Übereinkommen Nr. 115 über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen (0.814.502.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 115 über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen

Angenommen in Genf am 22. Juni 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Dezember 1961² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Mai 1963 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Mai 1964 (Stand am 25. Juli 2013) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1963 691
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1960 zu ihrer vierundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1960, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Strahlenschutz, 1960, bezeichnet wird.

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es im Wege der Gesetzgebung, durch zusammengefasste Richtlinien für die Praxis oder mittels anderer geeigneter Massnahmen durchzuführen. Bei der Durchführung des Übereinkommens hat die zuständige Stelle Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
Art. 2
1.  Dieses Übereinkommen gilt für alle Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden.
2.  Dieses Übereinkommen gilt weder für diejenigen radioaktiven Stoffe in umschlossener oder offener Form noch für diejenigen ionisierende Strahlen erzeugenden Geräte, welche auf Grund der geringfügigen Dosen ionisierender Strahlen, die von ihnen empfangen werden können, nach einer der in Artikel 1 vorgesehenen Methoden zur Durchführung des Übereinkommens von seiner Anwendung ausgenommen werden.
Art. 3
1.  Nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse sind alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen im Hinblick auf ihre Gesundheit und Sicherheit zu gewährleisten.
2.  Zu diesem Zweck sind die notwendigen Vorschriften zu erlassen und Massnahmen zu treffen und die für einen wirksamen Schutz wesentlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3.  Um einen solchen wirksamen Schutz zu gewährleisten,
a. haben die Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, die ein Mitglied nach der Ratifikation des Übereinkommens trifft, den Bestimmungen des Übereinkommens zu entsprechen;
b. hat das betreffende Mitglied die von ihm vor der Ratifikation des Übereinkommens getroffenen Massnahmen so bald als möglich abzuändern, damit sie dessen Bestimmungen entsprechen, und in gleicher Weise die Abänderung anderer Massnahmen zu fördern, die im Zeitpunkt der Ratifikation bestehen;
c. hat das betreffende Mitglied dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes bei der Ratifikation des Übereinkommens eine Erklärung zu übermitteln, in der es angibt, in welcher Weise und auf welche Kategorien von Arbeitnehmern die Bestimmungen des Übereinkommens Anwendung finden, und in seinen Berichten über die Durchführung des Übereinkommens die dabei erzielten Fortschritte anzugeben;
d. hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Ablauf von drei Jahren nach dem erstmaligen Inkrafttreten dieses Übereinkommens der Konferenz einen besondern Bericht über die Durchführung des Unterabsatzes b dieses Absatzes vorzulegen und darin die Vorschläge zu unterbreiten, die er im Hinblick auf weitere entsprechende Massnahmen für angebracht erachtet.

Teil II Schutzmassnahmen

Art. 4
Die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten sind in der Weise zu gestalten und auszuführen, dass der in diesem Teil des Übereinkommens vorgesehene Schutz gewährleistet ist.
Art. 5
Alle Anstrengungen sind zu unternehmen, um die Einwirkung ionisierender Strahlen, der die Arbeitnehmer ausgesetzt werden, auf das erreichbare Mindestmass zu beschränken; jede unnötige Einwirkung ist von allen Beteiligten zu vermeiden.
Art. 6
1.  Die höchstzulässigen Dosen ionisierender Strahlen, die von Quellen ausserhalb oder innerhalb des Körpers ausgehen sowie die höchstzulässigen Mengen von radioaktiven Stoffen, die in den Körper gelangen können, sind nach den Bestimmungen des Teils I dieses Übereinkommens für die verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmern festzusetzen.
2.  Diese höchstzulässigen Dosen und Mengen sind nach dem Stand der neuesten Erkenntnisse laufend zu überprüfen.
Art. 7
1.  Für Arbeitnehmer, die direkt bei Strahlenarbeiten beschäftigt sind, sind gemäss Artikel 6 geeignete Werte festzusetzen, und zwar
a. einerseits für Arbeitnehmer im Alter von achtzehn Jahren und darüber;
b. anderseits für Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren.
2.  Arbeitnehmer unter sechzehn Jahren dürfen nicht bei Arbeiten beschäftigt werden, die mit der Verwendung ionisierender Strahlen verbunden sind.
Art. 8
Für Arbeitnehmer, die nicht direkt bei Strahlenarbeiten beschäftigt sind, aber an Orten sich aufhalten oder vorbeigehen, wo sie der Einwirkung ionisierender Strahlen oder radioaktiver Stoffe ausgesetzt werden können, sind gemäss Artikel 6 geeignete Werte festzusetzen.
Art. 9
1.  Um auf das Bestehen einer Gefährdung durch ionisierende Strahlen hinzuweisen, sind geeignete Warnzeichen zu verwenden. Den Arbeitnehmern sind alle in diesem Zusammenhang notwendigen Aufklärungen zu geben.
2.  Alle direkt bei Strahlenarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer sind vor und während der Ausübung einer solchen Beschäftigung über die zum Schutz ihrer Gesundheit und für ihre Sicherheit zu treffenden Vorsichtsmassnahmen und über deren Gründe angemessen zu unterrichten.
Art. 10
Die Gesetzgebung hat vorzuschreiben, dass Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden, in der von ihr bestimmten Weise angezeigt werden.
Art. 11
Zur Messung der Einwirkung ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe, der die Arbeitnehmer ausgesetzt werden, ist eine geeignete Überwachung der Arbeitnehmer und der Arbeitsstätten durchzuführen, um festzustellen, dass die festgesetzten Werte eingehalten werden.
Art. 12
Alle direkt bei Strahlenarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer haben sich vor oder kurz nach der Aufnahme solcher Arbeiten einer geeigneten ärztlichen Untersuchung und in der Folge in angemessenen Zeitabständen weiteren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
Art. 13
Nach einer der in Artikel 1 dieses Übereinkommens vorgesehenen Durchführungsmethoden sind die Umstände zu bestimmen, unter denen auf Grund der Natur oder des Grades der Strahleneinwirkung unverzüglich folgende Massnahmen zu ver­an­lassen sind:
a. der Arbeitnehmer hat sich einer geeigneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen;
b. der Arbeitgeber hat der zuständigen Stelle gemäss deren Richtlinien Anzeige zu machen;
c. in Strahlenschutzfragen sachkundige Personen haben die Bedingungen zu untersuchen, unter denen der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet;
d. der Arbeitgeber hat auf Grund des technischen Befundes und der ärztlichen Ratschläge alle erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen.
Art. 14
Kein Arbeitnehmer darf entgegen einem von berufener Seite abgegebenen ärztli­chen Gutachten mit einer Arbeit beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden, bei der er ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden könnte.
Art. 15
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Anwendung seiner Bestimmungen zu betrauen oder sich zu vergewissern, dass eine angemessene Aufsicht gewährleistet ist.

Teil III Schlussbestimmungen

Art. 16
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 17
1.  Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2.  Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3.  In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 18
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 19
1.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2.  Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 20
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³ vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
³ SR 0.120
Art. 21
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, so oft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 22
1.  Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 18, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2.  Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 23
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Empfehlung (Nr. 114) betreffend den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1960 zu ihrer vierundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Arbeit­nehmer vor ionisierenden Strahlen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1960, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Strahlenschutz, 1960, bezeichnet wird.
I. Allgemeine Bestimmungen
1.  Diese Empfehlung sollte im Wege der Gesetzgebung, durch zusammengefasste Richtlinien für die Praxis oder mittels anderer geeigneter Massnahmen durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Empfehlung sollte die zuständige Stelle Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anhören.
2.  (1) Diese Empfehlung gilt für alle Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden.
(2) Diese Empfehlung gilt weder für diejenigen radioaktiven Stoffe in umschlossener oder offener Form noch für diejenigen ionisierende Strahlen erzeugenden Geräte, welche auf Grund der geringfügigen Dosen ionisierender Strahlen, die von ihnen empfangen werden können, nach einer der in Absatz 1 vorgesehenen Methoden zur Durchführung der Empfehlung von ihrer Anwendung ausgenommen werden.
3.  Zum Zweck der Durchführung von Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, sollte jedes Mitglied die von der Internationalen Kommission für Strahlenschutz von Zeit zu Zeit herausgegebenen Empfehlungen und die von den anderen zuständigen Organisationen angenommenen Normen berücksich­tigen.
II. Höchstzulässige Werte
4.  Die in Artikel 6, 7 und 8 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, vorgesehenen Werte sollten unter Berücksichtigung der von Zeit zu Zeit von der Internationalen Kommission für Strahlenschutz empfohlenen entsprechenden Werte festgesetzt werden. Ferner sollten die höchstzulässigen Konzentrationen von radioaktiven Stoffen in Luft und Wasser, die in den Körper gelangen können, auf der Grundlage dieser Werte festgesetzt werden.
5.  Alle zweckdienlichen Massnahmen des kollektiven und persönlichen Schutzes sollten getroffen werden, damit die in Artikel 6, 7 und 8 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, bezeichneten höchstzulässigen Werte und die oben in Absatz 4 bezeichneten höchstzulässigen Konzentrationen von radioaktiven Stoffen in Luft und Wasser, die in den Körper gelangen können, nicht überschritten werden.
III. Sachkundige Person
6.  Der Arbeitgeber sollte eine sachkundige Person beauftragen, Fragen des Schutzes vor ionisierenden Strahlen für den Betrieb zu behandeln.
IV. Schutzmassnahmen
7. (1) Sofern die Methoden des kollektiven Schutzes einen wirksamen Schutz gewährleisten, sollte ihnen der Vorzug gegeben werden, gleichviel ob es sich um Vorkehrungen materieller oder organisatorischer Art handelt.
(2) Falls die Methoden des kollektiven Schutzes nicht ausreichen, sollten sie durch persönliche Schutzausrüstungen und nach Bedarf durch andere geeignete Schutzmassnahmen ergänzt werden.
8. (1) Alle Schutzvorrichtungen und Schutzgeräte sollten in der Weise gestaltet oder abgeändert werden, dass sie den ihnen zugedachten Zweck erfüllen.
(2) Alle geeigneten Massnahmen für die regelmässige Überprüfung dieser Schutzvorrichtungen und Schutzgeräte sollten getroffen werden, um festzustellen, ob ihr Zustand, ihr Aufstellungsort und ihre Funktionsweise zufrieden stellend sind und ob sie den erforderlichen Schutz bieten; insbesondere sollten sie überprüft werden, bevor sie verwendet werden sowie nach jeder Änderung der Verwendungsweise, der Ausrüstung oder der Abschirmung.
(3) Jeder an diesen Schutzvorrichtungen und Schutzgeräten festgestellte Mangel sollte unverzüglich behoben werden; nötigenfalls sollte die Anlage, zu der sie gehören, unverzüglich bis zur Behebung des Mangels ausser Betrieb gesetzt werden.
(4) Die zuständige Stelle sollte vorschreiben, dass die Hauptbestandteile der Schutzausrüstung und insbesondere die Strahlenmessgeräte in geeigneter Weise und in regelmässigen Zeitabständen überprüft werden.
9. (1) Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sollten mit aller durch ihre Toxizität gebotenen Vorsicht ausgeführt werden.
(2) Die anzuwendenden Methoden sollten so gewählt werden, dass die Möglichkeit eines Eindringens radioaktiver Stoffe in den Körper sowie die Gefahr einer radioaktiven Kontaminierung auf ein Mindestmass beschränkt werden.
10.  Vorsorgliche Massnahmen sollten getroffen werden, damit
a. jede Undichtigkeit oder jeder Bruch eines umschlossenen radioaktiven Stoffes, welche die Gefahr einer radioaktiven Kontaminierung mit sich bringen können, so rasch als möglich entdeckt werden;
b. sofortige Massnahmen gegen die Ausbreitung der radioaktiven Kontaminierung und andere Sicherheitsmassnahmen, einschliesslich von Massnahmen zur Dekontaminierung, ergriffen werden, wenn nötig unter sofortiger Mit­arbeit aller beteiligten Stellen.
11.  Die radioaktiven Stoffe, bei denen die Möglichkeit besteht, dass Arbeitnehmer ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden, und die Orte, an denen dies geschehen kann oder an denen Arbeitnehmer einer radioaktiven Kontaminierung ausgesetzt werden können, sollten, wo es angebracht ist, mittels leicht erkennbarer Warnzeichen gemacht werden.
12.  Über alle umschlossenen oder offenen radioaktiven Stoffe, die im Betrieb verwendet oder aufbewahrt werden, sollte in zweckentsprechender Weise Buch geführt werden.
13. (1) Die zuständige Stelle sollte jeden Arbeitgeber oder Betrieb, der radioaktive Stoffe verwendet oder in Besitz hat, verpflichten, in der von ihr bestimmten Weise über die Verwendung dieser Stoffe Bericht zu erstatten.
(2) Falls die genannten Stoffe nicht verwendet werden, sollten sie in der von der zuständigen Stelle bestimmten Weise aufbewahrt werden.
14.  Kein radioaktiver Stoff sollte ohne Anzeige an die zuständige Stelle in der von dieser gegebenenfalls verlangten Weise an einen anderen Arbeitgeber oder Betrieb weitergegeben werden.
15. (1) Wer Grund hat anzunehmen, dass ein radioaktiver Stoff verloren ging oder verlegt, entwendet oder beschädigt wurde, sollte dies unverzüglich der in Absatz 6 bezeichneten sachkundigen Person oder falls dies nicht möglich ist, einer anderen verantwortlichen Person melden, die die erstere so rasch als möglich verständigt.
(2) Bestätigt sich der Verlust, der Diebstahl oder die Beschädigung, so sollte dies der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden.
16.  Wegen der besonderen medizinischen Probleme, welche die Beschäftigung von Frauen im gebärfähigen Alter bei Strahlenarbeiten aufwirft, sollten alle Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass sie nicht der Gefahr einer starken Bestrahlung ausgesetzt werden.
V. Strahlenüberwachung
17. (1) Zur Messung der Einwirkung ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe, der die Arbeitnehmer ausgesetzt werden, ist eine geeignete Überwachung der Arbeitnehmer und der Arbeitsstätten durchzuführen, um festzustellen, dass die festgesetzten Werte eingehalten werden.
(2) Im Falle einer Bestrahlung von aussen sollte die Überwachung mit Hilfe von Filmen, Dosimetern oder anderen geeigneten Vorrichtungen erfolgen.
(3) Im Falle einer Bestrahlung von innen sollte, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie den höchstzulässigen Werten nahe kommen kann oder sie überschritten hat, diese Überwachung die Ermittlung einschliessen a. der radioaktiven Kontaminierung,
b. wenn möglich der Menge der im Körper vorhandenen radioaktiven Stoffe.
(4) Ausser der Messung der Ganzkörperbestrahlung sollte die Überwachung auch die Bestimmung der Teilbestrahlung ermöglichen, die für den Organismus am schädlichsten ist.
18.  Die zuständige Stelle sollte überall, wo dies angebracht ist, Kontrollen zur Entdeckung einer Kontaminierung der Hände, des Körpers und der Kleidung der Personen, die einen Arbeitsplatz verlassen, vorschreiben.
19.  Die mit der Überwachung der Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, und dieser Empfehlung betrauten Personen sollten über die geeigneten Ausrüstungen und Mittel zur Durchführung ihrer Aufgabe verfügen.
VI. Ärztliche Untersuchungen
20.  Alle im Übereinkommen über den Strahlenschutz, 1960, vorgesehenen ärzt­lichen Untersuchungen sollten von einem entsprechend qualifizierten Arzt vorgenommen werden.
21.  In den in Artikel 13 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, vorgesehenen Fällen sollten alle notwendigen ärztlichen Spezialuntersuchungen vorgenommen werden.
22.  Die in den vorstehenden Absätzen erwähnten ärztlichen Untersuchungen sollten für die Arbeitnehmer mit keinerlei Kosten verbunden sein.
23.  Die Ärzte, welche diese ärztlichen Untersuchungen vornehmen, sollten die Möglichkeit haben, sich über die Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitnehmer zu unterrichten.
24.  Für alle Arbeitnehmer, die sich diesen ärztlichen Untersuchungen unterziehen, sollten ärztliche Aufzeichnungen geführt und nach den Weisungen der zuständigen Stelle aufbewahrt werden.
25.  Diese Aufzeichnungen sollten für das ganze Land genormt sein.
26.  Soweit möglich, sollten vollständige Aufzeichnungen über alle Dosen geführt werden, die jeder Arbeitnehmer, auf den Absatz 24 Anwendung findet, bei seiner Arbeit erhalten hat, damit die kumulierten Dosen im Hinblick auf seine Beschäftigung berücksichtigt werden können.
27.  Erscheint es auf Grund eines ärztlichen Gutachtens im Sinne von Artikel 14 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, als nicht ratsam, dass ein Arbeitnehmer bei seiner normalen Beschäftigung weiterhin ionisierenden Strahlen ausgesetzt wird, so sollten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um diesem Arbeitnehmer eine andere geeignete Beschäftigung zuzuweisen.
VII. Aufsicht und Anzeigepflicht
28.  Den in Artikel 15 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, bezeichneten Aufsichtsdiensten sollte eine ausreichende Anzahl von Personen angehören oder jederzeit zur Verfügung stehen, die mit den Gefahren der ionisierenden Strahlen vollständig vertraut und befähigt sind, in Strahlenschutzfragen Rat zu erteilen.
29. (1) Vertreter dieser Aufsichtsdienste sollten befugt sein, Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel einer Betriebsanlage, eines Gerätes oder der Arbeitsverfahren zu veranlassen, die sie mit gutem Grund als eine Bedrohung der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer durch ionisierende Strahlen erachten.
(2) Um solche Massnahmen veranlassen zu können, sollten die Vertreter der Aufsichtsdienste befugt sein, vorbehaltlich jedes etwaigen gesetzlichen Berufungsrechtes an eine Gerichts‑ oder Verwaltungsbehörde, anzuordnen oder anordnen zu lassen, dass a. jene Änderungen an den Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden, die zur genauen Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer notwendig sind;
b. sofort vollziehbare Massnahmen getroffen werden, wenn die Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer dies erfordert.
30. (1) Jedes Mitglied sollte Massnahmen zur Überwachung der Verteilung und Verwendung von Quellen ionisierender Strahlen vorsehen.
(2) Diese Massnahmen sollten umfassen: a. die Anzeige an die zuständige Stelle in der von ihr bestimmten Weise betreffend die Lieferung solcher Quellen;
b. die Anzeige an die zuständige Stelle in der von ihr bestimmten Weise be­treffend die Art der Geräte oder Anlagen und die vorgesehenen Massnah­men zum Schutz vor ionisierenden Strahlen, bevor zum ersten Mal Arbeiten ausgeführt werden, bei denen Arbeitnehmer ionisierenden Strahlen aus­gesetzt werden, und bevor erhebliche Erweiterungen oder Änderungen der Geräte oder Anlagen vorgenommen werden, die ionisierende Strahlen aus­senden oder Schutz vor solchen Strahlen bieten.
31.  Der Arbeitgeber sollte der zuständigen Stelle in der von ihr bestimmten Wei­se auch die endgültige Einstellung der Arbeiten anzeigen, bei denen Arbeitnehmer ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden.
VIII. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
32.  Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sollten alle Anstrengungen unternehmen, um bei der Durchführung der Massnahmen zum Schutz vor ionisierenden Strahlen eine möglichst enge Zusammenarbeit sicherzustellen.

Empfehlung (Nr. 113) betreffend die Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbänden in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1960 zu ihrer vierundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbänden in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1960, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Beratung in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen, 1960, bezeichnet wird.
1. (1) Den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Massnahmen sollten getroffen werden zur Förderung einer wirksamen Beratung und Zusammenarbeit in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbänden sowie zwischen diesen Verbänden zu den in Absatz 4 und 5 bezeichneten Zwecken und in anderen von den Parteien allenfalls bestimmten Angelegenheiten gemeinsamen Interesses.
(2) Bei der Durchführung dieser Massnahmen sollte gegenüber diesen Verbänden und zwischen ihnen keinerlei Diskriminierung, wie etwa auf Grund der Rasse, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung oder der nationalen Abstammung ihrer Mitglieder, geübt werden.
2.  Diese Beratung und Zusammenarbeit sollte weder die Vereinigungsfreiheit noch die Rechte der Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, einschliesslich ihres Rechtes zu Kollektivverhandlungen, beeinträchtigen.
3.  In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gewohnheit oder Praxis sollte diese Beratung und Zusammenarbeit sichergestellt oder erleichtert werden:
a. durch freiwillige Massnahmen der Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände oder
b. durch fördernde Massnahmen der Staatsorgane oder
c. durch die Gesetzgebung oder
d. durch irgendeine Verbindung dieser Verfahren.
4.  Allgemeines Ziel dieser Beratung und Zusammenarbeit sollte die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und guter Beziehungen zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbänden sowie zwischen diesen Verbänden sein, um die Gesamtwirtschaft oder einzelne Wirtschaftszweige zu entwickeln, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Lebenshaltung zu heben.
5.  Diese Beratung und Zusammenarbeit sollte insbesondere darauf gerichtet sein,
a. den Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbänden die gemeinsame Prüfung von Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse zu ermöglichen, mit dem Ziel, sich im weitestmöglichen Masse über deren Lösung zu einigen; und
b. sicherzustellen, dass die zuständigen Staatsorgane die Arbeitgeber‑ und die Arbeitnehmerverbände in geeigneter Weise um ihre Meinung, ihren Rat und ihre Mitarbeit in Angelegenheiten wie den folgenden ersuchen: i) Vorbereitung und Durchführung von Rechtsvorschriften, die die Interessen dieser Verbände berühren;
ii) Errichtung und Tätigkeit innerstaatlicher Stellen, die für Fragen wie die Organisation des Arbeitsmarktes, die berufliche Ausbildung und Umschulung, den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und Arbeits­hygiene, die Produktivität, die soziale Sicherheit und die Wohlfahrt zuständig sind;
iii) Ausarbeitung und Durchführung von Plänen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung.

Geltungsbereich am 25. Juli 2013 ⁴

⁴ AS 1973 1688 , 1975 2504 , 1982 1817 , 1985 888 , 2005 1735 , 2010 3859 und 2013 2495 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

18. März

1964

18. März

1965

Argentinien

15. Juni

1978

15. Juni

1979

Aserbaidschan

19. Mai

1992 N

19. Mai

1992

Barbados

  8. Mai

1967 N

30. November

1966

Belarus

26. Februar

1968

26. Februar

1969

Belgien

  2. Juli

1965

  2. Juli

1966

Belize

15. Dezember

1983 N

15. Dezember

1983

Brasilien

  5. September

1966

  5. September

1967

Chile*

14. Oktober

1994

14. Oktober

1995

China

    Hongkonga

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macaub c

20. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Dänemark

  7. Februar

1974

  7. Februar

1975

Deutschland

26. September

1973

26. September

1974

Dschibuti

  3. August

1978 N

  3. August

1978

Ecuador

  9. März

1970

  9. März

1971

Finnland

16. Oktober

1978

16. Oktober

1979

Frankreich

18. November

1971

18. November

1972

    Französisch Guyana

27. November

1974

27. November

1974

    Französisch Polynesien

27. November

1974

27. November

1974

    Guadeloupe

27. November

1974

27. November

1974

    Martinique

27. November

1974

27. November

1974

    Neukaledonien

27. November

1974

27. November

1974

    Réunion

27. November

1974

27. November

1974

    St. Pierre und Miquelon

27. November

1974

27. November

1974

Ghana

  7. November

1961

  7. November

1962

Griechenland

  4. Juni

1982

  4. Juni

1983

Guinea

12. Dezember

1966

12. Dezember

1967

Guyana

  8. Juni

1966 N

26. Mai

1966

Indien

17. November

1975

17. November

1976

Irak

26. Oktober

1962

26. Oktober

1963

Italien

  5. Mai

1971

  5. Mai

1972

Japan

31. Juli

1973

31. Juli

1974

Kirgisistan

31. März

1992 N

31. März

1992

Korea (Süd-)

  7. November

2011

  7. November

2012

Lettland

  8. März

1993

  8. März

1994

Libanon

  6. Dezember

1977

  6. Dezember

1978

Litauen

27. Mai

2013

27. Mai

2014

Luxemburg

  8. April

2008

  8. April

2009

Mexiko

19. Oktober

1983

19. Oktober

1984

Nicaragua

  1. Oktober

1981

  1. Oktober

1982

Niederlande

29. November

1966

29. November

1967

Norwegen

17. Juni

1961

17. Juni

1962

Paraguay

10. Juli

1967

10. Juli

1968

Polen

23. Dezember

1964

23. Dezember

1965

Portugal

17. März

1994

17. März

1995

Russland

22. September

1967

22. September

1968

Schweden

12. April

1961

17. Juni

1962

Schweiz

29. Mai

1963

29. Mai

1964

Slowakei

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Spanien

17. Juli

1962

17. Juli

1963

Sri Lanka

18. Juni

1986

18. Juni

1987

Syrien

15. Januar

1964

15. Januar

1965

Tadschikistan

26. November

1993 N

26. November

1993

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei

15. November

1968

15. November

1969

Ukraine

19. Juni

1968

19. Juni

1969

Ungarn

  8. Juni

1968

  8. Juni

1969

Uruguay

22. September

1992

22. September

1993

Vereinigtes Königreich

  9. März

1962

  9. März

1963

    Bermudas

17. September

1964

17. September

1964

    Guernsey

  7. Juni

1967

  7. Juni

1967

    Jersey

11. Dezember

1964

11. Dezember

1964

*

Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

a

Vom 10. Jan. 1966 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

b

Anwendbar ohne Änderung.

c

Vom 13. Sept. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Juli 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

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