Übereinkunft mit dem Kanton Basel- Landschaft über die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein
1 Übereinkunft mit dem Kanton Basel- Landschaft über die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fisch- gewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein Vom 6./20. November 1962 In Anwendung von Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom
21. Dezember 18881) und Artikel 18 der zugehörigen eidgenössischen
Vollzugsverordnung vom 3. Juni 1889
1 ) vereinbaren der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, letzterer im Einverständnis des Gemeinderates von Langenbruck, für die Ausübung der Fischerei in den beiden interkantonalen Gewässern, dem Augstbach und dem Musbächlein, soweit sie die gemeinsame Grenze zwi- schen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft, Gemein- debann Holderbank auf solothurnischer und Gemeindebann Langenbruck auf basellandschaftlicher Seite, bilden, folgende Regelung: I. Augstbach
1. Die Fischereirechte im Augstbach, nämlich
a) dasjenige des Kantons Solothurn in der rechten Hälfte des Gewässers, soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, das heisst von der Einmündung des Wannengrabens (Koordinaten 624.975/243.475) bis zur Einmündung des Musbächleins (Koordinaten 624.950/243.175) und b) dasjenige der Gemeinde Langenbruck in der linken Hälfte des Augstbaches, ebenfalls soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, stehen dem Kanton Solo- thurn beziehungsweise der Gemeinde Langenbruck zu.
2. Die Verpachtung des obgenannten solothurnischen Fischereirechtes im
Augstbach von der Einmündung des Wannengrabens bis zur Einmün- dung des Musbächleins erfolgt gemeinsam, gleichzeitig und für die gleiche Pachtperiode mit dem im Augstbach bestehenden Fischerei- recht der Gemeinde Langenbruck durch den Gemeinderat von Langen- bruck, wobei die Meinung besteht, dass beide Rechte an denselben Pächter verpachtet werden.
3. Der Pachterlös aus der gemeinsamen Verpachtung der beiden Fische-
reirechte im Augstbach fällt der Gemeinde Langenbruck zu. ________________
1 ) Aufgehoben. Es gelten das BG über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 (SR 923.0) und die Vollzugsverordnung vom 8. Dezember 1975 (SR 923.01).
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4. Die Nutzung der Fischereirechte, die Pflicht zum Einsatz von Jung-
fischen und die Überwachung des Gewässers erfolgen nach den im Kanton Basel-Landschaft geltenden Bestimmungen. II. Musbächlein
1. Die Fischereirechte im Musbächlein, nämlich
a) dasjenige des Kantons Solothurn in der linken Hälfte des Gewässers, soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, das heisst vom Quellgebiet des Musbächleins (Koordinaten 626.190/243.175) bis zu seiner Einmündung in den Augstbach (Koordinaten 624.950/243.175) und b) dasjenige der Gemeinde Langenbruck in der rechten Hälfte des Musbä- chleins, ebenfalls soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solo- thurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, stehen dem Kanton Solothurn beziehungsweise der Gemeinde Langenbruck zu
2. Die Verpachtung der beiden Fischereirechte erfolgt gemeinsam,
gleichzeitig und für die gleiche Pachtperiode durch das Finanz- Departement des Kantons Solothurn, wobei die Meinung besteht, dass beide Rechte an denselben Pächter verpachtet werden.
3. Der Pachterlös aus der gemeinsamen Verpachtung der beiden Fische-
reirechte im Musbächlein fällt dem Finanz-Departement des Kantons Solothurn zu.
4. Die Nutzung des Fischereirechtes, die Pflicht zum Einsatz von Jung-
fischen und die Überwachung des Gewässers erfolgen nach den im Kanton Solothurn geltenden Bestimmungen. III. Inkrafttreten, Kündigung und Genehmigung der Übereinkunft
1. Die Vereinbarung tritt auf den 1. Mai 1963 in Kraft.
2. Sie kann von jedem der beiden Vertragspartner auf Ende einer Pacht-
periode gekündigt werden.
3. Die Genehmigung der Übereinkunft bleibt dem Bundesrat
vorbehalten. Vom Schweizerischen Bundesrat am 14. Juni 1963 genehmigt
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