Reglement über die Zulassung an die Universität Freiburg
Reglement vom 3. April 2006 über die Zulassung an die Universität Freiburg
1)
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 431.131 eingeordnet. Der Senat der Univ ersität Freiburg gestützt auf die Artikel 24 Abs. 1, 29 Abs. 1 Bst. b, 33 Ab s. 1 Bst. a, 35 Abs. 2 Bst. a und 41 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität; gestützt auf die Artikel 36, 37, 38, 39, 40, 88 Abs. 1 Bst. c und 103a der Statuten vom 31. März 2000 der Universität Freiburg; auf Antrag des Rektorats, beschliesst: I. GRUNDSÄTZE
Art. 1
An der Universität Freiburg können studieren: a) die Studierenden, die einen Unterricht besuchen, um einen universitären Grad oder ein anderes von der Universität ausgestelltes Diplom zu erlangen; b) die Hörerinnen und Hörer, die einen Unterricht besuchen, ohne Absicht, ein Diplom zu erlangen; c) die Gaststudierenden, die einen Teil ihres Studiums an der Universität Freiburg absolvieren.
II. STUDIERENDE A. Allgemeines
Art. 2
Als Studierende oder Studierender gilt, wer immatrikuliert ist, das heisst, wer die in den Artikeln 3–9 dieses Reglements festgesetzten Zulassungsbedingungen erfüllt hat und eingeschrieben ist. B. Zulassung
1. Allgemeines
Art. 3
1 Als Studierende oder Studierender kann zugelassen werden, wer die allgemeinen Zulassungsbedingungen oder spezifische und gegebenenfalls zusätzliche Zulassungsbedingungen erfüllt.
2 Wer jedoch an einer schweizerischen oder ausländischen Universität oder Hochschule infolge endgültigen Nichtbestehens vom Weiterstudium im gewählten Hauptfach, im gewählten Hauptbereich oder im gewählten Hauptstudiengang ausgeschlossen worden ist (im Folgenden: endgültiges Nichtbestehen), kann nicht zum Studium in diesem Hauptfach, diesem Hauptbereich oder diesem Hauptstudiengang zugelassen werden.
3 Wer zweimal an einer schweizerischen oder ausländischen Universität oder Hochschule infolge endgültigen Nichtbestehens im Sinne von Absatz
2 vom Weiterstudium ausgeschlossen worden ist, kann nicht als Studierende oder Studierender zugelassen werden. Artikel 7 bleibt vorbehalten.
2. Sprachkompetenzen
Art. 4
1 Als ausländische Vorbildungsausweise gelten: a) ausländische Abschlusszeugnisse bzw. Reifezeugnisse der Sekundarstufe II; b) universitäre Abschlüsse.
2 Wer über einen ausländischen Vorbildungsausweis verfügt, dessen offizielle Unterrichtssprache weder Deutsch noch Französisch ist , muss, ausgenommen für Masterstudiengänge, die explizit als englischsprachig
deklariert wurden , den Nachweis ausreichender Sprachkompetenzen in Deutsch oder Französisch erbringen.
3 Für die Zulassung zu einem Masterstudiengang, der explizit als englischsprachig deklariert wurde, müssen Kandidatinnen und Kandidaten, die über einen ausländischen Vorbildungsausweis verfügen, dessen offizielle Unterrichtssprache nicht Englisch ist, den Nachweis ausreichender Sprachkompetenzen in Englisch erbringen.
4 Die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Rektorats geregelt.
3. Allgemeine Zulassungsbedingungen
Art. 5
1 Wer einen der folgenden Bildungsnachweise hat, kann zugelassen werden: a) durch Bestehen der eidgenössischen Maturitätsprüfung erworbener Maturitätsausweis; b) durch Bestehen der schweizerischen Maturitätsprüfung erworbener gymnasialer Maturitätsausweis; c) durch das Eidgenössische Departement des Innern und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannter kantonaler Maturitätsausweis; d) durch das Eidgenössische Departement des Innern und den Vorstand der EDK anerkannter kantonaler gymnasialer Maturitätsausweis; e) kantonale Handelsmaturität; f) kantonale pädagogische Maturität; g) kantonales Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatent; h) «baccalauréat littéraire-géné ral» des Kant ons Neuenburg; i) «maturité artistique» des Kantons Genf; j) musische Maturität des Kantons Basel-Landschaft; k) Maturität Typus L der Lehramtsschule Glarus; l) Maturität Typus F «Arts visuels» des Kantons Jura; m) Schweizerischer Berufsmaturitätsausweis zusammen mit dem Ausweis über Ergänzungsprüfungen der Schweizerischen Maturitätskommission («Passerelle»); n) Halblizentiat (abgeschlossenes Grundstudium) oder mindestens 120 European Credit Transfer System (ECTS) Kreditpunkte, erworben an einer Schweizer Universität oder einer Eidgenössischen Technischen
Hochschule, in einem Studiengang, der zu einem universitären Grad führt; o) Diplom einer Fachhochschule (im Folgenden: FHS) gemäss Artikel 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen (im Folgenden: FHSG). p) Ingenieur- oder Ingenieurinnendiplom einer höheren technischen Lehranstalt (HTL), das vom früheren Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) anerkannt wurde, oder Abschlussdiplom einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV), sofern die zu diesen Diplomen führenden Studien vor der Einführung der FHS aufgenommen wurden; q) von der Schweizerisc hen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) auf Grund von Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2001 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen anerkanntes kantonales Abschlussdiplom einer FHS im Gesundheitswesen, sofern die zu diesen Diplomen führenden Studien vor Inkrafttreten der Änderungen vom 4. Oktober 2005 des FHSG aufgenommen wurden; r) von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) auf Grund von Artikel 1 des Reglements vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome anerkanntes kantonales Abschlussdiplom einer FHS, sofern die zu diesen Diplomen führenden Studien vor Inkrafttreten der Änderungen vom 4. Oktober 2005 des FHSG aufgenommen wurden; s) von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) auf Grund von Art. 1 des Reglements vom
10. Juni 1999 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe oder von Artikel 1 des Reglements vom 26. August 1999 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I anerkanntes kantonales Abschlussdiplom einer Pädagogischen Hochschule (PH).
2 Es kann ebenfalls zugelassen werden, wer: a) ein anderes schweizerisches Ab schlusszeugniss der Sekundarstufe II hat, sofern es vom Senat anerkannt wird; b) ein ausländisches Abschlusszeugnis der Sekundarstufe II oder Universitätsdiplom hat, sofern es vom Rektorat als ausreichend beurteilt wird; die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Rektorats geregelt.
4. Zusätzliche Zulassungsbedingungen
Art. 6
1 Wenn die Organisation des Studiums es verlangt, können die Fakultäten in einem vom Rektorat genehmigten Reglement für bestimmte Studiengänge zusätzliche Zu lassungsbedingungen festlegen.
2 Für die Zulassung zu Masterstudien sind die Fakultäten zuständig; sie legen die entsprechenden Bedingungen in den betreffenden Reglementen fest. Die Fakultäten und die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung bestimmen regelmässig, für welche klaren Fälle die ersten ihre Zuständigkeit an die Dienststelle delegieren.
3 Für die Zulassung zu Vertiefungsstudien (études approfondies), insbesondere zu den Postgraduierten- oder Spezialisierungsstudien, und zum Doktoratsstudium sind die Fakultäten zuständig; sie legen die entsprechenden Bedingungen in den betreffenden Reglementen fest.
4 Die Fakultäten sind überdies für die Zulassung als Postdoktorandin oder Postdoktorand zuständig.
5. Spezifische Zulassungsbedingungen
Art. 7
1 Zu sämtlichen Studiengängen können auch Personen zugelassen werden, die das 30. Lebensjahr vollendet habe n und denen die betreffende Fakultät die Fähigkeit zuspricht, ein Studium mit Erfolg zu absolvieren.
2 Diese Beurteilung erfolgt gemäss den Kriterien und den Modalitäten, welche die Fakultät in einem vom Rektorat genehmigten Reglement festlegt.
Art. 8
Für das Pharmazie- und Medizinstudium bleiben die eidgenössischen Bestimmungen vorbehalten.
Art. 9
Zu bestimmten Studiengängen, die nicht zu einem Diplom mit einem universitären Grad führen, kann zugelassen werden, wer mindestens 18 beurteilte Vorbereitung verfügt, sofern der Dekan oder die Dekanin dieser Fakultät die Aufnahmekapazität im gewünschten Studiengang als ausreichend einschätzt. Diese Studiengänge werden auf Vorschlag der betreffenden Fakultät vom Rektorat bestimmt.
C. Einschreibung
1. Allgemeines
Art. 10
1 Als Studierende oder Studierender kann sich einschreiben, wer als solche oder als solcher zugelassen ist.
2 Eingeschrieben ist, wer innert der vom Rektorat festgesetzten Frist die entsprechenden Semestergebühren bezahlt hat.
Art. 11
Wer Vorlesungen, Übungen oder Seminare besuchen, an Laborübungen teilnehmen, schriftliche Arbeiten einreichen, sich für Prüfungen anmelden oder Einrichtungen oder jegliche andere Dienstleistung der Universität nutzen will, muss eingeschrieben sein.
2. Doktorandinnen und Doktoranden
Art. 12
1 Doktorandinnen und Doktoranden haben die Pflicht zur Einschreibung während ihres ganzen Studiums, das heisst bis ans Ende des Semesters, in dem sie ihre Dissertation verteidigen .
2 Doktorandinnen und Doktoranden müssen überdies als solche während mindestens vier Semestern eingeschrieben gewesen sein, um zur Verteidigung der Dissertation zugelassen zu werden. Die Fakultäten können eine höhere Pflichtsemesterzahl für das Doktoratsstudium festlegen oder die Mindestzahl in Ausnahmefällen auf zwei Semester herabsetzen.
3 Nach der Verteidigung ihrer Dissertation können sie sich für ein weiteres Semester einschreiben, sofern sie dieses für die Vorbereitung der Veröffentlichung ihrer Dissertation brauchen .
3. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden
Art. 13
Postdoktorandinnen und Postdoktoranden können sich für eine Dauer von höchstens 6 Semestern einschreiben; diese Dauer kann durch Entscheid der Fakultät, die sie zugelassen hat, erneuert werden.
4. Semestergebühren
Art. 14
1 Studierende entrichten die Semestergebühren, welche die vom Staatsrat beschlossenen Einschreibegebühr sowie die vom Rektorat festgesetzten Grundgebühren umfassen.
2 Doktorandinnen und Doktoranden sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden entrichten jedoch nur die Grundgebühren. D. Fakultätszugehörigkeit
Art. 15
Studierende gehören denjenigen Fakultäten an, an denen sie einen Abschluss anstreben. E. Wechsel des Studiengangs sowie gleichzeitige Einschreibung in mehrere Studiengänge
Art. 16
1 Ein Wechsel des Studiengangs ist grundsätzlich erlaubt.
2 Für einen Wechsel des Studiengangs sind die Zulassungsbedingungen des neu gewählten Studiengangs zu erfüllen.
3 Eine gleichzeitige Einschreibung in mehrere Studiengänge ist grundsätzlich möglich.
4 Die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Rektorats geregelt. F. Beurlaubung
Art. 17
1 Wer aus gewichtigen Gründen wie Krankheit, Mutter- oder Vaterschaft, Militär- oder Zivildienst vorübergehend sein Studium unterbrechen muss, kann vom Rektorat auf Antrag beurlaubt werden.
2 Die Beurlaubung gilt für ein Semester; sie kann höchstens viermal bewilligt werden.
3 Beurlaubte Studierende dürfen weder Vorlesungen, Übungen oder Seminare besuchen, noch an Laborübungen teilnehmen, schriftliche Arbeiten einreichen oder sich für Prüfungen anmelden.
4 Beurlaubte Studierende müssen sich einschreiben, entrichten aber nur die Grundgebühren.
5 Die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Rektorats geregelt. G. Zweimaliges endgültiges Nichtbestehen
Art. 18
1 Wer zweimal an der Universität Freiburg infolge endgültigen Nichtbestehens im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 ausgeschlossen worden ist, wird von Amtes wegen exmatrikuliert.
2 Wer an der Universität Freiburg infolge endgültigen Nichtbestehens im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 ausgeschlossen worden ist, nachdem sie oder er zuvor schon infolge eines ersten endgültigen Nichtbestehens an einer schweizerischen oder ausländischen Hochschule ausgeschlossen worden war, wird ebenfalls von Amtes wegen exmatrikuliert. H. Exmatrikulation
Art. 19
1 Die Rechte als Studierende oder Studierender verliert, wer sich exmatrikuliert, sich nicht fristgemäss einschreibt oder wer zweimal wegen endgültigen Nichtbestehens ausgeschlo ssen worden ist. In den beiden letzten Fällen werden die betreffe nden Studierenden von Amtes wegen exmatrikuliert.
2 Doktorandinnen und Doktoranden sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden werden überdies am E nde des letzten Semesters, für das sie sich gemäss Artikel 12 Abs. 3 bzw. Artikel 13 einschreiben können, von Amtes wegen exmatrikuliert.
3 Wer seit mehr als 3 Jahren exmatriku liert ist, kann sich nicht mehr auf den letzten Zulassungsentscheid berufen und unterliegt bei Wiederaufnahme des Studiums dem üblichen Zulassungsverfahren. Der gleiche Grundsatz gilt auch für vormals zugelassene Doktorandinnen und Doktoranden, die über keine Dissertationsleiterin oder keinen Dissertationsleiter mehr verfügen. I. Verfahren
Art. 20
1 Zulassungsgesuche sind innert der vom Rektorat festgelegten Frist bei der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung einzureichen. Die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Rektorats geregelt.
2 Gesuche für die Zulassung zu Vertiefungsstudien, zum Doktoratsstudium sowie als Postdoktorandin oder Postdoktorand sind bei der entsprechenden Fakultät einzureichen. III. HÖRERINNEN UND HÖRER A. Zulassung
Art. 21
Als Hörerin oder Hörer können Personen ab 18 Jahren zugelassen werden, sofern die Dekanin oder der Dekan der betreffenden Fakultät die Aufnahmekapazität im gewünschten Studiengang als ausreichend einschätzt. B. Einschreibung
1. Allgemeines
Art. 22
1 Als Hörerin oder Hörer können sich Personen einschreiben, die als solche zugelassen sind.
2 Hörerinnen und Hörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen.
2. Semestergebühren
Art. 23
1 Hörerinnen und Hörer bezahlen für jedes Semester eine Grundgebühr sowie eine Einschreibegebühr pro belegte Semesterwochenstunde.
2 Über 62jährige Hörerinnen und Hörer bezahlen für jedes Semester eine Grundgebühr sowie eine Einschreibepauschale. C. Verfahren
Art. 24
Der Artikel 20 Abs. 1 dieses Reglements gilt sinngemäss.
IV. GASTSTUDIERENDE
Art. 25
Als Gaststudierende gelten: A. Mobilitätsstudierende; B. Mobilitätsstipendiatinnen und -stipendiaten; C. Gastnebenfachstudierende; D. Studierende, deren Mobilität durch eine BENEFRI-Konvention zwischen den Universitäten Bern, Neuenburg und Freiburg geregelt wird (BENEFRI-Studierende); E. Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen. A. Mobilitätsstudierende
1. Zulassung
Art. 26
1 Als Mobilitätsstudierende oder Mobil itätsstudierender kann zugelassen werden, wer seit mindestens zwei Semestern an einer universitären Hochschule immatrikuliert ist und an einem von der Universität Freiburg anerkannten Mobilitätsprogramm oder an einem Austausch von Studierenden im Rahmen eines von ih r unterzeichneten Abkommens oder einer von ihr unterzeichneten Vereinbarung teilnimmt.
2 In besonderen Fällen kann das Rektorat von dieser Bestimmung abweichen.
Art. 27
Mobilitätsstudierende werden für diejenigen Studiengänge zugelassen, für die sie an der Herkunftsuniversität immatrikuliert sind.
2. Einschreibung
Art. 28
1 Mobilitätsstudierende bleiben an ihrer Herkunftsuniversität immatrikuliert.
2 Sie können Vorlesungen, Übungen oder Seminare besuchen, an Laborübungen teilnehmen, schriftliche Arbeiten einreichen, sich für
Prüfungen anmelden, Einrichtungen oder jegliche andere Dienstleistung der Universität nutzen.
3. Dauer
Art. 29
Die Dauer eines Studienaufenthalts an der Universität Freiburg ist grundsätzlich auf zwei Semester begrenzt. Sie kann mit dem Einverständnis der Universität Freiburg und der Herkunftsuniversität ausnahmsweise verlängert werden.
4. Verfahren
Art. 30
Zulassungsgesuche von Mobilitätsstudierenden müssen grundsätzlich von der zuständigen Stelle der Herkunftsuniversität bei der Dienststelle für internationale Beziehungen der Universität Freiburg eingereicht werden.
5. Vereinbarungen
Art. 31
Abweichende Bestimmungen interuniversitärer Vereinbarungen, die vom Senat genehmigt wurden, bleiben vorbehalten. B. Mobilitätsstipendiaten und -stipendiatinnen
1. Zulassung
Art. 32
Als Mobilitätsstipendiatin oder -stipendiat können Personen zugelassen werden, die ein vom Rektorat, von der Eidgenössischen Stipendienkommission oder – sofern sie über eine Empfehlung eines Mitgliedes der Professorenschaft der Universität Freiburg verfügen – ein von einer anderen Institution zugesprochenes Mobilitätsstipendium erhalten haben.
Art. 33
Mobilitätsstipendiatinnen und -stipendiaten werden für diejenigen Studiengänge zugelassen, für die ihnen das Stipendium gewährt wurde .
2. Einschreibung
Art. 34
1 Als Mobilitätsstipendiatin oder -stipendiat können sich Personen einschreiben, die als solche zugelassen sind.
2 Mobilitätsstipendiatinnen und -stipendiaten, die Vorlesungen, Übungen oder Seminare besuchen, an Laborübungen teilnehmen, schriftliche Arbeiten einreichen, sich für Prüfungen anmelden oder Einrichtungen oder jegliche andere Dienstleistung der Universität nutzen wollen, müssen eingeschrieben sein.
3 Mobilitätsstipendiatinnen und –stipendiaten entrichten nur die Grundgebühren.
3. Dauer
Art. 35
Die Dauer des Aufenthaltes der Mobilitätsstipendiatinnen und -stipendiaten an der Universität Freiburg ist auf di e Dauer ihres Stipendiums beschränkt; eine spätere Zulassung mit einem anderen Status bleibt vorbehalten.
4. Verfahren
Art. 36
1 Gesuche um Mobilitätsstipendien sind bei der Dienststelle für internationale Beziehungen einzureichen. Die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Rektorats geregelt.
2 Das Gleiche gilt für die Zulassungsgesuche von Mobilitätsstipendiatinnen und -stipendiaten einer anderen Institution . C. Gastnebenfachstudierende
1. Zulassung
Art. 37
1 Hochschule immatrikuliert sind, können an der Universität Freiburg als Gastnebenfachstudierende zugelassen werden, wenn die Herkunftshochschule dieses Studienfach nicht anbietet.
2 Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät, der sie an ihrer Herkunftsuniversität angehören, sowie die Dekanin oder der Dekan der betreffenden Fakultät der Universität Freiburg müssen ihr Einverständnis geben.
2. Einschreibung
Art. 38
1 Als Gastnebenfachstudierende können sich Personen einschreiben, die als solche zugelassen sind.
2 Gastnebenfachstudierende, die Vorlesungen, Übungen oder Seminare besuchen, an Laborübungen teilnehmen, schriftliche Arbeiten einreichen oder sich für Prüfungen anmelden wollen, müssen eingeschrieben sein.
3 Gastnebenfachstudierende bezahlen keine Semestergebühren.
3. Verfahren
Art. 39
Zulassungsgesuche von Gastnebenfachstudierenden sind bei der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung einzureichen. D. BENEFRI-Studierende Zulassung
Art. 40
1 Studierende, die an den Universitäten Bern oder Neuenburg immatrikuliert sind, werden zu den von den BENEFRI-Fachkommissionen festgelegten Lehrangeboten zugelassen.
2 BENEFRI-Studierende, welche Vorlesungen, Übungen und Seminare besuchen, an Laborübungen teilnehmen, schriftliche Arbeiten einreichen oder sich für Prüfungen anmelden möchten, müssen eingeschrieben sein.
3 BENEFRI-Studierende bezahlen keine Semestergebühren.
E. Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen
1. Einschreibung
Art. 41
1 Studierende, die an einer anderen schweizerischen universitären Hochschule immatrikuliert sind und, ergänzend zum Studium an ihrer Herkunftshochschule, eine begrenzte An zahl Lehrveranstaltungen besuchen und in diesen gegebenenfalls schriftliche Arbeiten einreichen und Prüfungen ablegen möchten, können an der Universität Freiburg als Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen eingeschrieben werden.
2 Die Fakultäten können die Anzahl de r Lehrveranstaltungen, welche die Gaststudierenden für ergänzende Lehrveranstaltungen besuchen können, beschränken.
3 Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen bezahlen keine Semestergebühren.
2. Dauer
Art. 42
Der Status als Gaststudierender oder Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen ist auf zwei Semester begrenzt. Eine Verlängerung kann mit Einverständnis der betreffenden Fakultät der Universität Freiburg erteilt werden.
3. Verfahren
Art. 43
Zulassungsgesuche von Gastnebenfachstudierenden für ergänzende Lehrveranstaltungen sind bei der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung einzureichen.
V. ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN A. Allgemeines
Art. 44
1 Die für Zulassung und Einschreibung zuständigen Organe sind das Rektorat und die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung.
2 Wenn die Anwendung dieses Reglements eine besondere Härte nach sich ziehen würde, kann das Rektorat in seinem Kompetenzbereich in Einzelfällen davon abweichen. B. Rektorat
Art. 45
1 Das Rektorat beschliesst jähr lich die Zulassungsbedingungen für Inhaberinnen und Inhaber von Abschl usszeugnissen und Diplomen gemäss
Artikel 5 Abs. 2 Bst. b dieses Reglements.
2 Es beaufsichtigt die ordnungsgemässe Abwicklung des Zulassungs- und Einschreibungsverfahrens und erlässt alle oben erwähnten Richtlinien.
3 Es erlässt Richtlinien, welche die Fristen für die Abgabe von Zulassungsanträgen festlegen; vorbehalten bleiben die Fälle von verspätet eingereichten Zulassungsanträgen, für deren Verspätung triftige Gründe geltend gemacht werden können. C. Dienststelle für Zulassung und Einschreibung
Art. 46
Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung (Dienststelle) ist zuständig für die Zulassung und die Einschreibung im Rahmen der ihr delegierten Kompetenzen. Sie erarbeitet jährlich zuhanden des Rektorats einen Entwurf der Zulassungsbedingungen für Studierende, die ein Abschlusszeugnis oder Diplom nach Artikel 5 Abs. 2 Bst. b dieses Reglements besitzen.
VI. ENTSCHEIDE UND BESCHWERDEN
Art. 47
1 Abschlägige Zulassungsentscheide werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Dabei werden Ablehnungsgründe, Beschwerdeinstanz und Beschwerdefrist angegeben.
2 Gegen Entscheide der Dienststelle kann innerhalb von dreissig Tagen nach Empfang des Entscheides beim Rektorat Beschwerde eingereicht werden.
3 Gegen Entscheide des Rektorats kann innerhalb von dreissig Tagen nach Empfang des Entscheides bei der Rekurskommission der Universität Beschwerde eingereicht werden. VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN A. Aufgehobene Erlasse
Art. 48
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglem ents, wird das Reglement vom 27. November 2000 über die Zulassung an die Universität Freiburg (SGF
431.131) aufgehoben. B. Inkrafttreten
Art. 49
Dieses Reglement tritt nach dessen Genehmigung durch den Staatsrat des Kantons Freiburg in Kraft. C. Übergangsbestimmungen
Art. 50
Artikel 18 bezieht sich nicht auf Stud ierende, die bei Inkrafttreten dieses
Reglements an der Universität Freiburg zugelassen waren. Genehmigung Dieses Reglement ist am 23.5.2006 vom Staatsrat genehmigt worden.
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