Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abgeschlossen am 15. März 2012 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Oktober 2012 (Stand am 1. Oktober 2012) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Mazedonien,
(nachstehend «Vertragsparteien» genannt);
im Entschluss, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt im betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
in der Ansicht, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Mazedonien in den geeigneten Fällen alles unternehmen sollten, um Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die illegal in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet eingereist sind, in die Herkunfts- oder Niederlassungsstaaten zurückzusenden,
unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950² zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951³ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien im Bereich der Rückübernahme und gegenseitiger Reiseerleichterungen von beidseitigem Interesse ist,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.101 ³ SR 0.142.30
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a) «Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt.
(b) «Staatsangehöriger der Republik Mazedonien» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Mazedonien besitzt.
(c)
«Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien besitzt.
(d) «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
(e) «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
(f) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
(g) «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Mazedonien), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 4 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 11 dieses Abkommens stellt.
(h) «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Mazedonien), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 4 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 11 dieses Abkommens gerichtet wird.
(i) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 16 desselben befasst.
(j) «Rückübernahme» bedeutet die Rückführung durch den ersuchenden Staat von Personen (Staatsangehörigen des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen), die im ersuchenden Staat wegen illegaler Einreise, illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt aufgegriffen wurden, und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
(k) «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.
Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen
Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
(1) Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des ersuchten Staates ist.
(2) Der ersuchte Staat rückübernimmt ferner:
(a) minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates;
(b) Ehepartner der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates.
(3) Jede Vertragspartei rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch den ersuchenden Staat zumindest zugesichert wurde.
(4) Der ersuchte Staat stellt bei Bedarf unverzüglich ein Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen für die Person aus, deren Rückübernahme angenommen wurde; dies geschieht ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person.
(5) Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der ersuchte Staat ohne erneute Überprüfung innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
Hat der ersuchte Staat innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass er das vom ersuchenden Staat ausgestellte Reisedokument für Ausländer anerkennt.
Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
(1) Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
(a) aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend illegal in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eingereist sind; oder
(b) zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates waren; oder
(c) zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums des ersuchten Staates waren und aus dessen Hoheitsgebiet kommend in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eingereist sind.
(2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:
(a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Staates gereist ist; oder
(b) der ersuchende Staat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn: – die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates mit einer längeren Gültigkeitsdauer, oder
– das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung des ersuchenden Staates wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente erlangt;
(c) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates kein Visum benötigt.
(3) Die Republik Mazedonien rückübernimmt ferner auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort sich am 8. September 1991 im Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Republik Mazedonien befanden.
(4) Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den ersuchten Staat stellt der ersuchende Staat der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, ein vom ersuchten Staat anerkanntes Reisedokument aus. Ist die Republik Mazedonien der ersuchende Staat, handelt es sich bei diesem Reisedokument um einen Ausländerpass des Ministeriums für innere Angelegenheiten. Ist die Schweizerische Eidgenossenschaft der ersuchende Staat, handelt es sich bei diesem Reisedokument um ein Schweizer Laissez-passer des Bundesamts für Migration⁴ des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
⁴ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451 ).
Abschnitt II Rückübernahmeverfahren
Art. 4 Grundsätze
(1) Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ist für die Rückführung einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
(2) Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen Reisepass oder Personalausweis und gegebenenfalls ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt.
Art. 5 Rückübernahmegesuch
(1) Das Rückübernahmegesuch muss Folgendes enthalten:
(a) alle verfügbaren Personalien der rückzuübernehmenden Person (z.B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und letzter Aufenthaltsort im ersuchten Staat) und gegebenenfalls Personalien der minderjährigen unverheirateten Kinder und/oder der Ehepartner;
(b) Angabe der Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
(c) Passfoto der rückzuübernehmenden Person;
(d) wenn nötig und vorhanden die biometrischen Daten der Person wie Fingerabdrücke, Netzhaut- und Irisstruktur, Stimmenmuster, Gesichtsmerkmale und Handgeometrie.
(2) Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.
Art. 6 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit
(1) Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens wird insbesondere mit den in Anhang 1 des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Dokumenten nachgewiesen. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennt der ersuchte Staat die Staatsangehörigkeit an, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
(2) Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens wird insbesondere mit den in Anhang 2 des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sieht der ersuchte Staat die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern er nichts anderes nachweisen kann. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
(3) Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so führt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates auf Ersuchen eine Befragung der rückzuübernehmenden Person durch, um deren Staatsangehörigkeit festzustellen. Die diplomatische oder konsularische Vertretung erstellt einen schriftlichen Bericht zur durchgeführten Befragung. Bei einem negativen Befund sind die Gründe anzugeben. Bei einem positiven Befund stellt der ersuchende Staat ein Rückübernahmegesuch nach den Artikeln 4 und 5 dieses Abkommens aus.
(4) Bei Bedarf können zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Personen Experten beigezogen werden.
Art. 7 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
(1) Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 Teil A des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Dokumenten nachgewiesen; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von beiden Vertragsparteien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
(2) Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 Teil B des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.
(3) Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.
(4) Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Anhang 4 des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht die Republik Mazedonien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen kann.
Art. 8 Fristen
(1) Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.
Es entsteht keine Verpflichtung zur Rückübernahme, wenn das Gesuch um Rückübernahme solcher Personen nach Ablauf der genannten Frist gestellt wird. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen um bis zu 60 Kalendertage über den Zeitpunkt hinaus, an dem die Hindernisse nicht mehr bestehen, verlängert.
(2) Das Rückübernahmegesuch ist vom ersuchten Staat unverzüglich schriftlich zu beantworten, in jedem Fall innerhalb von höchstens 14 Kalendertagen nach Empfang des Rückübernahmegesuchs. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Beantwortung des Gesuchs, wird die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen hin auf maximal 30 Kalendertage verlängert.
(3) Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies dem ersuchenden Staat schriftlich zu begründen.
(4) Wird das Gesuch angenommen, wird die betreffende Person innerhalb von sechs Monaten und unter den Bedingungen, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens vereinbart wurden, rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse für die Rückführung benötigt wird.
Art. 9 Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung
(1) Vor der Rückführung einer Person vereinbaren die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und des ersuchten Staates im Voraus schriftlich den Tag der Rückführung, die Grenzübergangsstelle, allfälliges Begleitpersonal und sonstige Informationen, die für die Rückführung von Belang sind.
(2) Soweit möglich und falls erforderlich enthält die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels zusätzlich folgende Angaben:
(a) Hinweis darauf, dass die rückzuführende Person allenfalls auf Hilfe oder Pflege angewiesen ist, sofern die betreffende Person sich mit dem Hinweis ausdrücklich einverstanden erklärt hat;
(b) Hinweis auf weitere Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, oder Angaben zum Gesundheitszustand der Person, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt.
(3) Alle Beförderungsmittel, ob auf dem Luft- oder Landweg, sind erlaubt. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften des ersuchenden Staates oder des ersuchten Staates beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Wird Begleitpersonal benötigt, ist dieses nicht auf ermächtigte Personen des ersuchenden Staates beschränkt, sofern es sich um ermächtigte Personen der Vertragsparteien handelt.
Art. 10 Irrtümliche Rückübernahme
Wird innerhalb von drei Monaten nach der Rückführung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück .
In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend, und der ersuchte Staat übermittelt auch alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person.
Abschnitt III Durchbeförderung
Art. 11 Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien beschränken die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle, in denen die Rückkehr in den Zielstaat nicht auf direktem Weg möglich ist.
(2) Der ersuchte Staat genehmigt die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterbeförderung dieser Personen durch andere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.
(3) Die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser erfolgt auf Ersuchen des ersuchten Staates mit Begleitpersonal. Die Einzelheiten für das Verfahren bei einer begleiteten Durchbeförderung werden im Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen geregelt.
(4) Die Durchbeförderung kann vom ersuchten Staat abgelehnt werden:
(a) wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Zielstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung droht; oder
(b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat eine Strafverfolgung oder -vollstreckung zu gewärtigen hat; oder
(c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.
(5) Der ersuchte Staat kann seine Genehmigung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 4 dieses Artikels auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder falls die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen gegebenenfalls unverzüglich zurück.
Art. 12 Durchbeförderungsverfahren
(1) Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:
(a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft- oder Landweg), Durchbeförderungsroute, allfällige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Zielstaat;
(b) Personalien der betreffenden Person (Vorname, Familienname, Mädchenname, andere Namen, die verwendet werden / unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und falls möglich Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);
(c) vorgesehene Grenzübergangsstelle, Zeitpunkt der Rückführung und allfälliges Begleitpersonal.
Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsgesuche ist dem Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen als Anhang 7 beigefügt.
(2) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Empfang des Gesuchs schriftlich über die Genehmigung der Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts für die Übernahme bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe.
(3) Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen im Rahmen der internationalen Verpflichtungen des ersuchten Staates von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.
(4) Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.
Abschnitt IV Kosten
Art. 13 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten
Alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Zielstaats sowie die Beförderungs- und Unterhaltskosten, die dem ersuchten Staat im Zusammenhang mit der Rückkehr von Personen nach Artikel 10 dieses Abkommens entstehen, werden vom ersuchenden Staat getragen. Davon unberührt bleibt das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, von der betreffenden Person oder Dritten die Erstattung dieser Kosten zu verlangen.
Abschnitt V Datenschutz und Unberührtheitsklausel
Art. 14 Datenschutz
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Bei der Übermittlung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Personendaten im Einzelfall beachten die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die betreffenden schweizerischen Rechtsvorschriften und die zuständigen Behörden der Republik Mazedonien die betreffenden mazedonischen Rechtsvorschriften.
Ferner gelten folgende Grundsätze:
a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden.
b) Personendaten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
c) Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; insbesondere dürfen übermittelte Personendaten ausschliesslich Folgendes betreffen: – Personalien der rückzuführenden Person sowie, bei Bedarf, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Vornamen, Familiennamen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Zivilstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);
– Reisepass, Personalausweis oder Führerschein und weitere Identifikations- oder Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
– Zwischenstopps und Reiseroute;
– sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.
d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden.
e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen nur so lange ermöglicht, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang steht, insbesondere weil die Daten für den Verarbeitungszweck nicht angemessen, nicht erheblich, sachlich nicht richtig oder nicht verhältnismässig sind. Dies schliesst die Benachrichtigung der anderen Vertragspartei über jegliche Berichtigung, Löschung oder Sperrung ein.
g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, wie sie die übermittelten Daten verwendet hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. Jede Person ist auf ihr Ersuchen hin über alle sie betreffenden Daten sowie über den beabsichtigten Verwendungszweck zu unterrichten.
h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Sie schützen die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe. Die Vertragsparteien stellen die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten durch eine geeignete unabhängige nationale Stelle sicher.
Art. 15 Unberührtheitsklausel
(1) Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus internationalen Übereinkommen und Abkommen – einschliesslich der in der Präambel genannten – ergeben, deren Vertragsparteien sie sind.
(2) Dieses Abkommen steht der Rückkehr einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.
Abschnitt VI Durchführung und Anwendung
Art. 16 Zusammenarbeit und Expertentreffen
(1) Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Muster ihrer jeweiligen Reisedokumente für Ausländer nach Artikel 3 Absatz 4 dieses Abkommens aus.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens.
(3) Jede Vertragspartei kann die Einberufung von Sachverständigen beider Vertragsparteien zu Expertentreffen verlangen, um Fragen zur Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu klären.
(4) Die Vertragsparteien lösen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg.
Art. 17 Durchführungsprotokoll
Die Vertragsparteien vereinbaren ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über:
a) die Benennung der zuständigen Behörden;
b) die Grenzübergangsstellen für die Rückführung von Personen;
c) das Verfahren für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden;
d) die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung von Personen, einschliesslich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;
e)
zusätzliche für die Durchführung dieses Abkommens erforderliche Beweismittel und Dokumente;
f)
die Verfahrensweise bei der Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 13 dieses Abkommens.
Abschnitt VII Schlussbestimmungen
Art. 18 Änderungen am Abkommen
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert und ergänzt werden. Die Änderungen und Ergänzungen treten gemäss dem Verfahren nach Artikel 19 dieses Abkommens in Kraft.
Art. 19 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahren notifiziert haben.
(3) Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Mazedonischen Regierung über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet in Skopje am 16. April 1998⁵.
(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(5) Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens in Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheit durch offizielle Notifikation der anderen Vertragspartei vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung tritt am zweiten Tag nach dem Tag der Notifikation in Kraft.
(6) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen oder einen Teil davon durch offizielle Notifikation der anderen Vertragspartei kündigen. Die Kündigung dieses Abkommens wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation wirksam.
Geschehen zu Skopje am 15. März des Jahres 2012 in je zwei Urschriften in französischer, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.
Für den | Für die |
Stefano Lazzarotto | Gordana Jankuloska |
⁵ [ AS 2000 1247 ]
Durchführungsprotokoll
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien,
(im Folgenden «die Vertragsparteien»),
haben aufgrund von Artikel 17 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden «das Abkommen»),
Folgendes vereinbart:
Art. 1 Zuständige Behörden
(1) Die mit der Durchführung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
(a) für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration⁶ Abteilung Rückkehr Quellenweg 6 3003 Bern-Wabern
(b) für die Republik Mazedonien:
Ministerium für innere Angelegenheiten Büro für öffentliche Angelegenheiten Bereich Grenze und Migration Sektion Ausländer und Rückübernahme Dimche Mirchev bb 1000 Skopje
(2) Die detaillierten Angaben zu den zuständigen Behörden und allfällige Änderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden oder deren detaillierte Angaben werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
⁶ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 2 Rückübernahmegesuch
(1) Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich zuzustellen.
(2) Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
Art. 3 Weitere Dokumente
(1) Erachtet der ersuchende Staat andere, nicht in den Anhängen 1‒4 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführte Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person für nützlich, so können diese dem ersuchten Staat zusammen mit dem Rückübernahmegesuch zugestellt werden.
(2) Der ersuchte Staat entscheidet, ob er die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dokumente bei der Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs in Betracht ziehen will.
Art. 4 Befragung
Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens nicht anhand der in den Anhängen 1 oder 2 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente festgestellt werden, kommt eines oder kommen beide der folgenden Verfahren zur Anwendung:
(a) Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei kann zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Person um eine Befragung in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersuchten Staates ersuchen. Die Befragung erfolgt innerhalb von drei Tagen nach dem entsprechenden Ersuchen. Der Bericht der diplomatischen oder konsularischen Vertretung über ihren Befund wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Befragung übermittelt.
(b) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ersucht um eine Befragung durch Experten des ersuchten Staates auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates. Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach der Befragung durch Experten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, wird unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt.
Art. 5 Rückübernahme- und Durchbeförderungsverfahren
(1) Für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bestimmen die Vertragsparteien folgende Grenzübergangsstellen:
(а) für die Schweizerische Eidgenossenschaft: die internationalen Flughäfen von Zürich-Kloten, Basel-Mülhausen und Genf-Cointrin sowie die Grenzübergangsstelle St. Margrethen;
(b) für die Republik Mazedonien: der internationale Flughafen Aleksander Veliki in Skopje, die Grenzübergangsstellen Tabanovce, Dolno Blace, Bogorodica und Kafasan.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg unverzüglich über allfällige Änderungen in der Liste der Grenzübergangsstellen in Absatz 1 dieses Artikels.
Art. 6 Durchbeförderungsgesuch
(1) Das Durchbeförderungsgesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg zuzustellen.
(2) Die Beantwortung des Durchbeförderungsgesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
Art. 7 Begleitung einer rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person
(1) Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung einer Person unter Einsatz von Begleitpersonal, so hat der ersuchende Staat folgende Angaben zu liefern: Vornamen, Familiennamen, Dienstgrad und Stellung der Begleitpersonen, Art, Nummer und Ausstellungsdatum der Pässe und Dienstausweise sowie Auftragsinhalt.
(2) Die Begleitpersonen haben sich an die Gesetze des ersuchten Staates zu halten.
(3) Die Begleitpersonen tragen weder Waffen noch andere Objekte, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates Einschränkungen unterworfen sind.
(4) Die Begleitpersonen treten in Zivil auf, tragen gültige Pässe und Dienstausweise mit sich und können Aufträge der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vorweisen.
(5) Die Zahl der Begleitpersonen wird von Fall zu Fall im Voraus von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.
(6) Die zuständigen Behörden arbeiten in sämtlichen Fragen zum Aufenthalt von Begleitpersonen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zusammen. Bei Bedarf gewähren die zuständigen Behörden des ersuchten Staates den Begleitpersonen mögliche Unterstützung.
Art. 8 Kosten
Die Kosten, die dem ersuchten Staat in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Artikel 13 des Abkommens vom ersuchenden Staat zu tragen sind, werden von diesem innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zurückerstattet.
Art. 9 Sprache
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens mündlich und schriftlich in englischer Sprache.
Art. 10 Anhänge
Die Anhänge 1–7 sind fester Bestandteil dieses Durchführungsprotokolls.
Art. 11 Inkrafttreten, Kündigung und Suspendierung
(1) Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
(2) Dieses Durchführungsprotokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet.
(3) Dieses Durchführungsprotokoll wird während der Suspendierung des Abkommens nicht angewandt.
Geschehen zu Skopje am 15. März des Jahres 2012 in je zwei Urschriften in französischer, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung des vorliegenden Durchführungsprotokolls ist der englische Text zu verwenden.
Für das Eidgenössische Justiz- und Stefano Lazzarotto | Für das Ministerium für innere Gordana Jankuloska |
Anhang 1
Liste der Dokumente und Beweismittel für die Staatsangehörigkeit
(Art. 6 Abs. 1)
– Gültige nationale Reisepässe jeder Art;
– gültige nationale Personalausweise;
– gültige Wehrpässe und Militärausweise.
Anhang 2
Liste der Dokumente und Beweismittel für die Staatsangehörigkeit
(Art. 6 Abs. 2)
– In Anhang 1 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführte, abgelaufene Dokumente oder Fotokopien davon;
– Führerscheine oder Fotokopien davon;
– Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;
– Firmenausweise oder Fotokopien davon;
– Zeugenaussagen;
– Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr gesprochene Sprache, einschliesslich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung, die zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Person durchgeführt wurde;
– Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht oder Fotokopien davon;
– DNA-Tests;
– biometrische Daten der Person wie Fingerabdrücke, Netzhaut- und Irisstruktur, Stimmenmuster, Gesichtsmerkmale und Handgeometrie;
– jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.
Anhang 3
Liste der Dokumente und Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
(Art. 7 Abs. 1 und 2)
Teil A
– Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person oder sonstige Beweise für die Einreise/Ausreise (z.B. Videoaufnahmen);
– Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art (z.B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge, Kreditkartenbelege usw.), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;
– mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht;
– Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Reisebegleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat;
– förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;
– förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
Teil B
– Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde;
– von einer internationalen oder nichtstaatlichen Organisation zur Verfügung gestellte Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person;
– Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;
– Erklärungen der betreffenden Person.
Anhang 4
Liste der Dokumente und Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
(Art. 7 Abs. 4)
– Von der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;
– von der Republik Mazedonien oder der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte amtliche Dokumente oder Fotokopien davon mit Angabe des Geburtsorts und des ständigen Aufenthaltsorts gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens;
– sonstige Dokumente oder Bescheinigungen – oder Fotokopien davon – mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts im Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien;
– förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
Anhang 5
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 Absatz 1
«Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass es gemäss den Bürgerrechtsgesetzen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien für schweizerische oder mazedonische Staatsangehörige nicht möglich ist, ihre Staatsangehörigkeit zu verlieren, ohne eine andere Staatsangehörigkeit zu erlangen.
Die Vertragsparteien vereinbaren, sich rechtzeitig zu beraten, sollte sich diese Rechtslage ändern.»
Anhang 6
Ersuchende Behörde:
Aktenzeichen:
An ersuchte Behörde:
(Ort und Datum)
Rückübernahmegesuch nach Artikel 5 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
А. Personalien
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
| ||
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Zivilstand: verheiratet ledig geschieden verwitwet
Falls verheiratet:
Name des Ehepartners:
Gegebenenfalls Name und Alter der Kinder:
8. Letzte Adresse im ersuchenden Staat:
B. Personalien des Ehepartners (wenn zutreffend)
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
C. Personalien der Kinder (wenn zutreffend)
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Geburtsdatum und -ort:
3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
4. Staatsangehörigkeit und Sprache:
D. Beigefügte Beweismittel
E. Anmerkungen
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)
Anhang 7
Ersuchende Behörde:
Aktenzeichen:
An ersuchte Behörde:
(Ort und Datum)
Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 12 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Mazedonien über Personen mit unbefugtem Aufenthalt
А. Personalien
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
| ||
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden / unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Art und Nummer des Reisedokuments:
B. Durchbeförderung
1. Art der Durchbeförderung:
auf dem Luftweg | auf dem Landweg |
2. Zielstaat:
3. Allfällige weitere Durchgangsstaaten:
4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Rückführung und allfällige Begleitpersonen:
5. Ist die Übernahme in allfälligen weiteren Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet (Art. 12 Abs. 2)?
Ja | Nein |
6. Sind Gründe für die Ablehnung der Durchbeförderung bekannt (Art. 12 Abs. 3)?
Ja | Nein |
C. Anmerkungen
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)
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