Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
                            IX B/24/3  Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat  (GSK)  Vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021)  Die Kantone,  gestützt auf Artikel 48 und Artikel 106 sowie Artikel 191b Absatz 2 der Bun  -  desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)  1  )   und das Bun  -  desgesetz über Geldspiele (BGS)  2  )  ,  vereinbaren:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Konkordat regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Träger  -  schaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nach  -  folgend: Geldspielgericht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Arti  -  kel  105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht, GE  -  SPA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend: SFS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   Gewährung   ausschliesslicher   Veranstaltungsrechte   für   die  Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung  des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Be  -  kämpfung der Spielsucht.  2. Die Interkantonale Trägerschaft Geldspiele  2.1. Aufgaben und Organisation  2.1.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft
                            1  Die Trägerschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der  Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmen  -  bedingungen für den Grossspielsektor;  1)  SR  101  2)  SR  935.51  SBE 2020 44  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr;  sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA  aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  stellt das Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus  Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen  Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die  SFS aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  ist Depositärin des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe
                            1  Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organe der Trägerschaft sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Vorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Revisionsstelle.  2.1.2. Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung
                            1  Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG
                            1  Die FDKG:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der  Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wählt:  1.  die Mitglieder des Vorstands;  2.  die Revisionsstelle;  3.  die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren  Präsidium;  4.  die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und  Ersatzrichter sowie die a.  o. Richterinnen und Richter  des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium;  5.  die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen  Präsidium;  6.  die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und  der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Artikel  113 ff.  BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eid  -  genössischen Spielbankenkommission gemäss Artikel  94 ff. BGS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  erlässt das Organisationsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  beschliesst:  1.  das Budget;  2.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung;  3.  die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Ar  -  tikel  67 Absatz  1;  4.  den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für vier Jahre;  5.  auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GE  -  SPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Artikel  67 Ab  -  satz  2;  6.  auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;  7.  auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des natio  -  nalen Sports jeweils für vier Jahre im Verfahren gemäss  Artikel  34;  8.  auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz  der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für  vier Jahre;  9.  geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfach  -  ten Verfahren gemäss Artikel  71 Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  genehmigt:  1.  das Organisationsreglement der GESPA;  2.  das Gebührenreglement der GESPA;  3.  die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Auf  -  sichtsrats der GESPA;  4.  den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;  5.  das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;  6.  den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geld  -  spielgerichts;  7.  die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stif  -  tungsrats der SFS;  8.  den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  nimmt Kenntnis:  1.  vom jährlichen Budget der GESPA;  2.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GE  -  SPA;  3.  vom   Jahresbericht   und   von   der   Jahresrechnung   der  SFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr,  die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG
                            1  Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Artikel  34 und Arti  -  kel  71 Absatz  3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.  2.1.3. Der Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands
                            1  Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens  zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsi  -  diums oder des Vizepräsidiums aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par  les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französi  -  schen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeiten
                            1  Der Vorstand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die  Beschlüsse der FDKG um;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vertritt die Trägerschaft nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Entscheidverfahren
                            1  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an  -  wesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der  Stimmenden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sekretariat
                            1  Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich.  Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsre  -  glement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die be  -  sonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.  2.1.4. Das Geldspielgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                            1  Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je  zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der  italienischen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter  an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französi  -  schen oder der italienischen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Amtsdauer   beträgt  sechs   Jahre;   Richterinnen   und   Richter   sowie  Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden.  Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemes  -  sung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht ange  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausseror  -  dentliche Richterinnen oder Richter ernennen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Rich  -  ter und der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige  Verhandlung stattfinden kann; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkennt  -  nisse erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen  und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfü  -  gen; diesfalls muss die a.  o. Richterin bzw. der a.  o. Richter über  die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zuständigkeit
                            1  Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterli  -  che Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Be  -  schwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Kon  -  kordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Unabhängigkeit
                            1  Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig  und nur dem Recht verpflichtet.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Organisation und Berichterstattung
                            1  Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Geneh  -  migung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisati  -  on, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kom  -  munikation seiner Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich,  das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsregle  -  ment kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonde  -  ren Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies  erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwal  -  tungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht,  zusammen   mit   der   von   der   Revisionsstelle   der   Trägerschaft   geprüften  Sonderrechnung des Geldspielgerichts.  2.1.5. Die Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wahl und Berichterstattung
                            1  Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsor  -  gan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von  vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Artikel  728a des Bundesgeset  -  zes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom  30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)  2  )   ordentliche Revision der  Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geld  -  spielgerichts, durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtge  -  nehmigung der jeweiligen Rechnung.  2.1.6. Weitere organisatorische Einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen
                            1  Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen ein  -  setzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommis  -  sion oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Ge  -  schäfte und stellen ihren Antrag.  1)  SR 173.32  2)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3  2.2. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Finanzierung
                            1  Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Artikel  67  sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechnungswesen
                            1  Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt  sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung ge  -  mäss Absatz  1.  3. Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)  3.1. Aufgaben und Organisation  3.1.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugs  -  behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundes  -  rechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA  allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele.  Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hin  -  sichtlich   Quantität   und  Qualität  der Aufgabenerfüllung.  Die Trägerschaft  kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen er  -  bringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss den Ab  -  sätzen  1–2 besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu  diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe
                            1  Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener  Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügt über die folgenden Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Aufsichtsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Geschäftsstelle;  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Unabhängigkeit
                            1  Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein  Gespräch über die Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Organisation und Berichterstattung
                            1  Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnis  -  nahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrech  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.  3.1.2. Der Aufsichtsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                            1  Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitglie  -  dern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deut  -  schen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen.  Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der  Suchtprävention verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre; jedes Mitglied kann zwei  -  mal wiedergewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zuständigkeiten
                            1  Der Aufsichtsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erlässt:  1.  das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt  der Genehmigung durch die FDKG;  2.  das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der  Genehmigung durch die FDKG;  3.  die   Entschädigungsordnung   der   Mitglieder   des   Auf  -  sichtsrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die  FDKG;  4.  die Regulierung betreffend das Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  beschliesst:  1.  das jährliche Budget der GESPA;  2.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3  3.  den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils  für vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder  den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren  Mitarbeitenden der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber  hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Kon  -  kordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufga  -  ben notwendig und keinem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilli  -  gungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die  Geschäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einver  -  nehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben  übertragen.  3.1.3. Die Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Geschäftsstelle und Personal
                            1  Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Di  -  rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Auf  -  sichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich zie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht  dessen Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen  ohne Verzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt  in   ihrem   Zuständigkeitsbereich   nach   Massgabe   des   Organisationsregle  -  ments selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie prüft die der GESPA gestützt auf Artikel  32 Absatz  2 BGS von den  kantonalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf  Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantona  -  len Gerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht  ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Rege  -  Aufgaben dies erfordern.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3  3.1.4. Die Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung
                            1  Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprü  -  fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer  von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Artikel  728a OR ordentliche Re  -  vision durch und berichtet dem Aufsichtsrat.  3.2. Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Reserven
                            1  Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der  Höhe von  drei Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten  dieses Konkordats stets mindestens 50  Prozent  und höchstens 150 Pro  -  zent  des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jah  -  re errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Finanzierung
                            1  Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Ziffer 7 dieses  Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rechnungslegung
                            1  Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Ziffer 7  korrekt berechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflö
                            -  sung der GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss  im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Fi  -  nanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige  Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verfahrensrecht
                            1  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bun  -  desgesetzes   vom   20.   Dezember   1968   über   das   Verwaltungsverfahren  (VwVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  .  1)  SR 172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3  4. Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Errichtung und Zweck
                            1  Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und  grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verteilung der Mittel gemäss Absatz  1 wird die rechtlich selbständige  öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen  der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der  Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die  Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die  Destinatäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfül  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Stiftungsvermögen
                            1  Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jähr  -  lich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Artikel  34 jeweils auf vier Jahre  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäuf  -  nete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung  des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für  Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der  Stiftung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Ver  -  hältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Absatz  3 ausschliesslich zur  Förderung des kantonalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des na
                            -  tionalen Sports
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens zwölf Monate vor Ab  -  lauf der Vierjahresperiode Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden  Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regie  -  rung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der  Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der  Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons  Tessin dem Antrag zustimmen.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen ge  -  tragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten An  -  gaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung  ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Organisation
                            1  Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Re  -  visionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat verfügt über fünf oder  sieben Mitglieder; bei der Zusam  -  mensetzung   ist   auf   eine   angemessene   Vertretung   der   verschiedenen  Sprachregionen zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Ti  -  tels OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprü  -  fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer  von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Artikel  728a OR ordentliche Re  -  vision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang  mit den Vorgaben erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf  Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt nament  -  lich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliess  -  lich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den  Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Berichterstattung
                            1  Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnis  -  nahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrech  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SFS gewährt Beiträge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olym  -  pic);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und  der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat  generieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die  Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS  die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Transparenz
                            1  Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Be  -  reiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz  1 sowie ihre Rechnung  jährlich auf ihrer Webseite.  5. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Unvereinbarkeit
                            1  Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen  Organen Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe  dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunter  -  nehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche  sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein  Mandat für eine solche Unternehmung ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen
                            1  Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen  legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied  eines Organs nicht wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ausstandspflicht
                            1  Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei des  -  sen Behandlung ausstandspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche  Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie  oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert  oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemein  -  schaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder ver  -  traglich vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
                            1  Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen  sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind  und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Finanzaufsicht
                            1  Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Fi  -  nanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die  FDKG wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Haftung
                            1  Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen  sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März  1958 (VG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit  Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zu  -  rückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen wel  -  che ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädig  -  ten kein Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht  zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbe  -  völkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Datenschutz
                            1  Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bun  -  des über den Datenschutz (DSG und Ausführungserlasse)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen  Organisationen be  -  zeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutz  -  aufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Arti  -  keln  27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des  DSG sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Akteneinsicht
                            1  Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgen  -  den Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öf  -  fentlichkeitsprinzip der Verwaltung  (BGÖ und Ausführungserlasse)  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und  Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.  1)  SR 170.32  2)  SR 235.1  3)  SR 152.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13–15 BGÖ) fin  -  den keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Be  -  hörde informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und er  -  lässt auf Verlangen eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem an  -  wendbaren Verfahrensrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Publikationen
                            1  Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzen  -  den Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Web  -  seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veröffentlichungen   in   vergaberechtlichen   Verfahren   erfolgen   auf   der  gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öf  -  fentliche Beschaffungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Anwendbares Recht
                            1  Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Re  -  glemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinn  -  gemäss zur Anwendung.  6. Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die  Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslot
                            -  terien und grossen Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Anzahl   der   Veranstalterinnen   oder   Veranstalter   von   Lotterien   und  Sportwetten ist i. S. von Artikel  23 Absatz  1 BGS auf zwei beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin  darf im Sinne von Artikel  23 Absatz  2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvor  -  aussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotteri  -  en und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der  Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer  rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Artikel  23  Absatz  2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige  Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt wer  -  den. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Ver  -  anstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungs
                            -  rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Gegenleistung  für  die  Gewährung   der   ausschliesslichen   Veranstal  -  tungsrechte gemäss Artikel  49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder In  -  haber der entsprechenden  Veranstalterbewilligung der  Trägerschaft  eine  einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  65–68 dieses Konkordats.  7. Abgaben  7.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand
                            1  Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finan  -  zierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufwand der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinati  -  onsorgans gemäss Artikel  114 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Finanzierung
                            1  Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Artikel  51 hiervor dienen vor  -  ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im  Einzelfall (Art. 54 ff.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art.  59).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebüh  -  ren gemäss Absatz  1  Buchstabe  a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei  welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalte  -  rinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von  den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine  Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zure  -  chenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wieder  -  kehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungs  -  rechte, Anteil «Aufsicht», finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Gebührenreglement der GESPA
                            1  Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden  Gebührenreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und  dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52 Abs. 2 und  3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine  Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebüh  -  renverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV)  1  )    sinnge  -  mäss.  7.2. Gebühren für Einzelakte der GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Gebührenpflicht
                            1  Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der  GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand ver  -  ursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erhe  -  ben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Bemessung
                            1  Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand  und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und  Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühr liegt zwischen 100  und 350 Franken  pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebüh  -  renreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Gebührenzuschlag
                            1  Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Arti  -  kel  54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen wer  -  den müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Auslagen
                            1  Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienst  -  leistung zusätzlich anfallen, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten für beigezogene Sachverständige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Reise- und Transportkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Übernachtungs- und Verpflegungskosten;  1)  SR 172.041.1  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Vorschüsse
                            1  Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraus  -  sichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen  Vorschuss verlangen.  7.3. Gebühren des Geldspielgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts
                            1  Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinn  -  gemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesver  -  waltungsgericht.  7.4. Aufsichtsabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abgabepflicht
                            1  Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalter  -  bewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Bemessung der Abgabe
                            1  Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich ge  -  stützt auf das Budget der GESPA fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch  Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstal  -  tern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt  und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) ein  -  gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70 Pro  -  zent  des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Ver  -  hältnis ihrer Bruttospielerträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und  den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht
                            1  Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung  und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist  die Abgabe pro rata temporis geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Erhebung der Abgabe
                            1  Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstal  -  tern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in  der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrech  -  nung   sowie  der  definitiven  Bruttospielerträge  der   Abgabepflichtigen   die  Schlussabrechnung.   Differenzen   zwischen   dem   geleisteten   Kostenvor  -  schuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den  Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veran  -  stalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.  7.5. Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veran
                            -  staltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einmalige Abgabe gemäss Artikel  50 beträgt gesamthaft  drei Millionen  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag gemäss Absatz  1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach In  -  krafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberin  -  nen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss  Absatz  1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher
                            Veranstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Artikel  50 setzt sich zusam  -  men aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Anteil «Prävention»
                            1  Der Anteil «Prävention» beträgt 0,5  Prozent des  mit den Lotterien und  Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für Mass  -  nahmen gemäss Artikel  85 BGS eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Absatz  2 vorstehend nach dem  in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone ver  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Anteil «Aufsicht»
                            1  Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der FDKG nach Massga  -  be von Artikel  52 Absatz  3 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ih  -  res Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Arti  -  kel  28.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Ver
                            -  anstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Träger  -  schaft durch die GESPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfü -
                            gung.  8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt  erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und  Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem  Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung  über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von inter  -  kantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten  (IVLW)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotte  -  riegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet  wurde, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden  auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung
                            1  Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres  durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühes  -  tens auf das Ende des zehnten Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die  Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.  1)  GS  IX  B/24/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Änderung des Konkordats
                            1  Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber,  ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zuge  -  stimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfach  -  ten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen wer  -  den. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses  vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten
                            1  Das vorliegende  Konkordat geht  widersprechenden  Bestimmungen der  IKV, der C-LoRo sowie deren Nachfolgekonkordate vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Übergangsbestimmungen
                            1  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an  die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz ge  -  mäss Artikel  3  Buchstabe  a IVLW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der  GESPA   an   die   Stelle   der   Lotterie-   und   Wettkommission   gemäss   Arti  -  kel  3  Buchstabe  b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wett  -  kommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern  des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern wer  -  den für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind,  gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission,  die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielge  -  richt   an   die   Stelle   der   Rekurskommission   gemäss   Artikel  3  Buchsta  -  be  c  IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und  Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und  werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des  Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern wer  -  den für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die  bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das  bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.  Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides  in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem  Verfahrensrecht beurteilt.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttre  -  ten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher  Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen  Bewilligungen zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023–2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Ver -
                            teilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports ver  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern ge  -  stützt auf Artikel  21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung  im Sinne von Artikel  58.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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