Reglement über die Obliegenheiten der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (162.321)
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Reglement über die Obliegenheiten der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

162.321
9. 1996 Reglement über die Obliegenheiten der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel 26 Abs. 2, 34 und 42 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG) [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] , Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV) [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] und Artikel 133 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern (ZPO) [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] , beschliesst:

Art. 1

Allgemeines
1 Untersuchungsrichterämter.
2 a die Protokollführung bei den Verhandlungen des Kreisgerichts, der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten und der Untersuchungsrichterin oder des Untersuchungsrichters, soweit diese nicht dem nicht juristischen Sekretariat (Gerichtssekretärinnen oder Gerichtssekretäre), einer Rechtspraktikantin oder einem Rechtspraktikanten oder Kanzleipersonal übertragen worden ist (Art. 2 bis 5); b die Motivierung der Urteile derjenigen Verfahren, bei denen sie das Protokoll geführt haben (Art.
6); c die Bescheinigung der Rechtskraft von Urteilen, soweit nicht das nicht juristische Sekretariat damit beauftragt worden ist (Art. 7); d die Ausfertigung von Auszügen, Mitteilungen und Beglaubigungen, soweit nicht das nicht juristische Sekretariat damit betraut wurde.

Art. 2

Protokollführung a Grundsätze
1
2 verlangen, dass ihnen die hierfür nötige Zeit eingeräumt werde.
3 gesetzlicher Vorschrift vor ihnen abgespielt haben.
4 gesetzlich vorgesehen ist.
5 mittels Ton- oder Bildträger festgehalten werden. Die Anordnung ist vorher allen Beteiligten bekanntzugeben.
6 vorzulegen. Bei mehrseitigen Protokollen sind alle Seiten zu visieren.
7 Protokoll vermerkt.
8 sowie von der Verfahrensleitung zu unterzeichnen.
9
10 Änderungen, Streichungen und Zusätze im ausgefertigten Protokolltext müssen so ausgeführt werden, dass der ursprüngliche Wortlaut ersichtlich bleibt.

Art. 3

b beim Kreisgericht Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber protokollieren die Verhandlungen des Kreisgerichts, sofern die Verfahrensleitung nicht ausnahmsweise das nichtjuristische Sekretariat, eine Rechtspraktikantin oder einen Rechtspraktikanten oder Kanzleipersonal damit betraut.

Art. 4

c bei den Gerichtspräsidentinnen oder -präsidenten
1 Sachverhalts oder der sich stellenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten bereiten, werden in der Regel von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber protokolliert. Dies betrifft insbesondere appellable Forderungsstreitigkeiten, Ehescheidungen ohne Konvention sowie summarische Verfahren, in welchen eine Parteiverhandlung stattfindet.
2 einer Rechtspraktikantin oder einem Rechtspraktikanten oder Kanzleipersonal übertragen werden.
3 Rechtspraktikanten oder vom Kanzleipersonal protokolliert.

Art. 5

Protokolle
1 Zivilprozessordnung (Art. 127 f., 297 Abs. 3) [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] (Art. 77) [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] und allfälligen weiteren Verfahrensvorschriften.
2 Wortlaute nach aufzunehmen.
3 Beschlüsse und Urteile zu enthalten.

Art. 6

Urteilsbegründung
1 derjenigen Urteile, bei denen sie das Protokoll geführt haben.
2 Verfahrensleitung.

Art. 7

Rechtskraftbescheinigung Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber bescheinigen die Rechtskraft der Urteile des Kreisgerichts und der Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten, soweit nicht die nicht juristischen Sekretariate damit beauftragt sind.

Art. 8

Leitende Gerichtsschreiberin oder -schreiber
1 Geschäftsleitung eine leitende Gerichtsschreiberin oder einen leitenden Gerichtsschreiber ernennen.
2
a die Leitung des juristischen Sekretariats; b die Verteilung der Aufgaben des juristischen Sekretariats; c die Ordnung der Stellvertretung der Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber.

Art. 9

Rechtshilfe
1 oder Gerichtspräsidenten übertragenen Rechtshilfeersuchen.
2 sich aus dieser Übertragung Nachteile ergeben (Art. 16 Abs. 3 ZPO [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1]

Art. 10

Vorbereitung von Entscheidungen und Instruktion Die Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten können mit Zustimmung der Geschäftsleitung (Art.
15 OrgD
161.11] insbesondere von Summarentscheiden, und für die Mithilfe bei der Instruktion von Prozessen beiziehen.

Art. 11

Aufhebung von Erlassen Durch das Reglement werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden früheren Ausführungsbestimmungen betreffend die Obliegenheiten der Gerichtsschreiber, insbesondere das Reglement des Obergerichts vom
30. Januar 1929, aufgehoben.

Art. 12

Inkrafttreten Das Reglement tritt fünf Tage nach der Veröffentlichung in Kraft [24. 2. 1997] . Bern, 9. Dezember 1996 Naegeli Scheurer Anhang
9.Dezember1996 BAG 97–14, in Kraft am 24. 2. 1997
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