nur wegen Willensmängel oder Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensvor- schriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren angefochten wer- den. 1) 3 Wo die Berufung möglich ist, ist die Anwendung anderer Rechtsmittel unzulässig. 4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft des Urteils nur im Umfang der An- träge. Wird bei einem Urteil betreffend Scheidung oder Trennung einer Ehe der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so können auch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden. 1) § 201 2) 2. Erklärung und Frist 1 Die Berufung muss binnen 30 Tagen nach Zustellung des erstinstanz- lichen Urteils bei der Kanzlei des Obergerichts schriftlich und im Doppel ein- gereicht werden. Die Berufung ist zu begründen, und es ist anzugeben, in wel- chen Punkten das erstinstanzliche Urteil angefochten wird, welche neuen V orbringen angerufen und welche Anträge gestellt werden. 2 Die Kanzlei trägt die Berufung im Protokoll ein und übermittelt der Gegenpartei ein Doppel der Berufungsschrift zur Beantwortung binnen 20 Ta g en. § 202 2) 3. Anschluss 1 Hat nur eine Partei die Berufung eingereicht, so kann die andere Partei sich der Berufung in der für diese geltenden Form innert 30 Tagen an 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) F assung gemäss Änderung vom 29. März 1984 (GS 22, 485).
schliessen. Ein Doppel der Anschlussberufung ist dem Berufungskläger zur Beantwortung innert 20 Tagen zuzustellen. 2 Der Hinfall der Berufung hat auch jenen der Anschlussberufung zur Folge. § 203 4. Prüfung 1 Ve rspätet eingereichte Berufungen sind ohne Parteiverhandlung unter Mitteilung an die Parteien zurückzuweisen. 2 Der Präsident prüft nach Eingang der Akten, ob die sachliche Zustän- digkeit des Obergerichtes gegeben sei. Erscheint sie ihm als nicht gegeben, oder hält er sie für zweifelhaft, so legt er die Akten dem Gericht vor, das dar- über ohne Parteiverhandlung entscheidet. § 204 5. Verhandlung 1 In der Berufungsverhandlung sind jeder Partei zu Berufung und An- schlussberufung je ein Vortrag gestattet; der erste Vortrag steht dem Beru- fungskläger, wenn beide Parteien die Berufung erklärt haben, dem Kläger zu. 2 Nach dem Schriftenwechsel können die Parteien mit Zustimmung des Gerichts auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichten. 1) § 205 6. Nova 1 Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen, Bestreitungen, Einre- den und Beweismittel sind nur zulässig, wenn eine Partei wahrscheinlich macht, dass sie jene früher entweder nicht gekannt oder trotz aller Anstren- gung nicht habe anrufen können. 2 In Ehesachen können neue Tatsachen und Beweismittel bis zum Ab- schluss des Schriftenwechsels vorgebracht werden. Soweit es sich um Tat- sachen handelt, welche später eingetreten sind, ist ihr Vorbringen bis zur Berufungsverhandlung zulässig. Neue Rechtsbegehren müssen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst wor- den sind. 2) § 206 7. Beweisverfahren 1 Das Obergericht kann das Beweisverfahren entweder selbst durchführen oder die Streitsache unter Aufhebung des Urteils zur Abnahme des Beweises und nachherigen Neubeurteilung zurückweisen. 3) 1) F assung gemäss Änderung vom 29. März 1984 (GS 22, 485). 2) Eingefügt durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000. 3) Eingefügt durch Änderung vom 24. Febr. 1994 (GS 24, 441); in Kraft am 1. Juli 1994. 222.1
222.1 2 Das Verfahren ist im Übrigen dasselbe wie vor dem Kantonsgericht. § 207 8. Ausbleiben der Parteien Das Nichterscheinen der einen oder beider Parteien vor Obergericht hat k einen Rechtsnachteil zur Folge. Die erschienene Partei wird zum Vortrag zu- gelassen und das Urteil auf Grund dieser Anbringen und der Akten gefällt. B. Die Beschwerde § 208 1. Zulässigkeit Die Beschwerde ist zulässig: 1. gegen Erledigungsverfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten im sum- marischen Verfahren, wenn der Streitwert Franken 500.– übersteigt oder unbestimmt ist oder das Bundesrecht einen Weiterzug ohne Rücksicht auf den Streitwert vorsieht; nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten wer- den können Verfügungen, durch die eine Beweisabnahme zu ewigem Ge- dächtnis angeordnet wurde; 1) 2. wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege oder ungebühr- licher Behandlung durch Richter oder gerichtliche Beamte; 3. gegen Zuständigkeit- und Unzuständigkeitserklärungen der Friedensrich- ter, des Kantonsgerichtspräsidenten als Einzelrichter und des Kantonsge- richtes; 2) 4. gegen prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse der Friedensrichter, des Kantonsgerichtspräsidenten als Einzelrichter und des Kantonsgerich- tes, wenn klare Prozessvorschriften verletzt worden sind oder wenn die Entscheidungen Folgendes zum Gegenstand haben: 2) a) Zulassung eines Vertreters, b) Ablehnung einer Gerichtsperson, c) Sicherstellung von Prozesskosten, d) Bewilligung, Nichtbewilligung oder Entzug der unentgeltlichen Pro- zessführung, e) Erlass provisorischer Massnahmen, f) Anhöhrung und Vertretung des Kindes in Ehesachen (Art. 144 und 146 ZGB). 1) F assung gemäss § 23 Ziff. 2 EG SchKG vom 30. Jan. 1997 (GS 25, 553); in Kraft am 1. Jan. 1997. 2) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541 und 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
5. gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidenten im Vollstreckungs- v erfahren; 6. gegen die Verhängung von Ordnungsbussen; 7. gegen Verfügungen und Beschlüsse, durch die ein Dritter in seinen Rechten verletzt wird; 8. ... 1) 9. gegen Urteile des Kantonsgerichtspräsidenten als Einzelrichter und des Kantonsgerichtes, wenn sie nur in Bezug auf die Tragung der Kosten an- gefochten werden und diese Fr. 500.– übersteigen; 2) 10. gegen Erledigungsbeschlüsse des Kantonsgerichts; 2) 11. gegen Verfügungen der Betreibungsämter und des Konkursamtes (Art. 17 SchKG); 3) 12. gegen Urteile der Friedensrichter wegen Verletzung materiellen Rechtes, offenbar unrichtiger Akten- und Beweiswürdigung und bei Verletzung bestimmter Prozessvorschriften. 13. ... 4) § 209 2. Wirkungen 1 Die Beschwerde hemmt an sich die Rechtskraft und Vollziehbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Doch kann der Präsident der Beschwerde- instanz auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass diese Wirkung ein- treten solle. 2 Wi rd das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine im Laufe einer münd- lichen Verhandlung gefällte Verfügung oder einen solchen Beschluss ergrif- fen, so kann der Beschwerdeführer gleichwohl angehalten werden, sich wei- ter auf die Verhandlung einzulassen. § 210 3. Verfahren a) Fristen 1 Die Beschwerde ist binnen 10 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an, oder, wenn eine solche nicht stattfindet, sofort nach der mündlichen Eröff- nung anzumelden und binnen 10 Tagen der Gerichtskanzlei schriftlich und im Doppel unter Beifügung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüg- lichen Belege einzureichen und zu begründen. 1) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) F assung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391). F assung gemäss § 23 Ziff. 2 EG SchKG vom 30. Jan. 1997 (GS 25, 553); in Kraft am 1. Jan. 1997. 4) Aufgehoben durch § 2 des KRB vom 30. April 1981 betr. Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichts- barkeit (GS 22, 73). 222.1
222.1 2 Im summarischen Verfahren kann der Richter die Beschwerdefrist in dringlichen Fällen bis auf 24 Stunden abkürzen. 3 Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Fristen gebunden. § 211 b) Schriftenwechsel W enn sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet darstellt, so wird das Doppel der Vorinstanz zur allfälligen Vernehmlassung sowie der Gegenpartei zur Beantwortung unter Fristansetzung zugestellt. Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel stattfinden. § 212 1) c) Noven Neue Vorbringen sind – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur unter den in § 205 genannten Bedingungen zulässig. § 213 d) Umfang der Prüfung Mit der Beschwerde können (abgesehen von § 208 Ziff. 2, 12 und 13) alle Mängel des Verfahrens sowie des Entscheides gerügt werden. § 214 e) Entscheid Ist die Beschwerde begründet, so hebt die Beschwerdeinstanz den ange- fochtenen Entscheid auf und fällt auf Grundlage der Akten und der gemach- ten Erhebungen ohne mündliche Verhandlungen an dessen Stelle einen neuen Entscheid. § 214 bis 2) f) Rückweisung Erscheint die Sache aufgrund der vorliegenden Akten noch nicht spruch- reif, kann die Justizkommission sie zur weitern Abklärung und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückweisen. 1) F assung gemäss § 23 Ziff. 2 EG SchKG vom 30. Jan. 1997 (GS 25, 553); in Kraft am 1. Jan. 1997. 2) Eingefügt durch Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).
C. Die Wiederaufnahme des Verfahrens § 215 1. Zweck und Voraussetzungen Gegenüber den im ordentlichen Verfahren erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Urteilen oder Erledigungsbeschlüssen kann durch die Wieder- aufnahme des Verfahrens die Änderung durch neue Beurteilung des Streit- f alles nachgesucht werden: 1. wenn das Gericht einzelne streitige Punkte des Rechtsbegehrens nicht be- urteilt hat; 1) 2. wenn im Versäumnisverfahren der Ausgebliebene nicht formrichtig vor- geladen oder wenn er aus wichtigen Gründen verhindert war, zu erschei- nen und sein Ausbleiben zu entschuldigen; 3. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren Geltendmachung vor Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides trotz Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre; 4. wenn durch Strafurteil festgestellt wird, dass durch eine strafbare Hand- lung zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wur- de. Die Feststellung der Einwirkung durch eine strafbare Handlung kann in anderer Weise als durch Strafurteil erfolgen, wenn die Einleitung oder Durchführung des Strafverfahrens aus andern Gründen als wegen Mangel an Beweis nicht möglich ist; 5. wenn bei einer rechtskräftigen Vereinbarung über die vermögensrecht- lichen Folgen in Ehesachen Mängel im Vertragsschluss vorliegen. 2) § 216 2. Gesuch 1 Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens muss binnen 30 Tagen seit der Eröffnung des Urteils oder seit dem Bekanntwerden bzw. Eintreten des Grundes, im Falle von § 215 Ziff. 3 zudem spätestens binnen 10 Jahren v om Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils an gerechnet schriftlich und im Doppel bei demjenigen Gericht eingereicht werden, welches in letzter Instanz entschieden hat. 2 Es muss die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe und die Be- zeichnung der für die Zulassung des Gesuches erforderlichen Beweise ent- halten. 1) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) Eingefügt durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000. 222.1
222.1 3 Die Frist beginnt frühestens mit dem Tage der Rechtskraft des letzt- instanzlichen Urteils zu laufen. § 217 3. Verfahren a) Vorbereitende Massnahmen Der Präsident des angerufenen Gerichtes oder der Einzelrichter überweist das Doppel des Gesuches der Gegenpartei zur Kenntnisnahme und Vernehm- lassung, trifft die der Sachlage entsprechenden provisorischen Massnahmen und hemmt, nötigenfalls gegen Sicherstellung, die Vollstreckbarkeit des Ent- scheides, wenn dieser noch nicht vollzogen ist. § 218 b) Prüfung der Zulässigkeit Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist wird über die Frage der Zulässig- k eit der Wiederaufnahme des Verfahrens eine mündliche Parteiverhandlung angesetzt, in welcher die von den Parteien anerbotenen und für die Zulässig- ke it erheblichen Beweise abgenommen werden. § 219 c) Rechtsmittel Gegen den die Wiederaufnahme aussprechenden oder ablehnenden Ent- scheid sind Rechtsmittel nur insoweit möglich, als solche gegen den an- gefochtenen Entscheid möglich gewesen wären. § 220 4. Neue Beurteilung 1 Wi rd die Wiederaufnahme ausgesprochen und der angefochtene Ent- scheid aufgehoben, so tritt das Gericht sofort auf die neue Beurteilung des Prozesses ein; erfordert sie besondere Vorbereitungen, so wird dafür eine be- sondere Verhandlung angesetzt. 2 Gegen den Entscheid sind diejenigen Rechtsmittel zulässig, die gegen- über dem ursprünglichen Urteil zulässig waren.
VII. Abschnitt Der Vollzug der Urteile § 221 1. Im Allgemeinen Der Vollzug der rechtskräftigen richterlichen Entscheide erfolgt auf dem We ge der Betreibung, wenn der Entscheid auf Geldzahlung oder Sicherheits- leistung lautet, im Übrigen auf dem Wege des Befehlsverfahrens. § 222 2. Besondere Fälle 1 Lautet das Urteil auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung, so ve rschafft ihm der Kantonsgerichtspräsident auf Verlangen des Berechtigten im Wege des Befehls Nachachtung, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, Androhung von Busse und der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams. 2 Wi rd dem Befehl nicht oder unvollständig Folge geleistet, so ordnet der Richter den Urteilsvollzug durch Dritte oder die Polizei auf Kosten des Pflichtigen an. 3 Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. 4 Lautet das Urteil auf Herausgabe einer beweglichen Sache, so kann der Richter nach fruchtlosem Fristablauf diese polizeilich wegnehmen lassen. § 223 3. Umwandlung Ist die gehörige Erfüllung einer persönlichen Leistung nicht möglich oder die Sache nicht auffindbar, so wandelt der Richter die Verpflichtung im sum- marischen Verfahren in eine solche zu entsprechender Geldleistung um. Die Festsetzung erfolgt nötigenfalls auf Grund eines Beweisverfahrens und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. § 224 4. Abstand und Vergleich 1 Der dem Gericht schriftlich eingereichte oder zu Protokoll gegebene Ve r gleich und der dem Gericht erklärte Abstand werden einem rechtskräfti- gen Urteil gleichgeachtet. 2 Klageanerkennung und Vergleich vor dem Friedensrichter haben diesel- be Wirkung. 222.1
222.1 § 225 5. Ausserkantonale Entscheide 1 Rechtskräftige Urteile anderer Kantone und in der Schweiz gefällte Schiedssprüche sind den im Kanton erlassenen gleichgestellt. 2 – 3 1) § 226 6. Rechtsmittel Gegen den Entscheid des Einzelrichters ist das Rechtsmittel der Be- schwerde zulässig. § 226 bis 2) 7. Anerkennung und Vollstreckung nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, g eschlossen in Lugano am 16. September 1988 1 Der Kantonsgerichtspräsident ist zuständig zur Anerkennung und V ollstreckbarerklärung von Entscheidungen im Sinne der Art. 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Übereinkommens. 2 Das Verfahren richtet sich – soweit das Bundesrecht nichts Anderes be- stimmt – sinngemäss nach den Vorschriften dieses Gesetzes über das summa- rische Verfahren. 3 Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet über Anträge gemäss Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ohne Anhörung des Schuldners. 4 Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten ist die Beschwer- de an die Justizkommission des Obergerichts gemäss § 208 ff. zulässig. Der Entscheid der Justizkommission kann gemäss Art. 37 Abs. 2 bzw. Art. 41 des Übereinkommens mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht an- gefochten werden. 5 ... 4) 1) Aufgehoben durch Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391). 2) Eingefügt durch Änderung vom 25. Juni 1992 (GS 24, 87). 3) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 4) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
VIII. Abschnitt Übergangsbestimmungen § 227 1. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1941 in Kraft. § 228 2. Anwendung des alten Rechts Prozesse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des bisherigen Rechtes durchzuführen. Doch finden die in den Abschnitten V–VII enthaltenen Vorschriften sofort Anwendung. § 229 3. Vollziehungsvorschriften 1 Die zur Vollziehung dieses Gesetzes nötigen Ausführungsvorschriften werden vom Obergericht auf dem Verordnungswege erlassen. 2 Das Obergericht erlässt insbesondere auf den Termin des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Tarif für die Gerichts- und Anwaltskosten. § 230 4. Aufgehobene Bestimmungen henden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: 1. Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 15. Weinmonat 1863 1) und die Vollziehungsreglemente zur Zivilprozessordnung vom 1. Hornung 1864 2) ; 2. Grossratsbeschluss betr. Abänderung der Bestimmungen über den Pro- v okationsprozess vom 27. Christmonat 1871 3) ; 3. Übergangsbestimmungen betreffend die Rechtspflege vom 24. Juni 1874 hinsichtlich der zivilprozessualen Bestimmungen 4) ; 4. Kantonsratsbeschluss betr. Behandlung von Ehestreitigkeitssachen vom 29. November 1875 5) ; 1) GS 4, 169 2) GS 4, 259 3) GS 5, 127 4) GS 5, 255 5) GS 5, 377 222.1
222.1 5. §§ 7–10 des Gesetzes betr. Wechselprotest, Wechselprozess und Wech- selexekution vom 4. September 1884 1) ; 6. §§ 14 –20 und §§ 26 –37 der Einführungsbestimmungen zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. Oktober 1891 2) ; 7. Verordnung betr. Feststellung des Nachlassverfahrens vom 17. Februar 1894 3) ; 8. Gesetz betr. Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistan- des vom 18. März 1897 4) ; 9. Gesetz betr. das Verfahren bei Ausübung der Einzelkompetenz des Frie- densrichters und des Kantonsgerichtspräsidenten vom 6. November 1902 5) ; 10. Kantonsratsbeschluss betr. das Verfahren bei der Gewährleistung im V iehhandel vom 28. Dezember 1911 6) ; 11. Vollziehungsverordnung zum Gesetz betr. die Einführung des Schweiz. Zivilgesetzbuches und zum Kantonsratsbeschluss vom 28. Dezember 1911 betr. das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel vom 20. Januar 1912 7) ; 12. § 14 des Gesetzes betr. Einführung der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung vom 23. Oktober 1916 8) ; 13. Verordnung betr. das Verfahren vor Kantonsgericht bzw. vor dem Kan- tonsgerichtspräsidenten als einziger kantonaler und erster Instanz in Rechtsstreitigkeiten aus dem Bundesgesetz über die Kranken- und Un- f allversicherung vom 11. Mai 1918 9) ; 14. Gerichtsgebührentarif vom 28. November 1918 10) ; 15. Verordnung betr. das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten aus dem Bundes- gesetz vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 betr. die Arbeit in den Fabriken vo m 9. Dezember 1919 11) ; 1) GS 7, 9 2) GS 7, 200 3) GS 7, 349 4) GS 8, 69 5) GS 9, 133 6) GS 10, 97 7) GS 10, 117 8) GS 10, 399 9) GS 10, 467 10) GS 10, 483 11) GS 10, 347
16. § 10 der Vollziehungsbestimmungen zum Bundesgesetz betr. die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und zum Bundesgesetz betr. die Ar- beitszeit in den Fabriken vom 27. Juni 1919 und bezüglichen eidgenös- sischen Verordnungen vom 17. Dezember 1919 1) ; 17. Gesetz betr. teilweise Abänderung der Einführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 14. Oktober 1920 2) ; 18. Verordnung betr. das Verfahren bei Eheeinspruchsklagen vom 23. Juni 1932 3) ; 19. ... 4) 1) GS 10, 543 2) GS 11, 105 3) GS 13, 27 4) Aufgehoben durch Ziff. II des G vom 24. Mai 1956 betr. Abänderung des G über die Brandversicherung der Gebäude (GS 17, 337). 222.1
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