Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie z... (113.21)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) vom 30. November 2007 (Stand 1. September 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän der (AuG) vom 16. Dezember 2005 1 ) und des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 2 ) , gestützt auf Artikel 17 Absatz 2, Artikel 44 und Artikel 72 Ziffer 2 und 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: 1. Regelung der Anwesenheit

Art. 1

An- und Abmeldung 1 Ausländische Personen haben sich nach den Vorschriften der Einwohnerregisterverordnung 4 ) an- und abzumelden. * 2 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Abgeltung der Gemeinden für die Führung des Einwohnerregisters in Bezug auf aus ländische Personen. *

Art. 2

Stellungnahmen a. Familiennachzug, Einladungsbegehren 1 Die Abteilung Migration holt bei Gesuchen um Familiennachzug, für den kein gesetzlicher Anspruch besteht, und Einladungsbegehren eine Stel lungnahme der zuständigen Einwohnergemeinde ein, sofern die Voraus setzungen für den Aufenthalt nicht eindeutig gegeben sind. 1) Seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG), SR 142.20 2) SR 142.31 3) GDB 101.0 4) GDB 113.11 OGS 2007, 81

Art. 3

b. Härtefallgesuche im Asylbereich 1 Die Abteilung Migration holt bei Härtefallgesuchen im Asylbereich beim kantonalen Sozialamt eine Stellungnahme zur finanziellen Unabhängig keit und zum Stand der Integration der Gesuchstellenden ein. 2. Sozialhilfe und Nothilfe

Art. 4

Anspruch 1 Sozialhilfe- oder Nothilfeleistungen werden gemäss Art. 86 AuG und

Art.

80 ff. AsylG gewährt. 2 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese können von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abweichen.

Art. 5

Kostentragung 1 Die vom Bund nicht übernommenen Sozialhilfekosten für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung aufgeführt sind, werden vom Kanton getragen. 2 Die vom Bund nicht übernommenen Sozialhilfekosten für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung aufgeführt sind, werden je zur Hälfte vom Kanton und den Einwohnergemeinden getragen. Die Auftei lung der Kosten des Rechnungsjahres unter den Einwohnergemeinden erfolgt nach Massgabe der Wohnbevölkerung gemäss Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahres. 3 Die Einwohnergemeinden tragen die Sozialhilfekosten für ausserhalb der Bundeszuständigkeit stehende Flüchtlinge und vorläufig aufgenom mene Personen. Sie tragen die Nothilfekosten für Personen mit Nichtein tretensentscheiden und für rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende ge mäss Art. 5 ff. des Sozialhilfegesetzes 5 ) . * 4 Für die angemessene Beteiligung an den Integrationskosten gemäss

Art.

91 Abs. 4 AsylG ist für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 dieser Verord nung aufgeführt sind, der Kanton zuständig. Für Kosten für ausserhalb der Bundeszuständigkeit stehende Flüchtlinge und vorläufig aufgenom mene Personen sind die Einwohnergemeinden zuständig. * 5) GDB 870.1 2

Art. 6

Ergänzendes Recht 1 Sofern Bundes- und kantonales Recht oder diese Verordnung nicht et was anderes bestimmen, gelten für Asylsuchende, vorläufig Aufgenom mene und Flüchtlinge im Bereich der Sozialhilfe die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes 6 ) . 3. Zwangsmassnahmen

Art. 7

Verfügungen 1 Die Abteilung Migration erlässt die Verfügung über die kurzfristige Fest haltung, die Ein- und Ausgrenzung, die Vorbereitungs- und Ausschaf fungshaft sowie die Durchsetzungshaft (Art. 72 ff. AuG). 2 Sie ordnet diese Massnahme erst an, wenn mildere Vorkehren nicht ausreichen. Ihre Dauer ist auf das notwendige Mindestmass zu beschrän ken. 3 Der Haftbefehl enthält den Haftgrund und Hinweise auf die Rechte der inhaftierten Person. Er wird der inhaftierten Person in einer für sie ver ständlichen Sprache mündlich und auf Deutsch schriftlich eröffnet.

Art. 8

Hafteröffnung 1 Die Abteilung Migration hat die inhaftierte Person, nötigenfalls unter Bei zug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin: a. über den Haftgrund zu orientieren; b. zum Haftgrund anzuhören; c. über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über das Recht auf Akteneinsicht und die Befugnis, einen Rechtsbeistand beizuziehen; d. über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren; die Inhaftierung benachrichtigt werden soll; g. über die Umstände des Haftvollzugs zu orientieren. 2 Die Abteilung Migration führt über die Orientierung und Befragung Proto koll. 6) GDB 870.1 3

Art. 9

Benachrichtigung 1 Die Abteilung Migration meldet den zuständigen Bundesbehörden un verzüglich die angeordnete Zwangsmassnahme 7 ) . 2 Die Abteilung Migration überweist die Haftakten sofort dem Kantonsge richtspräsidium und meldet der Gefängnisverwaltung die Einweisung in das Gefängnis Sarnen. 3 Sie benachrichtigt die gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e dieser Verordnung be zeichnete Person oder Organisation.

Art. 10

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung 1 Das Kantonsgerichtspräsidium bestimmt den Termin für die mündliche Verhandlung, sorgt für die Vorladung und lässt einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin aufbieten. 2 Die Abteilung Migration ist zur mündlichen Verhandlung vorzuladen. 3 Das Kantonsgerichtspräsidium gewährt auf Verlangen Akteneinsicht, worauf in der Vorladung hinzuweisen ist.

Art. 11

Mündliche Verhandlung 1 Soweit das Bundesrecht es vorschreibt, ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2 Die inhaftierte Person und eine Vertretung der Abteilung Migration ha ben an der Verhandlung teilzunehmen. 3 Ein allfälliger Rechtsbeistand kann an der Verhandlung teilnehmen. 4 Über die Verhandlung ist vom Kantonsgerichtspräsidium Protokoll zu führen.

Art. 12

Entscheidungsgrundlagen 1 Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet aufgrund der Akten und der Vorbringen. Es kann ergänzende Beweismassnahmen anordnen.

Art. 13

Entscheid und Eröffnung 1 Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet in der Regel unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung. 7)

Art.

73, 74, 75, 76, 77, 78 AuG 4
2 Der Entscheid wird der inhaftierten Person nach Möglichkeit mündlich eröffnet und nachträglich schriftlich und begründet zugestellt. Die Gefäng nisverwaltung wird mit dem Entscheiddispositiv und den Angaben allfälli ger besonderer Haftbedingungen bedient. 3 Wird die Haft bestätigt, so ist im Entscheid auf das Recht, ein Haftentlas sungsgesuch zu stellen, aufmerksam zu machen.

Art. 14

Verlängerung der ausländerrechtlichen Haft 1 Beabsichtigt die Abteilung Migration eine Verlängerung einer ausländer rechtlichen Haft, so hört sie dazu die inhaftierte Person an und erstellt darüber ein Protokoll. Der Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung ist samt Anhörungsprotokoll spätestens vier Arbeitstage vor Ablauf der bereits bewilligten Haft beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen. 2 Die Vorschriften von Art. 10 ff. dieser Verordnung finden sinngemäss Anwendung.

Art. 15

Haftvollzug 1 Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten und in Anwendung der für den Haftvollzug geltenden Gefängnisordnung zu vollziehen. Die Zusammenle gung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist zu ver meiden (Art. 81 Abs. 2 AuG). 2 Die ausländerrechtliche Haft darf im Gefängnis Sarnen nur während kur zer Zeit vollzogen werden (Ausbau und Vollzugsregime Stand 2006). Dauert die Haft länger als zehn Tage, darf sie in der Regel nur noch in Räumlichkeiten vollzogen werden, die ausschliesslich dem Vollzug der ausländerrechtlichen Haft dienen. Andernfalls ist die Haftentlassung anzu ordnen. 3 Ausnahmsweise kann das Kantonsgerichtspräsidium die Aufenthalts dauer um höchstens eine Woche verlängern, insbesondere wenn: a. die Ausschaffung innert Wochenfrist vollzogen wird; b. die Ein- oder Ausgrenzung vorbereitet wird; c. die inhaftierte Person nicht transportfähig ist; d. die inhaftierte Person innert Wochenfrist eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt; e. die inhaftierte Person innert Wochenfrist in Untersuchungs- oder Si cherheitshaft versetzt wird; f. die inhaftierte Person einer Disziplinarstrafe unterzogen wird. 5
4 Mit schriftlicher Zustimmung der inhaftierten Person gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidium sind länger dauernde Ausnahmen möglich. 5 Die Persönlichkeitsrechte der inhaftierten Person dürfen nur soweit be schränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebs der Haftanstalt rechtfertigen. Die Inhaftierten können mit dem Rechtsbeistand unbeschränkt mündlich und schriftlich verkehren, im Rahmen der Gefängnisordnung Besuche empfangen und mit Angehöri gen und Bezugspersonen korrespondieren. 6 Den Bedürfnissen von inhaftierten Jugendlichen ist besonders Rech nung zu tragen. 7 Über die Haftmodalitäten, wie Unterbringung, Besuche, ärztliche Betreu ung, Beschäftigung usw., entscheidet im Rahmen der Gefängnisordnung die Abteilung Migration.

Art. 16

Haftentlassungsgesuch 1 Sofern die Abteilung Migration auf ein Haftentlassungsgesuch hin die in haftierte Person nicht entlässt, überweist sie das Gesuch zum weiteren Verfahren gemäss Art. 10 ff. dieser Verordnung unverzüglich dem Kantonsgerichtspräsidium. 2 Die Abteilung Migration kann an der mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium teilnehmen und Anträge stellen. 3 Bei einem negativen Entscheid ist die inhaftierte Person auf die Möglich keit eines weiteren Haftentlassungsgesuchs gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG aufmerksam zu machen. 4 Bei weiteren Haftentlassungsgesuchen ist das Verfahren sinngemäss anzuwenden.

Art. 17

Durchsuchung von Personen und Sachen 1 Die Abteilung Migration ordnet die Durchsuchung von Personen und Sa chen nach Art. 70 Abs. 1 AuG an.

Art. 18

Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen 1 Das Kantonsgerichtspräsidium ordnet auf begründetes Begehren der Abteilung Migration die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räu men nach Art. 70 Abs. 2 AuG an. 6
2 Die Kantonspolizei führt die Durchsuchungen durch. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 8 ) finden sinngemäss Anwendung. *

Art. 19

Beschwerdeverfahren 1 Gegen Verfügungen der Abteilung Migration über die Ein- und Ausgren zung sowie des Kantonsgerichtspräsidiums betreffend die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft kann innert zehn Tagen schrift lich und begründet beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. * 2 Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 3 Das Obergericht entscheidet aufgrund der Akten. Es kann eine mündli che Verhandlung anordnen. * 4 Der Entscheid ist schriftlich zu erlassen.

Art. 20

Rechtsbeistand 1 Die inhaftierte Person kann einen Rechtsbeistand beiziehen. 2 Über die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entschei det das zuständige Gerichtspräsidium.

Art. 21

Anwendbares Recht 1 Sofern Bundes- oder kantonales Recht oder diese Verordnung nicht et was anderes bestimmen, gelten für Zwangsmassnahmen sinngemäss die Vorschriften der Strafprozessordnung 9 ) . 4. Zuständigkeiten

Art. 22

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat sorgt für die notwendigen Strukturen zur Unterbrin gung und Betreuung von zugewiesenen: a. Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommenen Personen in Bundeszuständigkeit; b. anerkannten Flüchtlingen in Bundeszuständigkeit (Ausweis B und F) sowie von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung. 8) SR 312.0 9) SR 312.0 7
2 Der Regierungsrat: a. kann den Vollzug von Integrationsaufgaben in Ausführungsbestim mungen regeln; b. erlässt einen Tarif für die arbeitsmarktlichen Gebühren; c. erlässt Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhil fe gemäss Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung; d. kann zur Unterbringung und Betreuung der in Abs. 1 genannten Per sonen Verträge mit Dritten abschliessen.

Art. 23

Sicherheits- und Sozialdepartement 10 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Sozialhilfe an Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen gemäss

Art.

22 Abs. 1 Bst. a und b dieser Verordnung. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement sorgt für die Bereitstellung bzw. Beschaffung der notwendigen Einrichtungen zum Vollzug der Zwangs massnahmen nach Art. 15 ff. dieser Verordnung (Art. 81 Abs. 2 AuG).

Art. 24

Sozialamt 1 Das Sozialamt ist bei den in Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Personen zuständig für die Koordination der Zuweisung an die Einwohnergemeinden, die Betreuung, die Unterstützung und die Integrati on. 2 Das Sozialamt: a. ist Koordinationsstelle zu beauftragten Dritten und kann diesen Wei sungen erteilen; b. besorgt in seinem Zuständigkeitsbereich den Verkehr mit den Bun desstellen; c. sorgt bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Zuwei sung einer Vertrauensperson (Art. 17 AsylG). 10) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorge nommen. 8

Art. 25

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei führt im Auftrag der Abteilung Migration oder der Staatsanwaltschaft Abklärungen sowie Durchsuchungen im Sinne von

Art.

70 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 AsylG durch. * 2 Die Kantonspolizei: a. vollzieht die von der Abteilung Migration verfügten Verhaftungen, Vorführungen und Ausschaffungen; b. kann bei Haftverfahren von der Abteilung Migration zu Sicherheits zwecken und zur Unterstützung beigezogen werden.

Art. 26

* Staatsanwaltschaft 1 Die Staatsanwaltschaft meldet gestützt auf Art. 97 AuG der Abteilung Migration die Anhebung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen sowie Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.

Art. 27

Abteilung Migration a. Vollzugsauftrag 1 Die Abteilung Migration vollzieht das Bundesgesetz über Ausländerin nen und Ausländer sowie das Asylgesetz, soweit keine andere Behörde zuständig ist. 2 ... *

Art. 28

b. Gebührenherabsetzung 1 Die Abteilung Migration kann ausnahmsweise die Gebühren herabset zen oder ganz auf eine Gebühr verzichten, wenn es die finanziellen Ver hältnisse der Betroffenen rechtfertigen. 2 Rechtmässig geforderte und bezahlte Gebühren werden nicht zurücker stattet, auch wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird, die Aufenthaltsdauer abgekürzt oder die Bewilligung widerrufen oder entzo gen worden ist.

Art. 29

c. Amtshilfe und Datenbekanntgabe 1 Die Abteilung Migration kann im Einzelfall Dritten auf Verlangen jene Personendaten bekanntgeben, welche sie zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben benötigen. 9
2 Das Sozialamt hat im Einzelfall der Abteilung Migration auf Verlangen jene Personendaten bekanntzugeben, die es im Rahmen des Vollzugs seiner Integrationsaufgabe bearbeitet hat. *

Art. 30

Kantonsgerichtspräsidium 1 Das Kantonsgerichtspräsidium ist die richterliche Behörde gemäss

Art.

80 Abs. 2 ff. AuG.

Art. 31

Strafbehörden 1 Die kantonalen Strafbehörden orientieren gestützt auf Art. 97 AuG die Abteilung Migration umgehend über rechtskräftige Strafbefehle und Straf urteile wegen Vergehen und Verbrechen von im Kanton wohnhaften aus ländischen Personen.

Art. 32

Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnerregisterstellen melden der Abteilung Migration Zivilstands änderungen sowie Geburt und Tod ausländischer Personen. * 2 Sie unterstützen gemäss Art. 97 AuG die Abteilung Migration bei Abklä rungen und zeigen ihr Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Ausländer- und Asylgesetzgebung an. 3 Sie leisten gemäss Art. 53 ff. AuG zusammen mit dem Bund, dem Kanton und/oder Dritten ihren Beitrag zur Förderung der Integration von ausländischen Personen. 4 Sie sind im Rahmen der Nothilfe Ansprechstelle für rechtskräftig abge wiesene Asylsuchende sowie im Rahmen der Sozialhilfe für jene vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlinge, die nicht mehr in die Bundes zuständigkeit fallen.

Art. 32a

* Datenbearbeitung 1 Die kantonalen und kommunalen Behörden können Personendaten, ein schliesslich besonders schützenswerter Daten von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Drit ten, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfül lung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. * 10
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 33

Übergangsrecht 1 Behörden und Amtsstellen, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren. Die Rechtsmittel richten sich nach neuem Recht.

Art. 34

Strafbestimmungen 1 Mit Busse oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer vor sätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere: a. die Meldepflicht verletzt; b. die erforderlichen Ausweise oder Bescheinigungen nicht beibringt; c. unrichtige Angaben macht. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das kantonale Strafrecht 11 ) .

Art. 35

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Abteilung Migration kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden, soweit nicht die Beschwerde an das Obergericht gemäss Art. 19 Abs. 1 dieser Verord nung zulässig ist. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. * 2 Beschwerden gegen Anordnungen vertraglich beauftragter Dritter sind innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet an das Sicher heits- und Sozialdepartement zu richten, Beschwerden gegen Anordnun gen des Sozialamtes innert 20 Tagen schriftlich und begründet an den Regierungsrat. 3 Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwer deinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. 11) GDB 310.1 11

Art. 36

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung ausländischer Personen vom 22. November 1996 12 ) ; b. die Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Asylgesetz vom 29. Januar 1988 13 ) .

Art. 37

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt 14 ) . Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 81 geändert durchdie Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverord nung) vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 15. Januar 2009 (OGS 2008, 110),die Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen vom 11. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 17),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 1., OGS 2010, 41),Nachtrag vom 22. Oktober 2015, Botschaft und Antrag des Regierungs rats vom 11. August 2015, Kantonsratssitzung vom 22. Oktober 2015 (23.15.05), in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 54),Nachtrag zum Bürgerrechtsgesetz vom 31. Mai 2017 (OGS 2017, 32), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 10. Januar 2017, Kantonsratssitzungen vom 24. März und 31. Mai 2017 (22.17.01), Berich tigung (Referendumsfrist) vom 14. Juni 2017 (OGS 2017, 37), in Kraft seit 1. Januar 2018,Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz vom 30. Juni 2023 (OGS 2023, 21), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2023, Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 30. Juni 2023 (22.23.01), in Kraft seit 1. September 2023 (OGS 2023, 26) 12) OGS 1997, 37, OGS 2005, 61, OGS 2006, 92 13) OGS 1989, 56 14) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt 12
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 81 04.12.2008 15.01.2009

Art. 1 Abs. 1

geändert OGS 2008, 110 04.12.2008 15.01.2009

Art. 1 Abs. 2

eingefügt OGS 2008, 110 04.12.2008 15.01.2009

Art. 32 Abs. 1

geändert OGS 2008, 110 11.03.2010 01.01.2011

Art. 27 Abs. 2

aufgehoben OGS 2010, 17 21.05.2010 01.01.2011

Art. 18 Abs. 2

geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 19 Abs. 1

geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 19 Abs. 3

geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 25 Abs. 1

geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2010

Art. 26

totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 35 Abs. 1

geändert OGS 2010, 33 22.10.2015 01.01.2016

Art. 5 Abs. 3

geändert OGS 2015, 54 22.10.2015 01.01.2016

Art. 5 Abs. 4

geändert OGS 2015, 54 31.05.2017 01.01.2018

Art. 29 Abs. 2

eingefügt OGS 2017, 32 31.05.2017 01.01.2018

Art. 32a

eingefügt OGS 2017, 32 30.06.2023 01.09.2023

Art. 32a Abs. 1

geändert OGS 2023, 21 13
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.11.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 81

Art. 1 Abs. 1

04.12.2008 15.01.2009 geändert OGS 2008, 110

Art. 1 Abs. 2

04.12.2008 15.01.2009 eingefügt OGS 2008, 110

Art. 5 Abs. 3

22.10.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 54

Art. 5 Abs. 4

22.10.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 54

Art. 18 Abs. 2

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 19 Abs. 1

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 19 Abs. 3

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 25 Abs. 1

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 26

21.05.2010 01.01.2010 totalrevidiert OGS 2010, 33

Art. 27 Abs. 2

11.03.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 17

Art. 29 Abs. 2

31.05.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 32

Art. 32 Abs. 1

04.12.2008 15.01.2009 geändert OGS 2008, 110

Art. 32a

31.05.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 32

Art. 32a Abs. 1

30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21

Art. 35 Abs. 1

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33 14
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