Verordnung über die Gebühren für die Begutachtung von schweizerischen Münzen durch die Eidgenössische Finanzverwaltung
vom 28. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2008) ¹ AS 1992 2238
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974² über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
verordnet:
² SR 611.010 . Heute: Art. 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ( SR 172.010 ).
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Begutachtung von schweizerischen Münzen ab Prägejahr 1850 durch die Eidgenössische Finanzverwaltung.
Art. 2 Gebührenpflicht
¹ Eine Gebühr muss bezahlen, wer Münzen nach Artikel 1 begutachten lässt. Schreibkosten und Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Begutachtungsgebühr erhoben.
² Sind für eine Begutachtung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit
Bundesbehörden, Kantonsbehörden, Gemeindebehörden und die Schweizerische Nationalbank bezahlen keine Gebühr.
Art. 4 Falschmünzen, manipulierte Münzen und münzähnliche Gegenstände
Werden Falschmünzen, manipulierte Münzen oder münzähnliche Gegenstände vorgelegt, so wird die Gebühr denen belastet, welche diese Münzen hergestellt oder wissentlich eingeführt oder in Umlauf gesetzt haben.
Art. 5 Bemessung der Gebühr
¹ Die Gebühr für die Begutachtung bemisst sich nach Zeitaufwand.
² Sie beträgt 100 Franken pro Stunde.
Art. 6 Schreibkosten
Die Schreibkosten betragen:
a. für Texte 15 Franken pro Seite;
b. für Tabellen 20 Franken pro Seite.
Art. 7 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für einzelne Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:
a. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973³ über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;
b. Kosten, die durch wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
c. Porto- und Telefonauslagen;
d. Kosten für Fotoaufnahmen;
e. Kosten für Arbeiten, welche die Verwaltung durch Dritte erstellen lässt.
³ [ AS 1973 1559 , 1989 50 , 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute: die V vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ( SR 172.311 ).
Art. 8 Gebührenermässigung oder -erlass
Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
Art. 9 Voranschlag
Bei aufwendigen Begutachtungen unterrichtet die Eidgenössische Finanzverwaltung die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtlichen Kosten.
Art. 10 Vorschuss
Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann von Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Art. 11 Gebührenverfügung ⁴
¹ Die Eidgenössische Finanzverwaltung verfügt die Gebühr, unmittelbar nachdem sie die Begutachtung ausgeführt hat.
² ...⁵
⁴ Fassung gemäss Ziff. IV 81 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
⁵ Aufgehoben durch Ziff. IV 81 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 12 Fälligkeit
¹ Die Gebühr wird fällig:
a. 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung;
b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
Art. 13 Verjährung
¹ Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
² Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
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