Verordnung über die vorübergehende Einstellung des Präsenzunterrichts an den Bildu... (821.40.31)
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Verordnung über die vorübergehende Einstellung des Präsenzunterrichts an den Bildungseinrichtungen, die der EKSD, der VWD und der ILFD unterstehen, im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

Verordnung über die vorübergehende Einstellung des Präsenzunterrichts an den Bildungseinrichtungen, die der EKSD, der VWD und der ILFD unterstehen, im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 17.03.2020 (Fassung in Kraft getreten am 16.03.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Epidemiengesetz des Bundes vom 28. September 2012 (EpG); gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG); gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungs - schutz (BevSG); gestützt auf die Verordnung vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Be - kämpfung des Coronavirus (COVID-19); in Erwägung: Wegen der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) muss der Präsenzun - terricht an den Bildungseinrichtungen, die der Direktion für Erziehung, Kul - tur und Sport (EKSD), der Volkswirtschaftsdirektion (VWD) und der Direk - tion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) unterstehen, vorübergehend eingestellt werden. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Vorübergehende Einstellung des Präsenzunterrichts

1 An folgenden Bildungseinrichtungen des Kantons Freiburg wird der Prä - senzunterricht vorübergehend eingestellt:
a) an den öffentlichen und privaten obligatorischen Schulen, einschliess - lich den sonderpädagogischen Einrichtungen;
b) an den öffentlichen Schulen der Sekundarstufe 2;
c) am Konservatorium;
d) an den Berufsbildungszentren;
1) Diese Verordnung gilt bis 30. April 2020 (ASF 2020_028).
e) an den Schulen der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO// FR), an der Pädagogischen Hochschule (HEP-PH FR), an der Hoch - schule für Musik (HEMU);
f) an der Universität.
2 Das Lernen wird soweit möglich in Form von Fernunterricht weitergeführt.
3 Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden ebenfalls ausgesetzt, ausser in Ausnahmefällen.

Art. 2 Präsenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Die Schuldirektionen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in der Regel weiterhin an ihrem üblichen Arbeitsort.
2 Die Lehrpersonen und Dozierenden organisieren den Fernunterricht und sind in der Bildungseinrichtung präsent, soweit dies für das Notbetreuungsan - gebot erforderlich ist.
3 Die Schuldirektionen ergreifen die an ihrer Bildungseinrichtung erforderli - chen organisatorischen Massnahmen.

Art. 3 Notbetreuungsangebot

1 Die Schuldirektionen der obligatorischen Schulen organisieren innerhalb ih - res Schulkreises ein Notbetreuungsangebot für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder Betreuungspersonen in einem Sektor arbeiten, der für das reibungslose Funktionieren der Gesellschaft unerlässlich ist, namentlich im Bereich der Gesundheitsversorgung (Pflege), der Sicherheit, der Aufrechter - haltung der Notbetreuungsangebote und der Grundversorgung der Bevölke - rung.
2 Die Schuldirektionen der obligatorischen Schulen und die Gemeinden arbei - ten zusammen, um ein ausreichendes Notbetreuungsangebot zu gewährleis - ten.

Art. 4 Sonderpädagogische Institutionen

1 Die Betreuungsangebote in stationären Einrichtungen bleiben offen. Die Kinder, Schülerinnen und Schüler bleiben jedoch so weit wie möglich in ih - rem familiären Umfeld.
2 Die Leitungen der sonderpädagogischen Einrichtungen organisieren für Ausnahmefälle ein Notbetreuungsangebot.

Art. 5 Prüfungen

1 Die Zertifizierungs- und Aufnahmeprüfungen an Mittelschulen, Berufsbil - dungszentren und Bildungseinrichtungen der Tertiärstufe werden grundsätz - lich beibehalten.
2 Die Schulzeugnisse und Ausbildungsabschlüsse werden nach den von den zuständigen Direktionen festgelegten Modalitäten abgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.03.2020 Erlass Grunderlass 16.03.2020 2020_028 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.03.2020 16.03.2020 2020_028
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