Gegenrechtszusicherung an den Kanton Wallis (614.352.113)
CH - SO

Gegenrechtszusicherung an den Kanton Wallis

1 Gegenrechtszusicherung an den Kanton Wallis RRB vom 13. Oktober 1978

1. Auf Zuwendungen von Todes wegen eines solothurnischen Einwohners

an den Kanton Wallis, seine Gemeinden oder an öffentlich-rechtliche oder private Körperschaften oder Anstalten des Kantons Wallis zu öffentlichen, religiösen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken erhebt der Kanton Solothurn die Minimalsteuer von zur Zeit 1,5%. Der Kanton Wallis redu- ziert seine Erbschaftssteuer auf solchen Zuwendungen, wenn der Empfän- ger Sitz im Kanton Solothurn hat, auf 1,5%; er befreit solche Zuwendun- gen unter Lebenden von der Schenkungssteuer.

2. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft; sie kann unter

Wahrung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.
Markierungen
Leseansicht