Vertrag über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz ... (841.4.13)
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Vertrag über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg

Vertrag vom 1. Dezember 2011 über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg Der Kanton Freiburg und der Kanton Bern beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Die öffentlich -rechtliche Anstalt Bernische BVG - und Stiftungsaufsicht (BBSA) erfüllt gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kanton Freiburg die Aufgaben der Aufsichtsbe hörde im Sinne von

Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche

Alters -, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge (BVG).
2 Die BBSA erbringt ihre Leistungen in beiden Amtssprachen der Vereinbarungskantone.
3 Der Kanton Freiburg stellt d er BBSA Räumlichkeiten im Kanton Freiburg zur Verfügung, die es erlauben, Organe von Einrichtungen nach Absatz 1 zu empfangen.

Art. 2 Finanzierung

1 Der Kanton Freiburg schuldet dem Kanton Bern und der BBSA keine Entschädigung für die Aufsichtstätigkeit.
2 Die BBSA erhebt für ihre Aufsichtstätigkeit von den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg die gleichen Gebühren wie von den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Bern.

Art. 3 Vertretung im Aufsichtsrat

1 Der Kanton Bern stellt sicher, dass im Aufsichtsrat der BBSA die Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung betreffend Übertragung der Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, an die BBSA besteht, angemessen vertreten sind.
2 Der Staatsrat des Kantons Freiburg bestimmt seine Vertretung zu Handen der Ernennungsbehörde.

Art. 4 Anwendbares Recht

Die Aufsicht wird nach der Bundesgesetzgebung und ergänzend nach der Gesetzgebung des Kantons Bern ausgeübt.

Art. 5 Haftung

Für Schäden, die die BBSA im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Einrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg verursacht, haftet die BBSA und subsidiär der Kanton Freiburg.

Art. 6 Berichterstattung

Die BBSA erstattet dem Kanton Freiburg jährlich Bericht über ihre Aufs ichtstätigkeit.

Art. 7 Änderung und Auflösung der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Übereinkunft geändert werden.
2 Jeder Kanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Ka lenderjahres auflösen.

Art. 8 Geschäftsübergabe

1 Alle beim Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge des Kantons Freiburg am 31. Dezember 2011 hängigen Verfahren betreffend die Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gehen am 1. Januar 2012 an die BBSA über.
2 Die vom Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge des Kantons Freiburg bis am 31. Dezember 2011 bearbeiteten Daten über die Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, werden ab 1. Januar 2012 von der BBSA bearbeitet. Der Kanton Freiburg übergibt diese Daten rechtzeitig der BBSA.

Art. 9 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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