Regierungsratsbeschluss über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Staatspersonal (154.26)
CH - ZG

Regierungsratsbeschluss über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Staatspersonal

Regierungsratsbeschluss über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Staatspersonal Vom 19. Oktober 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats vom 1. Februar 1990 1 ) , § 51 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September
1994 2 ) , § 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Dienstverhältnis und die Besol - dung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz) vom 21. Oktober 1976 3 ) und § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädi - gung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994 4 ) , beschliesst:
§ 1
1 Ab 1. Januar 2023 wird auf die Jahresgehälter gemäss Personalgesetz vom 1. September 1994 5 ) eine Teuerungszulage von 2,19% ausgerichtet.
2 Eine analog zu Abs. 1 angepasste Teuerungszulage wird zudem ausgerich - tet auf:
a) die Pauschalen gemäss § 3 Abs. 1 und 2 des Lehrpersonalgesetzes vom 21. Oktober 1976 6 ) und § 1 der Verordnung betreffend Pauschal - beiträge an die Besoldung des gemeindlichen Lehrpersonals vom 25. November 2008 7 ) ; 1) BGS 151.2 2) BGS 154.21 3) BGS 412.31 4) BGS 154.25 5) BGS 154.21 6) BGS 412.31 7) BGS 412.312
b) das Regierungratsgehalt gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats vom 1. Februar 1990 8 ) ;
c) die in den §§ 4 bis 8 des Nebenamtsgesetzes vom 27. Januar 1994 2 ) enthaltenen Entschädigungsansätze.
§ 2
1 Mit der Ausrichtung dieser Teuerungszulage auf die seit dem 1. Januar 2009 geltenden Jahresgehälter und Entschädigungen, welche auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 100.4 Punkten basieren, ist ein Stand von 102.6 Indexpunkten (September 2022) ausgeglichen (Dezember 2010 = 100).
§ 3
1 Dieser Beschluss tritt vorbehältlich der Genehmigung des Budgets durch den Kantonsrat 3 ) am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig werden die Regie - rungsratsbeschlüsse über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Staatspersonal vom 12. November 2008 4 ) sowie vom 22. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2022) 5 ) aufgehoben. 8) BGS 151.2 2) BGS 154.25 3) Vom Kantonsrat genehmigt am 24. November 2022 4) GS 29, 219 5) BGS 154.261
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 19.10.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022/055
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 19.10.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022/055
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