Vereinbarung über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschwei... (152.191)
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Vereinbarung über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone

1 152.191 Vereinbarung über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone vom 21.01.1972 (Stand 21.01.1972) In der Absicht, die gegenseitige Information zu fördern und die gemeinsame Lösung regionaler Probleme zu erleichtern und sicherzustellen, vereinbaren die Regierungen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau was folgt:
1 Die Regierungen informieren sich gegenseitig umfassend und stimmen dort, treffen sie gemeinsam.

Art. 2

1 Die Pflicht zur Information besteht insbesondere über alle Stadien der Ge setzgebung von der Bestellung einer Expertenkommission oder eines Gutach tens bis zur parlamentarischen Beratung. Die Einzelheiten bestimmt das Re glement.

Art. 3

1 Die Regierungen treffen sich halbjährlich zu einer gemeinsamen Sitzung. Die Konferenz wählt in wechselnder Reihenfolge ein Regierungsmitglied als Vorsit zenden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Art. 4

1 Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller Regierun gen.

Art. 5

1 Die Konferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die Sitzungen vor bereitet und nach Rücksprache mit den Kantonen die Anträge unterbreitet. Er ist auch für den Informationsfluss besorgt.

Art. 6

1 Die Konferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die Sitzungen vor bereitet und nach Rücksprache mit den Kantonen die Anträge unterbreitet. Er ist auch für den Informationsfluss besorgt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
152.191 2 Liestal, 21. Januar 1972 Gemeinsame Sitzung der Regierungen der Kantone der Nordwestschweiz Der Vorsitzende: Manz Der Sekretär: Müller
3 152.191 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.01.1972 21.01.1972 Erlass Erstfassung
152.191 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.01.1972 21.01.1972 Erstfassung
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