Bauverordnung
VII B/1/2 Bauverordnung Vom 23. Februar 2011 (Stand 3. November 2021) Der Landrat, gestützt auf das Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 2. Mai 2010 (RBG), 1 ) beschliesst: 1. Behandlungsfristen in Bau- und Planungssachen
Art. 1 Ordnungsfristen
1 Bei den Behandlungsfristen in Bau- und Planungssachen handelt es sich um Ordnungsfristen.
2 Kann die Behandlungsfrist nicht eingehalten werden, ist dem Gesuchsteller ein neues Datum mitzuteilen und zu begründen, weshalb die Behandlungs - frist nicht eingehalten werden kann.
Art. 2 Erstinstanzliches Baubewilligungsverfahren
1 Baugesuche und Bauermittlungsgesuche, die keine Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordern, werden innert acht Wochen seit Eingang des voll - ständigen Gesuchs mit Bau- bzw. Bauermittlungsentscheid erledigt. Sofern ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, beträgt die Frist 14 Wochen.
2 Baugesuche, die in einem Meldeverfahren bewilligt werden, werden innert vier Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs mit Bauentscheid erle - digt.
3 Baugesuche und Bauermittlungsgesuche, die eine Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordern, werden innert zwölf Wochen seit Eingang des voll - ständigen Gesuchs mit Bau- bzw. Bauermittlungsentscheid erledigt. Sofern ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, beträgt die Frist 20 Wochen.
4 Für die Behandlung von Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung, eine Abklärung der Schutzwürdigkeit oder die Mitwirkung von Bundesstel - len, öffentlichen Anstalten oder anderer Unternehmen des öffentlichen Rechts erfordern, werden die Fristen im Einzelfall durch das Departement festgesetzt.
5 Die formelle Sistierung des Baubewilligungsverfahrens unterbricht den Lauf der vorstehenden Fristen. 1) GS VII B/1/1 SBE XII/1 31 1
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Art. 3 Beschwerdeverfahren
1 Beschwerden im Anwendungsbereich des Raumentwicklungs- und Bauge - setzes werden innert sechs Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Entscheid erledigt.
2 Die einvernehmliche und die durch Zwischenentscheid angeordnete Sistie - rung des Beschwerdeverfahrens unterbricht den Lauf dieser Frist.
Art. 3a
* Vorprüfung von Planungsinstrumenten durch den Kanton
1 Kommunale Richtpläne, Zonenpläne und Baureglemente werden innert zwölf Wochen seit Eingang der vollständigen Unterlagen vorgeprüft.
2 Sondernutzungspläne sowie Teilanpassungen von kommunalen Richtplä - nen, Zonenplänen und Baureglementen werden innert acht Wochen seit Ein - gang der vollständigen Unterlagen vorgeprüft.
Art. 4 Genehmigung von Planungsinstrumenten durch den Kanton
1 Sondernutzungspläne sowie Teilanpassungen von kommunalen Richtplä - nen, Zonenplänen und Baureglementen, die keine Differenzen zur Vorprü - fung aufweisen, werden innert vier Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. *
2 Sondernutzungspläne sowie Teilanpassungen von kommunalen Richtplä - nen, Zonenplänen und Baureglementen, die Differenzen zur Vorprüfung auf - weisen, werden innert zwölf Wochen seit Eingang des vollständigen Ge - suchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. *
3 Kommunale Richtpläne, Zonenpläne und Baureglemente, die keine Diffe - renzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert zehn Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. *
4 Kommunale Richtpläne, Zonenpläne und Baureglemente, die Differenzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert 16 Wochen seit Eingang des voll - ständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. * 2. Raumplanung / Planung 2.1. Funktionale Räume
Art. 5
1 Bei einem funktionalen Raum handelt es sich um einen Raum, der über die politische Grenze der Gemeinde oder des Kantons hinausgeht und sich über die Beziehungen und das Verhalten der Einwohner, die Erreichbarkeiten so - wie die Aktivitäten, die in diesem Raum stattfinden und deren Vernetzung, bestimmt.
2 Funktionale Räume können insbesondere Wirtschaftsräume, Agglomeratio - nen, ländliche Räume, touristische Regionen und Ähnliches sein.
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3 Die Abgrenzung des funktionalen Raumes wird grundsätzlich von der zu lö - senden Aufgabe und den betroffenen Gemeinwesen bestimmt.
4 Wo es das Kantonsinteresse erfordert, bestimmt das zuständige Departe - ment die Abgrenzung des funktionalen Raumes in Absprache mit den Gemeinden. 2.2. Kantonale Richtplanung *
Art. 6 Bereich Siedlung
1 Im Bereich Siedlung hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzei - gen:
a. wie gross die Siedlungsfläche insgesamt und ihre räumliche Ver - teilung im Kanton sein soll und wie Siedlungserweiterungen auf re - gionaler Ebene abgestimmt werden sollen;
b. wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt werden;
c. wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt wird;
d. wie sicher gestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen;
e. wie die Siedlungserneuerung gefördert wird.
Art. 7 Bereich Verkehr
1 Im Bereich Verkehr hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen:
a. wie das Gesamtverkehrssystem von regionaler und kantonaler Be - deutung weiterentwickelt werden soll;
b. welche Massnahmen im Rahmen der kantonalen Zuständigkeiten getroffen werden sollen.
Art. 8 Bereich Natur und Landschaft, Landwirtschaft sowie Naturge
- fahren
1 Im Bereich Natur und Landschaft, Landwirtschaft sowie Naturgefahren hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen:
a. welche Gebiete sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung, insbesondere als Fruchtfolgeflächen, eignen und mit welchen Massnahmen sie auf Dauer erhalten werden sollen;
b. welche Landschaften und Erholungsräume sich für die Erholung oder Weiterentwicklung eignen und welche Massnahmen dazu er - forderlich sind;
c. in welchen Gebieten die biologische Vielfalt gefördert und bewahrt werden soll und wie diese Gebiete miteinander vernetzt werden sollen;
d. welche Gebiete langfristig für intensive Nutzungen des Tourismus und der Freizeit bereitgestellt werden sollen; 3
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e. welche Gebiete eine besondere Bodenqualität aufweisen und mit welchen Massnahmen sie auf Dauer erhalten werden sollen;
f. welche Gebiete von Naturgefahren bedroht sind und wie sie vor diesen geschützt werden sollen. 2.3. Raumplanung Gemeinden; Definition Nutzungszonen
Art. 9 Kern-, Zentrumszonen
1 Kern- oder Zentrumszonen umfassen bestehende oder neu zu schaffende Ortsteile mit zentrumsbildender Funktion.
2 Nebst Wohnnutzungen sind auch nicht störende oder nur mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
3 Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festge - legt werden.
Art. 10 Wohnzonen
1 Wohnzonen umfassen die für Wohnzwecke geeigneten Gebiete. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.
2 Nicht störende Betriebe und nicht störende Ladengeschäfte, deren Bau - weise der Zone angepasst ist, sind zulässig.
3 Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festge - legt werden.
Art. 11 Mischzonen für Wohnen und Arbeiten
1 In Mischzonen sind neben Wohnbauten auch mässig störende bzw. mässig verkehrsintensive Betriebe zulässig.
2 Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festge - legt werden.
Art. 12 Arbeitszonen
1 Arbeitszonen sind für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt, die aufgrund ihrer Grösse, ihres Verkehrs- oder Personenaufkommens und ihrem Immissionsmass in keiner anderen Zone zugelassen sind.
2 Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal sowie für Betriebsinhaber und -inhaberinnen zulässig.
Art. 13 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für bestehende und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.
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Art. 14 Sport- und Intensiverholungszonen
1 Sport- und Intensiverholungszonen sind bestimmt für eine intensive Nut - zung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Sport- und Freizeitzwecken. Darunter fallen Sport- und Mehrzweckhallen, Hartplätze, Camping- und Reit - plätze sowie gewerbliche Reithallen.
2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
Art. 15 Weilerzonen, Erhaltungszonen
1 Weiler- oder Erhaltungszonen dienen der Erhaltung bestehender Kleinsied - lungen ausserhalb der Bauzonen. Sie sind zulässig, wenn sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind.
2 Die Gemeinde regelt die zulässigen Nutzungen im Baureglement.
Art. 16 Freihalte-, Grünzonen im Baugebiet
1 Freihalte- und Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen insbeson - dere der:
a. * Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere zum Zweck der Gliederung des Siedlungsgebietes, der Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerräumen und Waldrändern;
b. Erhaltung und Schaffung von Park- und Erholungsanlagen.
2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
3 Kleinbauten und Anlagen sowie unterirdische Bauten sind zulässig, soweit sie dem festgelegten Zweck der Zone nicht entgegenstehen.
Art. 17 Verkehrsflächen
1 Öffentliche oder öffentlich zugängliche Strassen, Trottoirs, Plätze, Parkie - rungsanlagen, Bushaltestellen sowie Bahnanlagen mit Umladeeinrichtungen und Bahnstationen ohne Fremdnutzungen werden als Verkehrsflächen be - zeichnet.
2 Innerhalb der Bauzonen gelegene oder längs an Bauzonen angrenzende Verkehrsflächen zählen zum Baugebiet. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Strassenraumgestaltung oder -nutzung dienen.
Art. 18 Landwirtschafts-, Alpwirtschaftszonen
1 Die Zweckbestimmung der Landwirtschafts- und Alpwirtschaftszonen rich - tet sich nach Bundesrecht.
2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in den Landwirtschafts- und Alp - wirtschaftszonen richtet sich nach Bundesrecht und nach kantonalem Recht. 5
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Art. 19 Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen
1 Für Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen ausgeschieden werden. Der kantonale Richtplan legt die Grundsätze für die Ausscheidung fest.
Art. 20 Grünzonen, Naturschutzzonen im Nichtbaugebiet
1 Grünzonen oder Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen insbesondere der:
a. Erhaltung von schutzwürdigen Gegenständen nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung;
b. Sicherung von Grundwasserschutzarealen und Grundwasserschutzzonen;
c. * Freihaltung von Wildtierkorridoren;
d. * Freihaltung von Gewässerräumen.
2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
3 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Grünzonen im Nichtbaugebiet richtet sich nach der Bundesgesetzgebung zum Bauen ausserhalb der Bau - zonen.
Art. 21 Abbauzonen
1 Abbauzonen dienen der Sicherstellung des Abbaus von Steinen und Erden. In Abbauzonen besteht eine Überbauungsplanpflicht.
2 Im Überbauungsplan ist mindestens der Abbau (Etappierung, Rekultivie - rung) sowie in den Grundzügen die Endgestaltung zu regeln.
3 Die Abbauzone kann befristet werden.
Art. 22 Deponiezonen
1 Deponiezonen dienen der Sicherstellung der Deponierung und Ablagerung von Abfall sowie Aushub- und Abraummaterial gemäss eidgenössischer technischer Verordnung über Abfälle (TVA). In Deponiezonen besteht eine Überbauungsplanpflicht.
2 Im Überbauungsplan ist mindestens der Deponietyp gemäss TVA, das De - ponie- oder Ablagerungsvolumen, die Etappierung, die Erschliessung sowie die Endgestaltung zu regeln.
3 Die Deponiezone kann befristet werden.
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Art. 23 Übriges Gebiet und Gebiete, für die eine bestimmte Nutzung
erst später zugelassen wird *
1 Das übrige Gebiet umfasst das unproduktive Land sowie Restflächen, für die keine andere Nutzung in Frage kommt sowie Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird. *
2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach dem Bundes - recht für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
Art. 24 Schutzzonen
1 Schutzzonen als überlagernde Zonen umfassen insbesondere:
a. besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften (Landschaftsschutzzonen);
b. bedeutende Ortsbilder (Ortsbildschutzzonen).
Art. 25 Gefahrenzonen
1 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Gefährdung durch gravitative Naturgefahren (wie Erdrutsch, Lawine, Steinschlag, Hochwasser), nicht oder nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen.
2 In Gefahrenzonen können generelle Bauverbote erlassen und Auflagen ver - fügt werden.
Art. 26 Gewässerraumzonen
1 Gewässerraumzonen dienen der Freihaltung und Sicherung des für die Re - vitalisierung der Fliessgewässer und den Hochwasserschutz erforderlichen Raumes.
Art. 27 Zonen mit Überbauungsplanpflicht
1 Als Zonen mit Überbauungsplanpflicht können zusammenhängende Teilge - biete ausgeschieden werden, deren Überbauung und Erschliessung der Landschaft oder Siedlung besonders angepasst werden sollen oder die für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind.
2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen setzt einen rechtskräftigen Über - bauungsplan voraus.
Art. 28 Erneuerungs-, Verdichtungszonen
1 Innerhalb des Baugebietes können Erneuerungs- und Verdichtungszonen bezeichnet werden. In diesen Zonen liegen die Quartiererneuerung und die innere Verdichtung in einem öffentlichen Interesse und sollen gefördert wer - den. 7
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Art. 29 Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände
1 Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände dienen der Freihaltung von Gelände für die Ausübung des Skisports.
Art. 30 Zonen für Sport und Extensiverholung
1 Zonen für Sport und Extensiverholung bezeichnen Gebiete, in welchen Sport-, Freizeit- und Erholungsaktivitäten in der Natur aufgrund einer umfas - senden Interessenabwägung zugelassen werden können.
2 Der genaue Zweck, der Umfang und die Intensität der Nutzung sind im Zo - nenplan bzw. im Baureglement näher zu regeln. 2.4. Mehrwertabgabe *
Art. 30a
* Abgabebefreiung
1 Beträgt der Mehrwert weniger als 30 000 Franken, wird keine Abgabe erho - ben. * 2.5. Förderung der Überbauung * 2.5.1. Landumlegung *
Art. 30b
* Umfang und Zuständigkeit
1 Die Landumlegung kann überbaute oder unüberbaute Grundstücke inner - halb und ausserhalb der Bauzonen umfassen.
2 Die Landumlegung wird vom Gemeinderat angeordnet.
Art. 30c
* Neuzuteilung
1 Der Umlegungsplan regelt die Neuzuteilung des Landes, die Lastenbereini - gung, den Wertausgleich, die Entschädigungen sowie die Kostenverlegung.
2 Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vor- oder angemerkte Rechte und Las - ten werden aufgehoben, abgeändert oder neu begründet, soweit es die Neu - zuteilung erfordert. Vor- und Nachteile werden in Geld ausgeglichen.
Art. 30d
* Wertermittlung
1 Erfolgt die Neuzuteilung ganz oder teilweise nach dem Verhältnis der Werte und können sich die Beteiligten nicht darüber einigen, sind die Bestimmun - gen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 1 ) betreffend Enteignung sinngemäss anwendbar. 1) GS III B/1/1
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Art. 30e *
Verfahren
1 Das Verfahren der Neuzuteilung richtet sich sinngemäss nach den Bestim - mungen zum Erlass eines Sondernutzungsplanes. Das fakultative Referen - dum ist ausgeschlossen. 2.5.2. Grenzbereinigung *
Art. 30f *
Durchführung, Verfahren
1 Die Grenze wird unter bestmöglicher Wahrung der Flächen der einbezoge - nen Grundstücke angepasst.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss anzuwenden. 3. Baurecht 3.1. Begriffsbestimmungen (Graphiken im Anhang)
Art. 31 Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus - zugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsver - fahren abweichend festgelegt werden.
Art. 32 Gebäude
1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
Art. 33 Klein- und Nebenbauten
1 Klein- und Nebenbauten sind freistehende Gebäude. Sie dürfen die im kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten. *
Art. 34 Anbauten
1 Anbauten sind mit einem anderen Geb äude zusammengebaut. Sie dürfen die im kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten. * 9
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Art. 35 Unterirdische Bauten
1 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, beziehungsweise unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. *
Art. 36 Unterniveaubauten
1 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zu dem im kommuna - len Baureglement festgelegten Mass über das massgebende, beziehungs - weise über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. *
Art. 37 Fassadenflucht
1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Gera - den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain; vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile nach
Artikel 40 und Artikel 41 Absatz 2 werden nicht berücksichtigt. *
Art. 38 Fassadenlinie
1 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgeben - dem Terrain.
Art. 39 Projizierte Fassadenlinie
1 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
Art. 40 Vorspringende Gebäudeteile
1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu dem im kommunalen Baureglement festgelegten Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hin - aus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das im Baureglement festgelegte Mass (für die Breite), beziehungsweise den festgelegten Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. *
Art. 41 Rückspringende Gebäudeteile
1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurück - versetzt.
2 Unbedeutende Rücksprünge werden bei der Bestimmung der Fassaden - flucht dann nicht berücksichtigt, wenn im kommunalen Baureglement Höchstmasse für deren maximale Tiefe und Breite festgelegt sind. *
Art. 42 Gebäudelänge
1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
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2 Anbauten nach Artikel 34 werden nicht angerechnet, soweit sie nicht zwei andere Gebäude miteinander verbinden. *
Art. 43 Gebäudebreite
1 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Art. 44 Gesamthöhe
1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchs - ten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punk - ten auf dem massgebenden Terrain.
Art. 45 Fassadenhöhe
1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnitt - linie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
Art. 46 Kniestockhöhe
1 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
Art. 47 Lichte Höhe
1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fer - tigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
Art. 48 Geschosshöhe
1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Bo - den.
Art. 49 Vollgeschoss
1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.
2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Ge - bäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. 11
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Art. 50 Untergeschoss
1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zu dem im kommunalen Baureglement festgelegten Mass über die Fassadenlinie hinausragt. *
Art. 51 Dachgeschoss
1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das im kommuna - len Baureglement festgelegte Mass nicht überschreiten. *
Art. 52 Attikageschoss
1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschos - se. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegen - über dem darunter liegenden Geschoss um ein im kommunalen Bauregle - ment festgelegtes Mass zurückversetzt sein. *
Art. 53 Grenzabstand
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenli - nie und der Parzellengrenze.
Art. 54 Gebäudeabstand
1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa - denlinien zweier Gebäude.
Art. 55 Baulinien
1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Siche - rung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
Art. 56 Baubereich
1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Ab - standsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
Art. 57 Anrechenbare Grundstücksfläche
1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entspre - chenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
2 Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
3 Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feiner - schliessung.
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Art. 58 Geschossflächenziffer
1 Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Ge - schossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten gemäss SIA Norm 416:
a. Hauptnutzflächen HNF,
b. Nebennutzflächen NNF,
c. Verkehrsflächen VF,
d. Konstruktionsflächen KF,
e. Funktionsflächen FF.
3 Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem im kom - munalen Baureglement festgelegten Mindestmass liegt. *
Art. 59 Baumassenziffer
1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen.
3 Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (bspw. Wände) umgrenzt sind, werden nur angerechnet, wenn im kommunalen Baureglement ein anzurechnender Anteil festgelegt ist. *
Art. 60 Überbauungsziffer
1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäude - fläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
Art. 61 Grünflächenziffer
1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Boden - flächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Ab - stellflächen dienen.
Art. 62 Bauweise
1 Die offene Bauweise bezeichnet die getrennte Erstellung von Bauten. Das seitliche Zusammenbauen ist nur unter Einhaltung der maximalen Gebäude - länge möglich.
2 Bei geschlossener Bauweise sind die Bauten seitlich zusammen zu bauen. Die Gemeinde bestimmt die zulässigen Gebäudelängen. 13
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Art. 63 Ausnützungsziffer
1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der Summe der anrechenba - ren Geschossfläche (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).
2 Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen alle für das Wohnen oder das Gewerbe verwendbaren Geschossflächen einschliesslich Gänge, Treppen - häuser, Liftschächte sowie Mauer- und Wandquerschnitte (inkl. Aussenmau - erwerk). Bei abgeschrägten Räumen werden Geschossflächen, die eine lich - te Höhe von weniger als 1,50 m aufweisen, nicht angerechnet.
3 Der anrechenbaren Geschossfläche nicht angerechnet werden dem Woh - nen oder dem Gewerbe sowie dem dauernden Aufenthalt nicht oder nur be - schränkt dienende Räume wie Kellerräume, Estrichräume, nicht gewerblich genutzte Einstellräume, verglaste und nicht mit Fremdenergie beheizte Ve - randen, Vorbauten, Balkone (ausser der Erschliessung von anrechenbaren Räumen dienende Laubengänge), Terrassen und Wintergärten, ferner unter - irdische Gewerberäume ohne Arbeitsplätze, insbesondere Lagerräume.
4 Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Parzellenfläche, soweit sie ausnützungsfähig und nicht schon früher baulich ausgenützt worden ist, abzüglich Wald, Gewässer sowie die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Flächen der Hauszufahrten wer - den angerechnet. 3.2. Materielles Baurecht
Art. 64 Verkaufsflächen für Waren des täglichen Bedarfs
1 Als Verkaufsfläche im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 RBG gilt die für die Kunden zugängliche Fläche inklusive Bedienungs-, Gestell- und Auslageflä - chen.
2 Als Waren des täglichen Bedarfs gelten Produkte, welche die menschli - chen Grundbedürfnisse abdecken, wie Lebensmittel, Genussmittel, Reini - gungs- und Körperpflegeartikel.
Art. 65 Angemessene Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr
(Baureife)
1 Bereits eingezonte Bauzonen müssen eine auf das Kundenpotenzial und die örtlichen Verhältnisse abgestimmte ÖV-Erschliessung aufweisen. Der Regierungsrat legt die Anforderungen fest. Er kann Normen von Fachorgani - sationen für verbindlich erklären.
2 Die Grenzen einer wirtschaftlichen und topografischen ÖV-Erschliessung müssen berücksichtigt werden.
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Art. 66 Erhebliche Auswirkungen im Sinne von Artikel
46 RBG
1 Erhebliche Auswirkungen liegen insbesondere dann vor, wenn:
a. für eine Baute oder Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist;
b. von der Baute oder Anlage übermässige Immissionen zu erwarten sind;
c. die Baute oder Anlage aufgrund ihrer Dimension /Grösse nur im Rahmen eines Überbauungsplans adäquat erfasst werden kann, z. B. Abbau- und Deponievorhaben, Einkaufszentren und grössere Gewerbe- und Industriebauten, grössere Freizeit- und Sportanla - gen, grössere Parkplätze oder grössere Schiessanlagen oder Ähn - liches.
Art. 67 Gute Gesamtwirkung
1 Eine gute Gesamtwirkung wird insbesondere dann erreicht, wenn:
a. Stellung, Form, Abmessungen, Proportionen, Materialisierung, Farbgebung, Funktionen und Konstruktion gut aufeinander abge - stimmt sind;
b. die Bauten, Freiräume und Anlagen eine gute Beziehung zur Um - gebung aufweisen bzw. herstellen durch Formgebung, Farbgestal - tung und Materialwahl sowie Sichtbezügen, Raumabfolgen und Wegführungen.
2 Die in Absatz 1 definierten Anforderungen haben sich bei Bauten und Anla - gen im Umfeld von geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Ob - jekten an diesen Bauweisen messen zu lassen. Insbesondere die Fassaden-, Fenster- und Dachgestaltung haben den Charakter der geschützten, schüt - zenswerten und erhaltenswerten Objekte zu berücksichtigen.
Art. 68 Gestaltungskommission
1 Zur Beurteilung von Vorhaben nach Artikel 46 und von besonderen Einord - nungsfragen nach Artikel 47 Absatz 1 RBG hat die zuständige Gemeinde eine Kommission zu bestellen, welche sich aus fünf bis sieben Fachleuten zusammensetzt.
2 Die Kommission unterbreitet ihre Beurteilungen der für das Bewilligungs - verfahren zuständigen Gemeindebehörde.
3 Für die Beurteilung von Gestaltung und Einordnung im Anwendungsbe - reich von Artikel 47 Absatz 2 RBG ist die kantonale Natur- und Heimat - schutzkommission (KNHK) zuständig. Stellungnahmen der KNHK werden nach Massgabe der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung durch die zu - ständige kantonale Fachstelle eingeholt. * 15
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Art. 69 Energetische Massnahmen
1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenfassade und des Daches aufgrund der Wärmedämmung stärker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Ge - schossflächenziffer (GFZ), der Ausnützungsziffer (AZ) und die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) nur bis maximal 35 cm zu berücksichtigen.
Art. 70 Behindertengerechtes Bauen
1 Neubauten mit vier und mehr Wohneinheiten sind so zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen von behinderten Personen angepasst werden können. Der Zugang zu mindestens einem Vollgeschoss ist rollstuhlgerecht zu gestalten.
2 Bei der Neuerstellung von Gebäuden mit Arbeitsplätzen sind ab einer ge - nutzten Fläche von 500 m² der Zugang und die Benutzbarkeit von mindes - tens einem Vollgeschoss rollstuhlgerecht zu gestalten.
3 Sanierungen von Altbauten und Umbauten richten sich nach den Vorschrif - ten des Bundesgesetzes und der jeweils gültigen SIA-Norm.
Art. 71 Abstellflächen für Motorfahrzeuge
1 Das minimal zu erstellende (Pflichtzahl) und das maximal zulässige Abstell - platzangebot berechnet sich nach der jeweils gültigen SN-Norm zur Bestim - mung des Angebots an Parkfeldern.
2 Die Gemeinde kann für geeignete Gebiete Reduktionen und entsprechende Ersatzabgaben festlegen.
3 Für Behinderte sind speziell signalisierte und rollstuhlgängige Abstellplätze vorzusehen. Die Anzahl und Anordnung mit den nötigen Zugängen richtet sich nach den Normen für hindernisfreies Bauen.
4 Bei publikumsorientierten Nutzungen ist für Motor- und Fahrräder eine aus - reichende Anzahl Abstellplätze zu erstellen. Als Richtwert gelten je 5 Prozent der Parkfelder für Kunden und Besucher.
Art. 72 Aufzugsanlagen
1 Der Regierungsrat legt die sicherheitsbedingten Anforderungen an Auf - zugsanlagen fest. Er kann Normen von Fachorganisationen für verbindlich erklären.
2 Er regelt die bei den periodischen Kontrollen und bei Umbauten vorzuneh - menden Verbesserungen. 3.3. Formelles Baurecht
Art. 73 Bewilligungspflichtige Vorhaben
1 Der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 66 RBG unterstehen namentlich:
a. Hochbauten, einschliesslich Vor-, An- und Aufbauten jeglicher Art;
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b. Tiefbauten wie Strassen, Wege, Plätze aller Art, Sport- und Frei - zeitanlagen, unterirdische Bauten, Schwimmbassins;
c. alle materiellen oder gestalterischen Veränderungen an Kulturob - jekten nach Natur- und Heimatschutzgesetz;
d. * Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild wie Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltungen, Einrichtungen der Versorgung und Entsorgung, frei stehende Solaranlagen, Wärmepumpen, Aussen - reklamen;
e. * Dach- und Fassadenänderungen;
f. Eingriffe in offene oder eingedolte Wasserläufe und in den Wasserhaushalt des Bodens (Drainagen, Entwässerungen);
g. die Sicherheit von Menschen oder Sachen gefährdende Anlagen und Einbauten wie Einrichtungen zur Wärmeerzeugung, zur Lage - rung und Verarbeitung von feuer- und explosionsgefährlichen so - wie umweltgefährdenden Stoffen;
h. * die Umwelt belastende Anlagen wie Deponien, Feuerungs- und Tankanlagen, abwasserproduzierende Einrichtungen, Erdsonden und Erdkollektoren, Sendeanlagen, Lichtanlagen mit erheblicher Strahlungsintensität;
i. die Umwelt belastende Produktionsanlagen;
k. die Umwelt entlastende Anlagen wie Gewässerschutz- und Kanali - sationsanlagen, Lärmschutzanlagen und Ähnliches;
l. Nutzungsänderungen innerhalb der Bauzonen, welche Auswirkun - gen auf die Umgebung, die Einhaltung der Brandschutzvorschrif - ten oder eine wesentliche Vergrösserung des Benutzendenkreises haben;
m. Nutzungsänderungen ausserhalb der Bauzonen;
n. Bauten, einschliesslich Um- und Innenumbauten, die dem Eidge - nössischen Lebensmittelgesetz unterstellt sind;
o. * Abbruch von Bauten und Anlagen;
p. * Solaranlagen, die nicht genügend an die Baute angepasst sind oder sich auf Kulturobjekten oder in geschützten Ortsbildern be - finden.
2 Betreffen Vorhaben nur Teile einer bestehenden Baute oder Anlage, sind sie ebenfalls bewilligungspflichtig, sofern sie baupolizeilich oder in ihren Auswirkungen auf die Umwelt oder auf geschützte und schützenswerte Ob - jekte und Ortsbilder oder deren Umgebung erheblich sind. Die Bewilligungs - pflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf provisorische oder mit dem Baugrund nicht fest verbundene Bauten und Anlagen. 17
VII B/1/2
Art. 74 Anwendungsfälle Meldeverfahren
1 Ein Meldeverfahren kann die Gemeinde insbesondere vorsehen bei:
a. * Dach-, Fassaden- und anderen baulichen Änderungen innerhalb der Bauzonen, welche nach aussen nur unwesentlich in Erschei - nung treten (Einbau von Türen, Fenstern, Zweckänderung von Räumen usw.);
b. Änderung der Raumaufteilung von bestehenden Wohnbauten;
c. Einbau von Bädern, WC, Küchen, soweit damit nicht eine Wohn - raumerweiterung verbunden ist;
d. Abbrucharbeiten;
e. provisorische Bauten, soweit sie nicht bewilligungsfrei sind;
f. * ......
2 Werden dabei Bestimmungen der Brandschutzgesetzgebung tangiert, muss das Vorhaben der Brandschutzbehörde vorgelegt werden.
3 Das Meldeverfahren findet keine Anwendung in geschützten Ortsbildern und an geschützten oder anderweitig inventarisierten Kulturobjekten sowie bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
Art. 75 Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben
1 Innerhalb der Bauzonen sind einfache kleine Bauten mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Gesamthöhe von 2 m oder nur für eine Dauer von drei Monaten erstellte Bauten und Anlagen, die wegen ih - rer untergeordneten Bedeutung weder nachbarliche noch öffentliche Inter - essen berühren, baurechtlich weder melde- noch bewilligungspflichtig. * 1a Ausserhalb der Bauzone sind ohne Bewilligung ausschliesslich temporäre Bauten und Anlagen, die für eine Dauer von maximal drei Monaten errichtet werden und keine nachbarlichen öffentlichen Interessen berühren, sowie Reparaturen und Unterhaltsarbeiten an bestehenden Bauten und Anlagen ohne Auswirkung auf die Nutzung, das Erscheinungsbild und die Umwelt zu - lässig. *
2 Namentlich gilt dies für:
a. Erneuerungen, Renovationen, die dem normalen Unterhalt dienen und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringen, ausser an geschützten oder inven - tarisierten Kulturobjekten;
b. * ......
c. Mauern und geschlossene Einfriedungen, welche eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten;
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VII B/1/2
d. * ausser in Schutzzonen und in der näheren Umgebung von Kultur - objekten und sofern keine Gewässer oder Biotope betroffen wer - den: einmalige Terrainveränderungen (Aufschüttung, Abgrabung) bis zu einer Differenz von höchstens 1 m zum gewachsenen Ter - rain und einer veränderten Bodenfläche von höchstens 100 m², Probe- und Sondierbohrungen;
e. ausser an Kulturobjekten: 1. Parabolantennen bis zu 0,85 m Durchmesser, sofern sie bezüglich der Farbgebung dem Hintergrund angepasst werden; 2. nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1,2 m²; an Kulturobjekten und in Ortsbildern von nationaler Bedeutung bis zu einer Fläche von 0,25 m²; 3. Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Strassenbeleuchtungseinrichtungen, Vermessungszei - chen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Schaltkästen, Hydranten und dergleichen;
f. kleinere Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung im orts - üblichen Rahmen, wie Gartenwege, Treppen, Brunnen, kleine Tei - che, Sandkästen, Gartencheminées, Planschbecken, Kinderspiel - geräte, künstlerische Plastiken.
3 Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften, insbesondere der Gestal - tungs-, Grenzabstands-, Brandschutz- und Immissionsvorschriften. Die Be - freiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuchs so - wie auf die Visierung und öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens. Falls notwendig, trifft die Gemeindebaubehörde nach Anhörung der Betroffenen die erforderlichen Anordnungen.
4 Auf Dächern installierte, genügend angepasste Solaranlagen unterstehen nicht der Bewilligungspflicht; sie sind der Baubewilligungsbehörde jedoch anzuzeigen. *
Art. 76 Visierung
1 Bei der Visierung der Bauvorhaben sind insbesondere die Fassaden- und Gesamthöhe der Anlage zusammen mit dem massgeblichen Höhenbezugs - punkt und der horizontalen Ausdehnung des Objektes, die Erdgeschosskote sowie Aufschüttungen und Abgrabungen über 1,2 m Höhe bzw. Tiefe deut - lich zu markieren.
2 Die Visierung ist bis zur Rechtskraft der Bewilligungsentscheide zu belas - sen. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. 19
VII B/1/2
Art. 77 Profilierung von Sondernutzungsplänen
1 Die Profilierung der Baubereiche der Sondernutzungspläne nach Arti - kel
25 Absatz 2 RBG hat zumindest in der horizontalen Ausdehnung, nicht aber in der vertikalen Abmessung, zu erfolgen.
Art. 78 Vorläufige Prüfung
1 Die zuständige Gemeindebehörde prüft eingehende Baugesuche umge - hend auf Vollständigkeit und unterzieht sie einer materiellen Vorprüfung. Gleichzeitig wird geprüft, ob die Bauvisiere richtig gestellt sind.
2 Bei unvollständigen Gesuchen sowie Gesuchen mit offenkundigen materi - ellen Mängeln setzt die zuständige Gemeindebehörde innert 20 Tagen seit Eingang eine angemessene Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung des Baugesuchs.
3 Wird das Gesuch innert der angesetzten Frist nicht vervollständigt oder verbessert, gilt es als zurückgezogen.
Art. 79 Bauentscheid
1 Vorhaben werden bewilligt, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen so - wie weiteren, im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspre - chen.
Art. 80 Baukontrolle
1 Die zuständige Gemeindebehörde prüft die Ausführung des Vorhabens auf Übereinstimmung mit den Bewilligungen und den genehmigten Plänen. Sie kann Dritte mit den erforderlichen Kontrollen beauftragen.
2 Wo kantonale Bewilligungen überwacht werden müssen, leitet die zustän - dige Gemeindebehörde die Meldung des Baubeginns sowie die bei Kontrol - len festgestellten Abweichungen an die zuständigen kantonalen Behörden weiter. Die kantonalen Behörden sind ebenfalls befugt, ihre Bewilligungen zu überprüfen.
3 Brandschutzauflagen werden in jedem Fall durch die Brandschutzbehörde kontrolliert.
4 Die Ergebnisse der Baukontrolle sind schriftlich festzuhalten.
Art. 81 Kontrollpflichtige Baustadien
1 Die Bewilligungsbehörden legen in ihren Bewilligungen fest, welche Baustadien zur Kontrolle anzuzeigen sind. Der Regierungsrat bestimmt die Baustadien, die auf jeden Fall angezeigt werden müssen.
2 Die Kontrollen erfolgen so kurzfristig, dass der Bauablauf nicht verzögert wird. Nach Behebung gerügter Mängel ist für die Nachkontrolle erneut An - zeige zu machen.
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VII B/1/2 3.4. Durchführung der Koordination
Art. 82 Leitverfahren
1 Leitverfahren ist das Baubewilligungsverfahren oder das nach der Umwelt - schutzgesetzgebung massgebliche Verfahren, wenn für die Verwirklichung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
2 In den verbleibenden Fällen ist dasjenige Verfahren Leitverfahren, welches am frühesten eine umfassende Prüfung ermöglicht.
3 Sofern nicht das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist, bestimmt die zentrale kantonale Stelle zuhanden der Verfahrensbeteiligten und betrof - fenen Behörden das Leitverfahren und die für die Leitung des Verfahrens zu - ständige Stelle.
4 Bestehen Unstimmigkeiten bezüglich des Leitverfahrens und können sich die beteiligten Stellen nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat ab - schliessend.
5 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften, welche die Koordinati - onsaufgabe einer bestimmten kantonalen oder eidgenössischen Behörde übertragen.
Art. 83 Kommunale Leitbehörde
1 Ist die Leitbehörde eine Behörde der Gemeinde und zeigt sich, dass zur Verwirklichung des Vorhabens kantonale Verfügungen oder Verfügungen des Bundes erforderlich sind, leitet die Leitbehörde das Gesuch an die zentrale kantonale Stelle weiter.
2 Die zentrale kantonale Stelle sorgt dafür, dass die erforderlichen kantona - len Bewilligungen und Zustimmungen gesammelt, koordiniert und gesamt - haft der zuständigen kommunalen Leitbehörde weiter geleitet werden. Sie sorgt zudem für die Abstimmung des Vorgehens zwischen der kommunalen Leitbehörde und den einzubeziehenden Bundesbehörden.
3 Die kommunale Leitbehörde sichtet diese Verfügungen und Stellung nah - men und vergleicht sie mit jenen, die sie selbstständig treffen kann. Zeigen sich Widersprüche, nimmt sie mit der zentralen kantonalen Stelle Verbin - dung auf, um die Widersprüche zu beseitigen.
4 Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bleibt unberührt.
Art. 84 Zentrale kantonale Stelle
1 Die zentrale kantonale Stelle sorgt für die formelle und materielle Koordina - tion auf Stufe Kanton und mit dem Bund.
2 Stellt sie Widersprüche fest, versucht sie, diese im direkten Kontakt mit den betroffenen Stellen zu bereinigen. Sofern sich dies als notwendig er - weist, lädt sie die entsprechenden Stellen zu einem Einigungsgespräch ein und sucht nach einer einvernehmlichen Lösung, die allen Vorschriften ent - spricht. 21
VII B/1/2
3 Lassen sich die Widersprüche nicht bereinigen, entscheidet das zuständi - ge Departement.
Art. 85 Eröffnung koordinierte Einzelentscheide
1 Sind die erforderlichen Verfügungen und Stellungnahmen inhaltlich koordi - niert, eröffnet die Leitbehörde diese dem Gesuchsteller gleichzeitig und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung.
2 Die Leitbehörde setzt die beteiligten Behörden und Fachstellen gleichzeitig in Kenntnis.
Art. 86 Gebühren
1 Die beteiligten Stellen und Behörden stellen die Gebührenrechnung der Leitbehörde zu.
2 Diese eröffnet alle Gebührenforderungen gemeinsam und gleichzeitig. 4. Schlussbestimmungen
Art. 87 Regierungsrätliche Vorschriften
1 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen, die sich in den Be - reichen Bausicherheit und Baugesundheit als notwendig erweisen. Er kann Normen von Fachorganisationen für verbindlich erklären.
Art. 88 Übergangsbestimmungen
1 Regelungen der Gemeinde, die den unmittelbar anwendbaren Bestimmun - gen dieser Verordnung widersprechen, sind mit ihrem Inkrafttreten aufgeho - ben.
2 Als unmittelbar anwendbar gelten:
a. die Bestimmungen über die Behandlungsfristen (Art. 1–4),
b. die Bestimmungen zum materiellen Baurecht (Art. 64–72),
c. die Bestimmungen zum formellen Baurecht (Art. 73–81),
d. die Durchführung der Koordination (Art. 82–86).
Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Bauverordnung vom 6. Juni 1989 und die Verordnung vom 26. April 1989 über Bauten ausserhalb der Bauzone werden aufgehoben.
Art. 90 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
22
VII B/1/2 In Kraft ab 1. Juli 2011 1 ) 1) B RR vom 7. Juni 2011 23
VII B/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 25.06.2014 01.09.2014 Art. 68 Abs. 3 geändert SBE 2014 51 28.02.2018 01.07.2018 Art. 3a eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 3 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 4 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.2. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 16 Abs. 1, a. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 20 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 20 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 23 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.4. eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 30a eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.5. eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.5.1. eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 30b eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 30c eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 30d eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 30e eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.5.2. eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 30f eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 35 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 36 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 40 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 41 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 42 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 50 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 51 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 52 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 58 Abs. 3 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 59 Abs. 3 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, d. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, e. geändert SBE 2018 06
24
VII B/1/2 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, h. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, o. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, p. eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 74 Abs. 1, a. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 74 Abs. 1, f. aufgehoben SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 2, b. aufgehoben SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 2, d. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 06 03.11.2021 03.11.2021 Art. 30a Abs. 1 geändert SBE 2021 25 25
VII B/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 3a 28.02.2018
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 4 Abs. 1 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 4 Abs. 2 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 4 Abs. 3 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 4 Abs. 4 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Titel 2.2. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 16 Abs. 1, a. 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 20 Abs. 1, c. 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 20 Abs. 1, d. 28.02.2018
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 23 28.02.2018
01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 06
Art. 23 Abs. 1 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Titel 2.4. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 30a 28.02.2018
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 30a Abs. 1 03.11.2021
03.11.2021 geändert SBE 2021 25 Titel 2.5. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Titel 2.5.1. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 30b 28.02.2018
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 30c 28.02.2018
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 30d 28.02.2018
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 30e 28.02.2018
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Titel 2.5.2. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 30f 28.02.2018
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 33 Abs. 1 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 34 Abs. 1 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 35 Abs. 1 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 36 Abs. 1 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 37 Abs. 1 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 40 Abs. 1 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 41 Abs. 2 28.02.2018
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 42 Abs. 2 28.02.2018
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 50 Abs. 1 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 51 Abs. 1 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 52 Abs. 1 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 58 Abs. 3 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 59 Abs. 3 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 68 Abs. 3 25.06.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 51
Art. 73 Abs. 1, d. 28.02.2018
01.07.2018 geändert SBE 2018 06
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VII B/1/2 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 73 Abs. 1, e. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 73 Abs. 1, h. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 73 Abs. 1, o. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 73 Abs. 1, p. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 74 Abs. 1, a. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 74 Abs. 1, f. 28.02.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 06 Art. 75 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 75 Abs. 1a 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 75 Abs. 2, b. 28.02.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 06 Art. 75 Abs. 2, d. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 75 Abs. 4 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 27
VII B/1/2 1 Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art. 31–63) Stand: 1. Juli 2011 Zu Art. 32 Gebäude Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhen- massen, Längenmassen und Gebäudeflächenmassen umschrieben werden kann. Zu Art. 33 Kleinbauten Kleinbauten sind beispielsweise Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Pavillons; sie dürfen die zulässigen Masse beispielsweise bezüglich Fassadenhöhe und Gebäudelänge nicht überschreiten. – Neben- nutzflächen (NNF) sind in de r Norm SIA 416 definiert. Zu Art. 34 Anbauten Anbauten überschreiten mindestens eines der zulässigen Masse für vor- springende Gebäudeteile. Figur 1: Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
VII B/1/2
2 Zu Art. 35 Unterirdische Bauten Unter Geländer und Brüstungen werden Konstruktionen verstanden, welche dem Schutz der Zugänge dienen. Zu Art. 36 Unterniveaubauten Das höchst zulässige Mass kann für den Fassadenteil, der am meisten über das Terrain hinausragt, festgelegt werden oder für das Durchschnittsmass. Mit den unterschiedlichen Definitionen für unterirdische Bauten und Unter- niveaubauten wird ermöglicht, bei Bedarf unterschiedliche Grenzabstands- vorschriften zu erlassen. Das massgebende Terrain wird bei unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten nur in den Fassadenfluchten betrachtet. Figur 2: Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Art. 37 Fassadenflucht Die Fassadenflucht stellt zum Beispiel bei unbedeutend zurückversetzten Gebäudeteilen die imaginäre Weiterführung der Fassade dar. Die Fassaden- flucht dient zur Bestimmung der Fassadenlinie sowie zur Definition des Atti- kageschosses.
VII B/1/2 3 Zu Art. 38 Fassadenlinie Die Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Höhenmasse von Gebäuden und der Untergeschosse sowie zur Definition der Überbau- ungsziffer. Die Fassadenlinie besteht aus Fassadenabschnitten, insbeson- dere aus Geraden, Kreisbogen usw. Figur 3: Fassadenflucht und Fassadenlinie
VII B/1/2
4 Zu Art. 39 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Ab- stände (Grenz- und Gebäudeabstand) sowie der Gebäudelänge und Gebäu- debreite. Figur 4: Projizierte Fassadenlinie
VII B/1/2 5 Zu Art. 40 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile sind beispielsweise Erker, Vordächer, Aussen- treppen, Balkone. Ragen sie über das zulässige Mass hinaus oder über- schreiten sie das auf den zugehörige n Fassadenabschnitt bezogene Mass, dann gelten sie als Teile des Gebäudes (z.B. vorspringendes geschlossenes Treppenhaus, Wintergarten , grösserer Erker, Balkon) oder als Anbaute (z.B. Geräteschopf). Figur 5: Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
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6 Zu Art. 41 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind beispielsweise innen liegende Balkone, Arkaden, zurückversetzte Eingänge. Rückspringende Gebäudeteile gelten als unbedeutend, wenn sie nur bis zu m zulässigen Mass für die Tiefe ge- genüber der Fassadenflucht zurückversetzt sind und das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zuge- hörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. Figur 6: Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile
VII B/1/2 7 Zu Art. 42 Gebäudelänge und Art. 43 Gebäudebreite Die Gebäudelänge und Gebäudebreite dienen der Dimensionierung von Ge- bäuden und werden für jedes Gebäude separat bestimmt, insbesondere auch für Anbauten. Figur 7: Gebäudelänge und Gebäudebreite
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8 Zu Art. 44 Gesamthöhe Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebel- dächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um die Dachfläche, bezie- hungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen Teil des massgebenden Terrains. Technisch be dingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen, dürfen aber in ihren Abmessungen das zulässige Mass nicht überschreiten. Wo auf Regelungen der Gesamthöhe verzichtet wird, sind in der Regel Bestimmungen über die Dachgestaltung erforderlich. Bei Gebäu- den, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Gesamt- höhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt. Figur 8: Gesamthöhe
VII B/1/2 9 Zu Art. 45 Fassadenhöhe Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüs- tung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um ein festgelegtes Mass ge- genüber der Fassadenflucht zurückvers etzt. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen. Das zulässige Mass der Fassadenhöhe kann für traufseitige und giebelseitige Fassaden sowie für berg- und talseitige Fassaden unterschiedlich festgelegt werden. Die Fassadenhöhe dient der Begrenzung des Masses, in dem Fassaden ohne Abgrabungen in Erscheinung treten dürfen und hat vor allem in stark geneigtem Gelände ihre Bedeutung. Wenn die talseitige Fassade bezüglich der Höhe, mit der sie in Erscheinung tritt, auch mit Berücksichtigung von Abgrabungen begrenzt werden soll, erfordert dies eine zusätzliche Rege- lung. Zur Definition der Höhe eines Gebäudes eignet sich die Fassadenhöhe in vielen Fällen weniger gut als die Gesamthöhe.
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10 Figur 9: Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe wird bemessen bis zur Oberkante der Dachkonstruktion ohne Dachhaut und darf deshalb nicht verwechselt werden mit der Profilie- rungshöhe, welche in der Regel die Oberkante der Dachfläche markiert. Dachaufbauten sind Bauteile, welche die Dachfläche höchstens um das festgelegte Mass gegen aussen durchbrechen. Überschreiten sie dieses Mass, so handelt es sich beispielsweise um Giebelfassaden, Frontfassaden (bei Tonnendächern) oder überbreite Dachdurchbrüche, die bei der Bemes- sung der Fassadenhöhe miteinbezogen werden müssen.
VII B/1/2 11 Zu Art. 46 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe dient als Hilfsgrösse zur Definition des Dachgeschosses. Figur 10: Kniestockhöhe Zu Art. 47 Lichte Höhe und Art. 48 Geschosshöhe Die lichte Höhe dient als Hilfsgrösse zur Definition von wohnhygienischen und arbeitsphysiologischen Mindestanforderungen. Einzelne sichtbare Bal- ken mindern beispielsweise die Nutzbarkeit der Raumhöhe noch nicht. Figur 11: Lichte Höhe
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12 Zu Art. 49 Vollgeschoss Figur 12: Geschosse und Geschosszahl
VII B/1/2 13 Zu Art. 50 Untergeschoss Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass für vorsprin- gende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Ragen sie darüber hinaus, dann handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische Bauten. Figur 13: Untergeschosse
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14 Zu Art. 51 Dachgeschoss Wo asymmetrische Giebeldächer oder Pultdächer zulässig sind, können für die Definition des Dachgeschosses kleine und grosse Kniestockhöhen be- zeichnet werden. Die Dachfläche darf nur bis zum zulässigen Mass (für die Breite) durch Dachaufbauten durchbrochen werden. Wird dieses Mass überschritten, zählt das Ge schoss als Vollgeschoss. Figur 14: Dachgeschosse
VII B/1/2 15 Zu Art. 52 Attikageschoss Attikageschosse können dank dieser Definition, insbesondere in Hanglagen auf der Bergseite und auf weiteren Seiten, auch direkt auf die Fassaden- fluchten des darunter liegenden Geschosses gebaut werden. Mit dieser De- finition kann festgelegt werden, dass das Attikageschoss jeweils auf der talseitigen, auf der längeren oder bezogen auf mehrere Fassadenfluchten gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt sein muss. Figur 15: Attikageschosse
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16 Zu Art. 53 Grenzabstand Wo grosse und kleine Grenzabstände bestehen oder Mehrlängenzuschläge gelten, wird der grosse Grenzabstand senkrecht zur Fassade gemessen. Gegenüber Gebäudeecken gilt auf jeden Fall der kleine Grenzabstand. Der Grenzabstand von Anbauten wird separat gemessen. Zu Art. 55 Baulinien Die Baulinien treten an die Stelle der generellen Abstandsvorschriften. Die Baulinien beziehen sich auf die projizierten Fassadenlinien. Baulinien wer- den in der Regel im öffentlichen Inte resse festgelegt. Diese Abgrenzungen können sich je nach Zweck der Baulinien auf alle Bauten und Anlagen oder lediglich auf Gebäude oder Gebäudeteile mit bestimmten Nutzungen oder auf bestimmte Geschosse beziehen. Figur 16: Abstände und Abstandsbereiche
VII B/1/2 17 Zu Art. 56 Baubereich Der bebaubare Bereich umfasst jenen Teil der Grundstücksfläche, auf wel- chem Gebäude erstellt werden dürfen. Er ergibt sich aus Abstandsvorschrif- ten und Baulinien. Figur 17: Bebaubarer Bereich und Baubereich
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18 Zu Art. 57 Anrechenbare Grundstücksfläche Figur 18: Anrechenbare Grundstücksfläche
VII B/1/2 19 Zu Art. 58 Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer kann (muss aber nicht) die Ausnützungsziffer ersetzen. Die Geschossflächenkomponenten sind in Norm SIA 416 definiert.
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20 Figur 19: Geschossflächenziffer Zu Art. 59 Baumassenziffer Die Baumassenziffer BMZ wird als Mass für die Volumendichte verwendet und dient als Element zur Festlegung der zonencharakteristischen Bauwei- se. Die BMZ wird primär für Industri e- und Gewerbe- bz w. Arbeitszonen verwendet, kann aber auch für gemischte und Wohnzonen eingesetzt wer- den. Figur 20: Baumassenziffer
VII B/1/2 21 Zu Art. 60 Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer ÜZ ist eine Flächenanteilsziffer, welche den durch die Gebäude beanspruchten Teil eines Grundstücks beschreibt. Bei deren Fest- legung spielen visuelle und damit gestalterische Zielsetzungen mit hinein. Zur anrechenbaren Gebäudefläche zählen die Flächen von Gebäuden, Kleinbauten, Anbauten sowie die Flächen der Teile von Unterniveaubauten, die das massgebende Terrain überragen. Figur 21: Anrechenbare Gebäudefläche Von Vordächern, die über das zulässige Mass hinausragen, wird die gesam- te Fläche zur anrechenbaren Gebäudefläche gezählt. Die anrechenbare Gebäudefläche darf nicht verwechselt werden mit der Gebäudegrundfläche gemäss Norm SIA 416, welche jene Fläche des Grund- stücks umfasst, die «von Gebäuden oder Gebäudeteilen durchdrungen wird». Die Definition der Gebäudegrund fläche eignet sich wenig für die bau- und planungsrechtlichen Regelungen; es ist deshalb notwendig, im Unter- schied dazu die Begriffe der anrechenbaren Gebäudefläche, der Fassaden- flucht beziehungsweise der projizierten Fassadenlinie einzuführen.
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