Verordnung über die Sistierung der Verzugszinsen auf den Akontozahlungen für die Steuerperiode 2020
Verordnung über die Sistierung der Verzugszinsen auf den Akontozahlungen für die Steuerperiode 2020 vom 17.08.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 201 Abs. 1, 204 Abs. 5 und 206 des Gesetzes vom
6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Der Verzugszins nach Artikel 7 Abs. 2 des Beschlusses vom 13. Februar
2001 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen wird zwischen dem mittleren Verfalltag der Fakturierung der Akontozahlungen und dem all - gemeinen Fälligkeitstermin (Art. 3 Abs. 2 und 3 des Beschlusses vom 13. Fe - bruar 2001 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen) für die Akontozahlungen für die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapital - steuer für die Steuerperiode 2020 sistiert.
Art. 2
1 Diese Verordnung gilt für die Steuerperiode 2020.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.08.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2020_093 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.08.2020 01.01.2020 2020_093
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