Kantonsratsbeschluss betreffend einen Objektkredit Kostenbeteiligung Erdverkabelung auf dem Trassee zwischen den Unterwerken Sins und Langacher
Kantonsratsbeschluss betreffend einen Objektkredit Kostenbeteiligung Erdverkabelung auf dem Trassee zwischen den Unterwerken Sins und Langacher Vom 24. November 2022 (Stand 3. Februar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Kapitel E 15.2.1 des Richtplans vom 1. September 1988 1 ) , auf
Art. 7 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Na -
turdenkmäler (VBLN) vom 29. März 2017 2 ) , auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Ver - fassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 3 ) und auf § 28 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemein - den (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006 4 ) , beschliesst:
§ 1
1 Für die Kostenbeteiligung der Erdverkabelung auf dem Trassee zwischen den Unterwerken Sins und Langacher und den Rückbau der bestehenden Freileitung zwischen Mast 82 (Cham, Bibersee) bis und mit Mast 50 (Kantonsgrenze Zug/Aargau) wird zulasten der Investitionsrechnung ein Objektkredit von 4 Millionen Franken (inkl. 7,7 % MWST) bewilligt (Preis - basis: Produktionskostenindex [PKI] 2022/1, SIA 123).
2 Die Einwohnergemeinden Cham und Hünenberg leisten dem Kanton beim Abschluss des Rückbaus der Freileitung einen Anteil an die kantonalen Kosten von gesamthaft einem Zehntel, wobei die Gemeinde Cham von die - sem Betrag zwei Drittel und die Gemeinde Hünenberg einen Drittel über - nimmt. Somit beteiligt sich die Einwohnergemeinde Cham mit maximal
270 000 Franken (inkl. 7,7 % MWST) und die Einwohnergemeinde Hünen - berg mit maximal 130 000 Franken (inkl. 7,7 % MWST). 1) BGS 711.31 2) SR 451.11 3) BGS 111.1 4) BGS 611.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.11.2022 03.02.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/009
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