Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen (141.221)
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Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen

1 141.221 Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen vom 12.08.1987 (Stand 12.08.1987) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte 1 ) und in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 des Dekretes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte 2 ) , auf Antrag der Präsidialabteilung, beschliesst:

Art. 1

1 Die Staatskanzlei versieht die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) mit Ord nungsnummern.

Art. 2

1 Die Numerierung der Listen erfolgt entsprechend der Zahl der Parteistimmen, welche bei den letzten Gesamterneuerungswahlen erzielt wurden, wobei die Parteistimmen mehrerer Listen derselben politischen Gruppierung zusammen gezählt werden. Die Liste mit der höchsten Parteistimmenzahl erhält die Num mer 1. Die Listen derselben politischen Gruppierung sind fortlaufend zu nume rieren.

Art. 3

1 Gegenüber den letzten Gesamterneuerungswahlen neu eingereichte Listen erhalten eine durch das Los zugeteilte Nummer.

Art. 4

1 Der Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 1982 wird aufgehoben.

Art. 5

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) SR 161.1
2) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1987 d 225 | f 231
141.221 2 Bern, 12. August 1987 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Nuspliger
3 141.221 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.08.1987 12.08.1987 Erlass Erstfassung 1987 d 225 | f 231
141.221 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.08.1987 12.08.1987 Erstfassung 1987 d 225 | f 231
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